Der Fall der Jugendlichen wird noch weiter juristisch "aufgearbeitet".
Derzeit sind folgende Klagen/ Rügen / Beschwerden noch rechtshängig:
1. Zurückweisung der anwaltlichen Vertretung der Jugendlichen. Verweigerung des Anspruches aus § 158 Abs. 5 FamFG durch das OLG Köln . Zwangsverfahrensbeiständin hat nach der Rechtsprechung de AG Siegburg / OLG Köln Vorrang vor einer anwaltlichen Vertretung. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass durch das Fehlen eines PKH-Antrages eines Elternteiles keine Prozesskostenhilfe für die anwaltliche Vertretung der Jugendlichen zulässig sei.
2. Gehörs- bzw. Anhörungsrüge beim OLG Köln- Familiengericht: noch rechtshängig. Inhalt: fehlende Feststellungen zu einer Kindeswohlgefährdung. Verfassungswidriger Eingriff in die Elternrechte - verfassungswidriger Eingriffe in das Freiheitsgrundrecht der Jugendlichen - Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - Zwangsunterbringung im Heim rechtswidrig - Missachtung der sozialrechtlichen Handlungsfähigkeit
3. Sozialgerichtsverfahren: Begehrt wird die Feststellung, dass das Vorenthalten der Krankenversicherungskarte gegenüber der sozialrechtlich handlungsfähigen Jugendlichen rechtswidrig gewesen war.
4. Verwaltungsgerichtsverfahren:
1. Instanz beim VG Köln beendet, Beschwerde beim OVG Nordrhein-Westfalen in Vorbereitung
Der Fall bietet für Doktoranden folgender Fächer reichhaltiges Material. Zugleich bietet der Fall unzählige Möglichkeiten für die Wahl unterschiedlichster Dissertationsthemen in folgenden Studiengebieten:
1. Medizin mit Fachrichtung "Kinder- und Jugendpsychiatrie" bzw. "Erwachsenenpsychiatrie".
2. Psychologie: Entwicklungswissenschaften (ab 14 Jahren) - Sozialpsychologie - Familienpsychologie - Pädagogische Psychologie - Sachverständigenfragen
3. (Sozial-) Pädagogik: Zwangsmaßnahmen in der Jugendhilfe gegenüber Jugendlichen über 14 Jahren - Rolle der "Erzieher" bei der Erziehung Jugendlicher - Familiäre und institutionelle Isolation - Folgen von Zwangsmaßnahmen gegenüber Jugendlichen.
4. Rechtswissenschaften:
Verfassungsrechtliche Fragen bei Eingriffen in Elternrechte und Grundrechte einer Jugendlichen - Fragen der Menschenwürde von Elternteil und Kind - Fragen der informationellen Selbstbestimmungsrechte - Fragen des staatlichen "Schutzes" etc.
Einfachrechtlich: Familienrecht und weitere involvierte Rechtsgebiete: Sozialrecht (SGB V und SGB VIII) - vormundschaftsrechtliche Fragen -Verfahrensrechtliche Fragen- Fragen der Prozessordnungen - Verletzung des rechtlichen Gehörs - Verletzung gesetzlich definierter Verfahrensvorschriften etc. - Sachverständigenrecht
Die vergangenen Geschehnisse werden bzw. sollen noch weiter juristisch verfolgt werden ((sozial-)verwaltungsrechtliche Feststellungsklagen, Verfassungsbeschwerde, Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage nach Erreichen der Volljährigkeit der Jugendlichen). Die Jugendliche hat während ihres Heimaufenthaltes Tagebuch geführt. Dies bietet Einblicke in die autoritär ausgerichtete Erziehungspraxis des vom Jugendamt ausgewählten Kinderheimes.
