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Channel: Kinder- und Jugendhilfe unter der Lupe
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Amtsgericht Hannover genehmigte 2013 Umgangsvereinbarung "Der Antragsteller sichert zu, dass es während des Umgangs bei ihm zu keinen Gewalttätigkeiten gegenüber den Kindern kommen wird" (1)

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Diese Umgangsvereinbarung wurde im Juni 2013 ! entgegen dem ausdrücklichen Willen der damals 9 und 11 Jahre alten Jungen vom Amtsgericht Hannover unter Mitwirkung des Jugendamtes der Stadt Hannover und des anwaltlichen Verfahrensbeistandes getroffen.

Die zuständige Jugendamtsmitarbeiterin des Jugendamtes der Stadt Hannover hatte im Frühjahr 2013 den Kindern mitgeteilt, dass die von ihnen erlebten gewaltsamen Übergriffe der Vergangenheit angehörten und die Kinder außerdem nach dem Gesetz verpflichtet seien, Umgang mit ihrem Vater zu haben.

Dass die Stadtverwaltung Hannover und der Kinderschutzbund in Hannover eine andere Sicht vertritt lässt sich an dem "Hannoverschen Interventions-Programm gegen MännerGewalt in der Familie (HAIP)ablesen.


Auch ein Blick in das Gesetz stellt klar, dass die zuständige Jugendamtsmitarbeiterin eine nicht nachvollziehbare Ansicht vertritt, denn eine Pflicht zum Umgang haben nur die Eltern eines Kindes. Kinder hingegen haben ein Recht auf Umgang. Ein Recht bedeutet aber keine Pflicht:

§ 1684 BGB
Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
 
Das Amtsgericht Hannover hat die o.g. Umgangsvereinbarung genehmigt, ohne dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder im Rahmen des erzwungenen Umganges entsprechenden Schutz erfahren. Den Beteiligten reichte die mündliche Zusicherung des Vaters, dass er zukünftig auf Gewalt verzichten werde.....   Die Kinder berichteten mir, dass die Jugendamtsmitarbeiterin erklärt habe, dass der Umgang ihrem Wohl diene und die Kinder nicht alt genug seien, zu erkennen, dass am Ende auch ein gegen ihren Willen aufgezwungener Umgangskontakt ausschließlich ihrem Wohle diene. Der anwaltliche Verfahrenspfleger hätte ebenfalls diese Auffassung vertreten.


Nach Aussage der Mutter habe man ihr keine andere Wahl gelassen, als dieser Umgangsvereinbarung zuzustimmen. Sie sei vor die "Wahl" gestellt worden, der oben zitierten Umgangsvereinbarung zuzustimmen oder in Kauf nehmen zu müssen, dass das Familiengericht Hannover ihr ansonsten die elterliche Sorge entziehen werde.

Eine solche Maßnahme stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des höchsten deutschen Gerichtes (BGH) eine Grundrechtsverletzung und eine Gesetzesverletzung (= Verletzung des sog. "einfachen" Rechts) dar. Diese Drohung des Familiengerichts in Hannover verletzte nach der Rechtsprechung den Grundsatz, dass der Staat bei Eingriffen in das elterliche Sorgerecht immer das mildeste Mittel wählen muss und nicht unverhältnismäßig in bestehende Verhältnisse eingreifen darf:

Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall einer "echten" Umgangsvereitelung Folgendes entschieden:
Beschluss des BGH vom 26.10.2011, Aktenzeichen XII ZB 247/11
Volltext hier Der betreffende Teil des Leitsatzes sagt schon viel aus:

"Zur Beseitigung einer Gefährdung des Kindeswohls (hier: Umgangsvereitelung und massive Beeinflussung des Kindes durch die allein sorgeberechtigte Mutter gegen den Vater) darf nur das mildeste Mittel gewählt werden. Vor Entziehung des - gesamten - Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen Umgangsvereitelung ist eine Umgangspflegschaft einzurichten. Davon kann nur bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgesehen werden."
Vom Staat vorgesehene "milde" Maßnahmen bei vermuteter Gefährdung des Kindeswohles im Rahmen elterlichen Umganges:
Das Bundesfamilienministerium  hat zur Sicherung des Kindeswohles in Zusammenarbeit mit dem Münchner Institut für Frühpädagogik die sog. "Standards für begleiteten Umgang" entwickelt. (Bereits seit 1995 existieren solche Standards, welche im Jahre 1995 als sog. "Vorläufige Standards begleiteten Umganges (BU) veröffentlicht worden waren.)

Der Gesetzgeber geht zu Recht davon aus, dass im Normalfall der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen dem Kindeswohl dient. Eine Voraussetzung dafür ist, dass Kinder im Rahmen ihres Umganges einen gewaltfreien Umgangskontakt mit dem anderen Elternteil haben (können).

Auch der Unterzeichnenden sind viele Fälle grundloser Umgangsvereitelungen, mit gezielten Entfremdungsaktivitäten gegen den umgangsberechtigten Elternteil bekannt geworden. Wie dieser Fall aus Hannover zeigt, ist es wichtig, die Elternrechte nicht über die Rechte des Kindes zu stellen, sondern betroffene Kinder - wie vom Gesetzgeber vorgesehen - angemessen am Entscheidungsprozess zu beteiligen.

Der Gesetzgeber hat im Jahre 2009 im Rahmen der Reform des Familienrechts die Möglichkeit bei einer "echten" Umgangsvereitelung durch ein Elternteil die sog. "Umgangspflegschaft" gem. § 1684 Abs. 3 BGB eingeführt:
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft).
Haben Kinder regelmäßigen Umgang (gehabt) und verweigern von sich aus den Umgang, so muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine gezielte Eltern-Entfremdung für die Umgangsverweigerung nicht ursächlich ist !

Der Gesetzgeber hat im Gesetz auch Vorkehrungen für Fälle getroffen, in welchem die Gefahr besteht, dass verbale und/oder körperliche Gewalt von einem Elternteil gegen die Kinder ausgeübt wird. Vgl. dazu § 1684 Abs. 4 BGB:

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen,soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
Im vorliegenden Fall schien sowohl das Jugendamt, der anwaltliche Verfahrenspfleger und die Familienrichterin keine Notwendigkeit gesehen zu haben, die gesetzlichen Vorgaben zur Sicherung des Kindeswohles bei seiner Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.

Ist dies eine Kehrtwende in alte Zeiten, in welchen Gesetzgeber und Rechtsprechung dem Vater (sic!) ein "Züchtigungsrecht" gegenüber seinen Kindern eingeräumt hatte ? Jedenfalls scheint im vorliegenden Fall die Zeit stehen geblieben zu sein. Zitate aus dem Buch von Ingrid Müller-Münch "Die geprügelte Generation - Kochlöffel, Rohrstock und die Folgen"(Zitatquelle)

1896 entstand die ursprüngliche Fassung des§ 1631 Abs. 2 BGB, die da lautete:
»Der Vater kann kraft des Erziehungsrechts angemessene Zuchtmittel gegen das Kind anwenden. Auf seinen Antrag hat das Vormundschaftsgericht ihn durch Anwendung geeigneter Zuchtmittel zu unterstützen«.
Man beachte: Das Züchtigungsrecht hat der Vater, der als Familienoberhaupt galt.
Dies galt, bis 1958 das Gleichberechtigungsgesetz in Kraft trat.
[...]

1986 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass Eltern sehr wohl noch immer »eine Befugnis zur maßvollen körperlichen Züchtigung« haben. Die Züchtigung mit einem stockähnlichen Gegenstand war somit nach Ansicht der fünf hohen Richter nicht pauschal zu verdammen.
[...]

1992 ratifizierte die Bundesrepublik die UN-Kinderrechtskonvention und verpflichtete sich dadurch unter anderem, geeignete Gesetzgebungsmaßnahmen zu treffen, damit Kinder vor jeglicher Form körperlicher und seelischer Misshandlung geschützt werden. Damit war der internationale Druck auf den deutschen Gesetzgeber verstärkt worden, die kinderfeindliche Version des§ 1631 internationalen Standards anzupassen.

[...]

2000 beschloss der Bundestag endlich mit großer Mehrheit, dass jedes Kind ein Recht auf gewaltfreie Erziehung hat. Damit wurde aus der elterlichen Gewalt die elterliche Sorge. In § 1631 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches heißt es von nun an:
»Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.«

Eltern begehen somit eine strafbare Körperverletzung nach § 223 Strafgesetzbuch, wenn sie mit Gewalt auf ihre Kinder einwirken. Für Eltern gelten nunmehr auch in der Beziehung zu Ihren Kindern die gleichen Grenzen wie allgemein in der Gesellschaft.
Das Recht auf gewaltfreie Erziehung ist in diesem Fall leider kein Recht des Kindes, welches sich durchsetzen lässt, wenn das Gericht die vorgeschlagene Umgangsvereinbarung des Vaters (vertreten durch eine Rechtsanwältin) mit Zustimmung der zuständigen Jugendamtsvertreterin und des anwaltlichen Verfahrensbeistandes aus Hannovers alleine auf eine mündliche (nicht überprüfbare) Zusicherung des Vaters stützt:

Der Antragsteller sichert zu, dass es während des Umgangs bei ihm zu keinen Gewalttätigkeiten gegenüber den Kinder kommen wird“



Obwohl die betroffenen Jungen sowohl gegenüber der Jugendamtsmitarbeiterin des Jugendamtes Hannover, als auch gegenüber ihrem anwaltlichen Verfahrensbeistand und der Familienrichterin über verbale und körperliche Übergriffe ihres Vaters berichtet hatten, werden die beiden zwischenzeitlich 10 und 12 Jahre alten Jungen vom Familiengericht Hannover weiter gezwungen ihren Vater zu besuchen. Dabei war es nach den Angaben der Kinder zu erneuten Übergriffen gekommen, welche von Seiten der Mutter und ihrer Rechtsanwältin dem Amtsgericht Hannover  bereits im Frühjahr 2014 berichtet worden seien - ohne irgendwelche Folgen.....


Die zuständige Sachbearbeiterin des Jugendamtes wird immer noch nicht tätig. Die Mutter der Kinder hatte sich auch an den Vorgesetzten der Jugendamtsmitarbeiterin gewandt - ohne Ergebnis. Das Jugendamt Hannover verweigert nach der Aussage der Mutter vielmehr entgegen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, die betroffenen Kinder anzuhören und im Sinne des § 8 SGB VIII zu beteiligen:

§ 8 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz)
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.
Statt dessen wird von den Kindern verlangt, dass sie sich ihrem Verfahrensbeistand anvertrauen sollen. Das fällt schwer, denn in den Augen der Kinder verhält sich der Verfahrensbeistand als ob er der Anwalt des Vaters sei. Die Ansicht der Kinder lässt sich dabei schwer entkräften, denn der Vorschlag den anwaltlichen Verfahrensbeistand erneut zu bestellen, kam von Seiten der Rechtsanwältin ihres Vaters........

Es fällt auf, dass in dem vorliegenden Fall der Vater der Kinder sehr wohlhabend zu sein scheint.............................

Ob die Untätigkeit der hier zuständigen Jugendamtsmitarbeiterin Frau X von Ihrem Dienstherren gutgeheißen wird, ist sehr fraglich. Denn in Sachen Gewalt gegenüber Kindern und Frauen hat die Stadt Hannover bereits vor Jahren einen eigenen Runden Tisch gebildet und ausführliche Informationsbroschüren für Betroffene veröffentlicht:

Die Stadt Hannover und ihre Initiative gegen "Männergewalt".....Hannoversches Interventions-Programm gegen MännerGewalt in der Familie (HAIP) - Zitat aus der Broschüre
"Gewalt gegen Frauen und Kinder gehört zu den schweren Menschenrechtsverletzungen. Zahlreiche Studien und Untersuchungen, unter anderem des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen (KFN), Auswertungen von Polizeieinsätzen bei „Familienstreitigkeiten“ (LKA München 1991), aber auch die Prävalenzstudie der Bundesregierung aus dem Jahr 2004 (Universität Osnabrück) zeigen die Entwicklung auf, die der Umgang mit der Problematik „Gewalt in der Familie“ genommen hat.
Dabei wird sehr deutlich, dass die Begriffe „Gewalt in der Familie“ oder „Häusliche Gewalt“ zwar den Ort benennen, an dem diese Gewalt ausgeübt wird, sie verschleiern jedoch den Tatbestand, dass etwa 95 Prozent der Täter Männer sind.
Das hannoversche Interventionsprogramm spricht deshalb bewusst von „Männergewalt in der Familie“. Sexualisierte Gewalt und Gewalt gegen Kinder werden ebenfalls in der Vernetzung berücksichtigt."
Auszug aus der Broschüre der Stadt Hannover Seite 8
HAIP will...
... die hohe Gewaltquote in Familien reduzieren,indem durch sinnvoll vernetzte Intervention aller beteiligten Institutionen Tätern, Betroffenen und der Öffentlichkeit folgende Punkte verdeutlicht werden:
Gewalt in der Familie ist ein gravierendes Thema der Inneren Sicherheit und soll als ein solches behandelt
werden. Gewalt in der Familie zeigt allein schon aufgrund der überwältigenden Häufigkeit von männlichen Tätern, dass dieses Problem offenbar über individuelle „Paarprobleme“ hinausgeht.
Öffentliche Einrichtungen in Hannover behandeln Gewalt in der Familie nicht länger als „Privatsache“; bei Körperverletzung in der Familie wird in der Regel nicht mehr auf den Privatklageweg verwiesen, sondern verdeutlicht, dass öffentliches Interesse gegeben ist (wie dies rein rechtlich schon seit dem entsprechendem Beschluss der Justizministerinnen/Justizministerkonferenz 11/94 möglich ist).
Mythen und Verhaltensmuster sollen enttarnt werden (z. B. das Prinzip „Männer müssen ab und zu mal hart
durchgreifen“, „Beruflicher Stress führt dazu, dass Männer mal zuschlagen“, „Der Stärkere kann mit dem/der
Schwächeren machen, was er will!“)
Es soll erreicht werden, dass Kinder in Familien nicht weiterhin Gewalt als Konfliktlösungsmuster erlernen und Täter- und Opferrollen reproduzieren.

