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Amtsgericht Meldorf: Eltern werden zu bloßen "Verfahrensobjekten" degradiert....Elternpaar sieht sich mit staatlicher Übermacht im Familiengerichtsverfahren konfrontiert und alleine gelassen

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Richter Dr. Weigelt beim Amtsgericht Meldorf beteiligt den freien Träger am Gerichtsverfahren obwohl dies im FamFG nicht vorgesehen ist und lehnt ehrenamtlichen Beistand der Eltern ab (§ 12 FamFG). Die vom Verfahren betroffenen Kinder haben entgegen den Bestimmungen des § 158 FamFG keinen Verfahrensbeistand !

Es geht um den hier: berichteten Fall.Freitag, 14. August 2015 - Wie das Jugendamt Gerichtsentscheidungen "dirigiert": Aktennotiz belegt Absprache zwischen Jugendamt Hamburg-Wandsbek, Familiengericht und Verwaltungsgericht in Hamburg
Das Jugendamt hat offenbar wieder einmal erfolgreich eine richterliche Entscheidung beeinflusst. Gestern noch hat Richter Dr. Weigelt fernmündlich zugesagt, dass auf Wunsch der betroffenen Eltern ihr ehrenamtlicher Beistand sie beim Gerichtstermin begleiten darf. Heute teilt Richter Dr. Weigelt mit, dass dies nicht sachdienlich sei. Wie die Meinungsänderung des Richters zustande kommt ist nicht schwer zu erraten, denn das Jugendamt bestimmt bereits vor der Verhandlung wie das Gericht zu entscheiden hat.... (Freitag, 14. August 2015 - Wie das Jugendamt Gerichtsentscheidungen "dirigiert": Aktennotiz belegt Absprache zwischen Jugendamt Hamburg-Wandsbek, Familiengericht und Verwaltungsgericht in Hamburg)

Das Jugendamt hat in diesem Fall ohne Rechtsgrundlage als Ergänzungspfleger zwei Kinder wider geltendes Recht und entgegen geltender Bestimmungen im Kinder- und Jugendhilfegesetz im Kinderheim im Kreis Dithmarschen untergebracht. Die Kinder leiden sehr unter der Trennung. Keiner weiß warum die Kinder überhaupt im Heim leben müssen. Das Jugendamt hat keine Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a SGB VIII festgestellt. Statt dessen hat das Jugendamt - ohne Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen, d.h. ohne jegliche Dringlichkeit unter der Regie der Jugendamtsmitarbeiterin Ladewig - die Kinder in Obhut genommen. Die jüngste Tochter lebt bei den Eltern !

Die schwerwiegenden Hospitalisierungs- und Deprivationsfolgen einer Heimunterbringung, die Zerstörung der Familie und der familiären Beziehungen nimmt das Jugendamt Hamburg-Wandsbek in Kauf. Prozessbeobachter vermuten ausschließlich finanzielle Interessen.  Die Eltern kämpfen um Umgang. Obwohl nach geltendem Recht die Eltern immer noch die Personensorgeberechtigten sind, stellt sich im vorliegenden Fall das Jugendamt und die Justiz über geltendes Recht und hält die Kinder - ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage und ohne Zustimmung der Eltern - im Kreis Dithmarschen "gefangen" (vgl. zu den rechtlichen Hintergründen Sonntag, 8. November 2015 - Urteil des Verwaltungsgerichts Köln 26 K 552/14 vom 07.04.2014 belegt rechts- und gesetzeswidriges Handeln des Jugendamtes Rhein-Sieg-Kreis )


Die Kinder werden unter Nr. 2 und 3 als nicht vertretene Beteiligte benannt.


Obwohl das "Geschäft" mit Heimunterbringungen in Schleswig-Holstein zwischenzeitlich im Landtag thematisiert wird, scheinen Heimbetreiber keine Hemmungen zu haben, wenn diese sich rechtswidrig an familiengerichtlichen Verfahren beteiligen.

Warum die im Rahmen einer Ergänzungspflegschaft geführte Zwangsunterbringung veranlasst durch das Jugendamt Hamburg-Wandsbek zu Gerichtsverfahren beim Amtsgericht im schleswig-holsteinischen Meldorf führt ist der Autorin nicht bekannt, denn das Familienrecht sieht keinen fliegenden Gerichtsstand vor. Das Ausgangsverfahren ist wie hier berichtet beim Amtsgericht Hamburg-Barmbek anhängig geworden. Die Unterbringung von Kindern an einem anderen Ort begründet keinen neuen Gerichtsstand.


§ 2 FamFG     Örtliche Zuständigkeit

(1) Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist.
(2) Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bleibt bei Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten.
(3) Gerichtliche Handlungen sind nicht deswegen unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht vorgenommen worden sind.


Der Heimtourismus in das strukturschwache Bundesland Schleswig-Holstein und die damit fehlende Kontrolle und Schutzfunktion für die betroffenen Kinder und Jugendlichen ist bereits Thema im schleswig-holsteinischen Landtag. Keinerlei Gedanken machen sich Jugendämter, wenn diese angeblich wegen Kindeswohlgefährdung Kinder und Jugendliche in schleswig-holsteinischen Kinderheimen unterbringen. Das Land kann die Aufsicht für die Heime überhaupt nicht gewährleisten, weshalb die Heimbetreiber nach Gutdünken schalten und walten können:
Im Bericht zum Parlamentarischen Untersuchungsausschuss "Friesenhof" wird auf Seite 7 die hoffnungslose Überforderungssituation des Landes aufgezeigt:

"Beim Landesjugendamt möchte ich noch einmal deutlich machen, dass wir in Schleswig-Holstein 1.300 Heime haben, die zu beaufsichtigen sind. Beim Landesjugendamt sind auch die Kitas der kreisfreien Städte zu beaufsichtigen. Das heißt, es geht um 1.800 Einrichtungen, die zurzeit von sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern betreut werden.(vgl. Seite 7in 1. Parlamentarischer Untersuchungsausschuss "Friesenhof"; hier: Niederschrift der 50. Sitzung des Sozialausschusses (61 S.))

Während Jugendämter meist vorschnell Kinder wegen vermuteter Kindeswohlgefährdung aus den Familien nehmen, steht der "Kinderschutz" im umgekehrten Fall, d.h. bei einer Kindeswohlgefährdung durch freie Träger (= Auftragnehmer der Jugendämter) hinter dem "Schutz der freien Träger vor staatlichen Eingriffen" !! Die Kontrolle freier Träger ist nach dem Willen des Gesetzgebers nur bedingt möglich.  

Wie im Bericht des Untersuchungsausschusses auf Seite 7 ff. berichtet wird, dauert es sehr lange, bis Kinder in der Obhut freier Träger im Falle einer Kindeswohlgefährdung den ihnen zustehenden staatlichen Kinderschutz erhalten. Bevor eingegriffen wird, wird wochenlang mit dem freien Träger verhandelt, Auflagen erteilt. Alltägliche erzieherische und seelische Verletzungen bleiben verborgen. Kinder sind hilf- und wehrlos dem"Erziehungsgeschehen" in den Heimen ausgeliefert und gleichzeitig müssen betroffene Kinder noch die tiefgreifenden seelischen Verletzungen und Traumatisierungen durch die Trennung von ihrer Herkunftsfamilie aushalten.

Meine Stellungnahme zum Thema - Heimunterbringung allgemein:

Der Umstand, dass Jugendhilfe zu einer merkwürdigen Form der "Geschäftsführung" zwischen Jugendamtsmitarbeitern, Jugendamtspflegern und freien Trägern gefunden hat lässt das Kindswohl noch weiter aus dem Blick verlieren. Der freie Träger profitiert in finanzieller Hinsicht von den großzügigen Zuwendungen der Jugendämter, so dass das Ziel einer vorübergehenden Unterbringung mit dem Zweck so schnell als möglich Kinder wieder in Elternhäuser zurückzuführen, allzugerne aus finanziellen Gründen der freien Träger aus den Augen verloren wird. Der Umstand, dass im obigen Fall, das AG Meldorf den freien Träger entgegen den Bestimmungen des FamFG sogar als Beteiligten führt, zeigt, die enge Verflechtung der Behörden bzw. der Justiz mit den Akteuren des Kindergeschäftes....

Der weitere Umstand, dass der Richter im o.g. Verfahren den betroffenen Eltern - trotz der im Verfahren überrepräsentierten "Staatsmacht" keinen Beistand gestattet, zeigt m.E., dass Familiengerichtsverfahren Eltern zu Verfahrensobjekten des Staates werden lassen. Das Grundrecht auf ein faires "waffengleiches" Verfahren ist im familiengerichtlichen Alltag nicht gewährleistet.

Im Gegenteil: Jedes im Rubrum genannte Jugendamt entsendet 2-3 Mitarbeiter. Hinzu kommt die Amtspflegerin, der Richter und Vertreter des Kinderheimes.

Das Elternpaar sieht sich im Gerichtssaal mit ca. 7 bis 9 oder mehr Personen konfrontiert, welche mit ihrer öffentlich-rechtlichen Übermacht den Eltern mitteilen, dass sie beabsichtigen die Familienzerstörung aufrecht zu erhalten bzw. noch länger fortzusetzen. Die Eltern haben dieser Übermacht nichts entgegen zu setzen. Das Verfahren ist verloren bevor es überhaupt begonnen hat. Weihnachten gibt es - wie letztes Jahr auch - nicht für diese Familie. Sie muss weiter damit klarkommen, dass - besonders bitter ! - zwischen ihren Kindern und der Familie mehr als 1000 Kilometer liegen.

Es ist keine Hilfe für die Familie, dass das Bundesverfassungsgericht bereits vielfach derartige Trennungen von Kindern (bei fehlenden Feststellungen zu einer nachhaltigen schwerwiegenden Kindeswohlgefährdung im Elternhaus) für verfassungswidrig erklärt hat. Das stört die Vertragsparteien Jugendamt und freie Träger nicht, denn sie haben die Macht vor Ort und die Richter "machen eh was wir verlangen".

Es versteht sich von selbst, dass vieles was in mündlichen Verhandlungen gesprochen und von Eltern berichtet wird, aufgrund fehlender unabhängiger Zeugen im Gerichtsprotokoll nicht festgehalten wird. Eltern berichten von demütigenden, herabsetzenden Feststellungen der Behördenmitarbeiter und von MitarbeiterInnen freier Träger,welchen sich häufig die von der Behördenmacht selbst überrollten Richter der Einfachheit halber einfach anschließen. 

Noch gestern hatte der zuständige Richter Weigelt fernmündlich die Anwesenheit des Beistandes gestattet und plötzlich heute morgen (vermutlich nach mehreren Telefonaten mit dem Jugendamt und freien Trägern) seine Meinung geändert. Beistände sind wahrlich nicht sachdienlich, wenn die Behördenübermacht ihre Vorstellungen durchsetzen möchte..... weshalb die im obigen Fall betroffenen sorgeberechtigten Eltern in ihrem Fall wenig Hoffnung auf ein Ende des rechtswidrigen Behördenhandelns haben. 

Hier gilt: Wo kein Richter prüft.... wird nach Belieben gehandelt. Immer mehr JugendamtsmitarbeiterInnen drohen betroffenen Eltern: "Der Richter/ die Richterin macht was ich sage..."Zeit zu einer profunden juristischen Prüfung oder spezielle Kenntnisse zum Familien- und Kinder- und Jugendhilferecht haben die überlasteten RichterInnen nicht, weshalb sie tun was ihnen auch "rechtswidrig" von BehördenmitarbeiterInnen "diktiert" wird.