Der Fall bietet viel Material für rechtswissenschaftliche, medizinische, pädagogische und psychologische Untersuchungen. Die Angelegenheit tangiert Rechtsfragen zum Sozialgesetzbuch (Krankenversicherungsrecht und Jugendhilferecht), zum Familienrecht, zur Definition und Interpretation "Kindeswohlgefährdung". Weiter wirft der Fall Fragen zur Selbstverwaltung einer Jugendamtsbehörde, zur Genehmigungspraxis von Hilfen zur Erziehung, zur Verletzungen des geltenden Vormundschaftsrechts durch die Behörde, zur Anwendung von körperlicher Gewalt durch die Behörde gegenüber einer Jugendlichen, zur Heimunterbringung im Zwangskontext,,sowie zum stationären Zwangsaufenthalt und Zwangsuntersuchungen im Sana Klinikum in Remscheid durch das Jugendamt auf.
Randthema dort: Frage der Rechtmäßigkeit einer stationäre Krankenhauseinweisung durch eine Amtsvormündin, gemeinsam durchgeführt mit einem, bei der mit Spendengeldern(sic!) unterstützten Kinderschutzambulanz (angegliedert an das Klinikum) beschäftigten Sozialpädagogen, welcher vom Jugendamt als Diplom Psychologe bezeichnet wird. Fragen der Genehmigung von Hilfen zur Erziehung im Zwangskontext durch die wirtschaftliche Jugendhilfe im Rhein-Sieg-Kreis etc. etc.
Beispiel - Die Rolle der Krankenkasse bei Bestehen einer Ergänzungspflegschaft
Rechtsfrage: Ist die Krankenkasse befugt einem Dritten (d.h. der Ergänzungspflegerin) Rechte aus dem Versichertenverhältnis einzuräumen und der selbstständig (familien-) versicherten und sozialrechtlich handlungsfähigen Jugendlichen dabei ihre Rechte aus dem bestehenden Versichertenverhältnis zu verweigern?
Derzeit läuft noch die Klage gegen die Techniker Krankenkasse beim Sozialgericht in Köln. Dort ist die Mutter und die 16-jährige Jugendliche versichert. Die Techniker Krankenkasse hat der Jugendlichen die Herausgabe der Krankenversicherungskarte und das Recht auf Auskunft und Kenntnis abgerechneter ärztlicher Behandlungen verweigert. Die Klage ist derzeit noch rechtshängig.
Nachdem die KlägerInnnen im Eilverfahren erfolgreich auf Herausgabe der Krankenversichertenkarte gegen die Ergänzungspflegerin des Jugendamtes Rhein-Sieg-Kreis geklagt haben, haben die KlägerInnen ein fortgesetztes Feststellungsinteresse beim Sozialgericht Köln geltend gemacht:
Die Klägerinnen (= Versicherte der Techniker Krankenkasse) haben Feststellungsklage erhoben und beantragt, festzustellen dass die Krankenkasse seine Verpflichtungen aus dem Versichertenverhältnis der Klägerinnen nicht hätte verweigern dürfen. Des Weiteren begehren die Klägerinnen die Feststellung, dass das Jugendamt als Ergänzungspflegerin keine Befugnis zu Eingriffen in die Versichertenverhältnisse der Klägerinnen hätte geltend machen dürfen. Die Techniker Krankenkasse hatte den Klägerinnen unter Berufung auf die "Anweisungen" der Ergänzungspflegerin des Jugendamtes des Rhein-Sieg-Kreises die Herausgabe der Gesundheitskarte, sowie jegliche Auskunft zum Versichertenverhältnis und zu abgerechneten Behandlungen verweigert.
Interessenten können sich per Email bei Franz Romer melden. Emailadresse:
Derzeit sind folgende Klagen/ Rügen / Beschwerden noch rechtshängig:
1. Zurückweisung der anwaltlichen Vertretung der Jugendlichen. Verweigerung des Anspruches aus § 158 Abs. 5 FamFG durch das OLG Köln . Zwangsverfahrensbeiständin hat nach der Rechtsprechung de AG Siegburg / OLG Köln Vorrang vor einer anwaltlichen Vertretung. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass durch das Fehlen eines PKH-Antrages eines Elternteiles keine Prozesskostenhilfe für die anwaltliche Vertretung der Jugendlichen zulässig sei.
2. Gehörs- bzw. Anhörungsrüge beim OLG Köln- Familiengericht: noch rechtshängig. Inhalt: fehlende Feststellungen zu einer Kindeswohlgefährdung. Verfassungswidriger Eingriff in die Elternrechte - verfassungswidriger Eingriffe in das Freiheitsgrundrecht der Jugendlichen - Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - Zwangsunterbringung im Heim rechtswidrig - Missachtung der sozialrechtlichen Handlungsfähigkeit
3. Sozialgerichtsverfahren: Begehrt wird die Feststellung, dass das Vorenthalten der Krankenversicherungskarte gegenüber der sozialrechtlich handlungsfähigen Jugendlichen rechtswidrig gewesen war.
4. Verwaltungsgerichtsverfahren:
1. Instanz beim VG Köln beendet, Beschwerde beim OVG Nordrhein-Westfalen in Vorbereitung
Themen:
Verletzung § 55 SGB VIII - Verletzung Vormundschaftsrecht - rechtswidrige Vormund- und Ergänzungspflegerbestellung
Verletzung § 8a SGB VIII - fehlende Durchführung des Schutzauftrages - Verletzung Mitwirkungsrechte Elternteil
Verletzung § 8 SGB VIII - Verletzung Mitwirkungsrechte der Jugendlichen
Verletzung §§ 27 ff SGB VIII - Etablierung von Zwangshilfe unter Ausschluss der Jugendlichen und der Mutter, fehlende Darlegung der Erforderlichkeit und Notwendigkeit,
Fehlende gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen:
1. Stationärer Zwangsaufenthalt auf "Anordnung" der Vormündin im Sana-Klinikum in Remscheid - Jugendliche seinerzeit 15 Jahre alt = sozialrechtlich selbst handlungsfähig
2. "Gefangennahme" im Auftrag der Ergänzungspflegerin unter Anwendung von Gewalt
Erstinstanzlich hat das VG Köln keine Überprüfung des Jugendamteshandelns vorgenommen. Statt dessen hat das VG Köln die stattgefundenen Familiengerichtsverfahren zugrunde gelegt und stützt sich in seiner Begründung zur Rechtmäßigkeit des Jugendamtshandelns auf die bisher von den Familiengerichten getroffenen pauschalen - ohne Begründung versehenen - Feststellungen, wonach die Zwangsunterbringung der Jugendlichen rechtmäßig erfolgt sein soll.
Der Fall bietet für Doktoranden folgender Fächer reichhaltiges Material. Zugleich bietet der Fall unzählige Möglichkeiten für die Wahl unterschiedlichster Dissertationsthemen in folgenden Studiengebieten:
1. Medizin mit Fachrichtung "Kinder- und Jugendpsychiatrie" bzw. "Erwachsenenpsychiatrie".
2. Psychologie: Entwicklungswissenschaften (ab 14 Jahren) - Sozialpsychologie - Familienpsychologie - Pädagogische Psychologie - Sachverständigenfragen
3. (Sozial-) Pädagogik: Zwangsmaßnahmen in der Jugendhilfe gegenüber Jugendlichen über 14 Jahren - Rolle der "Erzieher" bei der Erziehung Jugendlicher - Familiäre und institutionelle Isolation - Folgen von Zwangsmaßnahmen gegenüber Jugendlichen.
4. Rechtswissenschaften:
Verfassungsrechtliche Fragen bei Eingriffen in Elternrechte und Grundrechte einer Jugendlichen - Fragen der Menschenwürde von Elternteil und Kind - Fragen der informationellen Selbstbestimmungsrechte - Fragen des staatlichen "Schutzes" etc.
Einfachrechtlich: Familienrecht und weitere involvierte Rechtsgebiete: Sozialrecht (SGB V und SGB VIII) - vormundschaftsrechtliche Fragen -Verfahrensrechtliche Fragen- Fragen der Prozessordnungen - Verletzung des rechtlichen Gehörs - Verletzung gesetzlich definierter Verfahrensvorschriften etc. - Sachverständigenrecht
Die vergangenen Geschehnisse werden bzw. sollen noch weiter juristisch verfolgt werden ((sozial-)verwaltungsrechtliche Feststellungsklagen, Verfassungsbeschwerde, Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage nach Erreichen der Volljährigkeit der Jugendlichen). Die Jugendliche hat während ihres Heimaufenthaltes Tagebuch geführt. Dies bietet Einblicke in die autoritär ausgerichtete Erziehungspraxis des vom Jugendamt ausgewählten Kinderheimes.
Der Fall bietet viel Material für rechtswissenschaftliche, medizinische, pädagogische und psychologische Untersuchungen. Die Angelegenheit tangiert Rechtsfragen zum Sozialgesetzbuch (Krankenversicherungsrecht und Jugendhilferecht), zum Familienrecht, zur Definition und Interpretation "Kindeswohlgefährdung". Weiter wirft der Fall Fragen zur Selbstverwaltung einer Jugendamtsbehörde, zur Genehmigungspraxis von Hilfen zur Erziehung, zur Verletzungen des geltenden Vormundschaftsrechts durch die Behörde, zur Anwendung von körperlicher Gewalt durch die Behörde gegenüber einer Jugendlichen, zur Heimunterbringung im Zwangskontext,,sowie zum stationären Zwangsaufenthalt und Zwangsuntersuchungen im Sana Klinikum in Remscheid durch das Jugendamt auf.
Randthema dort: Frage der Rechtmäßigkeit einer stationäre Krankenhauseinweisung durch eine Amtsvormündin, gemeinsam durchgeführt mit einem, bei der mit Spendengeldern(sic!) unterstützten Kinderschutzambulanz (angegliedert an das Klinikum) beschäftigten Sozialpädagogen, welcher vom Jugendamt als Diplom Psychologe bezeichnet wird. Fragen der Genehmigung von Hilfen zur Erziehung im Zwangskontext durch die wirtschaftliche Jugendhilfe im Rhein-Sieg-Kreis etc. etc.
Beispiel - Die Rolle der Krankenkasse bei Bestehen einer Ergänzungspflegschaft
Rechtsfrage: Ist die Krankenkasse befugt einem Dritten (d.h. der Ergänzungspflegerin) Rechte aus dem Versichertenverhältnis einzuräumen und der selbstständig (familien-) versicherten und sozialrechtlich handlungsfähigen Jugendlichen dabei ihre Rechte aus dem bestehenden Versichertenverhältnis zu verweigern?
Derzeit läuft noch die Klage gegen die Techniker Krankenkasse beim Sozialgericht in Köln. Dort ist die Mutter und die 16-jährige Jugendliche versichert. Die Techniker Krankenkasse hat der Jugendlichen die Herausgabe der Krankenversicherungskarte und das Recht auf Auskunft und Kenntnis abgerechneter ärztlicher Behandlungen verweigert. Die Klage ist derzeit noch rechtshängig.
Nachdem die KlägerInnnen im Eilverfahren erfolgreich auf Herausgabe der Krankenversichertenkarte gegen die Ergänzungspflegerin des Jugendamtes Rhein-Sieg-Kreis geklagt haben, haben die KlägerInnen ein fortgesetztes Feststellungsinteresse beim Sozialgericht Köln geltend gemacht:
Die Klägerinnen (= Versicherte der Techniker Krankenkasse) haben Feststellungsklage erhoben und beantragt, festzustellen dass die Krankenkasse seine Verpflichtungen aus dem Versichertenverhältnis der Klägerinnen nicht hätte verweigern dürfen. Des Weiteren begehren die Klägerinnen die Feststellung, dass das Jugendamt als Ergänzungspflegerin keine Befugnis zu Eingriffen in die Versichertenverhältnisse der Klägerinnen hätte geltend machen dürfen. Die Techniker Krankenkasse hatte den Klägerinnen unter Berufung auf die "Anweisungen" der Ergänzungspflegerin des Jugendamtes des Rhein-Sieg-Kreises die Herausgabe der Gesundheitskarte, sowie jegliche Auskunft zum Versichertenverhältnis und zu abgerechneten Behandlungen verweigert.
Interessenten können sich per Email bei Franz Romer melden. Emailadresse: