Zeitablauf:
12.05.2015 - Erlass der Einstweiligen Anordung durch die im Richterablehnungsverfahren befindliche Richterin Burgwinkel-Krampitz - Genehmigung der gewaltsamen Gefangennahme der Jugendlichen und der geschlossenen, d.h. unfreiwilligen Unterbringung
- Überraschungsbeschluss auf Verlangen des Jugendamtes
- keine Anhörung der von der geschlossenen Unterbringung betroffenen 16-jährigen entgegen § 159 Abs. 1 FamFG !
- Antrag des Jugendamtes ohne Glaubhaftmachung gemäß § 31 FamFG
- Rechtfertigungsgrund einer geschlossenen Unterbringung gemäß § 312 ff. FamFG nicht vorhanden
- ärztliche Untersuchung gemäß § 321 FamFG nicht vorhanden
- Verweigerung einer Benachrichtigung
- Kontaktverweigerung
- Aufhebung Post- und Briefgeheimnis
- Verweigerung Kontakt mit Rechtsanwalt
- keine Befristigung der Unterbringungsmaßnahme gemäß § 323 Abs. 1, Satz 2 FamFG
- keine Benachrichtigung von Angehörigen oder Gewährung einer Person ihres Vertrauens
1. Sofortige Beschwerde und Antrag auf mündliche Verhandlung
2. Antrag auf sofortige Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses (vgl. dazu OLG München Beschluss in einem ähnlichen Fall)
keine Reaktionen der zuständigen Gerichte bis zur Anberaumung des ersten mündlichen Termins am 24.09.2015 - Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwaltes Herrn Roth für die Jugendliche wird entgegen den Bestimmungen des § 158 Abs. 5 FamFG abgelehnt. Rechtsanwalt Roth wird gezwungen pro bono = unentgeltlich tätig zu werden !!
Am 24.09.2015 findet mündliche Verhandlung !!! unter vorheriger Androhung des Jugendamtes, dass die Jugendliche im Falle Ihres "Auftauchens" vom Jugendamt mit Hilfe der Polizei erneut gefangen genommen werden wird, statt. Die Jugendliche hätte gerne der Gerichtsverhandlung beigewohnt, traute sich aufgrund der Drohung des Jugendamtes jedoch nicht am Termin teilzunehmen. Rechtsanwalt Roth war trotz fehlender Beiordnung anwesend. Die Jugendliche wird im Rubrum - entgegen den Bestimmungen des § 9 FamFG nicht als Verfahrensbeteiligte aufgenommen (= Verletzung des rechtlichen Gehörs der Jugendlichen)
Erläuterungen dazu:
Obwohl nach den FamFG- Verfahrensgrundsätzen verbindlich innerhalb eines Monates die erste mündliche Verhandlung anberaumt hätte werden müssen, hat sich Richterin Burgwinkel-Krampitz über 4 Monate Zeit gelassen.........
Der Gesetzgeber führte in der Bt.-Drs. 16/6308 auf Seite 163 im Vorwort zu den Kindschaftssachen dazu aus:
"Neu vorgesehen sind gesetzliche Vorkehrungen zur Beschleunigung bestimmter Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, wie etwa ein ausdrückliches Vorrang- und Be- schleunigungsgebot, ein früher erster Termin, der einen Monat nach Eingang der Antragsschrift stattfinden soll" (gilt offenbar nicht beim AG Siegburg)
Originalbeschluss anonymisiert
Achtung: Die Behauptung im Beschluss auf Seite 6 wonach die Richterin davon ausgeht, dass die Jugendliche in der Schule in Lohmar gemobbt worden sein soll entspricht nicht den Tatsachen. Denn die Jugendliche war nachdem sie von ihrem Klassenlehrer an einer anderen Schule gemobbt worden war, auf die Schule nach Lohmar gewechselt. Dort hat die Jugendliche eine verständnisvolle Klassenlehrerin bekommen. Ihre SchulkameradInnen haben ihr Geburtstagswünsche über das Jugendamt zukommen lassen.
