Die Vorschriften für die Beantragung von Ausweispapieren findet sich darin unter Punkt 6.1.3.
Wenn die Eltern der minderjährigen Kinder zusammen leben gilt die Vorschrift
6.1.3.1:"Die Ausstellung eines Passes für unverheiratete Minderjährige bedarf der Beantragung beider Elternteile, wenn ihnen die elterliche Sorge gemeinsam
zustehtund die Eltern zusammenleben."Wenn die Eltern der minderjährigen Kinder getrennt lebengilt die Vorschrift (nicht in der Stadt Hannover (sic!):
6.1.3.4.:
Leben Eltern (verheiratete, geschiedene, unverheiratete),denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, darf
allein der Elternteil, bei dem sich das unverheiratete minderjährige Kind gewöhnlich aufhält, den Pass beantragen.
Einer Zustimmung des anderen Elternteils bedarf es nicht, wenn davon auszugehen ist, dass dieser mit dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes
einverstanden ist. Ein Indiz hierfür ist die alleinige Wohnung bzw. Hauptwohnung des Kindes laut Melderegister.
Einer Zustimmung des anderen Elternteils bedarf es nicht, wenn davon auszugehen ist, dass dieser mit dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes
einverstanden ist. Ein Indiz hierfür ist die alleinige Wohnung bzw. Hauptwohnung des Kindes laut Melderegister.
einverstanden ist. Ein Indiz hierfür ist die alleinige Wohnung bzw. Hauptwohnung des Kindes laut Melderegister.
Bestehen Zweifel hinsichtlich der Einwilligung des anderen Elternteils zum gewöhnlichen Aufenthalt Aufenthalt des Kindes, ist die Einwilligung zum gewöhnlichen Aufenthalt nachzuweisen. Zweifel können insbesondere dann bestehen, wenn z. B. das Kind seinen Hauptwohnsitz nicht beim antragstellenden Elternteil hat, ein zeitlich enger Zusammenhang zwischen Antragstellung und einem Umzug besteht oder der angegebene Wohnort
des Kindes nicht mit den Daten des Melderegisters übereinstimmt.
Erklärungen des anderen Elternteils, die über die Zustimmung zum gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes hinausgehen, sind für die Passbeantragung unerheblich (z. B. gewöhnlicher Aufenthalt des
Kindes beim antragstellenden Elternteil wird akzeptiert, gegen die Passerteilung wird jedoch Einspruch erhoben), soweit sie nicht Zweifel am Aufenthaltsbestimmungsrecht des antragstellenden Elternteils wecken.
Wenn der antragstellende Elternteil erklärt, das Kind halte sich aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei ihm auf, ist die Entscheidung
vorzulegen.
Die Stadt Hannover verweigert einem 14-jährigen Jungen die Ausstellung eines Passes. Seine Eltern besitzen das gemeinsame Sorgerecht. Der gewöhnliche Aufenthaltsort des Jungen ist seit dem Jahre 2009 bei der Mutter in Hannover. Der Junge wohnt zusammen mit seinem Bruder und seiner Mutter seit 2009 unter derselben Meldeadresse.
Im Jahr 2014 hat der Vater des Jungen beim Amtsgericht Hannover das alleinige Sorgerecht gegen den ausdrücklichen Willen des Jungen und seines Bruders gefordert und nach langen gerichtlichen Auseinandersetzungen die Klage zurückgenommen.
Im Jahre 2013 hatte das Amtsgericht Hannover gegen den ausdrücklichen Willen der Kinder auf Wunsch des Vaters einen Zwangsumgang ausgesprochen. Dem Gericht reichte die Zusicherung des Vaters, dass dieser während der Umgänge keine Gewalt mehr anwendet:
"Donnerstag, 8. Januar 2015 - Amtsgericht Hannover genehmigte 2013 Umgangsvereinbarung "Der Antragsteller sichert zu, dass es während des Umgangs bei ihm zu keinen Gewalttätigkeiten gegenüber den Kindern kommen wird"
Das Jugendamt der Stadt Hannover hatte keine Bedenken, dass die Umgänge gegen den Willen der Kinder das Kindeswohl beeinträchtigen könnten.....
Anlässlich des Umstandes, dass die Schule des Jungen im kommenden Jahr einen Klassenausflug in das Ausland plant, benötigt der Junge nun ein gültiges Passdokument.
Der Vater verweigert dem Jungen die Zustimmung zur Passausstellung.
In der Folge verweigert die Stadt Hannover dem 14-jährigen Jungen die Ausstellung des Passes, da der Vater - trotz Rücknahme der Sorgerechtsklage und trotz Rücknahme seines Antrages zur Übertragung des alleinigen Sorgerechts - nach wie vor mit dem Lebensmittelpunkt der Kinder in Hannover nicht einverstanden ist.
Das Passamt der Stadt Hannover besteht darauf, dass der Vater der Ausstellung eines Passes zustimmen müsse.
Natürlich könnte hier die Stadt Hannover wie die Stadt München verfahren und eine familien- und insbesondere kinderfreundliche Auslegung des Passgesetzes vornehmen.(siehe dazu Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bremen)
Die Entscheidung des Passamtes der Stadt Hannover dient nicht den Kindesinteressen. Vielmehr schadet sie dem Kindeswohl. Der Umstand, dass bei fehlenden Ausweispapieren der Junge nicht an der Klassenfahrt teilnehmen kann und auch der Umstand, dass die Rechtsprechung die Ausstellung eines Passes als Bestandteil der "Alltagssorge" betrachtet, vermag die Stadtverwaltung im kühlen Norden des Landes Niedersachsens nicht zu beeindrucken:
Oberlandesgericht Bremen: Beschluss vom 08.08.2007 – 5 UF 34/06
Nach § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB hat derjenige Elternteil, bei dem das Kind rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hier also die Kindesmutter, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens.FAZIT:
Dies sind gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.
Hierzu gehört nach Auffassung des Senats auch die Beantragung von Ausweispapieren. Zwar dürfte der Besitz eines Ausweises für das Kind selbst von erheblicher Bedeutung sein. Das ändert aber nichts an dem Umstand, dass die Beantragung eines solchen Ausweises - jedenfalls in der Regel - eine Selbstverständlichkeit und demzufolge eine bloße Formalie darstellt. Eines Entscheidungsprozesses, an dessen Ende wegen der Bedeutung der Sache ein gegenseitiges Einvernehmen der Eltern im Sinne des § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB erzielt werden müsste, bedarf es insoweit nicht (im Ergebnis ebenso Koritz, FPR 2000, 243; Veit, in: Bamberger/Roth, BGB, § 1687 Rdnr. 12; Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1687 Rdnr. 11; a. A. OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 1187).
Der Stadtverwaltung der Stadt Hannover ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts, als auch die Kommentarliteratur zur Alltagssorge bekannt. Dennoch lehnt die Stadt Hannover im Fall des 14-jährigen Jungen die Ausstellung eines Passes ohne die Zustimmung des nicht alltagssorgeberechtigten Vaters bislang ab. Die alltagssorgeberechtigte Mutter und vor allem ihr Sohn müssen damit klarkommen. Die Streitigkeiten im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechts werden auf dem Rücken der Kinder ausgetragen. Sie sind die hauptsächlichen Leidtragenden eines falsch verstandenen "gemeinsamen Sorgerechts"......