[...]
... dass Gewalttäter in (Ex-)Partnerschaften mehr als bisher zur Verantwortung gezogen werden
und eine Übernahme von Verantwortung und Verhaltensänderungen bei Tätern erreicht wird.
Es wurden Konzepte entwickelt, um gewalttätige Männer dazu zu bringen, Verantwortung für ihr Verhalten zuübernehmen und Gewalttätigkeiten sofort und dauerhaft zu unterlassen. Die Täter haben im Verlauf der Arbeit die Möglichkeit, ihr Verhalten in Frage zu stellen und zu verändern durch:
Einzelberatungen / soziales Training, in denen die Täter mit ihrem Verhalten konfrontiert und zum Umlernen motiviert werden, und/oder Wiedergutmachungsverträge sollen Verhaltensänderungen erwirken:
Auf die Täter soll Druck ausgeübt werden, um deren Motivation zu steigern, ihr Verhalten zu ändern. (Täter nehmen erfahrungsgemäß selten freiwillig Beratung, Therapie oder Verhaltenstraining in Anspruch)
Für betroffene Kinder hat die Initiative den Flyer "Papa haut" herausgebracht: Link zum Download

Die beiden Kinder haben sich Ende Dezember 2014 an die Blogautorin gewandt und um ihre Hilfe gebeten. Der Vater hat Ende 2014  einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts gestellt.....gegen den ausdrücklichen Willen der Kinder !

 
FORTSETZUNG FOLGT.......................





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Familiengericht Bad Neuenahr-Ahrweiler und die "richterliche Unabhängigkeit"

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Gemäß Artikel 97 Absatz 1 Grundgesetz gilt:
Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen
Dieses Grundrecht soll die Unabhängigkeit der Rechtspflege von den anderen Staatsgewalten sichern. Das Prinzip der Gewaltenteilung soll mit Hilfe der richterlichen Unabhängigkeit gesichert werden. (vgl. Nomos-Kommentar, Grundgesetz Rn 1)

Ausgeschlossen ist prinzipiell
"auch jede andere - vermeidbare - Form der Einflussnahme auf die Rechtstellung des Richters (BVerwG, DVBl 2006,1191), sind Bitten, Anregungen oder Empfehlungen und vor allem jede Art von Druck auf die richterliche Tätigkeit"....[...] Abgewehrt sollen derartige Eingriffe vor allem von Seiten der Legislative und der vollziehenden Gewalt (BVerfGE 12, 71; 38,21) (vgl. Nomos-Kommentar, GG Rn 4)

Online lässt sich - im Unterschied zu anderen Gerichten - für das Amtsgericht in Bad Neuenneahr-Ahrweiler kein Geschäftsplan abrufen. Ob ein Geschäftsplan existiert lässt sich daher nicht einfach feststellen. Es wird angeraten direkt beim Amtsgericht in Bad Neuenahr-Ahrweiler nachzufragen, ob ein aktueller Geschäftsverteilungsplan vorliegt.

Bekannt ist, dass Amtsgerichtsdirektor Powolny als Familienrichter und zugleich im Jugendhilfeausschuss der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler tätig war. Ob dies aktuell noch der Fall ist, ist  nicht bekannt. Ein Blogkommentar wies die Autorin darauf hin, dass die gesetzlichen Regelungen in einem solchen Fall von einer Befangenheit ausgehen: 

http://www.lvr.de/media/wwwlvrde/jugend/jugendmter/mitgliedervonjugendhilfeausschssen/dokumente_81/JHA_Entscheidungskompetenz.pdf{Hinweis: Das angegebene Link und andere Links zu Informationen des LVR, bei welchem das Landesjugendamt angesiedelt ist, wurde zwischenzeitlich deaktiviert - ein Schelm, wer Böses dabei denkt) Die Autorin ha den Text noch zur Verfügung worin auf Seite 39 zu lesen ist:
"Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn das Ausschussmitglied
bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt bzw. Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, und diese durch die Entscheidung einer Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil erlangen kann.
Mag sich der Leser Gedanken machen, ob diese Regelungen für Herrn Richter Powolny zutreffen.

 weiter steht auf Seite 39 im Text:
Ein solcher unmittelbarer Vorteil ist dann anzunehmen, wenn eine Kollision zwischen persönlichen und kommunalen Interessen in Betracht kommen, also die Wahrnehmung eigennütziger Interessen bei einem Beschluss- oder Beratungsgegenstand eine Rolle spielen kann. Damit bereits der Anschein von Korruption in der Kommunalverwaltung vermieden wird, sollen Personen, die wegen eines unmittelbaren Eigeninteresses am Ausgang eines Verfahrens oder wegen enger Beziehungen zu einem Verfahrensbeteiligten nicht die Gewähr für eine unbeeinflusste Beratung und Entscheidung bieten, hiervon ausgeschlossen werden."
Willkommen sind Hinweise von LeserInnen des Blogs, welche RichterInnen in ihrem speziellen Fall beim Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler ihre Familiengerichtsangelegenheiten entscheiden.
Die Blogautorin wurde außerdem darauf hingewiesen, dass auch die aktuell als Familienrichterin tätige Frau Schneider-Knieps aus der Sicht Betroffener nicht mit der für eine familiengerichtliche Tätigkeit notwendigen Unabhängigkeit und Objektivität tätig sein könne, da ihr Ehemann Herr Knieps beim Jugendamt Bad Neuenahr-Ahrweiler arbeite........


Möglicherweise existiert deshalb kein online abrufbarer Geschäftsplan? Ein Schelm, wer Böses denkt....











Richterin Fürstenau vom Amtsgericht Wiesloch ordnet zwangspsychiatrische Behandlung eines Scheidungskindes im Einstweiligen Verfahren an(1)

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Der 10-jährige Y. soll nach dem Willen des Vaters und auf Empfehlung der Kinder- und Jugendpsychiaterin Dr. med. Maria Schmidbauer aus  Heidelberg auf unbestimmte Zeit zur stationären Behandlung in das Zentralinstitut für seelische Gesundheit in Mannheim gebracht werden. Das Institut ist eine Einrichtung des LWL-Kommunalverbandes. Dort finden auch psychiatrische Forschungsprojekte mit Kindern statt. Das Institut sucht hierfür Kinder, welche als Probanden zur Verfügung stehen......

Siehe dazu die Webseite mit Probandenaufrufen. Die Mutter befürchtet, dass ihr Sohn mit Hilfe des Jugendamtes und Gerichtes zwangsweise an der Studie Tactics teilnehmen muss. Da das Gericht ihr die Gesundheitssorge im einstweiligen Verfahren (ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage) entzogen hat, hätte die Mutter im Moment keinerlei Möglichkeiten eine zwangsweise psychiatrische und ärztliche Behandlung ihres Kindes im ZI in Mannheim zu unterbinden. Sie befürchtet, dass Querverbindungen zwischen der Heidelberger Ärztin und dem Zentralinstitut für seelische Gesundheit bestehen und das heimliche Schreiben der Ärztin an das Jugendamt dem Zweck gedient haben könnte, dass ihr Sohn an der ADHS-Studie beim ZI in Mannheim teilnehmen solle.

Die Klinik wird sehr differenziert bewertet. Die Mutter berichtet, dass nach Angaben des Jugendamtesdie Klinik bereit sei das 10-jährige Kind aufgrund des Arztberichtes von Frau Dr. med. Maria Schmidbauer auf unbestimmte Zeit bei sich stationär aufzunehmen. Die Mutter fragt sich, ob die Klinik keinerlei Bedenken gegen eine zwangspsychiatrische Behandlung auf unbestimmte Dauer des 10-jährigen Kindes habe.

Wenn die Klinik bereit sei ihren Sohn aufzunehmen, dann müsse sie davon ausgehen, dass die Klinik, wie das Jugendamt und der Kindesvater keinerlei Befürchtungen habe, dass das Kind danach unter Hospitalisierungs- und Deprivationsfolgen, sowie eine traumatische Belastungsstörung aufgrund der erzwungenen Trennung von seinen Geschwistern und seiner Mutter befürchtet.

Die "Krankenhauseinweisung" hat das Amtsgericht Wiesloch durch Richterin Fürstenau - entgegen den Bestimmungen des SGB V, wonach nur ein behandelnder Arzt eine Krankenhauseinweisung vornehmen darf, per Gerichtsbeschluss "angeordnet". Der Rechtsanwalt der Mutter des Kindes rügt die für den Beschluss fehlende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.

Hintergrund 
Womit alles begann: Es ist ein Scheidungsverfahren anhängig. Kinder- und Jugendpsychiaterin Frau Dr. Schmidbauer aus Heidelberg übersendet ohne Wissen der Mutter ihren Arztbericht an das Jugendamt

Die Kinder- und Jugendpsychiaterin Frau Dr. Schmidbauer hat im Juli +November 2014 den 10-jährigen untersucht. Er soll Schulprobleme haben "seinen Kopf während des Unterrichts auf den Tisch legen" und sehr langsam arbeiten, weshalb u.a. wegen dieser "Auffälligkeiten" eine stationäre psychiatrische Untersuchung empfohlen und vom Amtsgericht Wiesloch, Richterin Fürstenau "angeordnet" worden ist.

Frau Dr. Schmibauer, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie habe die stationäre Behandlung empfohlen. Sie hat den 10-jährigen Jungen untersucht. Als die Mutter einen Folgeuntersuchungstermin aufgrund ihres mangelnden Vertrauens zu der Ärztin Dr. Schmidbauer nicht wahrgenommen hat, schrieb die Ärztin direkt an das Jugendamt ohne Rücksicht auf ihre ärztlichen Schweigepflichten:


Dem Jugendamt übermittelt Frau Dr. Maria Schmidbauer dem Jugendamt folgende "Empfehlungen":




Frau Dr. Schmidbauer verlangt die "versuchsweise" Behandlung mit Stimulanzien (Methylphenidat).Außerdem empfiehlt die Kinder- und Jugendpsychiaterin Dr. Maria Schmidbauer dem Jugendamt im Falle, dass sich die Mutter gegen eine Psychopharamka-Behandlung ihres Kindes stellen sollte, dass dem Vater die Gesundheitssorge übertragen werden sollte:
 
weiter "diagnostiziert" Frau Dr. Schmidbauer gegenüber dem Jugendamt:
und weist das Jugendamt darauf hin:
"Aktuell erscheint mir der Vater kooperativer und näher an schulmedizinischen Meinungen interessiert...."














Die Mutter beklagt sich, dass sie zur Kinder- und Jugendpsychiaterin Frau Dr. Schmidbauer kein Vertrauen gehabt habe, da Frau Dr. Schmidbauer unbedingt einen "Behandlungsversuch" mit Psychopharmka, auch gegen die Meinung des Hausarztes des Kindes durchsetzen wollte. Über Nebenwirkungen und Alternativen sei sie nicht aufgeklärt worden. Auch sei sie nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Verschreibung von Methylphenidat nur im Rahmen einer gesicherten ICD-10-Diagnose und einem Behandlungskonzept erlaubt sei. Sie habe kein Vertrauen mehr zu Kinder- und Jugendpsychiatern mehr. Sie fragt: "Wie kann es sein, dass Frau Dr. Maria Schmidbauer ohne ihre Zustimmung einfach einen Arztbrief an das Jugendamt schreibt?"

Dazu fragt die Mutter:
1. Durfte die Ärztin über ihren Kopf hinweg die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung und den Behandlungsabbruch der Mutter einfach dem Jugendamt mitteilen? 


Antwort1): Nein
Die Ärztin hat einen Behandlungsvertrag mit den Sorgeberechtigten geschlossen und ist gegenüber dem Kind und beiden Eltern zur Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht verpflichtet. Die Übersendung des Arztberichtes an das Jugendamt stellt eine Datenschutzverletzung und eine Verletzung der Berufspflichten der Ärztin (dazu Infos der Landesärztekammer Baden-Württemberg) zu Lasten der Eltern und des Kindes dar. Ein rechtfertigender Notstand ist nicht erkennbar.
Rechtliche Rahmenbedingungen für Kinder und Jugendlichenpschotherapeuten

2. Durfte das Jugendamt den Arztbericht dem Familiengericht übermitteln?
Antwort 2): Nein
Das Jugendamt ist nicht befugt, Arztberichte, welche das Jugendamt unter Verletzung ärztlicher Schweigepflichten erhalten hat, ohne rechtfertigenden Notstand dem Familiengericht vorzulegen. Das Jugendamt hat die in den §§ 61 ff. SGB VIII enthaltenen Vorschriften zum Sozialdatenschutz verletzt.



3. Durfte die Ärztin dem Jugendamt empfehlen, die Gesundheitssorge der Mutter zu entziehen und dem Vater zu übertragen, da dieser "näher an schulmedizinsichen Meinungen interessiert ist"
Nein, denn es ist nicht die Aufgabe eines Arztes, seine Behandlungsansichten gegen den Willen eines Elternteiles durchzusetzen, indem diese unter Verletzung ihrer ärztlichen Schweigepflicht ihre Behandlungsvorstellungen durch Sorgerechtsempfehlungen beim Jugendamt zugunsten eines Elternteiles durchzusetzen versucht.

Die Ärztin setzt sich eventuell dem Verdacht einer "Gefälligkeitsbegutachtung" aus.Die Ärztin ist als Kinder- und Jugendpsychiaterin vor allem dem Wohl ihres minderjährigen Patienten verpflichtet. Gerade, wenn ein Kind besonders unter den Trennungsstreitigkeiten im Rahmen eines Scheidungsverfahrens leidet, ist die Ärztin als Kinder- und Jugendpsychiaterin verpflichtet, nicht durch eigene Parteinahme für einen der Streitpartner den Elternkonflikt zu verschärfen, denn dadurch wird das "Leiden" des Kindes durch die ärztliche Intervention verstärkt.

3. Darf die Ärztin bei einem Untersuchungsabbruch durch die Mutter wegen mangelndem Vertrauens behaupten, dass "der Vater gegenüber Terminabsprachen verlässlicher sei"...
Nein. Es handelt sich hier nicht um eine "ärztliche Diagnostik" des Kindes, sondern um eine persönliche Feststellung, welche nicht Gegenstand eines Arztberichtes zum Gesundheitszustand eines Kindes ist. Die Feststellung setzt die Mutter in ihrem Ansehen herab und zeigt, dass die Ärztin in ihrem subjektiven Empfinden den Vater bevorzugt, weil er ihre persönlichen Ansichten zur "Psychopharmakabehandlung  von Kindern" unterstützt. Äußerungen, welche geeignet sind, einen Menschen in seinem Ansehen herabzusetzen, stellen  einen Angriff auf die Menschenwürfe (Artikel 1 Grundgesetz) und einen Eingriff in die informationellen Selbstbestimmungsrechte der betroffenen Person dar.

