Der Beschluss des OLG München belegt, dass es nicht darauf ankommt, ob jemand Recht hat, sondern darauf wo jemand wohnt......
In dem vom OLG München verhandelten Fall ist der Ausgangspunkt der rechtswidrigen "Gefangenschaft" etwas anders, als im dem durch Richterin Burgwinkel-Krampitz entschiedenen Fall beim Amtsgericht Siegburg:
Gemeinsamkeiten der Fälle:
Beide Gerichte ordnen eine Zwangsunterbringung eines Jugendlichen über 14 Jahre alt unter Zugrundelegung einen Arztbriefes (mitgeteilt unter Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht) an.
Der Jugendliche aus Kempten war wegen einer akuten psychischen Krise auf Antrag der Mutter (sic!) in der Kinder- und Jugendpsychiatrie aufgenommen worden. Die Mutter hatte dazu einen Antrag beim Amtsgericht Kempten gestellt. Hintergrund: Der Jugendliche war desorientiert und nicht mehr in der Lage klare Gedanken zu fassen. Er befand sich in einer akuten psychischen Krise und drohte damit sich das Leben nehmen zu wollen.
Der leitende Oberarzt Ribnitzky übersandte an das Amtsgericht Kempten u.a. eine Stellungnahme mit der Empfehlung der Mutter das Sorgerecht zu entziehen. Die Arztberichte des Josefinum Klinikums aus Kempten bildeten die Entscheidungsgrundlage für den Teilsorgerechtsentzug zu Lasten der Mutter und die damit verbundene freiheitsentziehende Unterbringung.
Die Jugendliche im Rhein-Sieg-Kreis war in psychisch stabilem Zustand. Das Amtsgericht Siegburg stützte seine Entscheidung auf die unter Bruch der ärztlichen Schweigepflicht übersandte Empfehlung der Kinder- und Jugendpsychiaterin Astrid Camps, erweiterte den bestehenden Teilsorgerechtsentzug zu Lasten der Mutter und genehmigte die Anwendung von Gewalt zum Zwecke der freiheitsentziehenden Zwangsunterbringung der Jugendlichen..
Gemeinsamkeit der Arztbriefe:
1. Die Mütter werden von den Ärzten für psychisch krank und erziehungsunfähig erklärt, ohne dass die Ärzte die Mütter überhaupt untersucht hatten. Die Arztdiagnosen haben herabsetzenden und beleidigenden Charakter.
2. Die Arztbriefe wurden unter Verletzung der informationellen Selbstbestimmungsrechte der Mütter und Jugendlichen, d.h. unter Verletzung der ärztlichen Schweigepflichten an das Gericht, bzw. über das Jugendamt an das Gericht versandt.
3. Die Arztbriefe enthalten keine Überlegungen darüber, ob eine Zwangsunterbringung gegen den Willen der Jugendlichen, zugleich unter Belegung eines Kontaktverbotes durch die jeweiligen Jugendämter und Ergänzungspfleger mit ihrer Herkunftsfamilie
Wahrheitswidrig wurde den Gerichten mitgeteilt, dass sich die Jugendlichen "freiwillig" im Heim aufhielten....
Gemeinsamkeit: In beiden Fällen haben die Rechtsanwälte Antrag zur Aussetzung der Vollziehung des AG Beschlusses bei den zuständigen Oberlandesgerichten eingereicht
Fallbehandlung durch das OLG München:
Das Oberlandesgericht München hob umgehend = innerhalb von vier Wochen die Entscheidung zur Unterbringung des Jugendlichen auf und erklärte den Beschluss des AG Kempten für rechtswidrig. Beschlusstenor:
"Die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts- Familiengericht- Kempten vom 13.02.2013 wird ausgesetzt, soweit die Unterbringung des Kindes xxxxxx in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens zunächst 01.06.2014 angeordnet und genehmigt worden ist (Ziffer 3 des Beschlusses)."
