Der zweimalige Besuch der 10. Klasse ist nicht notwendig wegen schlechter Leistungen - im Gegenteil ....Ursächlich ist vielmehr eine skurrile Form der "Gesetzesauslegung" durch die zuständige Bezirksregierung Köln und die Verwaltungsgerichte (Köln und OVG Köln)....
Die rot-grüne Schulpolitik, die Verwaltungspraxis des Berufskollegs und die Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen führt im Fall der Jugendlichen ("Jugendamt Rhein-Sieg-Kreis) zu neuen absurden Verhältnissen und schwerwiegenden Benachteiligungen der Jugendlichen.
Die vorausgegangene Realschule hat bereits nach Gutsherrenart im Einvernehmen mit dem Kreisjugendamt über die Belange der Jugendlichen ohne ihre Beteiligung unter Missachtung der ihr gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte entschieden. Nun hat die Justiz, die Bezirksregierung köln und das Berufskolleg im Landkreis Rhein-Sieg ansässig - nicht zum Wohle der Jugendlichen - sondern zu ihrem offenkundigen Nachteil entschieden.
Das Jugendamt hatte zuvor schon dafür Sorge getragen, dass die Schullaufbahn der Jugendlichen durch die "autoritär" angeordneten Jugendhilfemaßnahmen (Zwangsheimaufenthalt, ärztliche Zwangsbehandlungen im Sana-Klinikum in Remscheid, Zwangspflegefamilienaufenthalt etc.) mehrfach unterbrochen worden war.
Die Jugendliche sah sich danach außerstande, an der mit dem Jugendamt eng zusammen wirkenden Realschule den Realschulabschluss - nunmehr nach Rückkehr aus dem Zwangsheimaufenthalt gemeinsam mit deutlich jüngeren MitschülerInnen - nachzuholen. Die von Seiten der Schule und dem Jugendamt gemeinsam erfolgten Verletzungen ihrer Persönlichkeitsrechte und der Missachtung ihrer sozialrechtlichen Handlungsfähigkeit (vgl. § 36 Abs. 1 SGB I) führten zu dem Bedürfnis nach erfolgreichem Abschluss der 9. Klasse Realschule schulisch ohne das Jugendamt durchzustarten.
Nachdem die Jugendliche nach der ihr aufgezwungenen Jugendhilfemaßnahme nicht mehr in ihre alte Klasse zurückkehren konnte (in welcher sie sich im Übrigen sehr wohl gefühlt hatte) meldete sich die Jugendliche daher in einem Berufskolleg an im Rhein-Sieg-Kreis an.
Dort erlebte die Jugendliche eine neue Überraschung:
Das Jugendamt hatte zuvor hinter dem Rücken der Jugendlichen mit der Schule Kontakt aufgenommen. Die Jugendliche wird bis heute von der Schulleitung diskriminiert. Die Jugendliche wird von der Schulleitung schlechter behandelt als ihre MitschülerInnen.
Der Umstand, dass die Jugendliche ihr Recht auf dem Verwaltungsgerichtsweg gesucht hat, führte zum Ausschluss von Sprech- und Informationstagen der Schulleitung gegenüber der Jugendlichen. Die unterrichtenden Lehrkräfte des Berufskollegs waren im Rahmen einer autoriären Anordnung der Schulleitung aufgefordert worden, dass die Jugendliche nicht an den Sprech- und Informationstagen teilnehmen dürfe. (Soweit in NRW mehrfach beklagt wird, dass Lehrer unter Eltern zu leiden hätten, darf man sich an dieser Stelle fragen, inwieweit nicht in einigen Fällen die undemokratische Art und Weise des Umganges der Schulleitungen mit Eltern und SchülerInnen Diskrepanzen zwischen den Parteien selbst verursachen).
Das OVG NRW und das VG Köln sahen in diesen Ausschlüssen keine verfassungswidrige Diskriminierung. Freilich konnte das OVG NRW und das VG Köln keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage benennen, wonach Schülerinnen von Schulveranstaltungen ausgeschlossen werden dürfen, wenn diese wegen einer Rechtsfrage den Verwaltungsgerichtsweg im Rahmen ihres grundgesetzlichen Justizgewährungsanspruches suchen.
Das Berufskolleg bietet eine 10. Klassenstufe an. Dort werden die Schüler in zwei Gruppen aufgeteilt. Die Schüler werden gemeinsam unterrichtet. Nur die Tests unterscheiden sich durch unterschiedliche Anspruchsniveaus.Erst nach einigen Monaten erfuhr die Jugendliche, dass sie in die "Hauptschulgruppe" als Realschülerin eingestuft worden war und in diesem 10. Schuljahr "nur" den Hauptschulabschluss und nicht die Fachoberschulreife (ist dem Realschulabschluss gleichgestellt) erreichen könne.
Die Jugendliche muss also nächstes Schuljahr ein zweites Mal dieselbe Klasse besuchen (= Klasse wiederholen !!) um dann die anspruchsvolleren Tests mitschreiben zu dürfen und um den Realschulabschluss zu erhalten. Die Jugendliche wäre angesichts ihres guten Leistungsniveaus ohne Probleme in der Lage die anspruchsvolleren Tests zu schreiben....Die Bezirksregierung und die Verwaltungsgerichte behaupten, dass dies durch die geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen weder rechtlich möglich, noch zulässig sei.
Die fachanwaltliche Überprüfung widersprach den "Gesetzesdeutungen" auch des Oberverwaltungsgerichts NRW:
Die Jugendliche hat im Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Köln geklagt. Obwohl im NRW Schulgesetz in § 10 SchulG behauptet wird, dass das NRW Schulsystm durchlässig sei, geschieht vorliegend das Gegenteil.
Aufbau und Gliederung des Schulwesens
Sowohl Schulverwaltung als auch die Verwaltungsgerichte stützen ihre rechtlichen Ausführungen auf formale Anforderungen, welche ihrerseits nicht in eindeutiger Weise dem Gesetz zu entnehmen sind. Weder das Verwaltungsgericht Köln, noch das Oberverwaltungsgericht waren bereit, sich mit der Frage des Schulgesetzgebers zur "Durchlässigkeit" gemäß § 10 Abs. 1, Satz 2 SchulG NRW zu befassen.
Vergeblich sucht der "denkende" Bürger nach einer nachvollziehbaren Begründung in den Beschlüssen.
Es fehlt eine nachvollziehbare Begründung, warum eine Realschülerin mit einem erfolgreichen Abschluss nach der 9. Klasse beim Wechsel in das Berufskolleg die 10. Schulklasse gleich zweimal durchlaufen muss, um den Realschulabschluss zu erhalten.
Für die Schulleitung des Berufskollegs, welche nicht gerade schülerfreundlich eingestellt zu sein scheint, stellte es jedenfalls eine "Ungeheuerlichkeit" dar, dass die Schülerin das Verwaltungsgericht angerufen hat, weil sie - im Übrigen nicht nur die Schülerin, sondern alle ihre Bekannte und Freunde - nicht verstehen konnte, dass sie einen Realschulabschluss (Fachoberschulreife) nur bekommt, wenn sie dieselbe Klasse zweimal besucht.
Das Verwaltungsgericht Köln - hat sich erwartungswidrig nicht mit dem Grundsatz der Durchlässigkeit des Schulsystems in § 10 SchulG auseinander gesetzt, sondern hat die Jugendliche auf die untergesetzliche Verordnung für die NRW Berufsschulen (APO-BK) und auf die nicht verstehbaren Gesetzesinterpretation der Bezirksregierung verwiesen.
Das sog. Rechtsstaatsprinzip, wonach jeder Bürger Sinn und Zweck der Gesetze erkennen können muss und der Gesetzgeber deshalb seine Gesetze klar und eindeutig formulieren muss, scheint im vorliegenden Fall vollständig außer Kraft gesetzt zu sein. Sofern Gesetze nicht ausreichend bestimmt sind, wäre es eigentlich Sache der Richter gewesen, entweder dies festzustellen und das betreffende Gesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen oder das Gesetz "verfassungskonform" auszulegen..... (vgl. Staatsrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz (Deutschland)
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Köln, bestätigt durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gilt nicht § 10 SchulG, sondern die nicht als Gesetz geschaffene sog. "untergesetzliche" Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsschule (APO-BK). Danach müsse ein Realschüler, welcher ein Abschlusszeugnis der 9. Klasse Realschule vorweisen kann, beim Berufskolleg zweimal die 10. Klasse durchlaufen um den Realschulabschluss zu erreichen.
So interpretieren zumindest die Verwaltungsgerichte die geltenden untergesetzlichen ministeriellen Verordnungen. Nach Ansicht der Verwaltungsgerichte verdrängt somit die untergesetzliche Norm den im § 10 SchulG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen.Der Leser kann dem zitierten OVG-Beschluss
die schwer nachvollziehbare Argumentation des Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1514/16
verfolgen:
Auf der Webseite des Schulministeriums wird in einem vom Schulministerium herausgegebenen QM-Handbuch Folgendes festgestellt:
Die Bezirksregierung Köln, das Verwaltungsgericht Köln und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen folgen diesen auf den Seiten des Schulministeriums bekannt gegebenen Grundsätzen gerade ncht.
Es ist schon absurd, wenn die Bezirksregierung Köln im Gerichtsverfahren der Jugendlichen vorwirft, dass sie doch auf der Realschule hätte bleiben können, denn dort hätte sie ja den Realschulabschluss beim einmaligen Besuch der 10. Klasse bekommen:„Es wäre der Antragstellerin unbenommen gewesen, ihre Bildungslaufbahn z.B. an einer Realschule fortzusetzen. Dann wären die von der Antragstellerin geltend gemachten Nachteile nicht entstanden.“(Zitat Bezirksregierung Köln)
Das Berufskolleg argumentierte ähnlich. So sei die Schülerin selbst schuld, wenn sie im letzten 10. Schuljahr die Schulform wechsele. Sie hätte auf der Realschule bleiben können. Nun müsse sie mit dem Schulwechsel verbundene Nachteile in Kauf nehmen. Damit setzt sich Bezirksregierung und Justiz offenkundig über die - auch auf der Webseite des Schulministeriums NRW und im Schulgesetz erläuterten Grundsätze der Durchlässigkeit des NRW-Schulsystems hinweg.
Das Oberverwaltungsgericht hat vorliegend zwei grundlegend verschiedene Absätze in § 5 zusammengeworfen:
§ 5 Abs. 1 APO-BK - Anlage B lautet:
§ 5 Abs. 2 APO-BK - Anlage B lautet:
(Ich bitte meine Leser den Originalbeschluss des OVG NRW und die zugehörigen Gesetze zu lesen und ggf. zu erläutern. Vielleicht ist jemand in der Lage zu erklären, warum der Durchlässigkeitsgrundsatz des Schulsystems nicht verletzt wurde. Vielleicht ist auch jemand in der Lage zu erklären, warum die Jugendliche nicht benachteiligt sein soll, auch wenn diese zwei Jahre Schulbesuch beim Berufskolleg benötigt um die Fachoberschulreife zu bekommen....)
Die Bezirksregierung Köln trug zum Fall der Jugendlichen am 19.01.2017 beim OVG NRW vor:
Aus Sicht der UnterstützerInnen der Jugendlichen wird die Argumentation des OVG so gesehen:
Das OVG: Nach den geltenden Bestimmungen (APO-BK) habe man richtig entschieden. Eine Benachteiligung liege nicht vor, da sich die Realschülerin ja nicht mit den Hauptschülern vergleichen könne....
Die Bezugnahme des Oberverwaltungsgerichts zum verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und seine darauffolgende Begründung auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Berufskollegs enthält meines Erachtens einen schwerwiegenden Denkfehler und lässt vermuten, dass das Oberverwaltungsgericht den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz in "eigener" Weise interpretiert.
Gleichbehandlung gibt es nach der Argumentation des Oberverwaltungsgerichts nur, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen dies zulassen. Der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz misst allerdings die Gleichbehandlung nicht an einer geltenden Verordnung, sondern geht umgekehrt vor und untersucht ob die geltende Verordnung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung in Einklang steht.......
Die Auffassung der Bezirksregierung Köln, welcher das VG Köln und das OVG NRW gefolgt ist, wonach die Realschülerin mit Abgangszeugnis der 9. Klasse kein Anrecht habe, beim Berufskolleg in der 10. Klasse, d.h. innerhalb eines Jahres die 10. Klasse mit Abschluss "Fachoberschulreife" (= Realschulabschluss gleichgesetzt) zu absolvieren ist für "Normalsterbliche" so überhaupt nicht verständlich....
Auch angesichts des in § 13 Abs. 1 APO-S I verankerten Grundsatzes (und § 10 SchulGNRW) und der allgemeinen Bekundungen des Schulministeriums zur Durchlässigkeit des NRW-Schulsystems ist unter Anwendung logischem Menschenverstandes alles andere als nachvollziehbar:
Die vom Schulministerium erlassenen APO (Ausbildungs- und Prüfungs)- Bestimmungen sind dem (Schul-)Gesetz unterworfen. Der Grundsatz der Durchlässigkeitdes Schulsystems wurde von den Kultusministerkonferenzen der Länder übereinstimmend als zentraler Bestandteil des Bildungssystems anerkannt.
Die APO-Bestimmungen sind als untergesetzliche Normen im Lichte der geltenden Gesetze und des gesetzgeberischen Willens zu überprüfen. Gerade dies haben hier weder die Bezirksregierung Köln, noch die jeweils zuständigen Verwaltungsgerichte getan. Sie haben vielmehr diejenigen untergesetzlichen Normen hervorgehoben, welche wenig detailliert und für die Gesetzesadressaten nur schwer verstehbar, angeblich das Gegenteil des § 13 Abs. 1 APO-S I und des § 10 Abs. 1, Satz 2 SchulGNRW feststellen und zugleich dem bundesweit im Schulsystem geltenden Durchlässigkeitsgrundsatzes ausdrücklich widersprechen.
Wie im vorliegenden Fall deutlich wird, handelt der Staat hier nach irrationalen, dem gesunden Menschenverstand nicht mehr zugänglichen Grundsätzen. Wie schüler- und elternfeindlich Schule, Bezirksregierung und Justiz rigoros das übergeordnete Gesetz in eine nicht mehr mit vernünftigen Argumenten erklärbare Richtung uminterpretiert und untergesetzliche Normen "über" gesetzliche Grundsatzentscheidungen stellt, ist schwer verstehbar.
"Kann wirklich noch unterstellt werden, dass Behörden und Justiz unabhängig,objektiv und nur auf der Grundlage geltender Gesetze entscheiden? Oder gelten schwer verstehbare Ausdeutungen von "Verordungen" statt von Gesetzen?"All dies fragen sich die Unterstützerinnen der vom irrationalen Staatshandeln gebeutelten Jugendlichen.
Die Jugendliche, welche unter dem Kreisjugendamt des Rhein-Sieg-Kreises (siehe dazu die Blogberichte) in besonderer Weise zu leiden hatte, muss nach einem Wechsel von der Realschule (mit Abgangszeugnis der 9. Realschulklasse) somit erneut neues Leid hinnehmen, welche keine vernünftig denkende Person mit logischen Begründungen erklären kann..................
Sie muss zweimal ein- und dieselbe Klasse durchlaufen.....zur "Strafe" ?!, dass sie nach der 9. Klasse Realschule zum Berufskolleg gewechselt hat....und weil diese Schülerin auch noch gegen die Schule geklagt hat, wird die Schülerin von der Schulleitung des Berufskollegs auch noch schlecht behandelt. Offenkundig sind die im Berufskolleg beschäftigten Lehrkräfte mit der "pädagogischen" Behandlung der Jugendlichen durch die Schulleitung nicht einverstanden, denn von dort erfährt die Jugendliche freundliche Behandlung und gute Unterstützung.
Liebe Leser, an diesem Beispiel wird deutlich wie frustrierend und schülerfeindlich das NRW -Bildungssytem und das zugehörige Behördenhandeln ist. Aber Vorsicht, wenn Sie hieraus Konsequenzen für die Wahlen im NRW-Landtag ziehen wollten:
Die Leidensgeschichte der Jugendlichen wurde von dem mehrheitlich CDU-geführten Landkreis Rhein-Sieg erst verursacht. Dem Landrat wurde das Leid der Jugendlichen - auch von der Unterzeichnenden - vorgetragen. Dort wird die Ansicht vertreten, dass das Jugendamt des Landkreises alles richtig gemacht habe.....Insoweit kann keine der großen Parteien für sich in Anspruch nehmen, dass die politische Realität unter ihrer "Regierung" besser wäre.....
Die rot-grüne Schulpolitik, die Verwaltungspraxis des Berufskollegs und die Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen führt im Fall der Jugendlichen ("Jugendamt Rhein-Sieg-Kreis) zu neuen absurden Verhältnissen und schwerwiegenden Benachteiligungen der Jugendlichen.
- Nachtrag: Im Rahmen eines anonymen Kommentares wird auf die eklatant unterschiedliche Praxis der Rechtsprechung beim Oberverwaltungsgericht NRW hingewiesen. Es kommt offenbar darauf an, welche Richter für welche Rechtssachen zuständig sind....(vgl. die zum Fall völlig gegensätzliche Rechtsprechung des 4. Senates des OVG NRW)
Die vorausgegangene Realschule hat bereits nach Gutsherrenart im Einvernehmen mit dem Kreisjugendamt über die Belange der Jugendlichen ohne ihre Beteiligung unter Missachtung der ihr gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte entschieden. Nun hat die Justiz, die Bezirksregierung köln und das Berufskolleg im Landkreis Rhein-Sieg ansässig - nicht zum Wohle der Jugendlichen - sondern zu ihrem offenkundigen Nachteil entschieden.
Das Jugendamt hatte zuvor schon dafür Sorge getragen, dass die Schullaufbahn der Jugendlichen durch die "autoritär" angeordneten Jugendhilfemaßnahmen (Zwangsheimaufenthalt, ärztliche Zwangsbehandlungen im Sana-Klinikum in Remscheid, Zwangspflegefamilienaufenthalt etc.) mehrfach unterbrochen worden war.
Die Jugendliche sah sich danach außerstande, an der mit dem Jugendamt eng zusammen wirkenden Realschule den Realschulabschluss - nunmehr nach Rückkehr aus dem Zwangsheimaufenthalt gemeinsam mit deutlich jüngeren MitschülerInnen - nachzuholen. Die von Seiten der Schule und dem Jugendamt gemeinsam erfolgten Verletzungen ihrer Persönlichkeitsrechte und der Missachtung ihrer sozialrechtlichen Handlungsfähigkeit (vgl. § 36 Abs. 1 SGB I) führten zu dem Bedürfnis nach erfolgreichem Abschluss der 9. Klasse Realschule schulisch ohne das Jugendamt durchzustarten.
Nachdem die Jugendliche nach der ihr aufgezwungenen Jugendhilfemaßnahme nicht mehr in ihre alte Klasse zurückkehren konnte (in welcher sie sich im Übrigen sehr wohl gefühlt hatte) meldete sich die Jugendliche daher in einem Berufskolleg an im Rhein-Sieg-Kreis an.
Dort erlebte die Jugendliche eine neue Überraschung:
Das Jugendamt hatte zuvor hinter dem Rücken der Jugendlichen mit der Schule Kontakt aufgenommen. Die Jugendliche wird bis heute von der Schulleitung diskriminiert. Die Jugendliche wird von der Schulleitung schlechter behandelt als ihre MitschülerInnen.
Der Umstand, dass die Jugendliche ihr Recht auf dem Verwaltungsgerichtsweg gesucht hat, führte zum Ausschluss von Sprech- und Informationstagen der Schulleitung gegenüber der Jugendlichen. Die unterrichtenden Lehrkräfte des Berufskollegs waren im Rahmen einer autoriären Anordnung der Schulleitung aufgefordert worden, dass die Jugendliche nicht an den Sprech- und Informationstagen teilnehmen dürfe. (Soweit in NRW mehrfach beklagt wird, dass Lehrer unter Eltern zu leiden hätten, darf man sich an dieser Stelle fragen, inwieweit nicht in einigen Fällen die undemokratische Art und Weise des Umganges der Schulleitungen mit Eltern und SchülerInnen Diskrepanzen zwischen den Parteien selbst verursachen).
Das OVG NRW und das VG Köln sahen in diesen Ausschlüssen keine verfassungswidrige Diskriminierung. Freilich konnte das OVG NRW und das VG Köln keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage benennen, wonach Schülerinnen von Schulveranstaltungen ausgeschlossen werden dürfen, wenn diese wegen einer Rechtsfrage den Verwaltungsgerichtsweg im Rahmen ihres grundgesetzlichen Justizgewährungsanspruches suchen.
Das Berufskolleg bietet eine 10. Klassenstufe an. Dort werden die Schüler in zwei Gruppen aufgeteilt. Die Schüler werden gemeinsam unterrichtet. Nur die Tests unterscheiden sich durch unterschiedliche Anspruchsniveaus.Erst nach einigen Monaten erfuhr die Jugendliche, dass sie in die "Hauptschulgruppe" als Realschülerin eingestuft worden war und in diesem 10. Schuljahr "nur" den Hauptschulabschluss und nicht die Fachoberschulreife (ist dem Realschulabschluss gleichgestellt) erreichen könne.
Die Jugendliche muss also nächstes Schuljahr ein zweites Mal dieselbe Klasse besuchen (= Klasse wiederholen !!) um dann die anspruchsvolleren Tests mitschreiben zu dürfen und um den Realschulabschluss zu erhalten. Die Jugendliche wäre angesichts ihres guten Leistungsniveaus ohne Probleme in der Lage die anspruchsvolleren Tests zu schreiben....Die Bezirksregierung und die Verwaltungsgerichte behaupten, dass dies durch die geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen weder rechtlich möglich, noch zulässig sei.
Die fachanwaltliche Überprüfung widersprach den "Gesetzesdeutungen" auch des Oberverwaltungsgerichts NRW:
Die Jugendliche hat im Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Köln geklagt. Obwohl im NRW Schulgesetz in § 10 SchulG behauptet wird, dass das NRW Schulsystm durchlässig sei, geschieht vorliegend das Gegenteil.
Aufbau und Gliederung des Schulwesens
Aus Sicht des Prozessbevollmächtigten RA Saschenbrecker der Jugendlichen widerspricht die Schulbehörde und die der Argumentation der Schulbehörden folgende Rechtsprechung der NRW Verwaltungsgerichte dem § 10 Abs. 1, Satz 2 verankerten Durchlässigkeitsgrundsatz:Erster Abschnitt - Schulstruktur§ 10 Schulstufen, Schulformen, besondere Einrichtungen(1) Das Schulwesen ist nach Schulstufen aufgebaut[..] Die Schulformen sind so zu gestalten, dass die Durchlässigkeit zwischen ihnen gewahrt und die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Schulen gefördert wird.(2) [..](3) Die Sekundarstufe I umfasst die Hauptschule, die Realschule, die Se-kundarschule und die Gesamtschule bis Klasse 10, das Gymnasium bisKlasse 9, in der Aufbauform bis Klasse 10.
"Die Schulformen sind so zu gestalten, dass die Durchlässigkeit zwischen ihnen gewahrt und die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Schulen gefördert wird."
Sowohl Schulverwaltung als auch die Verwaltungsgerichte stützen ihre rechtlichen Ausführungen auf formale Anforderungen, welche ihrerseits nicht in eindeutiger Weise dem Gesetz zu entnehmen sind. Weder das Verwaltungsgericht Köln, noch das Oberverwaltungsgericht waren bereit, sich mit der Frage des Schulgesetzgebers zur "Durchlässigkeit" gemäß § 10 Abs. 1, Satz 2 SchulG NRW zu befassen.
Vergeblich sucht der "denkende" Bürger nach einer nachvollziehbaren Begründung in den Beschlüssen.
Es fehlt eine nachvollziehbare Begründung, warum eine Realschülerin mit einem erfolgreichen Abschluss nach der 9. Klasse beim Wechsel in das Berufskolleg die 10. Schulklasse gleich zweimal durchlaufen muss, um den Realschulabschluss zu erhalten.
Für die Schulleitung des Berufskollegs, welche nicht gerade schülerfreundlich eingestellt zu sein scheint, stellte es jedenfalls eine "Ungeheuerlichkeit" dar, dass die Schülerin das Verwaltungsgericht angerufen hat, weil sie - im Übrigen nicht nur die Schülerin, sondern alle ihre Bekannte und Freunde - nicht verstehen konnte, dass sie einen Realschulabschluss (Fachoberschulreife) nur bekommt, wenn sie dieselbe Klasse zweimal besucht.
Das Verwaltungsgericht Köln - hat sich erwartungswidrig nicht mit dem Grundsatz der Durchlässigkeit des Schulsystems in § 10 SchulG auseinander gesetzt, sondern hat die Jugendliche auf die untergesetzliche Verordnung für die NRW Berufsschulen (APO-BK) und auf die nicht verstehbaren Gesetzesinterpretation der Bezirksregierung verwiesen.
Das sog. Rechtsstaatsprinzip, wonach jeder Bürger Sinn und Zweck der Gesetze erkennen können muss und der Gesetzgeber deshalb seine Gesetze klar und eindeutig formulieren muss, scheint im vorliegenden Fall vollständig außer Kraft gesetzt zu sein. Sofern Gesetze nicht ausreichend bestimmt sind, wäre es eigentlich Sache der Richter gewesen, entweder dies festzustellen und das betreffende Gesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen oder das Gesetz "verfassungskonform" auszulegen..... (vgl. Staatsrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz (Deutschland)
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Köln, bestätigt durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gilt nicht § 10 SchulG, sondern die nicht als Gesetz geschaffene sog. "untergesetzliche" Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsschule (APO-BK). Danach müsse ein Realschüler, welcher ein Abschlusszeugnis der 9. Klasse Realschule vorweisen kann, beim Berufskolleg zweimal die 10. Klasse durchlaufen um den Realschulabschluss zu erreichen.
So interpretieren zumindest die Verwaltungsgerichte die geltenden untergesetzlichen ministeriellen Verordnungen. Nach Ansicht der Verwaltungsgerichte verdrängt somit die untergesetzliche Norm den im § 10 SchulG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen.Der Leser kann dem zitierten OVG-Beschluss
die schwer nachvollziehbare Argumentation des Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1514/16
verfolgen:
Dass das Berufskolleg den „mit einem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss“ der Antragstellerin „gesetzeswidrig nicht anerkennt“, wie diese meint, trifft nicht zu.
Gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 APO-S I hat die Antragstellerin als Schülerin der Realschule am Ende der Klasse 9 mit der Versetzung in die Klasse 10 den Hauptschulabschluss erworben. Wie aus § 5 Abs. 1 und 2 der Anlage B zur APO-BK hervorgeht, ist die Antragstellerin mit diesem Abschluss berechtigt, in einen Bildungsgang gemäß § 2 Nr. 1 der Anlage B zur APO-BK aufgenommen zu werden, wie auch geschehen. Die Voraussetzungen für die Aufnahme in einen Bildungsgang gemäß § 2 Nr. 2 der Anlage B zur APO-BK, den die Antragstellerin absolvieren möchte, erfüllt sie aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen indes nicht.5Die unterschiedliche Ausgestaltung der Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 des § 5 der Anlage B zur APO-BK begründet nicht die mit der Beschwerde geltend gemachte ungerechtfertigte Ungleichbehandlung (im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG) zwischen Realschülern in der seinerzeitigen Situation der Antragstellerin und Hauptschülern. Der Besuch der Hauptschule kann nur dann zu einer Zugangsberechtigung im Sinne von § 5 Abs. 2 der Anlage B zur APO-BK führen, wenn der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 erworben wird (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG NRW), der neben dem Hauptschulabschluss nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG NRW einen eigenständigen Abschluss der Sekundarstufe I darstellt. Der Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 setzt voraus, dass das in den §§ 30 ff. APO-S I geregelte Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 durchlaufen wurde und die Versetzungsanforderungen gemäß § 22 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 und 2 APO S I erfüllt sind (§ 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 APO S I). Insofern unterscheiden sich diese Zugangsvoraussetzungen wesentlich von denen, die Realschüler in der seinerzeitigen Situation der Antragstellerin erfüllen müssen, um den Hauptschulabschluss zu erwerben; letztere haben weder die Klasse 10 zu absolvieren noch ein Abschlussverfahren zu durchlaufen. Angesichts dessen spricht nach der den Aufnahmevorschriften zugrundeliegenden typisierenden Betrachtungsweise alles dafür, dass es sachlich gerechtfertigt ist, wenn bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 APO S I ein ‑ in Relation zu § 40 APO S I ‑ höherwertiger Abschluss erworben wird, der zur Aufnahme in den Bildungsgang nach § 2 Nr. 2 der Anlage B zur APO-BK berechtigt.6Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich auch nicht, dass es der in § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchulG NRW geforderten Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen und Schulformen widerspricht, wenn der Antragstellerin derzeit nur der Bildungsgang gemäß § 2 Nr. 1 der Anlage B zur APO-BK offen steht. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend macht, sie hätte bei Fortsetzung des Realschulbesuchs die Fachoberschulreife in einem weiteren Schuljahr, d. h. nach Abschluss der Klasse 10, erreichen können, wohingegen sie denselben Abschluss an der Berufsfachschule erst nach zwei Schuljahren erwerben könne, wenn man der Auffassung des Antragsgegners folge, spricht allein das nicht für einen Verstoß gegen das gesetzliche Durchlässigkeitsgebot.
Dazu das Schulministerium zum Thema Berufskolleg, Durchlässigkeit und Schulqualität:
Berufskolleg
Das Berufskolleg in Nordrhein-Westfalen ist eine Schulform der Sekundarstufe II. Es ist mit den beruflichen Schulen in anderen Bundesländern vergleichbar. Das Berufskolleg vermittelt in einem differenzierten Unterrichtssystem in einfach- und doppeltqualifizierenden Bildungsgängen eine berufliche Qualifizierung (berufliche Kenntnisse, berufliche Weiterbildung und Berufsabschlüsse). Darüber hinaus können vom Hauptschulabschluss bis zur Allgemeinen Hochschulreife alle allgemeinbildenden Abschlüsse erworben bzw. nachgeholt werden.
Auf der Webseite des Schulministeriums wird in einem vom Schulministerium herausgegebenen QM-Handbuch Folgendes festgestellt:
Und in einem weiteren Dokument des NRW Schulministeriums wird ebenfalls auf die "Durchlässigkeit des NRW Schulsystems" hingewiesen:Im Bereich der Arbeitsförderung erfolgt die Konzeption und Durchführung in Verantwortung der einzelnen Berufskollegs.Gemäß § 52SchulG wurde für die Durchführung von Unterricht die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (APO-BK) vom 26.05.1999 erlassen. Die APO-BK berücksichtigt die Vereinbarungen der Bundesländer zu Bildungsstandards und gewährleistet damit „die Gleichwertigkeit und Qualität sowie die Durchlässigkeit und Vielfalt des schulischen Bildungs- und Erziehungsangebotes zu gewährleisten“.
"Die kontinuierliche individuelle Förderung während der gesamten Schulzeit sichert die Durchlässigkeit innerhalb der Schule und zwischen den Schulformen. Die Begleitung der Übergänge bei Schul- oder Schulformwechsel oder auf dem Weg in Studium oder Beruf folgt dem Ziel Lernbiografien bruchlos zu gestalten" (vgl. dazu § 10 Abs. 1, Satz 1SchulG NRW)
Die Bezirksregierung Köln, das Verwaltungsgericht Köln und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen folgen diesen auf den Seiten des Schulministeriums bekannt gegebenen Grundsätzen gerade ncht.
Es ist schon absurd, wenn die Bezirksregierung Köln im Gerichtsverfahren der Jugendlichen vorwirft, dass sie doch auf der Realschule hätte bleiben können, denn dort hätte sie ja den Realschulabschluss beim einmaligen Besuch der 10. Klasse bekommen:„Es wäre der Antragstellerin unbenommen gewesen, ihre Bildungslaufbahn z.B. an einer Realschule fortzusetzen. Dann wären die von der Antragstellerin geltend gemachten Nachteile nicht entstanden.“(Zitat Bezirksregierung Köln)
Das Berufskolleg argumentierte ähnlich. So sei die Schülerin selbst schuld, wenn sie im letzten 10. Schuljahr die Schulform wechsele. Sie hätte auf der Realschule bleiben können. Nun müsse sie mit dem Schulwechsel verbundene Nachteile in Kauf nehmen. Damit setzt sich Bezirksregierung und Justiz offenkundig über die - auch auf der Webseite des Schulministeriums NRW und im Schulgesetz erläuterten Grundsätze der Durchlässigkeit des NRW-Schulsystems hinweg.
Das Oberverwaltungsgericht hat vorliegend zwei grundlegend verschiedene Absätze in § 5 zusammengeworfen:
§ 5 Abs. 1 APO-BK - Anlage B lautet:
(1) In einen Bildungsgang gemäß § 2 Nummer 1 wird aufgenommen, wer über den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss verfügt.
Dazu den zitierten§ 2 Nr. 1: Die Berufsfachschule umfasst
1. einjährige vollzeitschulische Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss vermitteln
2) In einen Bildungsgang gemäß § 2 Nummer 2 wird aufgenommen, wer über den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder einen gleichwertigen Abschluss oder über die nach Klasse 9 des Gymnasiums erworbene Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verfügt. Schülerinnen und Schüler, die einen Bildungsgang gemäß § 2 Nummer 1 erfolgreich absolviert haben, sind aufzunehmen.
Dazu den zitierten § 2 Nr. :Die Berufsfachschule umfasst:Daraus folgert das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht NRW(Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1514/16), dass die Realschülerin beim Wechsel in das Berufskolleg gewissermaßen zur "Hauptschülerin" wird und nur noch den Hauptschulabschluss nach § 5 Abs. 2 Nummer 1 machen dürfe.§ 5 Abs. 2 Nummer 1 stünde der Antragstellerin nicht offen.2. einjährige vollzeitschulische Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und den mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife), der mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verbunden sein kann, vermitteln
(Ich bitte meine Leser den Originalbeschluss des OVG NRW und die zugehörigen Gesetze zu lesen und ggf. zu erläutern. Vielleicht ist jemand in der Lage zu erklären, warum der Durchlässigkeitsgrundsatz des Schulsystems nicht verletzt wurde. Vielleicht ist auch jemand in der Lage zu erklären, warum die Jugendliche nicht benachteiligt sein soll, auch wenn diese zwei Jahre Schulbesuch beim Berufskolleg benötigt um die Fachoberschulreife zu bekommen....)
Die Bezirksregierung Köln trug zum Fall der Jugendlichen am 19.01.2017 beim OVG NRW vor:
Das OVG konstatiert dazu:„Es wäre der Antragstellerin unbenommen gewesen, ihre Bildungslaufbahn z.B. an einer Realschule fortzusetzen. Dann wären die von der Antragstellerin geltend gemachten Nachteile nicht entstanden.“
Die Voraussetzungen für die Aufnahme in einen Bildungsgang gemäß § 2 Nr. 2 der Anlage B zur APO-BK, den die Antragstellerin absolvieren möchte, erfüllt sie aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen indes nicht.Gerade dies hat das OVG nicht begründet.
Aus Sicht der UnterstützerInnen der Jugendlichen wird die Argumentation des OVG so gesehen:
Das OVG führt in vermeintlicher Fachjuristensprache weiter aus, dass die Jugendliche nicht benachteiligt sei. Es sei keine Ungleichbehandlung, wenn die Realschülerin, welche in der Realschule nur ein Schuljahr zum Erreichen der Fachoberschulreife benötige, im Berufskolleg ein und dieselbe Klasse zweimal durchlaufen müsse. Fachjuristisch wird diese Aussage gekonnt "vernebelt" und "rechtsstaatlich" vermeintlich am Gleichbehandlungsgrundsatz gemessen. Die Kunst der juristischen Argumentation der faktischen Ungleichbehandlung zu einer juristisch einwandfreien vermeintich verfassungskonformen Gleichbehandlung bringt das OVG mit folgenden Worten zum Ausdruck:
"Die unterschiedliche Ausgestaltung der Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 des § 5 der Anlage B zur APO-BK begründet nicht die mit der Beschwerde geltend gemachte ungerechtfertigte Ungleichbehandlung (im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG) zwischen Realschülern in der seinerzeitigen Situation der Antragstellerin und Hauptschülern."Warum nicht? Das erklärt?! das OVG mit folgenden Ausführungen:
Die unterschiedliche Ausgestaltung der Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 des § 5 der Anlage B zur APO-BK begründet nicht die mit der Beschwerde geltend gemachte ungerechtfertigte Ungleichbehandlung (im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG) zwischen Realschülern in der seinerzeitigen Situation der Antragstellerin und Hauptschülern. Der Besuch der Hauptschule kann nur dann zu einer Zugangsberechtigung im Sinne von § 5 Abs. 2 der Anlage B zur APO-BK führen, wenn der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 erworben wird (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG NRW), der neben dem Hauptschulabschluss nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG NRW einen eigenständigen Abschluss der Sekundarstufe I darstellt. Der Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 setzt voraus, dass das in den §§ 30 ff. APO-S I geregelte Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 durchlaufen wurde und die Versetzungsanforderungen gemäß § 22 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 und 2 APO S I erfüllt sind (§ 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 APO S I). Insofern unterscheiden sich diese Zugangsvoraussetzungen wesentlich von denen, die Realschüler in der seinerzeitigen Situation der Antragstellerin erfüllen müssen, um den Hauptschulabschluss zu erwerben; letztere haben weder die Klasse 10 zu absolvieren noch ein Abschlussverfahren zu durchlaufen. Angesichts dessen spricht nach der den Aufnahmevorschriften zugrundeliegenden typisierenden Betrachtungsweise alles dafür, dass es sachlich gerechtfertigt ist, wenn bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 APO S I ein ‑ in Relation zu § 40 APO S I ‑ höherwertiger Abschluss erworben wird, der zur Aufnahme in den Bildungsgang nach § 2 Nr. 2 der Anlage B zur APO-BK berechtigtDas Oberverwaltungsgericht argumentiert hier mit den untergesetzlichen APO-BK Bestimmungen, nach dem Motto, dass diese für den Erwerb des Hauptschulabschlusses gelten und beim Berufskolleg ja auch "nur" zwei Formen eines Hauptschulabschlusses und kein Realschulabschluss erworben werden könne. Das OVG lässt dabei außer Acht, dass der sog. Hauptschulabschluss (BK 2) welcher als "Fachoberschulabschluss deklariert wird, dem Realschulabschluss gleichgestellt ist..
Das OVG: Nach den geltenden Bestimmungen (APO-BK) habe man richtig entschieden. Eine Benachteiligung liege nicht vor, da sich die Realschülerin ja nicht mit den Hauptschülern vergleichen könne....
Die Bezugnahme des Oberverwaltungsgerichts zum verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und seine darauffolgende Begründung auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Berufskollegs enthält meines Erachtens einen schwerwiegenden Denkfehler und lässt vermuten, dass das Oberverwaltungsgericht den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz in "eigener" Weise interpretiert.