4. Darf die Ärztin zwangsweise eine Psychopharmakabehandlung bei einem minderjährigen Patienten durchsetzen? Gibt es dazu gesetzliche Vorschriften?
Die Behandlung mit Stimulantien unterliegt strengen gesetzlichen Vorschriften. Behandelnde Ärzte schulden ihren PatientInnen die sog. "ärztliche Sorgfalt" und eine umfassende ADHS-Diagnostik.
Die Behandlung mit Stimulantien steht nicht im Belieben des Arztes. Ein Arzt muss bei Verschreibung verschiedene gesetzliche Bestimmungen und Vorschriften beachten.

Bedauerlicherweise liegt gerade im Bereich der Verabreichung von Psychopharmaka bei Kindern  eine erschreckende Sorglosigkeit insbesondere bei Kinder- und Jugendpsychiatern vor. Häufig werden unerwünschte Arzneimittelwirkungen von Stimulantien verleugnet, nicht beachtet und ignoriert. Möglicherweise steht dies auch im Zusammenhang mit den in der Kinderpsychiatrie fehlenden Erkenntnissen über nicht-medikamentöse psychiatrische Therapien. Medikamentöse Behandlungen entfalten eine erkennbare Wirkung, lässt man die unerwünschten Arzneimittelwirkungen außer Acht, während die Kinder- und Jugendpsychiatrie keine Belege dafür hat, ob Therapien Kinder tatsächlich effektiv helfen oder nicht.


Die Behandlung mit Stimulantien bei Kindern unterliegen aufgrund des Medikamenten-Nebenwirkungspotentials einer strengen Prüfung. Verschreibende Ärzte müssen die dazu erlassenen Arzneimittel-Richtlinien beachten.
Siehe dazu:
Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen – Verordnung von Stimulantien nur in bestimmten Ausnahmefällen Berlin, 16. September 2010 - Die Verordnungsfähigkeit bestimmter Stimulantien wird aufgrund des Risikos, das vor allem für Kinder und Jugendliche mit der Einnahme dieser Medikamente verbunden ist, künftig noch weiter eingeschränkt, als das bisher der Fall ist.
Die Ärztin ist dabei an die sog. Arzneimittel-Richtlinien:
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der
vertragsärztlichen Versorgung und
"Anlage III Nummer 44 Stimulantien des Bundesministerium für Gesundheit gebunden"

Nach dem Patientenrechtegesetz ist die Ärztin verpflichtet über unerwünschte Arnzeimittelwirkungen für den von ihr empfohlenen "Behandlungsversuch" aufzuklären:

Akutes Leberversagen unter Methylphenidat-Therapie (Aus der UAW-Datenbank)


Deutsches Ärzteblatt, Jg. 112, Heft 7, 13.02.2015 - Informationen zur Indikation und Verordnung von Methylphenidat

Methylphenidat ist im Rahmen einer therapeutischen Gesamtstrategie zur Behandlung der Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) bei Kindern ab einem Alter von sechs Jahren indiziert, wenn sich andere Maßnahmen als therapeutisch unzureichend erwiesen haben (1). Die Behandlung muss dabei unter Aufsicht eines Spezialisten für Verhaltensstörungen bei Kindern durchgeführt werden. Eine therapeutische Gesamtstrategie sollte sowohl psychologische, pädagogische, soziale als auch pharmakotherapeutische Maßnahmen beinhalten.
Methylphenidat ist ein Abkömmling von Amphetamin und Hemmstoff der Wiederaufnahme von Noradrenalin und Dopamin. Es unterliegt der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung und war im Jahr 2013 mit 56,7 Mio. definierten Tagesdosen das am meisten verordnete Psychostimulans in Deutschland (2).
Methylphenidat hat ein hohes Potenzial für UAW bei Kindern und Jugendlichen, wobei laut Fachinformation Schlaflosigkeit, Nervosität und Kopfschmerzen am häufigsten beobachtet werden (≥1 von 10 Patienten). Studien aus Deutschland (3), Großbritannien (4) und den USA (5) berichten, dass neben Impfstoffen Methylphenidat bei Kindern und Jugendlichen den größten Anteil der gemeldeten UAW ausmacht.
In den letzten Jahren wurde ein besonderes Augenmerk auf das Auftreten von kardiovaskulären Ereignissen gelegt. 2009 wurde von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) ein Risikobewertungsverfahren zu kardio- und zerebrovaskulären Ereignissen durchgeführt, in dem auch psychiatrische Erkrankungen sowie Einflüsse von Methylphenidat auf das Wachstum und die sexuelle Reifung untersucht wurden. Die Bewertung ergab ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis, es wurde keine Notwendigkeit gesehen, die Verschreibung von Methylphenidat einzuschränken. Die Rahmenbedingungen für die Verordnung des Wirkstoffes wurden jedoch konkretisiert (6). Darüber hinaus wurde festgestellt, dass verlässliche Daten zur Langzeitsicherheit von Methylphenidat fehlen.
Die Studie von Angold geht davon aus, dass im Bereich des Aufmerksamkeits-Defizit-Syndroms 72% der gestellten Diagnosen eine Fehldiagnose darstellen (vgl.: Angold, A., Erkanli, A., Egger, H. L., & Costello, E. J. (2000). Stimulant Treatment for Children: A Community Perspective. Journal of the American Academy of Child and Adolescent Psychiatry, 39, 975-984.)

Zum Thema "Psychopillen" für Kinder gibt es zwischenzeitlich viele ernstzunehmende Quellen und Filmdokumentationen mit entsprechenden Recherchen und Erfahrungsberichten hier:
Youtube  siehe dazu auch den Blogbericht der Autorin zur ZDF-Sendung: Pillen für die Psyche. Werden unsere Kinder krank gemacht?

Fortsetzung folgt.....



Richterin Fürstenau vom Amtsgericht Wiesloch (2) und Jugendamt des Rhein-Neckar-Kreises verweigern Mutter den Schutz ihres Kindes

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Auf der Grundlage der Vorgaben der Sachverständigen Alexandra Ehmke und der darin enthaltenen Empfehlung zur stationären Behandlung im ZI in Mannheim des Grundschülers ("Name des Kindes) erlässt Richterin Fürstenauam 19.02.2015 folgenden Eilbeschluss:


Der Fall wirft prekäre Fragen zum Kinderschutz im Rhein-Neckar-Kreis auf. Denn vorliegend hat das Jugendamt des Rhein-Neckar-Kreises und die Verfahrensbeiständin Anne Lang dieser Entscheidung nicht widersprochen.

Die Mutter sieht sich außerstande ihrem Kind den von ihm gewünschten Schutz zu gewähren.

Sie fragt sich, wie Richterin Fürstenau zugleich im Jugendhilfeausschuss des Rhein-Neckar-Kreises beratend tätig sein kann und über diese Tätigkeit regelmäßig mit JugendamtsmitarbeiterInnen und freien Trägern in Kontakt stehen kann, ohne dass die richterliche Unabhänigkeit und Unparteilichkeit Schaden nehmen kann.

Es fällt auf, dass die Verfahrensbeiständin Anne Lang noch vor einem knappen Jahr in großer Sorge um das Kindeswohl ob der Kinderberichte gewesen war und nun das Jugendamt, die Verfahrensbeiständin und Richterin ohne jegliche Vorbehalte und Bedenken, ausgerechnet das von den Übergriffen am meisten betroffene Kind der alleinigen Gesundheitssorge (sic!) des Vaters anvertrauen. Die Beteiligten haben auch keine Bedenken, dass die vom Hausarzt festgestellten körperlichen Verletzungen nach einem Umgangsbesuch keiner Aufklärung zugeführt werden.

So stellt sich die Frage, ob es ausreicht, dass in diesem Fall die Rechtspsychologin (BDP) Diplom Psychologin Alexandra Ehmke aus Heidelberg im Rahmen ihrer Exploration und subjektiven "aussagepsychologischen" Bewertung zu der Schlussfolgerung gelangt:

"Die Angaben, die "Name des Kindes" in den gutachterlichen Explorationen gemacht hat, weisen nicht darauf hin, dass er Opfer gravierender Übergriffe durch den Vater wurde"

Stellt sich vorliegend noch die Frage, was die Aussage von Frau Ehmke bedeutet. Denn daraus ergibt sich nur, dass Frau Ehmke sich auf ihre "gutachterliche"  "Exploration" und die dabei gemachten Aussagen des Kindes bezieht. Die nach eigenen Angaben psychotherapeutisch ausgebildete Verfahrensbeiständin Frau Anne Lang war ca. 9 Monate zuvor zur gegenteiligen Ansicht gelangt. Frau Lang hat die betroffenen Kinder gesprochen "bevor" die Psychologin die "Glaubwürdigkeit" der Aussagen "geprüft hat".

Frau Lang ist nach eigenen Angaben Mutter von zwei erwachsenen Kindern und blickt auf einige Berufsjahre praktischer Tätigkeiten mit Kindern zurück.

Am 21.05.2014 erfährt das Jugendamt und die Richterin Frau Fürstenau vom Amtsgericht über die Situation der Kinder Folgendes:
"Was mich sehr betroffen gemacht hat war, dass "Name des Kindes" erzählt hat, dass er zweimal vom Vater gebissen worden sei. Für mich klang dies sehr glaubhaft. Die Kinder haben mir erzählt, wie sie miteinander kämpfen und im Rahmen eines dieser Vorfälle an Ostern bei der Großmutter väterlicherseits habe der Vater "Name des Kindes" nach draußen gebeten und dort habe er ihn ins gesicht gebissen. Bei einem Vorfall - als er nicht einschlafen wollte/konnte - habe der Vater ihn aus dem Bett gezogen, dabei sei sein Kopf auf den Schrank und auf den Boden gestoßen.".. [..] Papa sei mittelstreng, aber beim zweitenmal würde er gleich  verhauen und schreien. Auf meine Frage, wie oft dies passieren würde, erklärten sie, als Papa noch zu Hause war etwa jede Woche - meistens abends sei er wütend geworden, wenn sie nicht geschlafen hätten. Mein Gefühl war, dass dies für die Jungs einfach zum Alltag dazugehörte und dass sie deshalb auch den Besuchen gegenüber aufgeschlossen waren...


Frau Alexandra Ehmke lag das Protokoll bei Begutachtung vor. In ihrem Gutachten räumt sie die Bedenken gegen den Vater aus mit folgendem Ergebnis:
Im Februar 2015 entschied Richterin Fürstenau im Zuge einer einstweiligen Anordnung und ohne im Wege der Amtsermittlung die aufgetretenen erneute Misshandlungsverdächtigung (hausärztlich festgestellte Verletzungen) abschließend aufgeklärt zu haben,
ohne jeglichen Widerspruch durch die Vertreter des Jugendamtes des Rhein-Sieg-Kreises und der Verfahrensbeiständin Frau Anne Lang, dass der Vater die Gesundheitssorge und  Aufenthaltsbestimmungsrecht ausgerechnet für dasjenige Kind erhält, welches nach den Eigenberichten der Kinder am stärksten unter den berichteten väterlichen Misshandlungen gelitten haben soll:

Das Gericht trennt das betroffene Kind von seinen Geschwistern, seiner Schule und seinem sozialen Umfeld ohne dass es diese Entscheidung nachvollziehbar im Sinne der Erhaltung des Kindeswohles begründen kann und ohne Beachtung entgegenstehender gesetzlicher Regelungen (dazu: Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung):
 § 1631 Abs. (2) BGB: Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

Die in der einstweiligen Anordnung enthaltene Verpflichtung des Vaters, das Kind einer stationären Krankenhausbehandlung im ZI Mannheim zuzuführen hat die Richterin ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage "erlassen". Die anordnende Richterin ist nach dem Krankenversicherungsrecht (5. Sozialgesetzbuch) nicht zur Anordnung einer Krankenhausbehandlung befugt. (dazu: Krankenhausbehandlungsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Krankenkassen)

Dasselbe gilt auch für die BDP-Psychologin, Frau Alexandra Ehmke welche in Ihrem Gutachten ausdrücklich eine stationäre Behandlung im ZI Mannheim unter Hinweis auf ihre Fachkompetenz "aus gutachterlicher Sicht" auf Seite 136 in ihrem Gutachten empfiehlt:
 "Aus gutachterlicher Sicht kann eine solche Diagnostik am besten im Rahmen eines mehrwöchigen stationären Aufenthalts in einer kinder- und jugendpsychiatrischen Klinik durchgeführt werden, bspw. in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in heidelberg oder dem Zentralinstitut für seelische Gesundheit in Mannheim. ..Aus gutachterlicher Sicht ist es für "Name des Kindes" weitere Entwicklung sehr wichtig, einen stationären Aufenthalt zeitnah durchzuführen. Angeischts der massivität von "Name des Kindes" Problemen besteht akuter Handlungsbedarf. Sollte eine umfassende Diagnostik nicht durchgeführt werden, besteht die Gefahr, dass einzelne Maßnahmen ......."
Prekärerweise schreiben die geltenden Krankenhausrichtlinien vor, dass stationäre Aufenthalte zu diagnostischen Zwecken unzulässig sind......!!

Die Sachverständige Ehmke lässt außerdem außer Acht, dass stationäre Behandlungen von Kindern im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen sind. So müssen die Bestimmungen des § 1631b BGB und die Richtlinien für die Verordnung einer stationären Krankenhausbehandlung ((dazu: Krankenhausbehandlungsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Krankenkassen)) eingehalten werden.

Mit ihren Feststellungen auf Seite 136 überschreitet die SV Alexandra Ehmke ihre gutachterlichen Befugnisse, wonach eine Sachverständige nur über Sachverhalte "gutachten" kann und darf, über welche die SV ausreichende Fachkenntnisse besitzt. Nicht ohne Grund verlangt der Gesetzgeber gemäß Krankenhausbehandlungsrichtlinien für eine Krankenhauseinweisung eine ärztliche Verordnung mit entsprechendem Begründungszwang unter vorheriger ausreichender diagnostischer Abklärung.

Die Grundschule des Kindes und die dort unterrichtenden Lehrer haben durch ihre Mitwirkung am Familiengerichtsverfahren (Gespräche mit der Verfahrensbeiständin und Gespräche mit der BDP Rechtspsychologin und Sachverständigen Alexandra Ehmke aus Heidelberg)  über Verhaltensauffälligkeiten des Kindes berichtet........und auf diesem Wege die Entscheidung des Gerichtes zur zwangsstationären Behandlung des Kindes beeinflusst.

Die Lehrer der Grundschule im Rhein-Sieg-Kreis scheinen sich ihrer strengen gesetzlichen Schweigepflichten und der Notwendigkeit einer Aussagegenehmigung - auch bei einer Existenz von elterlichen Schweigepflichtentbindungen - nicht bewusst zu sein. (vgl. dazu
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten
in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) und im Einzelnen hier: § 38 Verschwiegenheitspflicht Abs. 3:
"3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, für die Absatz 1 gilt, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstherr oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstherr. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass an die Stelle des in den Sätzen 2 und 3 genannten jeweiligen Dienstherrn eine andere Stelle tritt.
Das Gericht ignorierte auch den Umstand, dass nach Fertigstellung des Gutachtens von Frau Ehmke erneute Übergriffe des Vaters mit nachfolgenden ärztlichen Feststellungen der körperlichen Spuren stattgefunden haben und entsprechende Belege vorgelegt worden waren. Der Vater hat dem Hausarzt des Kindes daraufhin bereits vor Erlass der Einstweiligen Anordnung kurzerhand ein Behandlungsverbot erteilt.

Zwischenzeitlich hat der Vater die Einstweilige Anordnung der Richterin mit Polizeigewalt vollstrecken lassen und das betroffene Kind hält sich nun getrennt von seinen Geschwistern und seiner Mutter beim Vater auf. Dabei sind die Osterferien zu Ende......ob das Kind zur Schule am Wohnort des Vaters geht ist nicht bekannt...

Nach dem Willen der Richterin Fürstenau, welche hier genau den Empfehlungen der SV Ehmke gefolgt war, soll der Vater das betroffene Kind auf die Belastungen der zwangsweisen länger dauernden stationären Behandlung des Kindes im ZI Mannheim vorbereiten. Möglicherweise ging die Richterin Fürstenau davon aus, dass das Kind solange nicht zur Schule gehen soll........????

Die SV, Frau Alexandra Ehmke hat wie berichtet dem Gericht genaue Anweisungen gegeben und darauf hingewiesen, dass aus ihrer Sicht das betroffene Kind stationär im ZI in Mannheim aufgenommen werden und zu diesem Zwecke vom Vater "vorbereitet" werden solle. Die Mutter hat kritisiert, dass die Gutachterin detailliert den von ihr für richtig gehaltenen Erziehungs- und Behandlungsweg dem Gericht gewiesen und das Gericht der Behandlungsempfehlung von Frau Ehmke - trotz Einwände der Mutter - gefolgt war. Die Einwände zeigten beim Amtsgericht Wiesloch und bei Richterin Fürstenau keine Wirkung.

Das Landgericht Frankfurt hat am 21.11.2007 in dem Verfahren 19 W 74/07  in einem solchen Fall Folgendes entschieden:
Wenn der Sachverständige "einem Prozessbeteiligten unzulässigerweise den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist, oder wenn er den Eindruck erweckt, er wolle anstelle des Gerichts festlegen, welche Fragen beweisbedürftig sind, und mit seinen Feststellungen eindeutig über den ihm erteilten Gutachtenauftrag hinaus geht (OLG München, OLGR 1997, 10, 11; OLG Celle, VersR 2003, 1593, 1594; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 24.10.1996, 16 W 220/96, JURIS)."

ist die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen begründet.


Die SV Ehmke zu den Berichten der Kinder gegenüber der Verfahrensbeiständin:

Die SV und Rechtspsychologin (BDP) Frau Alexandra Ehmke erweckt mit ihrer Feststellung im Kapitel 4.3. "Zum Vorwurf der körperlichen Gewalt" wonach Frau Ehmke auf Seite 117 feststellt:
 "Aus gutachterlicher Sicht kann einem solchen Vorwurf innerhalb der familienpsychologischen Begutachtung nur sinnvoll mit den Methoden der Aussagepsychologie nachgegangen werden", den Eindruck, als ob die wissenschaftliche Psychologie mit den Methoden der Aussagepsychologie in der Lage sei, abschließend festzustellen, ob ein kindlicher Misshandlungsvorwurf den Tatsachen entspricht oder nicht."

Auf Seite 135 gelangt die SV in ihrem Gutachten dann zu folgender Erkenntnis:



Mit der Feststellung "Die Angaben, die "Name des Kindes" in den gutachterlichen Explorationen gemacht hat, weisen nicht darauf hin, dass er Opfer gravierender Übergriffe durch den Vater wurde"
schließt die Sachverständige Alexandra Ehmke eine Kindeswohlgefährdung aus ihrer Sicht aus.

Die Mutter teilt diese Einschätzung nicht. Zu Recht?

Thema "Aussagepsychologische Begutachtung":
Die "aussagepsychologische Begutachtung" der SV Alexandra Ehmke aus Heidelberg findet im Rahmen einer "Explorationsauswertung" auf 11 Seiten statt. 

einen Fachaufsatz in der Interdisziplinären Fachzeitschrift der DGgKV · Jahrgang 9 · Heft 2 · 2008, auf Seite 102 veröffentlicht.

Darin verweist Prof. Dr. Plaum auf den Umstand, dass die sog. Glaubhaftigkeitsdiagnostik keine besonders gut gesicherte Zuverlässigkeit zur Feststellung kindlicher Aussagen liefere. Diese Feststellung widerspricht dem Eindruck, welchen die SV Ehmke im Sorgerechtsverfahren beim AG Wiesloch erweckt. Eine ausführliche abgesicherte Hypothesenprüfung nach den Vorstellungen des Bundesgerichtshofes (BGH 1 StR 618/98 - Urteil v. 30. Juli 1999) enthält das Gutachten nicht, obwohl die SV Alexandra Ehmke auf ihrer Webseite eine solche Prüfung mit dem Hinweis "Grundlage meiner aussagepsychologischen Tätigkeit ist das BGH-Urteil vom 30.7.1999" in ihren Gutachten ankündigt.

Im Detail führt Prof. Dr. Plaum aus, dass die Psychologie keine geprüften test- und entscheidungstheoretischen Kriterien zur Feststellung der Glaubhaftigkeit kennt !!

Seite 105 stellt Prof. Dr. Pflaum zur Glaubhaftigkeitsdiagnostik bei Kindern fest:
"Bei der Diagnostik von Kindern als Opfer gibt es in dieser Hinsicht unüberwindliche Probleme. Dies betrifft auch die Beurteilung der Validität bezüglich des aussagepsychologischen Vorgehens.
Hier fehlt ein von dieser Methode unabhängiges Außenkriterium so gut wie immer. Ein solches bestünde in der zweifelsfreien Feststellung, dass ein sexueller Missbrauch ( bzw. eine Misshandlung (Ergänzung Autorin)) stattgefunden hat oder nicht. Wäre dies möglich, so würde sich im Einzelfall eine davon unabhängige Diagnostik aber wohl erübrigen.[..]
Dass ein verlässliches Kriterium fehlt wird auch von Befürwortern der aussagepsychologischen Methode beklagt (Undeutsch, zitiert bei Steller & Koehnken, 1989, S. 234; Rogers, 1990).
Prof. Dr. Pflaum konstatiert auf Seite 113:
 "Grundsätzlich besteht Einigkeit darüber, dass hinreichend sichere Entscheidungen auf der Basis einzelner so genannter Realkennzeichen der Aussagepsychologie nicht möglich sind."

Die Rechtspsychologin (BDP) Alexandra Ehmke trägt in ihrem Gutachten dazu Folgendes vor:


Fortsetzung folgt.......

Kinderpsychiatrische Zwangsunterbringung eines 10 1/2 -Jährigen im ZI Mannheim nach Verdachtsdiagnosen von Konstantin Mechler und Dr. med. Sandra Gerstner für 7 Wochen !

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Blogbeitrag Nr. 3 Amtsgericht Wiesloch:
Zum Wohle des Kindes oder zum Wohle der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Abteilung des Zentralinstitutes für Seelische Gesundheit in Mannheim? 

Die Vorgeschichte dieses Falles können Siehier: und hier: nachlesen.
Obwohl ein Kindesmisshandlungsverdacht gegen den Vater im Raume stand, hatte die SV Alexandra Ehmke aus Heidelberg konstatiert:

Die Angaben, die "X" in den gutachterlichen Explorationen gemacht hat, weisen nicht darauf hin, dass er Opfer gravierender Übergriffe durch den Vater wurde".......

Die familiengerichtliche Fallbehandlung durch Richterin Fürstenau wirft die Frage auf, inwieweit Richterin Fürstenau sich den in unserer Verfassung verankerten Grundrechten bei Ausübung ihrer Rechtsprechungstätigkeit tatsächlich verpflichtet fühlt.

Obwohl Zweifel zum Wohlergehen der Kinder beim Vater nach wie vor nicht ausgeräumt worden waren, hat Richterin Fürstenau - ohne nachvollziehbare Begründung - zum Zwecke der Zwangsbegutachtung das Kind, welches eine väterliche Misshandlung beklagt hatte der Obhut des Vaters per Entzug des mütterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechtes und der Gesundheitssorge übergeben.(siehe Berichte zuvor)

Das im vorliegenden Fall betroffene Kind befand sich dann seit Februar 2015 auf Anordnung von Richterin Fürstenau bei seinem Vater bzw. in der Obhut der Lebensgefährtin des Vaters. Das Kind durfte nachdem die Richterin das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf seien Vater übertragen hatte, auf "Anordnung" des Vaters seine Mutter nicht mehr sehen, während der Vater regelmäßig am Wochenende die Geschwister des Jungen zu sich holte. Wenigstens konnte so das Kind seine Geschwister sehen.

Das Umgangsverbot des Vaters begründet dieser von Anfang an mit dem Umstand, dass die Mutter ihren Sohn nicht bei der zwangspsychiatrischen Untersuchung im ZI in Mannheim unterstütze und dass deshalb das Kind den dringenden Wunsch äußere nach Hause zu seiner Mutter und seinen Geschwistern zu dürfen. Da der Wunsch des Kindes eine zwangspsychiatrische Untersuchung des Kindes stört.....haben sich nach Angaben der Mutter die behandelndenÄrzte am ZI Mannheim der Auffassung des Vaters angeschlossen.

Die behandelnden Ärzte sehen keine Beeinträchtigung des Kindeswohles wenn diese zum Zwecke der Zwangsuntersuchung das Kind gegen seinen Willen im Zentralinstitut für seelische Gesundheit geschlossen unterbringen................ Nach derzeitigem Kenntnisstand der Mutter ist das Kind von der Klinik ohne eine ärztliche Krankenhausverordnung direkt aufgenommen worden. Sofern diese Angaben zuträfen, läge ein Verstoß gegen geltende Gesetze und Verordnungen des Krankenversicherungsrechtes vor. (§ 27 Abs. 1 Satz SGB V, § 39 Abs. 1 Satz 2  SGB V)

Die per Fax am 08.Mai an das AG Wiesloch gerichtete "Antragsschrift" des Vaters zur zwangspsychiatrischen stationären Unterbringung seines Sohnes in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Abteilung 3c des ZI Mannheim:






und die von Oberärztin Dr. med. Sandra Gerstner und Assistenzarzt Konstantin Mechler (vor Antragstellung des Vaters) an das Amtsgericht Wiesloch versandte Begründung für die geschlossene Unterbringung des Kindes, welche lediglich Verdachtsdiagnosen = Vermutungen gemäß Pschyrembel, 257. A. (1994), S. 322! enthält.

Anm.: Der Fall Mollath ist aufgrund von "Verdachtsdiagnosen"  so bekannt geworden.......(vgl.Katalog der potentiellen forensischenGutachtenfehler Diagnose-Fehler (DiagF))

  - beachtenSie die Reihenfolge ! :
1. Arztbrief an das ZI Mannheim eingegangen beim AG Wiesloch 14:05 Uhr
2. Antragsschrift des Vaters eingegangen beim AG Wiesloch um 14:40 Uhr





















Diese ärztliche Stellungnahme der Oberärztin Dr. med Sandra Gerstner und des Assistenzarztes Konstantin Mechler reichte für das Amtsgericht Wiesloch und Richterin Fürstenau neben dem Antrag des Vaters zum Erlass einer Einstweiligen Anordnung zur geschlossenen Zwangsunterbringung des Kindes gemäß § 1631b BGB aus:






















 
Aus der Begründung des richterlichen "Schreibtischbeschlusses" von Richterin Fürstenau:
 
Nach dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. Gerstner vom 08.05.2015 bestehen beim Betroffenen aufgrund der geschilderten Symptomatik verschiedene Verdachtsdiagnosen(Kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen, Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung, differentialdiagnostisch Autismus-Spektrum-Störung, differentialdiagnostisch Zwangsstörung, motorische
Tic-Störung), die jedoch noch einer differenzierten und umfassenden diagnostischen Abklärung bedürfen.

Das betroffene Kind ist von der Richterin nicht angehört worden. Auch das Jugendamt schweigt dazu. 
 
Gesetzliche Vorschriften zur Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen gegenüber Kindern:
A. 1631b BGB 

§ 1631b BGB
Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung

Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

Erläuterungen des Gesetzgebers zum § 1631b BGB:
Ad. Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit, sowie fehlende Alternativen (Bt.-Drs. 16/6815, Seite 13-14:
.....dass die ge-schlossene Unterbringung aus Gründen des Kindeswohls erforderlich und verhältnismäßig sein muss. So ist insbeson-dere der Vorrang anderer öffentlicher Hilfen zu beachten. Der Maßstab der Erforderlichkeit trägt dem Umstand Rech-nung, dass das Familiengericht im Verfahren nach § 1631b eine Entscheidung der sorgeberechtigten Eltern überprüft, denen im Rahmen ihres Interpretationsprimats (Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG) ein Spielraum bei der Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zufällt. Die Entscheidung des Gerichts hat zugleich dem Freiheitsrecht des Minderjährigen Rechnung zu tragen. Eine geschlossene Unterbringung kommt daher nur als letztes Mittel und nur für die kürzeste angemessene Zeit in Betracht (vgl. auch Artikel 37 Buchstabe b der UN-Kinderrechtekonvention).

Detaillierte Ausführungen zum Verfahren und zu den Voraussetzungen freiheitsentziehender Maßnahmen können Sie im Fachaufsatz von Rechtsanwältin Frau Birgit Hoffmann nachlesen:

Freiheitsentziehende Unterbringung von Kindern undJugendlichen – Rechtslage nach Neufassung des § 1631 b BGB und Inkrafttreten des FamFG

Fortsetzung folgt.......


 

Amtsgericht Siegburg, Richterin Burgwinkel-Krampitz ordnet geschlossene Zwangsunterbringung einer 16-Jährigen ! unter sofortiger Vollziehung mit Überraschungsentscheidung an

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Die betroffene Jugendliche hat bereits schlimme traumatische Erfahrungen hinter sich. Schule, Jugendamt und Richterin gehen gegen die Jugendliche vor, weil sie übergewichtig ist und aus Sicht der Beteiligten ein zu "enges" Verhältnis zu ihrer Familie unterhalte und dadurch isoliert sei.

Richterin Burgwinkel-Krampitz stützt sich bei Beschlussfassung nicht auf gesetzliche Vorschriften, welche bei Erlass einer Einstweiligen Anordnung nach dem FamFG zu beachten wären, sondern alleine auf die ihr vom Staat als Richterin verliehene Macht, Anordnungen und Beschlüsse fassen zu können, indem durch geheime Absprachen mit dem Jugendamt eine sog. verbotene "Überraschungsentscheidung" getroffen worden war.

Frau Richterin Burgwinkel-Krampitz hat darauf verzichtet, Herrn Rechtsanwalt Roth als Prozessbevollmächtigten der Jugendlichen und Herrn Rechtsanwalt Saschenbrecker als Prozessbevollmächtigten der Mutter im Rubrum einzutragen, zu informieren bzw. am Verfahren zu beteiligen. Ein sorgerechtliches Hauptsacheverfahren ist anhängig.

Die gesetzlichen Vorschriften, wonach eine einstweilige Anordnung nur im Falle des Vorliegens einer "dringenden, nicht anders abwendbaren Gefahr für das Kind" zulässig ist, hat die Familienrichterin vom Amtsgericht Siegburg unbeachtet gelassen. (vgl. dazu§ 49 FamFG und die detaillierten Ausführungen zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnungen in der Bundstagsdrucksache 16/6308 auf Seite 199 ff.)


Ein Schreiben der vom Jugendamt (ohne Anhörung der Jugendlichen gem. § 55 Abs. 2, S. 2 SGB VIII)bestellten Ergänzungspflegerin (die Jugendliche, die Mutter und die Ergänzungspflegerin hätte  von der Richterin vor Erlass der einstweiligen Anordnung zwingend angehört werden müssen) liegt dem Antrag des Jugendamtes, welcher ausschließlich von Herrn x  unterschrieben worden war, nicht bei, so dass davon ausgegangen wird, dass die Ergänzungspflegerin bei der geheimen Beschlussfassung nicht aktiv beteiligt gewesen war. Der Antrag des Jugendamtes wurde unter Umgehung der Bestimmungen der §§ 1,8,8a,8b, 9 i.V. mit § 36 , 36a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) gestellt. (weitere Details dazu in einem gesonderten Blogbeitrag)

Entgegen den Vorschriften der§§ 7-10 FamFG hat Richterin Burgwinkel-Krampitz die 16-jährige (geb. 09.06.1999) in ihrem Beschluss nicht als Beteiligte aufgeführt. (vgl. dazu die Ausführungen im Blogbeitrag zur Verfahrensfähigkeit von über 14-jährigen Jugendlichenhier:)

Anhand des Beschlusses wird deutlich, dass Richterin Burgwinkel-Krampitz die Jugendliche als"Objekt" und nicht als Jugendliche mit eigenen (Grund-)Rechten in ihrer Entscheidung betrachtet hat:


































"Der Mutter wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für xxx geb. 09.06.1999 (= die Jugendliche wird in 4 Wochen 16 Jahre alt !!!) vorläufig entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.":


Aus den Gründen zur "Dringlichkeit" der Anordnung der freiheitsentziehenden Maßnahme führt die Richterin folgende Punkte als Grund für die Zwangsunterbringung der 16-jährigen aus:


Die Unterzeichnende ist pädagogische Beiständin der Jugendlichen. Sie kennt die Jugendliche seit 1 1/2 Jahren  und muss feststellen, dass das Jugendamt in seinem Vortrag sich nicht gescheut hat, die Richterin anzulügen.

Zur Sozialen Isolation: Die Jugendliche hat zwei feste Freundinnen, will aber dem Jugendamt nicht die Namen ihrer Freundinnen nennen, weil das Jugendamt im Rhein-Sieg-Kreis von Kindern und Jugendlichen gefürchtet wird. Auch der Fall der Jugendlichen hat bei anderen Jugendlichen und  Eltern für Angst undUnruhe gesorgt. Die Behauptung, dass die Jugendliche keine Hobbys und kein außerschulischer Kontakt zu Gleichaltrigen habe ist frei erfunden.
Ebenso frei erfunden ist die Behauptung, dass keine Krankenversicherung bestehe und die medizinische Grundversorgung nicht gewährleistet sei.

Richtig ist, dass die Jugendliche übergewichtig ist und richtig ist, dass die Jugendliche schulische Fehlzeiten - alle mit ärztlichen Attesten belegt - aufweist.

Richtig ist auch, dass die Jugendliche bevor die Clara-Schuhmann Realschule und das Jugendamt Regionalstelle Neunkirchen-Seelscheid gemeinsam die Jugendliche zu ärztlichen Zwangsbehandlungen und Zwangspsychotherapien genötigt hatte, häufige Fehlzeiten hatte, welche durch die traumatisierend wirkenden Eingriffe des Jugendamtes während der Amtspflegschaftd es Jugendamtes zugenommen haben.

Seitdem die Jugendliche im November 2013 einer zwangsärztlichen Untersuchung im Sana Klinikum in Remscheid (Behandlung begleitet durch die Ärztliche Kinderschutzambulanz Remscheid e.V.) unterzogen worden war und die Jugendliche im Anschluss noch eine zwangsweise Unterbringung in einer Pflegefamilie hinnehmen musste, leidet die Jugendliche in besonderer Weise unter den bevormundenden Eingriffen des Jugendamtes.

Die Clara-Schuhmann-Realschule, Schulleiterin Gust und einige Lehrkräfte haben das Jugendamt und Richterin Burgwinkel-Krampitz bis zum Sommer 2014 bei der "Behandlung" der Jugendlichen tatkräftig unterstützt.

Die erste, hochgradig traumatisierende "Inobhutnahme" der Jugendlichen erfolgte im November 2013 mit aktiver Unterstützung der Clara-Schuhmann-Realschule durch Schulleiterin Gust. Die Schule wurde danach zugleich zum Konferenzort des Jugendamtes.

Die richterliche Anhörung wurde im Januar 2014  - während einer Mathematik-Nachschreibearbeit - von der Familienrichterin des Amtsgerichts Siegburg und Frau Jutta Rundholz ohne Vorankündigung in den Räumen der Clara-Schuhmann-Realschule durchgeführt.

Die Jugendliche berichtete danach, dass Richterin Burgwinkel-Krampitz und die Verfahrensbeiständin Jutta Rundholz die Jugendliche regelrecht "fertig gemacht" hätten, sie hätten ihr gesagt, siesolle endlich erkennen, dass ihre Mutter nichts tauge und ihrem Wohl schade..... Ihre Freundinnen und die vom Jugendamt als "maligne" (= bösartig) bezeichntete Mutter haben die Jugendliche am Nachmittag getröstet.......

Die Jugendliche war verständlicherweise danach nicht mehr in der Lage, die Mathematikarbeit fertig zu schreiben. Die Schule übte keine Nachsicht und bewertete die Mathematikarbeit mit der Note mangelhaft.

Seitdem leidet die Jugendliche unter einer Schulphobie
......................................psycho-logisch !!

Heute um 21.45 Uhr im ARD: "Mit Kindern Kasse machen" - Gravierende Missstände in der Jugendhilfe

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Diese heutige Sendung sollten Fachexperten und Betroffene nicht verpassen: Sie setzt den Monitorbericht vom 30.04.2015 fort. Monitor berichtete am 30.04.2015 über Insider-Geschäfte von Jugendamtsleiter bzw. -mitarbeiter der Stadt Gelsenkirchen.

Info:
Jugendamtsmitarbeiter können, dank Ihrer unbeschränkten "Zugriffsrechte" und ihrer Macht über Eltern und/oder als Amtsvormund und Amtspfleger selbst  bestimmen,welche freien Träger von ihnen beauftragt und bezahlt werden.

Die Neigung der AmtsrichterInnen auf "Zuruf" des Jugendamtes das Antragsrecht für Hilfen zur Erziehung den Eltern zu entziehen und im Wege der (einstweiligen) Anordnung die Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft auf das Jugendamt zu übertragen ist in Deutschland erschreckend hoch.

Die Rechts- und Verfassungswidrigkeit derartiger "Befugnisverleihungen" und Beschneidungen des elterlichen Sorgerechts spielten bislang (noch) keine Rolle.
Vgl. dazu:


 und

Dabei wirft die Frage, der mit  richterlicher Anordnung geschaffenenSonderbefugnisse der Jugendämter, auch die Frage nach den daraus entstehenden verfassungswidrigen und interessenskollidierenden Tätigkeitsausweitungen der Jugendämter und seiner Mitarbeiter auf.Denn dadurch werden zahllose Möglichkeiten von unkontrollierbaren Insidergeschäften in den Jugendämtern geschaffen und zugleich den vom Jugendamt "bevormundeten" Kindern jeglichen externen Schutz- und Aufsichtsmöglichkeiten entzogen.

Das Recht, Hilfen zur Erziehung zu beantragen, ist ein persönliches Recht der Erziehungsberichtigten, d.h. im Regelfall der Eltern. Wenn das Jugendamt zum "Erziehungsberechtigten" erklärt wird, wird der Bock zum Gärtner gemacht. Denn das Jugendamt ist die Stelle, weche die Hilfen zur Erziehung gem. § 27 ff. SGB VIII bestimmt und auswählt und den Erziehungsberechtigten als "Hilfe" mit "Wunsch- und Wahlrecht" nach dem Willen des Gesetzgebers anbietet.

Das vertragliche "Dreiecksverhältnis" = Freier Träger + Jugendamt + Erziehungsberechtigter wird zum vertraglichen einseitigen "Insidergeschäft":
Jugendamt + freier Träger + Jugendamt.

Im Falle der Stadt Gelsenkirchen war somit die Konstruktion:
Jugendamt (öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber) + Jugendamtsmitarbeiter als freier Träger (profitable private Nebentätigkeit) + Jugendamtsmitarbeiter als Pfleger oder Vormund(öffentlich-rechtliche und "privatisierte" Tätigkeit...)
gegeben.

In der Stadt Gelsenkirchen konnte so der Jugendamtsleiter mit Hilfe seiner Kollegen sein eigenes profitables "Geschäftsmodell" umsetzen. Kaum zu fassen, dass die Stadtverwaltung und der Bürgermeister eine solche Nebentätigkeit überhaupt genehmigt haben.

Die Gefahr der "Selbstbedienung" steckt zusätzlich in der Möglichkeit einer großen "Vernetzung" von Jugendämtern mit ihren Dienstleistern, wobei die entscheidenden AmtsrichterInnen häufig selbst im Jugendamts(hilfe)system, d.h. im Jugendhilfeausschuss unmittelbar involviert sind. Vgl. dazu


Info:
Der Jugendhilfeausschuss (JHA) ist in Deutschland neben der Verwaltung ein Teil des Jugendamtes und somit Bestandteil der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. Es handelt sich um ein kommunales Verfassungsorgan.[1] Ihm gehören Mitglieder der Vertretungskörperschaft des öffentlichen Trägers an (Kreistag oder -rat, Bezirk, auf Landesebene des Landtags) und Frauen und Männer, die von den anerkannten Freien Trägern der Jugendhilfe und der Jugendverbände vorgeschlagen werden (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Jugendhilfeausschuss)

Dass unkontrollierte Machtgefugnisse auch unlautere Begehrlichkeiten wecken, liegt auf der Hand. Familiengerichtliche Verfahren sind grundsätzlich nicht-öffentlich. Eigentlich soll dieser Umstand die Betroffenen schützen. In der Praxis wird dieses Argument von den FamilienrichterInnen und Jugendämtern leider häufig zum eigenen Schutz verwendet
In der Regel wird Betroffenen von FamilienrichterInnen nicht erlaubt ihre eigenen Fachexperten und ihre Expertise zur "Verteidigung" der Betroffeneninteressen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beim Familiengericht einbringen zu können.

Das Jugendamt in Langenfeld hatte sogar versucht einen eigenen Antrag auf "Ausschließung" der Unterzeichnenden bei einer Verhandlung beim OLG in Düsseldorf durchzusetzen. Das Gericht erlaubte die Anwesenheit der Unterzeichnenden mit dem Hinweis, dass die Unterzeichnende im Rahmen der Verhandlung kein Äußerungsrecht erhalte......
FamilienrichterInnen lassen also in der Regel keine pädagogischen oder psychologischen Fachexperten als Beistände der Rechtsanwälte bzw. der betroffenen Eltern in "ihren" Verfahren "zu".

Weiter ist bekannt, dass viele Expertisen, welche von Betroffenen eingereicht werden von FamilienrichterInnen in der Regel unerwähnt und in ihrer Beschlussfassung auch unbeachtet bleiben.

RichterInnen bestimmen auch, wer als Sachverständige(r) und als Verfahrenspfleger eingesetzt wird und wichtig: wer nicht (sic!), wobei in der Regel nur solche Sachverständige und Verfahrensbeistände eingesetzt werden, welche auch von den jeweils mitwirkenden Jugendämtern "akzeptiert" werden......
Die richterliche Bestellung von Verfahrensbeiständen und Sachverständigen erfolgt nach "freiem" Ermessen der RichterInnen.........= nach Belieben......
Diese Haltung von FamilienrichterInnen und die damit vom Gesetzgeber geschaffenen unkontrollierbaren Möglichkeiten interessenskollidierender Bevorzugungen und /oder Benachteiligungen bestimmter Personenkreise, ist - angesichts ihrer ursprünglichen Pflicht zur objektiven und unparteilichen Rechtsprechung [vgl. Artikel 92 GG, DRiG (Deutsches Richtergesetz)]-  nicht nachvollziehbar.

Rechtsprechung und Kinderschutz kann und darf nicht finanzielle Interessenswahrnehmung mit Kinderschutzinteressen vermischen.
 Die Gefahr, dass wirtschaftliche Interessen den persönlichen Bedürfnissen nach Schutz des Kindes vorangestellt werden könnten, ist - wie der Fall Gelsenkirchen und viele andere ähnlich gelagerte Fälle zeigen - sehr groß.

Jahrelang haben die Staatsanwaltschaften den ihnen vorgelegten Hinweisen keinerlei Beachtung geschenkt, Strafanzeigen ignoriert und Strafverfahren vorschnell eingestellt. Der Unterzeichnenden liegen etliche Einstellungsverfügungen vor, welche Betroffene erhalten haben.

Vieles ist bereits bekannt.....die Verflechtungen "Rechtsprechung, Jugendämter und freie Träger" führen dazu, dass die "weisungsgebundenen" Staatsanwaltschaften in der Vergangenheit untätig blieben. Es bleibt zu hoffen, dass der nun durch die Fernsehberichterstattungen gerichtete Fokus auf die interessenkollidierenden Tätigkeiten der vom Jugendhilfesystem profitierenden Personen zur Aufdeckung von weiteren Missständen und zu weiteren Ermittlungstätigkeiten der zuständigen Staatsanwaltschaften führt.

Denn es ist höchste Zeit, dass der Schutz von Kindern und das tatsächliche Kindeswohl wieder in den Mittelpunkt der Rechtsprechung und Jugendhilfe gerückt wird.

Die Journalisten  Nicole Rosenbach, Naima El Moussaoui und Jan Schmitt, haben dank ihrer akribischen Recherchetätigkeiten schon jetzt  Kindern und Jugendlichen davor bewahrt bzw. dabei geholfen, dem leider recht häufig vorkommenden Schicksal einer staatlichen Kindeswohlgefährdung zu entrinnen. Auch die aktuellen staatsanwaltlichen Ermittlungen verdanken Eltern und Kinder der ARD und ihren Journalisten.
In der heutigen Sendung berichtet Monitor unter

Nachgefragt: Mit Kindern Kasse machen? Wie Heimkinder ins Ausland verbracht werden
     

welche große Aufregung der Beitrag am 30.04.2015 verursacht hatte und dass die Politik (welche viele Missstände bereits über viele Jahre hinweg schon kannte......) nun stärkere Kontrollen fordert.

In Gelsenkirchen hat sich seit dem Monitorbeitrag vieles getan: Gleich mehrere Verantwortliche mussten ihre Posten räumen........

Wenn Gutes in Böses "umgedeutet" wird! Die wahre Bedeutung der "symbiotischen Beziehung"

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Nachdem betroffene Eltern und Rechtsanwälte zunehmend die Beschreibung einer angeblichen "Erziehungsfähigkeit" kritisch zu hinterfragen begonnen haben und sich immer mehr herumspricht, dass es so etwas wie eine "Eigenschaft der Erziehungsfähigkeit oder Erziehungsgeeignetheit"überhaupt nicht gibt, werden von der Jugendhilfeindustrie neue Begrifflichkeiten geschaffen, welche bei Eltern und Nichtexperten verblüffende Irreführungen und Fehlannahmen hervorrufen.

Dazu zählt z.B. der Begriff "symbiotische Beziehung". In der Kinder- und Jugendhilfe, wie auch bei Familiengerichten wird diese Umschreibung benutzt, um Eltern mit angeblich "kranker" Eltern-Kind-Beziehung zu umschreiben. Die tatsächliche Bedeutung des Begriffes umschreibt jedoch das Gegenteil !

Wie die "Erziehungsfähigkeit" oder "Erziehungsgeeignetheit" ist auch die neu geschaffene Bezeichnung "symbiotische Beziehung" weder in der (klinischen) Psychologie, noch in der Erziehungswissenschaft geläufig.

Ursprünglich stammt der Begriff "Symbiose"aus der Biologie und umschreibt eine Gemeinschaft, die für beide Partner vorteilhaft ist, nicht mehr und nicht weniger.

Eltern-Kind- Beziehungen, d.h. Familien sind von Natur aus Beziehungen, welche als "Gemeinschaft, die für beide Partner vorteilhaft ist" angelegt sind. 

Die "Diagnose", es bestehe eine "symbiotische Beziehung" zwischen Vater-Sohn, Mutter-Tochter, Vater-Tochter oder Mutter-Sohn sagt damit aus, dass zwischen Eltern und Kind eine natürliche gesunde Beziehung besteht.  Eine Kindeswohlgefährdung kann somit für jene Elternteile, welche dieses Etikett "verpasst" bekommen haben, definitiv ausgeschlossen werden.

Sofern Ihnen also die "Diagnose", Sie hätten mit Ihrem Kind eine "symbiotische Beziehung" verpasst wird, ist dies genau genommen ein großes Kompliment.

Denn eine Eltern-Kind-Beziehung, welche für beide vorteilhaft ist, schließt von vorherein aus, dass das Kindeswohl gefährdet sein könnte.

Eine nicht-symbiotische Beziehung besteht z.B. dann, wenn die Beziehung "nur" das Kind oder "nur" für den Elternteil vorteilhaft ist.
  • Im ersten Fall (= vorteilhaft nur für das Kind) ist nicht von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen
  • Im zweiten Fall (= vorteilhaft nur für den Elternteil) muss eine Kindeswohlgefährdung zumindest geprüft werden.

FAZIT: Eine symbiotische Beziehung ist lediglich ein anderer Begriff dafür, was unter einem "gesunden" Familiensystem zu verstehen ist. Eine symbiotische Beziehung stellen z.B. auch  enge freundschaftliche Beziehungen dar. Gute Freundschaften sind durch das Merkmal der wechselseitigen vorteilhaften Beziehung (= Symbiose) gekennzeichnet.



16-Jährige wird gegen ihren Willen in der Wohngruppe "Forsthaus" STZ Gut-Priemern "gefangen"(*) gehalten (Fall JA Rhein-Sieg-Kreis Forts.)

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Nach den Angaben ihres Rechtsanwaltes  wurde die 16-jährige am 13. Mai 2015 von ihrer Amtspflegerin und einem Vertreter des Jugendamtes des Rhein-Sieg-Kreises in die rund 700km von ihrem Heimatort in NRW entfernte Heimeinrichtung nach Sachsen-Anhalt unter Anwendung von Gewalt gebracht. Unterwegs habe sie bei einem Stopp nicht mehr in das Auto einsteigen wollen. Ihr sei dann kurzerhand der Arm umgedreht worden. Sie habe zahlreiche Hämatome von der gewaltsamen "Inobhutnahme" an ihrem Körper gehabt. (dazu:
Amtsgericht Siegburg, Richterin Burgwinkel-Krampitz ordnet geschlossene Zwangsunterbringung einer 16-Jährigen ! unter sofortiger Vollziehung mit Überraschungsentscheidung an)

Nach den Angaben ihres Rechtsanwaltes hat das Jugendamt und die Einrichtung ein Kontaktverbot gegen die Jugendliche ausgesprochen. Das Jugendamt hat 6 Wochen lang den Aufenthaltsort der Jugendlichen geheim gehalten. Eine Verwaltungsgerichtsklage des Rechtsanwaltes wurde zwar zurückgewiesen, das Jugendamt und die Heimeinrichtung ließ danach telefonischen Kontakt der Jugendlichen mit ihrem Anwalt zu. Beim Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises und im STZ Gut-Priemern "Forsthaus" scheinen die Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts nicht geläufig zu sein:

§ 42 SGB VIII  Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen  
2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.


und
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

Eine gerichtliche Entscheidung für die hier vorliegende freiheitsentziehende Maßnahme gemäß § 1631 b BGB liegt nicht vor !!!

Im Antrag an das Verwaltungsgericht teilt der Anwalt der Jugendlichen mit, dass der sorgeberechtigten (sic!) Mutter der 16-Jährigen sämtliche Elternrechte (Recht auf Umgang § 1684 BGB, Recht auf persönlichen Kontakt, Recht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes gm. § 1626 BGB (siehe dazu auch Blogbeitrag hier: Rechts- und verfassungswidrige familienrichterliche Anordungen von sog. Ergänzungspflegschaften (§ 1909 BGB) !?)
 vorenthalten werden, obgleich die Mutter nach wie vor Inhaberin der elterlichen Sorge ist:

"

Hier beschreibt der Anwalt der Jugendlichen umissverständlich, eine "Freiheitsentziehung" veranlasst durch das Jugendamt, die Ergänzungspflegerin und umgesetzt durch die Wohngruppe "Forsthaus" in Priemen in Sachsen-Anhalt.
"Im Sinne einer definitorischen Annäherung ist Freiheitsentziehung jeder Eingriff gegen den Willen des Betroffenen in dessen persönliche (Fortbewegungs-) Freiheit von solcher Dauer oder Stärke, dass das Maß altersgemäßer Freiheitsbeschränkungen überschritten wird“ (Hummel, 2003, S. 75).
 und
Eine Unterbringung in einer Einrichtung ist eine freiheitsentziehende (»geschlossene«) Unterbringung, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher sich gegen seinen Willen in der Einrichtung – in der Regel einer der Jugendhilfe oder der Kinder- und Jugendpsychiatrie – aufhalten muss, ist demnach letztlich das Durchsetzen einer Aufenthaltsbestimmung durch Anwendung von Zwangsmitteln. [...] Die Befugnis zu einer freiheitsentziehenden Unterbringung besteht zudem nur, wenn die konkrete Entscheidung des gesetzlichen Vertreters für eine freiheitsentziehende Unterbringung durch das Familiengericht genehmigt wurde (Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG). Liegt eine familiengerichtliche Genehmigung nicht vor, ist die freiheitsentziehende Unterbringung eine rechtswidrige Freiheitsberaubung, die straf- und zivilrechtliche Folgen für die an ihr Beteiligten haben kann (vgl. Bienwald/Hoffmann § 1906 BGB Rn. 207 ff.). Die ausschließliche Befugnis des oder der zur Personensorge Berechtigten zur Entscheidung für oder gegen eine freiheitsentziehende Unterbringung – und damit die fehlenden Befugnis anderer, wie einer des Familiengerichts, sofern nicht die Voraussetzungen des § 1846 BGB vorliegen – wurde in der Rechtsprechung der letzten Jahre mehrfach unterstrichen (OLG Sachsen-Anhalt ZKJ 2008, S. 519; BVerfG R & P 2007, S. 189). [....]

Eine freiheitsentziehende Unterbringung ohne Vorliegen einer erforderlichen gerichtlichen Genehmigung ist grundsätzlich eine rechtswidrige Freiheitsberaubung, die zivilrechtliche Schadensersatzansprüche begründet und strafrechtlich sanktionierbar ist (vgl. Bienwald/Hoffmann § 1906 BGB Rn. 207 ff.).  [.......]

Die Befugnis zur Entscheidung über eine zivilrechtliche freiheitsentziehende Unterbringung umfasst gegenüber Kindern und Jugendlichen nach Erteilen einer familiengerichtlichen Genehmigung anders als bei Volljährigen auch die Befugnis zur Zuführung zu einer Einrichtung unter Anwendung von unmittelbarem Zwang. Das Bestehen dieser Befugnis wird ebenso wie die zur Veranlassung einer Zwangsbehandlung mit dem Erziehungsrecht bzw. der Erziehungspflicht der sorgeberechtigten Eltern, des Vormunds oder des Pflegers begründet (§§ 1800, 1631, 1915 BGB; HK-BUR/Hoffmann § 1631 b BGB Rn. 51).(vgl. Aufsatz von Birgit Hoffmann, Freiheitsentziehende Unterbringung von Kindern und Jugendlichen - Rechtslage)
Unzweifelhaft handelt es sich bei der hier vom Jugendamt umgesetzten Unterbringung um eine Freiheitsentziehung gegen die 16-jährige Jugendliche. Dies ist bereits aus der Art der Abholung unter Anwendung von Gewalt und Zwang gegen die Jugendliche am 13. Mai 2015 durch Gerichtsvollzieher, Polizei und Jugendamtsmitarbeiter abzuleiten, wie auch den Berichten der Jugendlichen und ihres Anwaltes zu entnehmen, wonach der Jugendlichen im Falle des Entweichens von Seiten des STZ "Gut-Priemern" die Verfolgung mit der Polizei und die Fortsetzung der Unterbringung angedroht werden.

Wie belastend und traumatisierend diese vom Forsthaus "Gut-Priemern" als  "sozialtherapeutische Maßnahme" bezeichnete Unterbringung von der Jugendlichen erlebt wird, berichtet der Anwalt nach seinem ersten Kontakt, 6 Wochen nach der Zwangsunterbringung:

Ihr gehe es ganz schlecht.Sie vermisse ihre Familie und ihre Freunde.Sie müsse arbeiten und sich um Tiere (Ziegen, Puten, Kaninchen und Hühner) kümmern, sie füttern und Wasser geben. Taschengeld bekomme sie nur, wenn sie ausreichend gearbeitet und eine bestimmte Punktzahl erreicht habe.
Sie schlafe sehr schlecht. Sie werde immer wieder wach und schlafe auch schlecht ein. Sie müsse immer an ihre Familie denken. Bereits um 5:00 Uhr in der Frühe sei sie wach und könne nicht mehr einschlafen.
Hier im Heim werde ihr gerade Lebenszeit gestohlen. Darüber hinaus würden ihr jetzt aktuell die Sommerferien gestohlen.......
Theoretisch dürfte dies jedenfalls  das "Gut-Priemern" völlig anders sehen. So schreibt in seiner Masterarbeit 2011 an der Alice Salomon Hochschule Berlin über das"Gut-Priemern" der zwischenzeitliche Geschäftsführer und Sohn des vorherigen Geschäftsführers Christoph Lenz:
"Das STZ Gut Primern definiert sich als kompetenter Träger der Suchthilfe und verantwortlich für die Beratung, Betreuung und Versorgung von Menschen mit seelischen Behinderungen. Ziel der Arbeit ist es, diese Behinderungen und deren Folgen therapeutisch zu behandeln oder zu lindern und den Bewohnern ein zu Hause, Wertschätzung und Geborgenheit zu geben" (Zitat Seite 16 aus: Masterarbeit "Die Balanced Scorecard – Möglichkeiten und Grenzen am Beispiel des Sozialtherapeutischen Zentrums Gut Priemern gGmbH" Christoph Lenz, Link: http://www.sozialwirtschaftsbibliothek.de/literatur/pdf_200.pdf)
und ebd. auf Seite 96:
Die Wertschöpfungskette dieser Unternehmen ist insbesondere dadurch
gekennzeichnet, dass sie unter anderem Menschen mit Behinderungen eine Teilhabe am gesamtgesellschaftlichen Leben ermöglichen, damit legitimieren wir letztendlich unsere Einrichtungen und heben sich als NPO´s eindeutig von allen anderen Wirtschaftszweigen ab.
Im Falle der Jugendlichen geht es angesichts ihrer Erlebnisse bei ihrem Aufenthalt im Forsthaus des STZ "Gut-Priemern" nicht um Ermöglichen einer Teilhabe am gesamtgesellschaftlichen Leben" sondern eher darum, die Jugendliche von ihrem gesellschaftlichen Leben  (Familie, Freunde und andere lokalen sozialen Bezüge) zu entfernen und entfremden und ihre Grundrechte aus Artikel 1,2 und 6 Grundgesetz zu verweigern (s.u.).

Die Jugendliche ist dort (außer der natürlichen Zwangskontakte in einer Heimeirichtung) vollständig sozial isoliert, ihrer Privatsphäre bzw. ihres bisherigen "freien" Lebens beraubt ....... Das Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises beschreibt diese Maßnahme als "pädagogisches Konzept". Von ErziehungswissenschaftlerInnen und in der pädagogischen Fachwelt werden solche Maßnahmen als seelisch verletzend und menschenverachtend angesehen und als sog. "schwarzen Pädagogik" bezeichnet.

Aus Sicht der Unterzeichnenden hat dies weder mit der Anwendung psychologischen, noch pädagogischen Wissens im Erziehungsalltag zu tun. Denn derartige "autoritäre" freiheitsentziehende, auf Unterordnung, Unterwerfung und Gehorsam angelegte Erziehungshandlungen bei 16-jährigen Jugendlichen, bei gleichzeitiger Isolation vom bisherigen sozialen Umfeld und dem Vorschreiben eines Kontaktverbotes ggü. der Jugendlichen zu Familienangehörigen und Vertrauenspersonen führen nach bekannter Forschungslage zu psychischen Folgeschäden wie z.B. fehlendes Selbstwertgefühl, ausgeprägte Selbstunsicherheit, Leistungsversagen und Unselbständigkeit.

Bekannt ist auch, dass derartige Erziehungsmethoden in totalitären Systemen, wie auch in der "alten" DDR - zumindest im Bereich der institutionellen Erziehung überwiegend angewandt worden waren....waren??

Das Ziel einer Erziehung zu einem Bürger einer freiheitlich demokratischen Grundordnung ist jedenfalls nicht mit einer Zwangserziehung ggü. einer 16-jährigen Jugendlichen zu erreichen.

Denn dies geschieht außerdem mit Methoden, welche unsere Verfassung missachtenn bzw. im vorliegenden Fall gezielt "außer Kraft" setzen:

Der Jugendlichen werden zudem die Rechte aus Artikel 1 Grundgesetz abgesprochen. Darin heißt es im Nomos-Kommentar - Auszug:

" Menschenwürde ist gleichzusetzen mit dem sozialen Wert- und Achtungsanspruch, der dem Menschen wegen seines Menschseins zukommt (BVerfGE 87,228). Im Kern geht der Begriff davon aus, dass der Mensch als geistig-sittliches Wesen darauf angelegt ist, in Freiheit und Selbstbewusstsein sich selbst zu bestimmen und auf die Umwelt einzuwirken (BGHZ 35,8). [...]

Der Inhalt des Begriffs Menschenwürde lässt sich am ehesten vom Verletzungsvorgang her bestimmen: 
Der Mensch darf keiner Behandlung ausgesetzt werden, die ihn zum bloßen Objekt degradiert (BVerfGE 27,6; 50, 175 , 109,312 f.) und seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt oder Ausdruck der Verachtung des Wertes ist, der dem Menschenkraft seines Personseins zukommt (BVerfGE 30, 26). Abs. 1 schützt die Würde des Menschen, wie er sich in seiner Individualität selbst begreift und seiner selbt bewusst wird (BVerfGE 49,298). I.d.R. kommt es entscheidend darauf an, was der Betrffene empfindet.  (Die Jugendliche sieht sich als Objekt ihrer Ergänzungspflegerin und des Heimes, welches bereit war, die Jugendliche "gefangen" zu halten)

[...]
Rechtliches Gehör i.S. des Art. 103 I ist auch durch die Würde der Person gefordert (BVerfGE 9,95) - Die Jugendliche wurde bis heute von keiner verantwortlichen Person und auch nicht von irgendeinem Richter angehört !!!


Artikel 2 Grundgesetz - Persönliche Freiheitsrechte - Nomos-Kommentar - Auszug:

Die allgemeine Handlungsfreiheit ist umfassender Asudruck der persönlichen Freiheitsshäre und zugleih ausgangspunkt aller subjektiven Abwehrrechte des Bürgers gegen Eingriffe des Staates (BVerfGE 6,36; 97,340)
[..]
Als allg. Menschenrecht (vgl. Art. 1 Rn19) wird die freie Entfaltung der Persönlichkeit für jedermann garantiert. Sie steht Auslländern (BVerfGE 35,399; 78, 197; 104, 346) ebenso zu wie Minderjährigen (für die sich mit zunehmendem Alter der Schutz ihrer eigenen Persönlichkeit gegenüber dem Erziehungsrecht der Eltern verstärkt - BVerfGE 47, 74; 59, 382; 79,63).
[...]
Absatz 2: Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person.
Abs. 2 enthält nicht nur subjetive Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe, vielmehr ergibt sich aus seinem objektiv-rechtlichen Gehalt für die taatlichen Organe die Pflicht zum Schutz und zur Förderung der darin genannten Rechtsgüter, die insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren sind (BVerfGE 53, 57; 56,73) 
[...]
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit schützt in seinem klassischen Bereich insbesondere vor gezielten Eingriffen in die Gesundheit im physiologischen Sinne (BVerfGE 56, 73 ff; 79, 201) [..] Insoweit reicht der Grundrechtsschutz in den psychischen Bereich hinein, da z.B auch tiefgreifende Angszustände und hochgradige Nervosität als Schmerzen anzusehen sind. Als Eingriff in den Schutzbereich sin amit zumindest auch solche nichtkörperlichen Einwirkungen anzusehen, die ihrer Wirkung nach einem körperlichen Eingriff gleichzusetzen sind, wei sie das Befinden eines Menschen in einer Weise verändern, die der Zufügung von Schmerzen entspricht (BVerwGE 46,7)
[...]
Grundrechtsträger ist jede natürliche Person Geschützt wird deren körperliche Bewegungsfreiheit (jeden Ort aufzusuchen u.zu verlassen)[..] Eine Freiheitsbeschränkung iegt auch nur dann vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewat gegen einen Willen daran gehindert wird, einen Ort oder Raum aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich ist. (BVerfGE 94, 195 f.; 96, 21)Eingriffe in die Freiheit der Person stellen Verhaftung und Festnahme (BVerfGE 35, 190; BVerwGE 6, 355), polizeiliche Verwahrung (BVerwGE 945,56), Durchsuchung und ähnliche Maßnahmen dar. 
[...]
Artikel 2 II 2 ist auch ein Beschleunigungsgebot  in allen Angelegenheiten zu entnehmen, die den Freiheitsentzug (vor und nach Erlass eines Urteils) betreffen (BVerfGE 36,269 ff. 42,11; 61,34; BVerfG, NJW 2006, 1337 f. m.w.N.)Ergänzgt wurd der Schutz der Freiheit mit derNotwendigkeit der richterlichen Entscheidung (dazu s. Art. 104 Rn 7 f.) einen weiteren verfahrensrechtlichen Vorbehalt schafft (BVerfGE 10, 323f.; vgl. auch E 58,220)
[...]
Nach Satz 3 ist der Eingriff in die Rechte des Art. 2 II nur auf Grund eines Gesetzes zulässig. "Gesetz" in diesem Sinne ist nach hM. das förmliche Gesetz (BVerfGE 2, 2, 219; 109, 157, für das Recht auf Leben und die Freiheit der Person; VGH Mannheim, DÖV 1979, 339) für das Recht auf körperliche Unversehrtheit). Gewohnheitsrecht reiht damit zur Legitimierung von Eingriffen nicht aus [..] Bei den besonders sensiblen Grundrechten des Art. 2 II sind im Einzelfall die Beachtung der Unantastbarkeit des Wesensgehalts des Grundrechts und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von zentraler Bedeutung.

Vorliegend leitet die als Ergänzungspflegerin eingesetzte Jugendamtsmitarbeiterin des Rhein-Sieg-Kreises aus dem ihr übertragenen Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht ab, die 16-jährige gegen ihren freien Willen - gewissermaßen im Sinne eines persönlichen Besitzes - unter Anwendung von seelischem und körperlichem Zwang, unter Wegnahme ihrer Menschenwürde und ihrem Recht auf Freiheit, sowie unter Verletzung ihrer körperlichen, wie auch seelische Unversehrtheit in "Besitz" nehmenn zu dürfen.....

Wie lassen sich solche Auffassungen mit einer freiheitlich demokratischen Grundordnung und mit den im Grundgesetz - auch für Kinder geltende Grundrechte - in Einklang bringen?

Die Unterzeichnende musste der Jugendlichen Recht geben, als diese ihr gegenüber behauptete, dass die Auffassung des Jugendamtes des Rhein-Sieg-Kreises in ihrem Fall verfassungsfeindliche Züge trägt....Sie habe über Demokratie in der Schule etwas anderes gelernt. Das was sie über Demokratie gelernt hätte, hätte wohl überhaupt nichts mit dem zu tun, was das Jugendamt mit ihr mache......
Sie fragte die Unterzeichnende nach dem Unterschied zwischen den im Nationalsozialismus und der ehemaligen DDR praktizierten Erziehungsmethoden und denen, welche sie in den vergangenen zwei Jahren am eigenen Leib erfahren hat........ Die Unterzeichnende blieb der betroffenen Jugendlichen eine Antwort schuldig....


Die Jugendliche wünscht sich, wie andere Jugendliche auch, zuhause sein zu dürfen, wieder - wie zuvor - die familiäre Wertschätzung und Geborgenheit zu erfahren, Kontakt zu ihrer Familie und insbesondere zu ihren FreundInnen bzw. Mitschülern haben zu können...... genau dies wird ihr im STZ Gut-Priemern nicht gewährt.....

Weder der Rechtsanwalt der Mutter, noch der Rechtsanwalt der Jugendlichen, noch die in diesem Fall involvierten Fachexperten wissen warum die Jugendliche diese Vorgehensweisen des Jugendamtes über sich ergehen lassen muss. Wo gibt es hier eine Kindeswohlgefährdung????



Ihre Mitschüler in NRW haben ihr zum Geburtstag im Juni alle gratuliert....(wieder-)sehen darf sie diese aber nicht ....die Teilhabe an ihren sozialen Beziehungen wird der Jugendlichen seit dem 13. Mai 2015 bis heute dank der "Sozialtherapie?" auf Gut-Priemern verweigert..... welchem Zweck diese Form der "Sozialtherapie" dienen soll ist unbekannt, denn wie gesagt, einen Hilfeplan gibt es nicht. Ebensowenig kann das Jugendamt erläutern, welche Ziel mit der erzwungenen Hilfe erreicht werden soll.

Das Jugendamt hat in seinem Eilantrag an das Gericht beantragt, dass der Umgang mit der Herkunftsfamilie ausgeschlossen wird. Warum, weiß keiner..... Diesem Antrag hat das Familiengericht nicht entsprochen !!! Das stört das Jugendamt nicht weiter. Die Ergänzungspflegerin entscheidet an Stelle des Richters zusammen mit dem STZ "Gut-Priemern" selbst.
 Auch hier handelt das Jugendamt und die Ergänzungspflegerin, wie auch das STZ "Gut-Priemern" ungesetzlich, wenn es - wie hier - seit nunmehr fast 10 Wochen der Jugendlichen - ohne richterlichen Beschluss gemäß § 1684, 1685 BGB jegliche Außenkontakte verwehrt und die Jugendliche auf dem Gut "einsperrt".

Das Heim liegt in Sachsen-Anhalt und steht unter der Leitung des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes in Sachsen-Anhalt, d.h. in der ehemaligen DDR (ein Schelm wer hier Böses denkt.......)

Eine Rechtsgrundlage für eine derartige "Hilfe zur Erziehung" gibt es nach den Angaben der Anwälte weder im Kinder- und Jugendhilfegesetz, noch im Familienrecht und auch nicht im Grundgesetz  oder in der UN-Kinderrechtskonvention:

z.B.:
Artikel 37 b UN-KRK (UN-Kinderrechtskonvention):
„Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird. Festnahme, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf bei einem Kind im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden“
Artikel 37 c UN-KRK:
„Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen seines Alters behandelt wird."

§ 1 SGB VIII 
Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.


Am 26.06.2015, d.h. nachdem die 16-Jährige bereits 6 Wochen von ihrer Heimat weit entfernt und komplett von ihrem sozialen Umfeld im STZ Gut-Priemern isoliert worden war,  konnte der Rechtsanwalt der Jugendlichen erstmals mit seiner Mandantin sprechen.

Die Einrichtung beschreibt in Ihrem Informationsblatt an keiner Stelle die von ihr im Falle der Jugendlichen praktizierten Maßnahmen. Wahrscheinlich wäre ein solches Konzept, welches nicht mit einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaftsordnung zu vereinbaren genehmigungsfähig gewesen......
Die Einrichtung formuliert unter der Rubrik "Ziele" Folgendes:

- Intensive Förderung der familiären Erziehungsbedingungen durch Eltern- und Familienarbeit
- Erhalt und Entwicklung förderlicher außerfamiliärer Bezüge
Im Falle der 16-Jährigen scheinen diese Ziele nicht zu gelten. Denn zwischenzeitlich wird die Jugendliche seit mehr als 3 Monaten im Forsthaus des STZ Gut-Priemern regelrecht "gefangen gehalten" (= * lt.Aussage der Jugendlichen) und  von all ihren sozialen Bezügen ferngehalten.

Dem Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises dürfte von vornherein klar gewesen sein, dass 700km von der Herkunftsfamilie und vom Heimatort entfernt wohl kaum eine intensive Förderung der "familiären Erziehungsbedingungen durch Eltern- und Familienarbeit" oder gar der "Erhalt förderlicher außerfamiliärer Bezüge" als Zielsetzung der zwangsweisen Heimunterbringung möglich sein dürfte.

Das Heim arbeitet im vorliegenden Fall offenkundig nicht nach den Vorgaben seiner "Leistungsbeschreibung", wenn die Jugendliche von der Einrichtung jeglicher Kontaktmöglichkeit, sogar zu ihrem Rechtsanwalt, zu ihrer Familie und ihren Freundinnen, wie auch ihren MitschülerInnen vollständig beraubt ist.

Inwiefern mit derartigen Isolationsmethoden  
 "Die Wohngruppen sind konzipiert für junge Menschen mit multiplen psychischen Störungen. Vorwiegend werden junge Menschen aufgenommen, die eine bestehende seelische Behinderung haben, oder von einer solchen bedroht sind.(aus: Der Paritätische Sachsen-Anhalt, Leistungsbeschreibung für die Kleinstwohngruppen für junge Menschen mit seelischen Beeinträchtigungen, Gartenhaus und Forsthaus)
 "psychische Störungen" bzw. seelische Behinderungen und von seelischer Behinderung bedrohte junge Menschenmit Erfolg"zwangsbehandelt"werden könnten ist den mit diesem Fall befassten Fachexperten ein großes Rätsel.