Zeitablauf:
13.02.2014 eA Beschluss AG Kempten, zugestellt am 20.02.2015
20.02.2015 sofortige Beschwerde dch RA Saschenbrecker
09.03.2015 Vorsitzendenverfügung Richter Prexl vom OLG München
Fallbehandlung durch das OLG Köln - nicht vorhanden !! d.h.OLG Köln sah keine Veranlassung zur Aussetzung der Vollziehung...
bisheriger Verfahrensablauf
12.05.2015 Einstweilige Anordnung zur Zwangsunterbringung der Jugendlichen durch Riin Burgwinkel-Krampitz AG Siegburg
24.09.2015 Erster !!!! Termin nach über vier Monaten (sic!) zur mündlichen Verhandlung (Missachtung des§ 155 Abs. 2 Satz 2 Abs. 1 FamFG: Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden.)
19.10.2015 Einstweilige Anordnung wird erneut bestätigt, der Beschluss enthält keinerlei Angaben darüber, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und woran das Gericht eine solche erkannt haben will. Des Weiteren wird auch nicht erklärt aufgrund welcher gesetzlicher Ermächtigungsgrundalgen die Richterin entschieden hat. (Beschluss wird im nächsten Blogbeitrag veröffentlicht.
(Das Oberlandesgericht Köln (zuständig: 26. Kammer unter Vorsitz von Riin Dr. Gabriele Morawitz) reagierte auf den Antrag zur Aussetzung der Vollstreckung nicht.....)
FAZIT : Der Rechtsschutz bzw. Jusitzgewährungsanspruch von Betroffenen ist abhängig von den jeweils zuständigen RichterInnen bzw. Gerichten, d.h. vom Wohnort eines Betroffenen..... Das geltende Recht ist dasselbe, denn das FamFG gilt in Bayern aber auch in Nordrhein-Westfalen !
In dem vom OLG München verhandelten Fall ist der Ausgangspunkt der rechtswidrigen "Gefangenschaft" etwas anders, als im dem durch Richterin Burgwinkel-Krampitz entschiedenen Fall beim Amtsgericht Siegburg:
Gemeinsamkeiten der Fälle:
Beide Gerichte ordnen eine Zwangsunterbringung eines Jugendlichen über 14 Jahre alt unter Zugrundelegung einen Arztbriefes (mitgeteilt unter Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht) an.
Der Jugendliche aus Kempten war wegen einer akuten psychischen Krise auf Antrag der Mutter (sic!) in der Kinder- und Jugendpsychiatrie aufgenommen worden. Die Mutter hatte dazu einen Antrag beim Amtsgericht Kempten gestellt. Hintergrund: Der Jugendliche war desorientiert und nicht mehr in der Lage klare Gedanken zu fassen. Er befand sich in einer akuten psychischen Krise und drohte damit sich das Leben nehmen zu wollen.
Der leitende Oberarzt Ribnitzky übersandte an das Amtsgericht Kempten u.a. eine Stellungnahme mit der Empfehlung der Mutter das Sorgerecht zu entziehen. Die Arztberichte des Josefinum Klinikums aus Kempten bildeten die Entscheidungsgrundlage für den Teilsorgerechtsentzug zu Lasten der Mutter und die damit verbundene freiheitsentziehende Unterbringung.
Die Jugendliche im Rhein-Sieg-Kreis war in psychisch stabilem Zustand. Das Amtsgericht Siegburg stützte seine Entscheidung auf die unter Bruch der ärztlichen Schweigepflicht übersandte Empfehlung der Kinder- und Jugendpsychiaterin Astrid Camps, erweiterte den bestehenden Teilsorgerechtsentzug zu Lasten der Mutter und genehmigte die Anwendung von Gewalt zum Zwecke der freiheitsentziehenden Zwangsunterbringung der Jugendlichen..
1. Die Mütter werden von den Ärzten für psychisch krank und erziehungsunfähig erklärt, ohne dass die Ärzte die Mütter überhaupt untersucht hatten. Die Arztdiagnosen haben herabsetzenden und beleidigenden Charakter.
2. Die Arztbriefe wurden unter Verletzung der informationellen Selbstbestimmungsrechte der Mütter und Jugendlichen, d.h. unter Verletzung der ärztlichen Schweigepflichten an das Gericht, bzw. über das Jugendamt an das Gericht versandt.