Gleichbehandlung gibt es nach der Argumentation des Oberverwaltungsgerichts nur, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen dies zulassen. Der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz misst allerdings die Gleichbehandlung nicht an einer geltenden Verordnung, sondern geht umgekehrt vor und untersucht ob die geltende Verordnung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung in Einklang steht.......
Die Auffassung der Bezirksregierung Köln, welcher das VG Köln und das OVG NRW gefolgt ist, wonach die Realschülerin mit Abgangszeugnis der 9. Klasse kein Anrecht habe, beim Berufskolleg in der 10. Klasse, d.h. innerhalb eines Jahres die 10. Klasse mit Abschluss "Fachoberschulreife" (= Realschulabschluss gleichgesetzt) zu absolvieren ist für "Normalsterbliche" so überhaupt nicht verständlich....
Auch angesichts des in § 13 Abs. 1 APO-S I verankerten Grundsatzes (und § 10 SchulGNRW) und der allgemeinen Bekundungen des Schulministeriums zur Durchlässigkeit des NRW-Schulsystems ist unter Anwendung logischem Menschenverstandes alles andere als nachvollziehbar:
Sowohl der klagende Rechtsanwalt, als auch viele UnterstützerInnen der Jugendlichen können die "schräge" Argumentation des Oberverwaltungsgerichts NRW nach dem Motto "Wärest Du auf der Realschule geblieben, dann würdest Du jetzt nicht von uns wie eine Hauptschülerin behandelt werden müssen"überhaupt nicht verstehen.( Einige fachjuristisch kundige UnterstützerInnen der Jugendlichen befanden die richterliche Argumentation als "pseudojuristisch".....)§ 13 Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs ab Klasse 7(1) Schülerinnen und Schüler, Eltern und Schule sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass niemand nach erfolgreichem Durchlaufen der Erprobungsstufe von der Realschule zur Hauptschule oder vom Gymnasium in die Realschule oder die Hauptschule wechseln muss.
Die vom Schulministerium erlassenen APO (Ausbildungs- und Prüfungs)- Bestimmungen sind dem (Schul-)Gesetz unterworfen. Der Grundsatz der Durchlässigkeitdes Schulsystems wurde von den Kultusministerkonferenzen der Länder übereinstimmend als zentraler Bestandteil des Bildungssystems anerkannt.
Die APO-Bestimmungen sind als untergesetzliche Normen im Lichte der geltenden Gesetze und des gesetzgeberischen Willens zu überprüfen. Gerade dies haben hier weder die Bezirksregierung Köln, noch die jeweils zuständigen Verwaltungsgerichte getan. Sie haben vielmehr diejenigen untergesetzlichen Normen hervorgehoben, welche wenig detailliert und für die Gesetzesadressaten nur schwer verstehbar, angeblich das Gegenteil des § 13 Abs. 1 APO-S I und des § 10 Abs. 1, Satz 2 SchulGNRW feststellen und zugleich dem bundesweit im Schulsystem geltenden Durchlässigkeitsgrundsatzes ausdrücklich widersprechen.
Wie im vorliegenden Fall deutlich wird, handelt der Staat hier nach irrationalen, dem gesunden Menschenverstand nicht mehr zugänglichen Grundsätzen. Wie schüler- und elternfeindlich Schule, Bezirksregierung und Justiz rigoros das übergeordnete Gesetz in eine nicht mehr mit vernünftigen Argumenten erklärbare Richtung uminterpretiert und untergesetzliche Normen "über" gesetzliche Grundsatzentscheidungen stellt, ist schwer verstehbar.
"Kann wirklich noch unterstellt werden, dass Behörden und Justiz unabhängig,objektiv und nur auf der Grundlage geltender Gesetze entscheiden? Oder gelten schwer verstehbare Ausdeutungen von "Verordungen" statt von Gesetzen?"All dies fragen sich die Unterstützerinnen der vom irrationalen Staatshandeln gebeutelten Jugendlichen.
Die Jugendliche, welche unter dem Kreisjugendamt des Rhein-Sieg-Kreises (siehe dazu die Blogberichte) in besonderer Weise zu leiden hatte, muss nach einem Wechsel von der Realschule (mit Abgangszeugnis der 9. Realschulklasse) somit erneut neues Leid hinnehmen, welche keine vernünftig denkende Person mit logischen Begründungen erklären kann..................
Sie muss zweimal ein- und dieselbe Klasse durchlaufen.....zur "Strafe" ?!, dass sie nach der 9. Klasse Realschule zum Berufskolleg gewechselt hat....und weil diese Schülerin auch noch gegen die Schule geklagt hat, wird die Schülerin von der Schulleitung des Berufskollegs auch noch schlecht behandelt. Offenkundig sind die im Berufskolleg beschäftigten Lehrkräfte mit der "pädagogischen" Behandlung der Jugendlichen durch die Schulleitung nicht einverstanden, denn von dort erfährt die Jugendliche freundliche Behandlung und gute Unterstützung.
Liebe Leser, an diesem Beispiel wird deutlich wie frustrierend und schülerfeindlich das NRW -Bildungssytem und das zugehörige Behördenhandeln ist. Aber Vorsicht, wenn Sie hieraus Konsequenzen für die Wahlen im NRW-Landtag ziehen wollten:
Die Leidensgeschichte der Jugendlichen wurde von dem mehrheitlich CDU-geführten Landkreis Rhein-Sieg erst verursacht. Dem Landrat wurde das Leid der Jugendlichen - auch von der Unterzeichnenden - vorgetragen. Dort wird die Ansicht vertreten, dass das Jugendamt des Landkreises alles richtig gemacht habe.....Insoweit kann keine der großen Parteien für sich in Anspruch nehmen, dass die politische Realität unter ihrer "Regierung" besser wäre.....