[..]
Diese Umgangsvereinbarung wurde im Juni 2013 ! entgegen dem ausdrücklichen Willen der damals 9 und 11 Jahre alten Jungen vom Amtsgericht Hannover unter Mitwirkung des Jugendamtes der Stadt Hannover und des anwaltlichen Verfahrensbeistandes getroffen.
Die zuständige Jugendamtsmitarbeiterin des Jugendamtes der Stadt Hannover hatte im Frühjahr 2013 den Kindern mitgeteilt, dass die von ihnen erlebten gewaltsamen Übergriffe der Vergangenheit angehörten und die Kinder außerdem nach dem Gesetz verpflichtet seien, Umgang mit ihrem Vater zu haben.
Dass die Stadtverwaltung Hannover und der Kinderschutzbund in Hannover eine andere Sicht vertritt lässt sich an dem "Hannoverschen Interventions-Programm gegen MännerGewalt in der Familie (HAIP)ablesen.
Das Amtsgericht Hannover hat die o.g. Umgangsvereinbarung genehmigt, ohne dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder im Rahmen des erzwungenen Umganges entsprechenden Schutz erfahren. Den Beteiligten reichte die mündliche Zusicherung des Vaters, dass er zukünftig auf Gewalt verzichten werde..... Die Kinder berichteten mir, dass die Jugendamtsmitarbeiterin erklärt habe, dass der Umgang ihrem Wohl diene und die Kinder nicht alt genug seien, zu erkennen, dass am Ende auch ein gegen ihren Willen aufgezwungener Umgangskontakt ausschließlich ihrem Wohle diene. Der anwaltliche Verfahrenspfleger hätte ebenfalls diese Auffassung vertreten.
Nach Aussage der Mutter habe man ihr keine andere Wahl gelassen, als dieser Umgangsvereinbarung zuzustimmen. Sie sei vor die "Wahl" gestellt worden, der oben zitierten Umgangsvereinbarung zuzustimmen oder in Kauf nehmen zu müssen, dass das Familiengericht Hannover ihr ansonsten die elterliche Sorge entziehen werde.
Eine solche Maßnahme stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des höchsten deutschen Gerichtes (BGH) eine Grundrechtsverletzung und eine Gesetzesverletzung (= Verletzung des sog. "einfachen" Rechts) dar. Diese Drohung des Familiengerichts in Hannover verletzte nach der Rechtsprechung den Grundsatz, dass der Staat bei Eingriffen in das elterliche Sorgerecht immer das mildeste Mittel wählen muss und nicht unverhältnismäßig in bestehende Verhältnisse eingreifen darf:
Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall einer "echten" Umgangsvereitelung Folgendes entschieden:
Beschluss des BGH vom 26.10.2011, Aktenzeichen XII ZB 247/11
Volltext hier. Der betreffende Teil des Leitsatzes sagt schon viel aus:
Das Bundesfamilienministerium hat zur Sicherung des Kindeswohles in Zusammenarbeit mit dem Münchner Institut für Frühpädagogik die sog. "Standards für begleiteten Umgang" entwickelt. (Bereits seit 1995 existieren solche Standards, welche im Jahre 1995 als sog. "Vorläufige Standards begleiteten Umganges (BU) veröffentlicht worden waren.)
Der Gesetzgeber geht zu Recht davon aus, dass im Normalfall der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen dem Kindeswohl dient. Eine Voraussetzung dafür ist, dass Kinder im Rahmen ihres Umganges einen gewaltfreien Umgangskontakt mit dem anderen Elternteil haben (können).
Auch der Unterzeichnenden sind viele Fälle grundloser Umgangsvereitelungen, mit gezielten Entfremdungsaktivitäten gegen den umgangsberechtigten Elternteil bekannt geworden. Wie dieser Fall aus Hannover zeigt, ist es wichtig, die Elternrechte nicht über die Rechte des Kindes zu stellen, sondern betroffene Kinder - wie vom Gesetzgeber vorgesehen - angemessen am Entscheidungsprozess zu beteiligen.
Der Gesetzgeber hat im Jahre 2009 im Rahmen der Reform des Familienrechts die Möglichkeit bei einer "echten" Umgangsvereitelung durch ein Elternteil die sog. "Umgangspflegschaft" gem. § 1684 Abs. 3 BGB eingeführt:
Der Gesetzgeber hat im Gesetz auch Vorkehrungen für Fälle getroffen, in welchem die Gefahr besteht, dass verbale und/oder körperliche Gewalt von einem Elternteil gegen die Kinder ausgeübt wird. Vgl. dazu § 1684 Abs. 4 BGB:
Ist dies eine Kehrtwende in alte Zeiten, in welchen Gesetzgeber und Rechtsprechung dem Vater (sic!) ein "Züchtigungsrecht" gegenüber seinen Kindern eingeräumt hatte ? Jedenfalls scheint im vorliegenden Fall die Zeit stehen geblieben zu sein. Zitate aus dem Buch von Ingrid Müller-Münch "Die geprügelte Generation - Kochlöffel, Rohrstock und die Folgen"(Zitatquelle)
Obwohl die betroffenen Jungen sowohl gegenüber der Jugendamtsmitarbeiterin des Jugendamtes Hannover, als auch gegenüber ihrem anwaltlichen Verfahrensbeistand und der Familienrichterin über verbale und körperliche Übergriffe ihres Vaters berichtet hatten, werden die beiden zwischenzeitlich 10 und 12 Jahre alten Jungen vom Familiengericht Hannover weiter gezwungen ihren Vater zu besuchen. Dabei war es nach den Angaben der Kinder zu erneuten Übergriffen gekommen, welche von Seiten der Mutter und ihrer Rechtsanwältin dem Amtsgericht Hannover bereits im Frühjahr 2014 berichtet worden seien - ohne irgendwelche Folgen.....
Die zuständige Sachbearbeiterin des Jugendamtes wird immer noch nicht tätig. Die Mutter der Kinder hatte sich auch an den Vorgesetzten der Jugendamtsmitarbeiterin gewandt - ohne Ergebnis. Das Jugendamt Hannover verweigert nach der Aussage der Mutter vielmehr entgegen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, die betroffenen Kinder anzuhören und im Sinne des § 8 SGB VIII zu beteiligen:
Es fällt auf, dass in dem vorliegenden Fall der Vater der Kinder sehr wohlhabend zu sein scheint.............................
Ob die Untätigkeit der hier zuständigen Jugendamtsmitarbeiterin Frau X von Ihrem Dienstherren gutgeheißen wird, ist sehr fraglich. Denn in Sachen Gewalt gegenüber Kindern und Frauen hat die Stadt Hannover bereits vor Jahren einen eigenen Runden Tisch gebildet und ausführliche Informationsbroschüren für Betroffene veröffentlicht:
Die Stadt Hannover und ihre Initiative gegen "Männergewalt".....Hannoversches Interventions-Programm gegen MännerGewalt in der Familie (HAIP) - Zitat aus der Broschüre
HAIP will...
Die beiden Kinder haben sich Ende Dezember 2014 an die Blogautorin gewandt und um ihre Hilfe gebeten. Der Vater hat Ende 2014 einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts gestellt.....gegen den ausdrücklichen Willen der Kinder !
FORTSETZUNG FOLGT.......................
.
Diese Umgangsvereinbarung wurde im Juni 2013 ! entgegen dem ausdrücklichen Willen der damals 9 und 11 Jahre alten Jungen vom Amtsgericht Hannover unter Mitwirkung des Jugendamtes der Stadt Hannover und des anwaltlichen Verfahrensbeistandes getroffen.
Die zuständige Jugendamtsmitarbeiterin des Jugendamtes der Stadt Hannover hatte im Frühjahr 2013 den Kindern mitgeteilt, dass die von ihnen erlebten gewaltsamen Übergriffe der Vergangenheit angehörten und die Kinder außerdem nach dem Gesetz verpflichtet seien, Umgang mit ihrem Vater zu haben.
Dass die Stadtverwaltung Hannover und der Kinderschutzbund in Hannover eine andere Sicht vertritt lässt sich an dem "Hannoverschen Interventions-Programm gegen MännerGewalt in der Familie (HAIP)ablesen.
Auch ein Blick in das Gesetz stellt klar, dass die zuständige Jugendamtsmitarbeiterin eine nicht nachvollziehbare Ansicht vertritt, denn eine Pflicht zum Umgang haben nur die Eltern eines Kindes. Kinder hingegen haben ein Recht auf Umgang. Ein Recht bedeutet aber keine Pflicht:§ 1684 BGB
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Umgang des Kindes mit den Eltern
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
Das Amtsgericht Hannover hat die o.g. Umgangsvereinbarung genehmigt, ohne dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder im Rahmen des erzwungenen Umganges entsprechenden Schutz erfahren. Den Beteiligten reichte die mündliche Zusicherung des Vaters, dass er zukünftig auf Gewalt verzichten werde..... Die Kinder berichteten mir, dass die Jugendamtsmitarbeiterin erklärt habe, dass der Umgang ihrem Wohl diene und die Kinder nicht alt genug seien, zu erkennen, dass am Ende auch ein gegen ihren Willen aufgezwungener Umgangskontakt ausschließlich ihrem Wohle diene. Der anwaltliche Verfahrenspfleger hätte ebenfalls diese Auffassung vertreten.
Nach Aussage der Mutter habe man ihr keine andere Wahl gelassen, als dieser Umgangsvereinbarung zuzustimmen. Sie sei vor die "Wahl" gestellt worden, der oben zitierten Umgangsvereinbarung zuzustimmen oder in Kauf nehmen zu müssen, dass das Familiengericht Hannover ihr ansonsten die elterliche Sorge entziehen werde.
Eine solche Maßnahme stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des höchsten deutschen Gerichtes (BGH) eine Grundrechtsverletzung und eine Gesetzesverletzung (= Verletzung des sog. "einfachen" Rechts) dar. Diese Drohung des Familiengerichts in Hannover verletzte nach der Rechtsprechung den Grundsatz, dass der Staat bei Eingriffen in das elterliche Sorgerecht immer das mildeste Mittel wählen muss und nicht unverhältnismäßig in bestehende Verhältnisse eingreifen darf:
Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall einer "echten" Umgangsvereitelung Folgendes entschieden:
Beschluss des BGH vom 26.10.2011, Aktenzeichen XII ZB 247/11
Volltext hier. Der betreffende Teil des Leitsatzes sagt schon viel aus:
"Zur Beseitigung einer Gefährdung des Kindeswohls (hier: Umgangsvereitelung und massive Beeinflussung des Kindes durch die allein sorgeberechtigte Mutter gegen den Vater) darf nur das mildeste Mittel gewählt werden. Vor Entziehung des - gesamten - Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen Umgangsvereitelung ist eine Umgangspflegschaft einzurichten. Davon kann nur bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgesehen werden."Vom Staat vorgesehene "milde" Maßnahmen bei vermuteter Gefährdung des Kindeswohles im Rahmen elterlichen Umganges:
Das Bundesfamilienministerium hat zur Sicherung des Kindeswohles in Zusammenarbeit mit dem Münchner Institut für Frühpädagogik die sog. "Standards für begleiteten Umgang" entwickelt. (Bereits seit 1995 existieren solche Standards, welche im Jahre 1995 als sog. "Vorläufige Standards begleiteten Umganges (BU) veröffentlicht worden waren.)
Der Gesetzgeber geht zu Recht davon aus, dass im Normalfall der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen dem Kindeswohl dient. Eine Voraussetzung dafür ist, dass Kinder im Rahmen ihres Umganges einen gewaltfreien Umgangskontakt mit dem anderen Elternteil haben (können).
Auch der Unterzeichnenden sind viele Fälle grundloser Umgangsvereitelungen, mit gezielten Entfremdungsaktivitäten gegen den umgangsberechtigten Elternteil bekannt geworden. Wie dieser Fall aus Hannover zeigt, ist es wichtig, die Elternrechte nicht über die Rechte des Kindes zu stellen, sondern betroffene Kinder - wie vom Gesetzgeber vorgesehen - angemessen am Entscheidungsprozess zu beteiligen.
Der Gesetzgeber hat im Jahre 2009 im Rahmen der Reform des Familienrechts die Möglichkeit bei einer "echten" Umgangsvereitelung durch ein Elternteil die sog. "Umgangspflegschaft" gem. § 1684 Abs. 3 BGB eingeführt:
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft).Haben Kinder regelmäßigen Umgang (gehabt) und verweigern von sich aus den Umgang, so muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine gezielte Eltern-Entfremdung für die Umgangsverweigerung nicht ursächlich ist !
Der Gesetzgeber hat im Gesetz auch Vorkehrungen für Fälle getroffen, in welchem die Gefahr besteht, dass verbale und/oder körperliche Gewalt von einem Elternteil gegen die Kinder ausgeübt wird. Vgl. dazu § 1684 Abs. 4 BGB:
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen,soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.Im vorliegenden Fall schien sowohl das Jugendamt, der anwaltliche Verfahrenspfleger und die Familienrichterin keine Notwendigkeit gesehen zu haben, die gesetzlichen Vorgaben zur Sicherung des Kindeswohles bei seiner Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
Ist dies eine Kehrtwende in alte Zeiten, in welchen Gesetzgeber und Rechtsprechung dem Vater (sic!) ein "Züchtigungsrecht" gegenüber seinen Kindern eingeräumt hatte ? Jedenfalls scheint im vorliegenden Fall die Zeit stehen geblieben zu sein. Zitate aus dem Buch von Ingrid Müller-Münch "Die geprügelte Generation - Kochlöffel, Rohrstock und die Folgen"(Zitatquelle)
1896 entstand die ursprüngliche Fassung des§ 1631 Abs. 2 BGB, die da lautete:
»Der Vater kann kraft des Erziehungsrechts angemessene Zuchtmittel gegen das Kind anwenden. Auf seinen Antrag hat das Vormundschaftsgericht ihn durch Anwendung geeigneter Zuchtmittel zu unterstützen«.
Man beachte: Das Züchtigungsrecht hat der Vater, der als Familienoberhaupt galt.
Dies galt, bis 1958 das Gleichberechtigungsgesetz in Kraft trat.
[...]
1986 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass Eltern sehr wohl noch immer »eine Befugnis zur maßvollen körperlichen Züchtigung« haben. Die Züchtigung mit einem stockähnlichen Gegenstand war somit nach Ansicht der fünf hohen Richter nicht pauschal zu verdammen.
[...]
1992 ratifizierte die Bundesrepublik die UN-Kinderrechtskonvention und verpflichtete sich dadurch unter anderem, geeignete Gesetzgebungsmaßnahmen zu treffen, damit Kinder vor jeglicher Form körperlicher und seelischer Misshandlung geschützt werden. Damit war der internationale Druck auf den deutschen Gesetzgeber verstärkt worden, die kinderfeindliche Version des§ 1631 internationalen Standards anzupassen.
[...]
2000 beschloss der Bundestag endlich mit großer Mehrheit, dass jedes Kind ein Recht auf gewaltfreie Erziehung hat. Damit wurde aus der elterlichen Gewalt die elterliche Sorge. In § 1631 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches heißt es von nun an:Das Recht auf gewaltfreie Erziehung ist in diesem Fall leider kein Recht des Kindes, welches sich durchsetzen lässt, wenn das Gericht die vorgeschlagene Umgangsvereinbarung des Vaters (vertreten durch eine Rechtsanwältin) mit Zustimmung der zuständigen Jugendamtsvertreterin und des anwaltlichen Verfahrensbeistandes aus Hannovers alleine auf eine mündliche (nicht überprüfbare) Zusicherung des Vaters stützt:
»Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.«
Eltern begehen somit eine strafbare Körperverletzung nach § 223 Strafgesetzbuch, wenn sie mit Gewalt auf ihre Kinder einwirken. Für Eltern gelten nunmehr auch in der Beziehung zu Ihren Kindern die gleichen Grenzen wie allgemein in der Gesellschaft.
Der Antragsteller sichert zu, dass es während des Umgangs bei ihm zu keinen Gewalttätigkeiten gegenüber den Kinder kommen wird“
Obwohl die betroffenen Jungen sowohl gegenüber der Jugendamtsmitarbeiterin des Jugendamtes Hannover, als auch gegenüber ihrem anwaltlichen Verfahrensbeistand und der Familienrichterin über verbale und körperliche Übergriffe ihres Vaters berichtet hatten, werden die beiden zwischenzeitlich 10 und 12 Jahre alten Jungen vom Familiengericht Hannover weiter gezwungen ihren Vater zu besuchen. Dabei war es nach den Angaben der Kinder zu erneuten Übergriffen gekommen, welche von Seiten der Mutter und ihrer Rechtsanwältin dem Amtsgericht Hannover bereits im Frühjahr 2014 berichtet worden seien - ohne irgendwelche Folgen.....
Die zuständige Sachbearbeiterin des Jugendamtes wird immer noch nicht tätig. Die Mutter der Kinder hatte sich auch an den Vorgesetzten der Jugendamtsmitarbeiterin gewandt - ohne Ergebnis. Das Jugendamt Hannover verweigert nach der Aussage der Mutter vielmehr entgegen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, die betroffenen Kinder anzuhören und im Sinne des § 8 SGB VIII zu beteiligen:
§ 8 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz)
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.Statt dessen wird von den Kindern verlangt, dass sie sich ihrem Verfahrensbeistand anvertrauen sollen. Das fällt schwer, denn in den Augen der Kinder verhält sich der Verfahrensbeistand als ob er der Anwalt des Vaters sei. Die Ansicht der Kinder lässt sich dabei schwer entkräften, denn der Vorschlag den anwaltlichen Verfahrensbeistand erneut zu bestellen, kam von Seiten der Rechtsanwältin ihres Vaters........
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.
Es fällt auf, dass in dem vorliegenden Fall der Vater der Kinder sehr wohlhabend zu sein scheint.............................
Ob die Untätigkeit der hier zuständigen Jugendamtsmitarbeiterin Frau X von Ihrem Dienstherren gutgeheißen wird, ist sehr fraglich. Denn in Sachen Gewalt gegenüber Kindern und Frauen hat die Stadt Hannover bereits vor Jahren einen eigenen Runden Tisch gebildet und ausführliche Informationsbroschüren für Betroffene veröffentlicht:
Die Stadt Hannover und ihre Initiative gegen "Männergewalt".....Hannoversches Interventions-Programm gegen MännerGewalt in der Familie (HAIP) - Zitat aus der Broschüre
"Gewalt gegen Frauen und Kinder gehört zu den schweren Menschenrechtsverletzungen. Zahlreiche Studien und Untersuchungen, unter anderem des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen (KFN), Auswertungen von Polizeieinsätzen bei „Familienstreitigkeiten“ (LKA München 1991), aber auch die Prävalenzstudie der Bundesregierung aus dem Jahr 2004 (Universität Osnabrück) zeigen die Entwicklung auf, die der Umgang mit der Problematik „Gewalt in der Familie“ genommen hat.Auszug aus der Broschüre der Stadt Hannover Seite 8
Dabei wird sehr deutlich, dass die Begriffe „Gewalt in der Familie“ oder „Häusliche Gewalt“ zwar den Ort benennen, an dem diese Gewalt ausgeübt wird, sie verschleiern jedoch den Tatbestand, dass etwa 95 Prozent der Täter Männer sind.
Das hannoversche Interventionsprogramm spricht deshalb bewusst von „Männergewalt in der Familie“. Sexualisierte Gewalt und Gewalt gegen Kinder werden ebenfalls in der Vernetzung berücksichtigt."
HAIP will...
... die hohe Gewaltquote in Familien reduzieren,indem durch sinnvoll vernetzte Intervention aller beteiligten Institutionen Tätern, Betroffenen und der Öffentlichkeit folgende Punkte verdeutlicht werden:
Gewalt in der Familie ist ein gravierendes Thema der Inneren Sicherheit und soll als ein solches behandelt
werden. Gewalt in der Familie zeigt allein schon aufgrund der überwältigenden Häufigkeit von männlichen Tätern, dass dieses Problem offenbar über individuelle „Paarprobleme“ hinausgeht.
Öffentliche Einrichtungen in Hannover behandeln Gewalt in der Familie nicht länger als „Privatsache“; bei Körperverletzung in der Familie wird in der Regel nicht mehr auf den Privatklageweg verwiesen, sondern verdeutlicht, dass öffentliches Interesse gegeben ist (wie dies rein rechtlich schon seit dem entsprechendem Beschluss der Justizministerinnen/Justizministerkonferenz 11/94 möglich ist).Für betroffene Kinder hat die Initiative den Flyer "Papa haut" herausgebracht: Link zum Download
Mythen und Verhaltensmuster sollen enttarnt werden (z. B. das Prinzip „Männer müssen ab und zu mal hart
durchgreifen“, „Beruflicher Stress führt dazu, dass Männer mal zuschlagen“, „Der Stärkere kann mit dem/der
Schwächeren machen, was er will!“)
Es soll erreicht werden, dass Kinder in Familien nicht weiterhin Gewalt als Konfliktlösungsmuster erlernen und Täter- und Opferrollen reproduzieren.
[...]
... dass Gewalttäter in (Ex-)Partnerschaften mehr als bisher zur Verantwortung gezogen werden
und eine Übernahme von Verantwortung und Verhaltensänderungen bei Tätern erreicht wird.
Es wurden Konzepte entwickelt, um gewalttätige Männer dazu zu bringen, Verantwortung für ihr Verhalten zuübernehmen und Gewalttätigkeiten sofort und dauerhaft zu unterlassen. Die Täter haben im Verlauf der Arbeit die Möglichkeit, ihr Verhalten in Frage zu stellen und zu verändern durch:
Einzelberatungen / soziales Training, in denen die Täter mit ihrem Verhalten konfrontiert und zum Umlernen motiviert werden, und/oder Wiedergutmachungsverträge sollen Verhaltensänderungen erwirken:
Auf die Täter soll Druck ausgeübt werden, um deren Motivation zu steigern, ihr Verhalten zu ändern. (Täter nehmen erfahrungsgemäß selten freiwillig Beratung, Therapie oder Verhaltenstraining in Anspruch)
Die beiden Kinder haben sich Ende Dezember 2014 an die Blogautorin gewandt und um ihre Hilfe gebeten. Der Vater hat Ende 2014 einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts gestellt.....gegen den ausdrücklichen Willen der Kinder !
FORTSETZUNG FOLGT.......................
.