3. Die Arztbriefe enthalten keine Überlegungen darüber, ob eine Zwangsunterbringung gegen den Willen der Jugendlichen, zugleich unter Belegung eines Kontaktverbotes durch die jeweiligen Jugendämter und Ergänzungspfleger mit ihrer Herkunftsfamilie
- 3.1. notwendig, zweckmäßig und sinnvoll ist (= Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung von Hilfen zur Erziehung gem. § 27 i.V.mit § 34 SGB VIII)
- 3.2. der Eingriff gegen den Willen der Jugendlichen dem Wohl der Jugendlichen überhaupt dient oder dienen könnte
- 3.3. welchem Zweck ein Umgangsverbot überhaupt dienen könnte bzw. inwieweit familiärer Umgang mit dem Jugendlichem diesem überhaupt schwerwiegenden Schaden zufügen könnte (= Tatbestandsvoraussetzung für einen Umgangsausschluss durch den Richter)
Wahrheitswidrig wurde den Gerichten mitgeteilt, dass sich die Jugendlichen "freiwillig" im Heim aufhielten....
Unterschiede:
Fallbehandlung durch das OLG München:
Das Oberlandesgericht München hob umgehend = innerhalb von vier Wochen die Entscheidung zur Unterbringung des Jugendlichen auf und erklärte den Beschluss des AG Kempten für rechtswidrig. Beschlusstenor:
"Die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts- Familiengericht- Kempten vom 13.02.2013 wird ausgesetzt, soweit die Unterbringung des Kindes xxxxxx in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens zunächst 01.06.2014 angeordnet und genehmigt worden ist (Ziffer 3 des Beschlusses)."
Zeitablauf:
13.02.2014 eA Beschluss AG Kempten, zugestellt am 20.02.2015
20.02.2015 sofortige Beschwerde dch RA Saschenbrecker
09.03.2015 Vorsitzendenverfügung Richter Prexl vom OLG München
Mit Vorsitzendenverfügung vom 09.03.2014 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Vollziehung der Entscheidung vom 13.02.2014 unter Ziffer 3 des Tenors gemäß § 64 Abs. 3 FamFG auszusetzen.21.03.2014 Aufhebungsbeschluss durch das OLG München (vollständiger Beschlus s.u...)
Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, sich zu diesem Hinweis zu äußern. Auf die Stellungnahmen des Verfahrensbevollmächtigten der Mutter vom 14.03.2014, mit der die Aussetzung .beantragt wird, und die Stellungnahme des Jugendamts vom 13.03,2014 wird verwiesen.
Fallbehandlung durch das OLG Köln - nicht vorhanden !! d.h.OLG Köln sah keine Veranlassung zur Aussetzung der Vollziehung...
bisheriger Verfahrensablauf
12.05.2015 Einstweilige Anordnung zur Zwangsunterbringung der Jugendlichen durch Riin Burgwinkel-Krampitz AG Siegburg
24.09.2015 Erster !!!! Termin nach über vier Monaten (sic!) zur mündlichen Verhandlung (Missachtung des§ 155 Abs. 2 Satz 2 Abs. 1 FamFG: Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden.)
19.10.2015 Einstweilige Anordnung wird erneut bestätigt, der Beschluss enthält keinerlei Angaben darüber, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und woran das Gericht eine solche erkannt haben will. Des Weiteren wird auch nicht erklärt aufgrund welcher gesetzlicher Ermächtigungsgrundalgen die Richterin entschieden hat. (Beschluss wird im nächsten Blogbeitrag veröffentlicht.
(Das Oberlandesgericht Köln (zuständig: 26. Kammer unter Vorsitz von Riin Dr. Gabriele Morawitz) reagierte auf den Antrag zur Aussetzung der Vollstreckung nicht.....)
FAZIT : Der Rechtsschutz bzw. Jusitzgewährungsanspruch von Betroffenen ist abhängig von den jeweils zuständigen RichterInnen bzw. Gerichten, d.h. vom Wohnort eines Betroffenen..... Das geltende Recht ist dasselbe, denn das FamFG gilt in Bayern aber auch in Nordrhein-Westfalen !
Beschlussbegründung des Oberlandesgerichtes München: