Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln Aktenzeichen 26 L 552/14 vom 07.04.2014
in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der minderjährigen xxx
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Christina Rohde-Tsioros, Brüsseler Straße 89-93, 50672 Köln,
gegen
die Bundesstadt Bonn, vertreten durch den Oberbürgermeister, Amt für Kinder, Jugend
und Familie, Berliner Platz 2, 53111 Bonn, Antragsgegnerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Meyer-Köring, v. Danwitz und andere, Oxfordstraße 21, 53111 Bonn,
wegen Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrechts
hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln am 07.04.2014
durch
die Richterin Dr. Wagner
als Einzelrichterin beschlossen:
1. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwältin Christina Rohde-Tsioros aus Köln gewährt.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 26 K 1682/14 gegen den Bescheid
der Antragsgegnerin vom 26.02.2014 wird wiederhergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden,
trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
Der sinngemäße Antrag zu 1.,die aufschiebende Wirkung der Klage 26 K 1682/14 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.02.2014 wiederherzustellen, hat im Gegensatz zu dem Antrag zu 2., das Kontaktverbot des Rechtsanwaltes Heinrich Michael Roth zu der Antragstellerin vorläufig und bis zu dem Abschluss des familiengerichtlichen einstweiligen Anordnungsverfahrens Az. 409 F 63/14 einstweilen aufzuheben, in der Sache Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht in Fällen, in denen die Behörde -wie hier- die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.
Dies ist anzunehmen, wenn sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen
Prüfung ergibt, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist.
Umgekehrt ist der Antrag in der Regel abzulehnen, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist. Kann 'im Rahmen der summarischen Prüfung eine
eindeutige, für das Hauptsacheverfahren vorgreifliche rechtliche Bewertung nicht erfolgen,
so hat das Gericht seine Ermessensentscheidung auf der Grundlage einer
allgemeinen lnteressenabwägung zu treffen, in der die gegenläufigen Interessen der
Beteiligten, aber auch die voraussichtlichen Erfolgsaussichten der Klage zu gewichten
Gemessen an diesen Maßstäben überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin
das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, da der angefochtene
Bescheid sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist.
Ungeachtet sonstiger Rechtsfragen ist eine Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid nämlich nicht ersichtlich.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin lässt sich der angefochtene Bescheid
nicht auf § 27 Abs. 2 S. 1, S. 2 Hs. 1, § 34 S. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Achtes Buch
(SGB VIII) stützen. Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei
der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur
Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende
Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und
notwendig ist. Hilfe zur Erziehung wird nach § 27 Abs. 2 SGB VIII insbesondere nach
Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt, wobei Art und Umfang der Hilfe sich
nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall richten. Nach § 34 S. 1, 2 Nr. 3 SGB
VIII soll Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung)
oder in einer sonstigen betreuten Wohnform Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung
von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in
ihrer Entwicklung fördern.
Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbstständiges Leben vorbereiten.
Diese Vorschriften beinhalten in bewusster Abkehr von dem Gesetz für Jugendwohlfahrt
(JWG) keine Rechtsgrundlage für staatliche Eingriffe in Rechtspositionen der
Eltern oder der Minderjährigen, sondern stellen ein Leistungsangebot an Personensorgeberechtigte,und damit Leistungsverwaltung, dar.
Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage, 2011, § 34 Rdnr. 54,
Vor § 27 Rdnr. 18; Tammen/Trenczek, in: Frankfurter Kommentar zum SGB
VIII, 7. Auflage, 2013, Vor§§ 27-41 Rdnr. 3, 8.
Bereits der Wortlaut bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die §§ 27, 34 SGB VIII dem Staat eine Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe bereitstellen.§ 27
SGB VIII ist überschrieben mit "Hilfe zur Erziehung". Abs. 1 der Vorschrift definiert
die Hilfe als einen "Anspruch" des Personensorgeberechtigten. Geregelt sind somit
keine Befugnisse des Staates gegenüber dem Bürger, sondern- genau gegenteilig ein Anspruch des Bürgers gegen den Staat. Hieran anknüpfend umschreibt § 34
SGB VIII eine besondere Art der Hilfe, nämlich die Hilfe in einer Einrichtung über Tag
und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform. § 34 SGB VIII präzisiert somit
keine Eingriffsbefugnis, sondern gestaltet den Anspruch des Personensorgeberechtigten
näher aus.
Unterstrichen wird der Charakter der Vorschriften als Leistungsverwaltung durch ihren
systematischen Zusammenhang. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII stellt die Hilfe
zur Erziehung eine Leistung der Jugendhilfe dar. Dieser Leistungscharakter wird
schließlich durch die Überschriften des betreffenden Kapitels und Abschnitts verdeutlicht:
Das Zweite Kapitel des SGB VIII ist überschrieben mit "Leistungen der Jugendhilfe"
und der mit § 27 SGB VIII beginnende Vierte Abschnitt des Zweiten Kapitels mit
"Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche,
Hilfe für junge Volljährige".
Auch besteht bei der Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung
kein besonderes Gewaltverhältnis, das staatliche Eingriffe erlauben würde.
Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, § 34 SGB VIII Rdnr. 54.s. 8/10
Schließlich lässt sich der angefochtene Bescheid nicht auf § 8a Abs. 3 S. 2 i.V.m. §
42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 b), S. 2 SGB VIII stützen. Danach ist das Jugendamt bei einer
dringenden Gefahr verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in Obhut zu nehmen,
wenn eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden
kann; aufgrund der lnobhutnahme ist es befugt, das Kind oder den Jugendlichen bei
einer geeigneten Stelle vorläufig unterzubringen und einer anderen Person wegzunehmen.
Offen bleiben kann dabei, ob dem Jugendamt mit§ 42 SGB VIII die Befugnis eingeräumt wird, über den Umgang des Minderjährigen mit dritten Personen mittels Verwaltungsakts zu entscheiden (Verwaltungsaktsbefugnis). Jedenfalls ist vorliegend keine Situation einer lnobhutnahme gegeben, da die Antragstellerin bereits gemäß §§ 27, 34 SGB VIII untergebracht ist. Die Situation ist einer lnobhutnahme
auch nicht vergleichbar, da - ungeachtet sonstiger Rechtsfragen -jedenfalls keine
Dringlichkeil bestand, die die Einholung einer familiengerichtlichen (Eil)
Enlscheidung hinsichtlich des Umgangs unmöglich gemacht hätte.
Ob die Antragsgegnerin ihr Ziel auf familiengerichtlichem Wege mittels (Eil-)Antrages
auf Entzug des Umgangsbestimmungsrechts oder mittels (Eil-)Antrages auf Regelung des Umgangs durch das Familiengericht selbst erreichen kann, bedarf hier keiner
Entscheidung.
Der Antrag der Antragstellerin zu 2. auf vorläufige Aufhebung des angefochtenen
Bescheides ist unstatthaft, da ein derartiger Ausspruch nicht möglich ist. Das eigentliche
Ziel der Antragstellerin, von der Vollziehung des Verwaltungsakts einstweilen verschont zu bleiben, wird bereits durch den Antrag zu 1. erreicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf§ 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO. Da der Antrag
zu 2. für die Antragslellerin keine über den Antrag zu 1. hinausgehende Bedeutung
haben und sich daher nicht auf den Gegenstandswert auswirken dürfte, werden die
Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin insgesamt auferlegt.
in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der minderjährigen xxx
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Christina Rohde-Tsioros, Brüsseler Straße 89-93, 50672 Köln,
gegen
die Bundesstadt Bonn, vertreten durch den Oberbürgermeister, Amt für Kinder, Jugend
und Familie, Berliner Platz 2, 53111 Bonn, Antragsgegnerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Meyer-Köring, v. Danwitz und andere, Oxfordstraße 21, 53111 Bonn,
wegen Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrechts
hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln am 07.04.2014
durch
die Richterin Dr. Wagner
als Einzelrichterin beschlossen:
1. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwältin Christina Rohde-Tsioros aus Köln gewährt.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 26 K 1682/14 gegen den Bescheid
der Antragsgegnerin vom 26.02.2014 wird wiederhergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden,
trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
Der sinngemäße Antrag zu 1.,die aufschiebende Wirkung der Klage 26 K 1682/14 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.02.2014 wiederherzustellen, hat im Gegensatz zu dem Antrag zu 2., das Kontaktverbot des Rechtsanwaltes Heinrich Michael Roth zu der Antragstellerin vorläufig und bis zu dem Abschluss des familiengerichtlichen einstweiligen Anordnungsverfahrens Az. 409 F 63/14 einstweilen aufzuheben, in der Sache Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht in Fällen, in denen die Behörde -wie hier- die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.
Dies ist anzunehmen, wenn sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen
Prüfung ergibt, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist.
Umgekehrt ist der Antrag in der Regel abzulehnen, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist. Kann 'im Rahmen der summarischen Prüfung eine
eindeutige, für das Hauptsacheverfahren vorgreifliche rechtliche Bewertung nicht erfolgen,
so hat das Gericht seine Ermessensentscheidung auf der Grundlage einer
allgemeinen lnteressenabwägung zu treffen, in der die gegenläufigen Interessen der
Beteiligten, aber auch die voraussichtlichen Erfolgsaussichten der Klage zu gewichten
Gemessen an diesen Maßstäben überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin
das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, da der angefochtene
Bescheid sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist.
Ungeachtet sonstiger Rechtsfragen ist eine Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid nämlich nicht ersichtlich.
nicht auf § 27 Abs. 2 S. 1, S. 2 Hs. 1, § 34 S. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Achtes Buch
(SGB VIII) stützen. Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei
der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur
Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende
Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und
notwendig ist. Hilfe zur Erziehung wird nach § 27 Abs. 2 SGB VIII insbesondere nach
Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt, wobei Art und Umfang der Hilfe sich
nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall richten. Nach § 34 S. 1, 2 Nr. 3 SGB
VIII soll Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung)
oder in einer sonstigen betreuten Wohnform Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung
von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in
ihrer Entwicklung fördern.
Diese Vorschriften beinhalten in bewusster Abkehr von dem Gesetz für Jugendwohlfahrt
(JWG) keine Rechtsgrundlage für staatliche Eingriffe in Rechtspositionen der
Eltern oder der Minderjährigen, sondern stellen ein Leistungsangebot an Personensorgeberechtigte,und damit Leistungsverwaltung, dar.
Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage, 2011, § 34 Rdnr. 54,
Vor § 27 Rdnr. 18; Tammen/Trenczek, in: Frankfurter Kommentar zum SGB
VIII, 7. Auflage, 2013, Vor§§ 27-41 Rdnr. 3, 8.
Bereits der Wortlaut bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die §§ 27, 34 SGB VIII dem Staat eine Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe bereitstellen.§ 27
SGB VIII ist überschrieben mit "Hilfe zur Erziehung". Abs. 1 der Vorschrift definiert
die Hilfe als einen "Anspruch" des Personensorgeberechtigten. Geregelt sind somit
keine Befugnisse des Staates gegenüber dem Bürger, sondern- genau gegenteilig ein Anspruch des Bürgers gegen den Staat. Hieran anknüpfend umschreibt § 34
SGB VIII eine besondere Art der Hilfe, nämlich die Hilfe in einer Einrichtung über Tag
und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform. § 34 SGB VIII präzisiert somit
keine Eingriffsbefugnis, sondern gestaltet den Anspruch des Personensorgeberechtigten
näher aus.
Unterstrichen wird der Charakter der Vorschriften als Leistungsverwaltung durch ihren
systematischen Zusammenhang. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII stellt die Hilfe
zur Erziehung eine Leistung der Jugendhilfe dar. Dieser Leistungscharakter wird
schließlich durch die Überschriften des betreffenden Kapitels und Abschnitts verdeutlicht:
Das Zweite Kapitel des SGB VIII ist überschrieben mit "Leistungen der Jugendhilfe"
und der mit § 27 SGB VIII beginnende Vierte Abschnitt des Zweiten Kapitels mit
"Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche,
Hilfe für junge Volljährige".
Auch besteht bei der Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung
kein besonderes Gewaltverhältnis, das staatliche Eingriffe erlauben würde.
Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, § 34 SGB VIII Rdnr. 54.s. 8/10
Schließlich lässt sich der angefochtene Bescheid nicht auf § 8a Abs. 3 S. 2 i.V.m. §
42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 b), S. 2 SGB VIII stützen. Danach ist das Jugendamt bei einer
dringenden Gefahr verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in Obhut zu nehmen,
wenn eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden
kann; aufgrund der lnobhutnahme ist es befugt, das Kind oder den Jugendlichen bei
einer geeigneten Stelle vorläufig unterzubringen und einer anderen Person wegzunehmen.
Offen bleiben kann dabei, ob dem Jugendamt mit§ 42 SGB VIII die Befugnis eingeräumt wird, über den Umgang des Minderjährigen mit dritten Personen mittels Verwaltungsakts zu entscheiden (Verwaltungsaktsbefugnis). Jedenfalls ist vorliegend keine Situation einer lnobhutnahme gegeben, da die Antragstellerin bereits gemäß §§ 27, 34 SGB VIII untergebracht ist. Die Situation ist einer lnobhutnahme
auch nicht vergleichbar, da - ungeachtet sonstiger Rechtsfragen -jedenfalls keine
Dringlichkeil bestand, die die Einholung einer familiengerichtlichen (Eil)
Enlscheidung hinsichtlich des Umgangs unmöglich gemacht hätte.
Ob die Antragsgegnerin ihr Ziel auf familiengerichtlichem Wege mittels (Eil-)Antrages
auf Entzug des Umgangsbestimmungsrechts oder mittels (Eil-)Antrages auf Regelung des Umgangs durch das Familiengericht selbst erreichen kann, bedarf hier keiner
Entscheidung.
Der Antrag der Antragstellerin zu 2. auf vorläufige Aufhebung des angefochtenen
Bescheides ist unstatthaft, da ein derartiger Ausspruch nicht möglich ist. Das eigentliche
Ziel der Antragstellerin, von der Vollziehung des Verwaltungsakts einstweilen verschont zu bleiben, wird bereits durch den Antrag zu 1. erreicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf§ 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO. Da der Antrag
zu 2. für die Antragslellerin keine über den Antrag zu 1. hinausgehende Bedeutung
haben und sich daher nicht auf den Gegenstandswert auswirken dürfte, werden die
Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin insgesamt auferlegt.