Thema des Blogbeitrages ist die Reaktion des Landratsamtes des Rhein-Sieg-Kreises als Polizeibehörde. Es geht darum, dass die Behörde die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit gegen den Originalwortlaut des Grundgesetzes drastisch beschränken möchte, indem diese den Versammlungsort - ohne Angabe von Gründen - bestimmt und nebulös durchblicken lässt, dass sie eine " unverhältnismäßige Beanspruchung der Fläche pro Person" (was auch immer dies bedeuten soll) nicht gestattet:
Fax der Behörde heute 12:26 Uhr:
Das Grundgesetz der Versammlungsfreiheit
Artikel 8 Grundgesetz
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Dazu steht imNomos-Gesetzeskommentar:(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Art. 8 Abs. 1:
"Das Grundrecht als Versammlungsfreiheit umfasst das Recht, Versammlungen zu veranstalten (vorzubereiten und abzuhalten) und an solchen teilzunehmen, auch das Recht, Ort, Zeitpunkt, Art und Thema der Veranstaltung einschließlich des Zugangs zu ihr grundsätzlich selbst zu bestimmen (BVerfGE 69, 343; 84, 209). Eingeschlossen ist die Entscheidung darüber, welche Maßnahmen der Veranstalter zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für sein Anliegen einsetzen will (BverfGE 104, 11; BVerfGK 2,6).
Das Grundrecht richtet sich gegen den Staat (öffentl. gewalt in allen Erscheinungsformen) und verpflichtet ihn z.B. die rechtmäßige Versammlung vor der Gewalt Dritter zu schützen.
Antwortschreiben des Veranstalters an die Behörde:
Der Behörde liegt die Anmeldung zur Demo "Freiheit für Melina" seit dem frühen Dienstagmorgen vor. Ort der Versammlung ist der Siegburger Weihnachtsmarkt, d.h. ein Ort im Sinne des Grundgesetzes. Auf dem Weihnachtsmarkt findet im öffentlichen Raum kommunikativer Verkehr statt. Nach Artikel 8 Grundgesetz hat der Veranstalter und nicht die Behörde das Recht den Versammlungsort zu bestimmen.
Um 12:26 Uhr erreichte den Veranstaltungsleiter das Fax, wonach die Demonstration nur an einem einzigen Ort - etwas abseits vom Weihnachtsmarkt - per beiliegender Verfügung erlaubt wird. Die Behörde greift damit in die Versammlungsfreiheit ein. Eine Begründung hat die Behörde für diesen Eingriff nicht abgegeben.
Die Befürchtungen und Bedenken, dass gerade im Rhein-Sieg-Kreis, das Grundgesetz "außer Kraft" gesetzt zu sein scheint, erfährt durch die kurz vor geplanter Versammlung polizeiliche "Verfügung" eine neuerliche Bestätigung.
Das Grundgesetz legt größten Wert auf das Grundrecht der "Versammlungsfreiheit". Die Versammlungsfreiheit darf nicht grundlos eingeschränkt oder beschränkt werden.
Die von mir beanstandeten als "Hinweise" deklarierten Auflagen stellen einen ungerechtfertigten Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar. Ein Eingriff ist nicht nur dann gegeben, wenn eine Versammlung verboten oder aufgelöst wird, sondern auch, wenn die Art und Weise ihrer Durchführung durch staatliche Maßnahmen beschränkt wird (vgl. BVerfGE 69, 315 <349> 349>
vgl. auch
1 BvR 2311/94
Art. 8 GG gewährleistet allen Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Dies schließt das Recht ein, über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung selbst zu bestimmen (BVerfGE 69, 315 <343>). 343>
Art. 19 Abs. 4 GG garantiert die Effektivität des Rechtsschutzes. Im Verfahren auf (Wieder-)Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, die für den Regelfall sicherstellt, daß die Verwaltungsbehörden keine irreparablen Maßnahmen durchführen, bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft haben (vgl. BVerfGE 35, 382 <401>), ist der Rechtsschutzanspruch des Bürgers um so stärker, je schwerer die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (BVerfGE 35, 382 <402>; 67, 43 <61>; 69, 315 <363>). 363>61>402>401>
[...]
Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, daß dies zum Schutz anderer, mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfGE 69, 315 <353>). Zweitens ist die behördliche Eingriffsbefugnis durch die Voraussetzungen einer "unmittelbaren Gefährdung" der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung "bei Durchführung der Versammlung" begrenzt. Zwischen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der Durchführung der Versammlung muß somit ein hinreichend bestimmter Kausalzusammenhang bestehen. Die "unmittelbare Gefährdung" setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führte (vgl. näher BVerfGE 69, 315 <353>; Breitbach/Deiseroth/Rühl, in: Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, Versammlungsrecht, Kommentar, 1992, zu § 15 Rn. 111). Drittens müssen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung "erkennbare Umstände" dafür vorliegen, daß eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Das setzt nachweisbare Tatsachen als Grundlage der Gefahrenprognose voraus; bloße Vermutungen reichen nicht aus (BVerfGE 69, 315 <353>). 353>353>353>
Aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Artikel 8 im Grundgesetz gehört die Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit als aktives Teilnahmerecht am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens gehört. (BVerfGE 69 315, 343 ff; MDR 1993 377, 378)
Nach geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen etwaige Beschränkungen daher unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so gestaltet sein, dass den Versammlungsteilnehmern ihr Demonstrationsrecht weitestmöglich erhalten bleibt.
Die von Ihnen auferlegte Beschränkung, wonach Sie im Rahmen Ihrer Hinweise verfügen:
„Die Versammlungsteilnehmer dürfen keinen anderen als den in der Versammlungsbestätigung konkrt angegebenen Ort benutzen.“
und
„Die beanspruchte öffentliche Fläche muss im Verhältnis zu der Anzahl der angemeldeten Teilnehmer stehen. Eine unverhältnismäßige Beanspruchung des öffentlichen Raumes ist zu vermeiden“
unverständlich.
Die vorliegend als „Hinweise“ der Behörde deklarierten Auflagen wonach nur an einer einzigen, von der Behörde festgelegten Stelle demonstriert werden darf, enthält keine Begründung und stellt ihrerseits einen Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit darf.
vgl. Die Versammlungsfreiheit verbürgt die Durchführungen von Versammlungen dort, wo ein kommunikativer Verkehr eröffnet ist; ausschlaggebend ist die tatsächliche Bereitstellung des Ortes und ob nach diesen Umständen ein allgemeines öffentliches Forum eröffnet ist (vgl. BVerfGE 128, 226 [251 ff.]).
Diese Voraussetzungen liegen beim Siegburger Weihnachtsmarkt vor. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Stelle beim Weihnachtsmarkt stellt ein unbegründeter Eingriff in die Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 8 GG dar.(vgl.
BVerfG, Beschluss vom 20. 6. 2014 – 1 BvR 980/13)Die Auflage wonach eine „unverhältnismäßige Beanspruchung des öffentlichen Raumes zu vermeiden sei und die beanspruchte Fläche zur Anzahl der Teilnehmer verhältnismäßig sein solle“ ist inhaltlich unbestimmt und lässt beliebigen Raum für subjektive Deutungen.
Sie haben am 08.Dezember frühmorgens die Anmeldung zur Versammlung erhalten. Ihr Fax von heute, übersendet um 12:26 Uhr und die genannten "Hinweise" stellen einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit in eine geplante friedliche Demonstration dar und lässt Raum für Befürchtungen, dass von Behördenseite die“Hinweise dem Zweck dienen sollen, die verfassungsrechtlich gewährleistete Versammlungsfreiheit zu beschränken bzw. zu behindern.
Mit freundlichen Grüßen