So praktiziert es das hier zuständige Jugendamt Hamburg-Wandsbek:


Freitag, 14. August 2015


Wie das Jugendamt Gerichtsentscheidungen "dirigiert": Aktennotiz belegt Absprache zwischen Jugendamt Hamburg-Wandsbek, Familiengericht und Verwaltungsgericht in Hamburg


Vielfach wird von Behördenmitarbeitern nicht die Wahrheit bei Gericht berichtet, insbesondere wenn bei Gericht der Eindruck erweckt werden soll, dass die Kinder viel glücklicher im Heim als bei den Eltern seien. Die Heime organisieren mit Unterstützung der Jugendämter eigene "psychiatrische" oder "psychologische" Untersuchungen und bestätigen sich selbst ihre angeblich erfolgreiche Arbeit. Zugleich werden die "Einnahmen" im Kindergeschäft sicher gestellt........

Gleichzeitig werden Elternkontakte wie im obigen Fall mit den Kindern - entgegen den Vorgaben des Gesetzgebers - gezielt verhindert. Den sorgeberechtigten Eltern wird der Kontakt mit ihren Kindern verboten, obwohl das Gesetz derartige Eingriffe in die Personensorge verbietet.

Wenn Kinder nach Besuchskontakten weinen und schreien, weil sie nach Hause wollen, so werden diese Kinder meist mit Kontaktverboten zum Schweigen gebracht. Die Eltern wissen, dass ihre Kinder leiden und das stumme Leiden der Kinder wird von den Heimen dann als "gelungene Anpassung" den FamilienrichterInnen präsentiert....Wenn Kinder wegen ihres Leides und weil niemand im Heim die Klagen über die familiäre Trennung hören will, nicht mehr von ihren Eltern sprechen, dann wird den Familiengerichten stolz berichtet, dass die Kinder keinen Umgang  benötigten, da diese ihre Eltern und Geschwister längst vergessen hätten.






Wenig beeindruckt von den dortigen Bedenken werden Familiengerichtsverfahren im "fliegenden Gerichtsstand" gleich an zwei Standorten geführt.

Es handelt sich um das vom Jugendamt Hamburg-Wandsbek initiierte Verfahren. Das Hauptsacheverfahren ist beim Amtsgericht Barmbeck in Hamburg nach wie vor anhängig. Zwischenzeitlich wird der vom Jugendamt im Rahmen einer rechtswidrigen Ergänzungspflegschaft geführte Zwangsheimaufenthalt zweier Kinder zusätzlich beim Amtsgericht Meldorf verhandelt. Das FamFG sieht derartige Regelungen nicht vor, was hier offenbar weder das Jugendamt, noch die Gerichte beeindruckt.

Unabhängig von gesetzlichen Regelungen wird hier die mit eigenen wirtschaftlichen Interessen beteiligte Jugendhilfeeinrichtung ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage am Verfahren beteiligt, während die betroffenen Eltern - trotz terminlicher Verhinderung ihres Rechtsanwaltes - die richterliche Zurückweisung ihres ehrenamtlichen Beistand gemäß § 12 FamFG hinnehmen müssen.

Die EMRK und auch das FamFG legen großen Wert auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs der hier in ihrem Elternrecht betroffenen Eltern. Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit verlangt ein ausgewogenes Verhältnis, insbesondere in gegen die Grundrechte eines Bürgers gerichteten Verfahren zwischen den Vertretern des Staates und dem Bürger.

Bereits aus dem Rubrum des Amtsgerichts Meldorf ergibt sich, dass der Bürger kein Recht auf Waffengleichheit gegenüber der hier aufgebotenen staatlichen Übermacht hat.

So ist der Staat in diesem Verfahren vertreten durch:

1. das Jugendamt Hamburg-Wandsbek
2. das Jugendamt Meldorf
3. der freie Träger
4. das Amtsgericht Hamburg-Barmbeck
5. die Amtsergänzungspflegerin des Jugendamtes Hamburg-Wandsbek

Obwohl hier Eltern- und Kindesrechte zur Debatte stehen, nämlich das Recht des Kindes auf Umgang mit seinen sorgeberechtigten (sic!) Eltern und dem Recht der Eltern auf Umgang mit ihrem Kind, werden die Kinder wider den Bestimmungen des § 158 FamFG nicht durch einen Verfahrensbeistand vertreten.


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