Die Jugendliche grüßt an dieser Stelle ganz herzlich ihre Schulklasse. Ich soll ausrichten, dass sie sich sehr über die Grüße gefreut hat. Sie vermisst ihre SchulkameradInnen und ihre Klassenlehrerin. Die Jugendliche hatte kein Recht gemäß § 55 Abs. 2 SGB VIII auf die Auswahl der Ergänzungspflegerin Einfluss zu nehmen. Im Rhein-Sieg-Kreis wird § 55 Abs. 2, S.2 SGB VIII und § 1626 Abs. 2 BGB nicht angewandt. Jugendliche werden wie Kleinkinder behandelt. Mitarbeiter dort scheinen AnhängerInnen einer staatlichen Zwangserziehung zu sein,denn: Frau Julia Schmitz (Ergänzungspflegerin) und Herr Noll vom Jugendamt im Rhein-Sieg-Kreis haben die erneute Gefangennahme der Jugendlichen bereits angekündigt. Weil das Jugendamt sein"Erziehungsrecht" (das SGB VIII kennt ein solches Erziehungsrecht nicht, siehe dazu Beschluss VG Köln) über die Jugendliche ausüben möchte, traut sich die Jugendliche nicht aus ihrem Versteck hervor. Die Jugendliche vertraut ihrem Rechtsanwalt Herrn Roth. Die Richterin hat jedoch die Vertretung abgelehnt. Das Oberlandesgericht forderte von Herrn Roth, dass dieser erst dafür Sorge zu tragen habe, dass die Eltern der Jugendlichen einen Prozesskostenhilfeantrag samt Anlagen beibringen, sonst könne er nicht beigeordnet werden (Berichterstattung dazu folgt). Der Rechtsanwalt der Mutter hat beim Oberlandesgericht Köln einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, damit die Jugendliche wenigstens beim Oberlandesgericht ihre Verfahrensgrundrechte wahrnehmen kann.
xx
12.05.2015 - Erlass der Einstweiligen Anordung durch die im Richterablehnungsverfahren befindliche Richterin Burgwinkel-Krampitz - Genehmigung der gewaltsamen Gefangennahme der Jugendlichen und der geschlossenen, d.h. unfreiwilligen Unterbringung
- Überraschungsbeschluss auf Verlangen des Jugendamtes
- keine Anhörung der von der geschlossenen Unterbringung betroffenen 16-jährigen entgegen § 159 Abs. 1 FamFG !
§ 159 FamFGPersönliche Anhörung des Kindes
(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat.dazu im Gesetzentwurf 16/6308, Seite 240:
"Absatz 1 ordnet an, dass das Gericht das Kind in Verfahren, die seine Person betreffen, persönlich anzuhören hat, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Dieser Grundsatz wird durch seine hervorgehobene Position besonders betont."- keine Darlegung einer Dringlichkeit für ein sofortiges Tätigwerden, keine Angabe von Gründen warum die Jugendliche geschlossen untergebracht wird (§ 331 FamFG)
- Antrag des Jugendamtes ohne Glaubhaftmachung gemäß § 31 FamFG
- Rechtfertigungsgrund einer geschlossenen Unterbringung gemäß § 312 ff. FamFG nicht vorhanden
- ärztliche Untersuchung gemäß § 321 FamFG nicht vorhanden
- Verweigerung einer Benachrichtigung
- Kontaktverweigerung
- Aufhebung Post- und Briefgeheimnis
- Verweigerung Kontakt mit Rechtsanwalt
- keine Befristigung der Unterbringungsmaßnahme gemäß § 323 Abs. 1, Satz 2 FamFG
- keine Benachrichtigung von Angehörigen oder Gewährung einer Person ihres Vertrauens
§ 339 Benachrichtigung von Angehörigen FamFG
Von der Anordnung oder Genehmigung der Unterbringung und deren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen.Reaktion der Prozessbevollmächtigten:
1. Sofortige Beschwerde und Antrag auf mündliche Verhandlung
2. Antrag auf sofortige Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses (vgl. dazu OLG München Beschluss in einem ähnlichen Fall)
keine Reaktionen der zuständigen Gerichte bis zur Anberaumung des ersten mündlichen Termins am 24.09.2015 - Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwaltes Herrn Roth für die Jugendliche wird entgegen den Bestimmungen des § 158 Abs. 5 FamFG abgelehnt. Rechtsanwalt Roth wird gezwungen pro bono = unentgeltlich tätig zu werden !!
Am 24.09.2015 findet mündliche Verhandlung !!! unter vorheriger Androhung des Jugendamtes, dass die Jugendliche im Falle Ihres "Auftauchens" vom Jugendamt mit Hilfe der Polizei erneut gefangen genommen werden wird, statt. Die Jugendliche hätte gerne der Gerichtsverhandlung beigewohnt, traute sich aufgrund der Drohung des Jugendamtes jedoch nicht am Termin teilzunehmen. Rechtsanwalt Roth war trotz fehlender Beiordnung anwesend. Die Jugendliche wird im Rubrum - entgegen den Bestimmungen des § 9 FamFG nicht als Verfahrensbeteiligte aufgenommen (= Verletzung des rechtlichen Gehörs der Jugendlichen)
Erläuterungen dazu:
OLG Stuttgart Az. 18 WF 60/13: 18. Familiensenat erklärt 14-jährige Jugendliche für nicht verfahrensfähig
Obwohl nach den FamFG- Verfahrensgrundsätzen verbindlich innerhalb eines Monates die erste mündliche Verhandlung anberaumt hätte werden müssen, hat sich Richterin Burgwinkel-Krampitz über 4 Monate Zeit gelassen.........
Der Gesetzgeber führte in der Bt.-Drs. 16/6308 auf Seite 163 im Vorwort zu den Kindschaftssachen dazu aus:
"Neu vorgesehen sind gesetzliche Vorkehrungen zur Beschleunigung bestimmter Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, wie etwa ein ausdrückliches Vorrang- und Be- schleunigungsgebot, ein früher erster Termin, der einen Monat nach Eingang der Antragsschrift stattfinden soll" (gilt offenbar nicht beim AG Siegburg)
Bereits aus dem Rubrum der Entscheidung geht hervor, dass die Verfahrensfähigkeit der Jugendlichen und ihr damit einhergehendes eigenes Beschwerderecht nicht beachtet worden ist. Vgl. dazu Anmerkungen des Gesetzgebers zu § 60 FamFG, Seite 204 in der Bt..-Drs. 16/6308 und OLG Stuttgart Az. 18 WF 60/13: 18. Familiensenat erklärt 14-jährige Jugendliche für nicht verfahrensfähig§ 155 FamFG - Vorrang- und Beschleunigungsgebot
(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden.
"Zu § 60 (Beschwerderecht Minderjähriger)Weitere Details in kommende Blogbeiträgen.....................
Die Vorschrift regelt das selbständige Beschwerderecht des Kindes oder des Mündels unabhängig vom Willen der ihn ansonsten vertretenden Person (gesetzlicher Vertreter, Sorgerechtsinhaber, Vormund oder Pfleger). Die Vorschrift schreibt die bisherige Rechtslage fort. "
Originalbeschluss anonymisiert
Achtung: Die Behauptung im Beschluss auf Seite 6 wonach die Richterin davon ausgeht, dass die Jugendliche in der Schule in Lohmar gemobbt worden sein soll entspricht nicht den Tatsachen. Denn die Jugendliche war nachdem sie von ihrem Klassenlehrer an einer anderen Schule gemobbt worden war, auf die Schule nach Lohmar gewechselt. Dort hat die Jugendliche eine verständnisvolle Klassenlehrerin bekommen. Ihre SchulkameradInnen haben ihr Geburtstagswünsche über das Jugendamt zukommen lassen.
Die Jugendliche grüßt an dieser Stelle ganz herzlich ihre Schulklasse. Ich soll ausrichten, dass sie sich sehr über die Grüße gefreut hat. Sie vermisst ihre SchulkameradInnen und ihre Klassenlehrerin. Die Jugendliche hatte kein Recht gemäß § 55 Abs. 2 SGB VIII auf die Auswahl der Ergänzungspflegerin Einfluss zu nehmen. Im Rhein-Sieg-Kreis wird § 55 Abs. 2, S.2 SGB VIII und § 1626 Abs. 2 BGB nicht angewandt. Jugendliche werden wie Kleinkinder behandelt. Mitarbeiter dort scheinen AnhängerInnen einer staatlichen Zwangserziehung zu sein,denn: Frau Julia Schmitz (Ergänzungspflegerin) und Herr Noll vom Jugendamt im Rhein-Sieg-Kreis haben die erneute Gefangennahme der Jugendlichen bereits angekündigt. Weil das Jugendamt sein"Erziehungsrecht" (das SGB VIII kennt ein solches Erziehungsrecht nicht, siehe dazu Beschluss VG Köln) über die Jugendliche ausüben möchte, traut sich die Jugendliche nicht aus ihrem Versteck hervor. Die Jugendliche vertraut ihrem Rechtsanwalt Herrn Roth. Die Richterin hat jedoch die Vertretung abgelehnt. Das Oberlandesgericht forderte von Herrn Roth, dass dieser erst dafür Sorge zu tragen habe, dass die Eltern der Jugendlichen einen Prozesskostenhilfeantrag samt Anlagen beibringen, sonst könne er nicht beigeordnet werden (Berichterstattung dazu folgt). Der Rechtsanwalt der Mutter hat beim Oberlandesgericht Köln einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, damit die Jugendliche wenigstens beim Oberlandesgericht ihre Verfahrensgrundrechte wahrnehmen kann.
xx