Inwiefern das Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises seiner Pflicht als "Ergänzungspflegerin", d.h. in "Ergänzung" zur sorgeberechtigten Mutter ihrer Aufgabe zum "Wohl der Jugendlichen" zu handeln Genüge tut ist nicht mehr nachvollziehbar. Denn, obwohl ihre Mutter sorgeberechtigt ist und das Jugendamt lediglich als "Ergänzungspflegerin" eingesetzt ist, sah sich die Ergänzungspflegerin des Jugendamtes und die Heimeinrichtung befugt, der sorgeberechtigten Mutter den Kontakt zu ihrer 16-jährigen Tochter zu verweigern...... und die Jugendliche damit seelisch zu quälen und ihres gesetzlichen (sic!!) Rechtes auf Umgang und Kontakt mit ihrer Herkunftsfamilie zu berauben. Die Ergänzungspflegerin wurde vom Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises entgegen den Bestimmungen des § 55 SGB VIII der Jugendlichen regelrecht "vor die Nase" gesetzt:

§ 55 Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft

(1) Das Jugendamt wird Beistand, Pfleger oder Vormund in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen (Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft).
(2) Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Aufgaben des Beistands, des Amtspflegers oder des Amtsvormunds einzelnen seiner Beamten oder Angestellten. Vor der Übertragung der Aufgaben des Amtspflegers oder des Amtsvormunds soll das Jugendamt das Kind oder den Jugendlichen zur Auswahl des Beamten oder Angestellten mündlich anhören, soweit dies nach Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen möglich ist. Eine ausnahmsweise vor der Übertragung unterbliebene Anhörung ist unverzüglich nachzuholen.
 Die Ergänzungspflegerin ist im vorliegenden Fall zugleich beim Jugendamt die Sachgebietsleiterin der Verwaltung, d.h. dass der mit dem STZ "Gut-Priemern" geschlossene Vertrag nach Auskunft des Rechtsanwaltes der sorgeberechtigten Mutter unter das Verbot des § 16 SGB X fällt, was soviel bedeutet, dass die Sachgebietsleiterin verbotswidrig in doppelter Funktion tätig ist: 1. als Vertragspartnerin des freien Trägers und zugleich als 2. Ergänzungspflegerin für die Jugendliche.

Einen Hilfeplan (§ 36 SGB VIII) vor Erbringung der Hilfeleistung, an welchem sowohl die Jugendliche und ihre sorgeberechtigte Mutter zu beteiligen gewesen wäre, hat das Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises auch nicht gemacht. Ebenfalls ist keine Kindeswohlgefährdungsanalyse des Jugendamtes bekannt, welche  nach den Vorschriften des § 8a SGB VIII hätte durchgeführt werden müssen. Statt dessen wurde vom Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises zuständig für Neunkirchen-Seelscheid die Bestimmungen des § 27 i.V. mit  § 36a SGB VIII nach den Angaben der Anwälte regelrecht "außer Kraft" gesetzt:

§ 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
Das Jugendamt ist sowohl Kostenträger, als auch Leistungsträger. Dies bedeutet, dass das Jugendamt in seiner Bindung an Recht und Gesetz dafür verantwortlich ist, dass vor einer Hilfemaßnahme eine Planung stattfindet, bei welcher die Wünsche und Bedürfnisse der von der Hilfemaßnahme betroffenen Kinder und Jugendlichen (§8 SGB VIII) ermittelt und die Wünsche und Erziehungsvorstellungen (§ 5 SGB VIII) der sorgeberechtigten Eltern mit einfließen. (vgl. BVerwG ZfJ 2001, 310).

Das Wunsch- und Wahlrecht ist gesetzlich in § 5 SGB VIII verankert:
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.
Dem Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises scheinen diese gesetzlichen Bestimmungen nicht geläufig zu sein. Das Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises sah sich bereits ermächtigt, das Kindergeld auf sich übertragen zu lassen. ......
Auch die Rechtsabteilung im Landratsamt des Rhein-Sieg-Kreises teilt dem von der sorgeberechtigten Mutter angerufenen Verwaltungsgericht Köln mit:

Im Übrigen wäre die Klage, wenn sie zulässig wäre, unbegründet, da der Bescheid des Beklagten vom 01.06.2015 in der Gestalt des Bescheides vom 11.06.2015 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt,§ 113 Abs. 1 Satz 1 Vw-. GO. Die Bescheide vom 01.06.2015 und 11.06.2015 finden ihre gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in§ 91 Abs. 1 Nr. 5 b) SGB VIII.
Die Tochter XXXXXXXXX der Klägerin befindet sich seit dem 13.05.2015 im Rahmen von Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII in der Wohngruppe "Forsthaus" der Einrichtung Gut Priemern in Altmärkische Höhe in Sachsen-Anhalt. Diese Hilfemaßnahme des Beklagten ist rechtmäßig.



Eine Hilfemaßnahme gemäß § 27, 34 setzt nach dem Willen des Gesetzgebers voraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer Hilfemaßnahme, d.h. die Notwendigkeit der Hilfe, die Zweckmäßigkeit der Hilfe und ihre Erforderlichkeit festgestellt werden, bevor die Hilfe vom Jugendamt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages umgesetzt wird.
Das Jugendamt ist nach dem Willen des Gesetzgebers keine "Strafbehörde", welche eine Hilfe zur Erziehung gewaltsam gegen eine Jugendliche durchsetzen darf und kann, sondern im Rahmen des SGB VIII eine Behörde, welche - wie die Überschrift der gesetzlichen Bestimmung des § 27 SGB VIII bereits aussagt "Hilfen zur Erziehung" gewährt. Nach dem Willen des Gesetzgebers dürfen und können Hilfen zur Erziehung nicht wie in diesem Fall gewaltsame, gegen den Willen einer Jugendlichen durchgesetzte und als Strafe, Demütigung und Sanktionsmittel empfundene Maßnahmen sein. In einem solchen Fall kann man nicht mehr von "Hilfen" sprechen.

Einen Übergang in den Bereich des "Zwanges" finden Hilfen zur Erziehung höchstens ansatzweise im Bereich des Jugendstrafrechts:
Ihr Zweck (e.Anm. gemeint ist das Jugendstrafrecht) ist nicht die Stärkung des Erziehungsprozesses, sondern die Bewertung eines individuell vorwerfbaren Verhaltens des (strafrechtlich verantwortlichen) Jugendlichen. Anknüpfungspunkt für die staatliche Reaktion ist die Straftat, also das delinquente Verhalten des Jugendlichen.
Dabei steht die Reaktion im Verhältnis zur Schwere der Schuld. Das breite
Maßnahmespektrum, das dem Jugendrichter zur Verfügung steht, ist nicht nach dem erzieherischen Bedarf, sondern nach dem abstrakten Grundsatz der Subsidiarität aufgebaut.
Zwar gilt (auch) im Jugendstrafrecht der so genannte Erziehungsgedanke. Dessen Inhalt ist aber rechtlich nicht fixiert und deshalb unterschiedlichen, ja gegensätzlichen Interpretationen zugänglich („Erziehung als Strafe“, „Erziehung statt Strafe“) [.......]   Schließlich kann der Jugendrichter die Inanspruchnahme von Heimerziehung und Erziehungsbeistandschaft durch den Jugendlichen anordnen (§ 11 JGG). (aus Dokumentation zum 5.Gesprächskreis Jugendhilfe und Justiz „Steuerungsverantwortungdes Jugendamtes - § 36a SGB VIII - und eventuelle Auswirkungen auf dasJugendstrafverfahren“ Steuerungsverantwortung, Vortrag Prof. Dr. Dr. h. c. Reinhard Wiesner Leiter des Referates 511, Kinder- und Jugendhilfe des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Verfasser des SGB VIII, Seite 13)
Wohlgemerkt: Im vorliegenden Fall hat sich die Jugendliche überhaupt nichts zuschulden kommen lassen und es handelt sich um keine Anweisung eines Jugendgerichtes.....

Entschieden hat hier das Familiengericht Siegburg im Rahmen einer verbotenen Überraschungsentscheidung auf Antrag des Jugendamtes des Rhein-Sieg-Kreises am 13. Mai 2015 ohne dass die sorgeberechtigte Mutter oder die - aufgrund ihres Alters- ebenfalls am Prozess beteiligte Jugendliche zuvor angehört worden war.........bis heute !!!

Eine das Recht auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa: Beschlüsse vom 25. Mai 2001 - BVerwG 4 B 81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f., vom 16. Juni 2003 - BVerwG 7 B 106.02 - NVwZ 2003, 1132 <1134> - insoweit in Buchholz 303 § 279 ZPO Nr. 1 nicht abgedruckt - und vom 2. März 2010 - BVerwG 6 B 72.09 - juris Rn. 14) vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchten.1134>
und
OLG Hamm(Urteil vom 7. Juni 2011, I-28 U 173/10.)„Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt dann vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bislang nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen musste (BSG, B 3 KR 44/09 B, Beschl. v. 17. Oktober 2010, BeckRS 2010 72598; BSG, B 2 U 268/10 B, Beschl. v. 18. Januar 2011, BeckRS 2011 68947)“.

Das Jugendamt deklariert die von ihm gegen die Jugendliche vorgenommene zwangsweise Heimunterbringung und zwangsweise Isolation (welche nicht vom Amtsgericht Siegburg entsprechend den gesetzlichen Vorschriften(§ 1631b BGB) "erlaubt" worden war (sic!))von ihrer Familie und ihren Freunden als "pädagogische Hilfemaßnahme" zum "Wohle" der Jugendlichen........

Wie bereits oben ausgeführt handelt das Jugendamt hier nicht im Sinne des Gesetzgebers, sondern als autoritäre Eingriffsbehörde, welche sich offenbar befugt sieht Erziehungsmethoden anzuwenden, welche normalerweise in totalitären Systemen und nicht in einer freiheitlich demokratischen gesellschaftlichen Grundordnung praktiziert werden.

Das Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises kann sich hier weder auf eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, noch darauf berufen, dass das Jugendamt als Antragsteller beim Amtsgericht Siegburg im Rahmen eines nicht rechtsstaatlichen Verfahrens ! (= Überraschungsentscheidung ohne Gewährung rechtlichen Gehörs (= Verletzung Art. 1 GG) im Rahmen einer einstweiligen Anordnung durch die Richterin Burgwinkel-Krampitz, welche zudem wegen  Befangenheit abgelehnt gewesen war. Selbstverständlich wurde von den Rechtsanwälten sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt, welche die Richterin unter Berufung auf ihre Ablehnung ablehnte zu bearbeiten, so dass bis heute die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Amtsgericht Siegburg nicht geheilt worden ist (=Verletzung Grundrechte s.o.).

Obwohl das FamFG die Anordnung einer solchen Maßnahme nur unter der Bedingung einer "nicht anders abwendbaren schwerwiegenden Gefährdung des Wohles eines Kindes/ eines Jugendlichen" erlaubt, hat sich die Richterin Burgwinkel-Krampitz über diese Weisungen des Gesetzgebers im Rahmen ihrer Überraschungsentscheidung hinweggesetzt, denn an keiner Stelle ihrer Entscheidungen werden Aussagen darüber getroffen, warum die Sache derart eilig sein soll, dass die wegen Befangenheit abgelehnte Richterin Burgwinkel-Krampitz sich ermächtigt bzw. genötigt gesehen haben soll, trotz laufendem Ablehnungsverfahren eine Überraschungsentscheidung zum Nachteil der Jugendlichen zu treffen. (Die Jugendliche hatte bereits aus einer vorangehenden"Kindesanhörung" mitgeteilt, dass sie das Gefühlt hätte, dass die Richterin sie nicht leiden kann...) Handelt es sich hier etwa um eine Art von "Rache" der Richterin, weil die Jugendliche von ihrem Recht Gebrauch gemacht hatte, Richterin Burgwinkel-Krampitz wegen Befangenheit abzulehnen ? Jedenfalls sieht es für Außenstehende so aus. Die Richterin hat in ihrer Urteilsbegründung nämlich darauf verzichtet, die nach dem Willen des Gesetzgebers für eine einstweilige Anordnung notwendigen Voraussetzungen darzulegen:

vgl. Seite 199 in Bt.-Drs. 16/6308 zu § 49 FamFG:
"Die einstweilige Anordnung muss außerdem nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt sein. Diese Voraussetzung entspricht strukturell dem Erfordernis eines Verfügungsanspruchs im Recht der einstweiligen Verfügung nach der ZPO. Die Formulierung macht deutlich, dass das Gericht sich auch im summarischen Ver- fahren weitmöglichst an den einschlägigen – materiell-rechtlichen – Vorschriften zu orientieren hat.
Weiterhin ist ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden erforderlich. Diese Voraussetzung entspricht in ihrer Funktion etwa dem Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ob ein dringendes Bedürfnis anzunehmen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Es wird regelmäßig zu bejahen sein, wenn ein Zuwarten bis zur Entschei- dung in einer etwaigen Hauptsache nicht ohne Eintritt erheblicher Nachteile möglich wäre.
So fehlt in der Überraschungsentscheidung von Richterin Burgwinkel-Krampitz eine Begründung warum ein "dringendes" unaufschiebbares Bedürfnis anzunehmen ist, welche aus Kindeswohlsgesichtspunkten kein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im bereits laufenden (sic!) Hauptsacheverfahren erlaubt. Abwägungen zu dieser Frage enthält der Eilbeschluss der Richterin nicht.

Das Oberlandesgericht in Köln unterstützt dabei die Richterin des Amtsgerichts, indem der Jugendlichen, obwohl ihr als Prozessbeteiligte das Recht auf einen eigenen Anwalt (§ 158 Abs. 5 FamFG) zusteht, kurzerhand aus Kostengründen die Anerkennung der Prozessvertretung ihres Anwaltes abgesprochen wird (ausführlich dazu in einem weiteren Blogbeitrag....). Dabei vertritt das Oberlandesgericht Köln unter Vorsitz der Richterin Morawitz die Ansicht, dass Jugendliche nur dann Anspruch auf einen eigenen Anwalt haben, wenn die Eltern einer Jugendlichen entweder den Anwalt ihres Kindes selbst bezahlen, oder einen Antrag auf Prozessostenhilfe einreichen. Im vorliegenden Fall war der Vater der betroffenen Jugendlichen nach dem Gewaltschutzgesetz durch einen Beschluss des Amtsgerichts Siegburg unter einer anderen Richterin verurteilt und unterstützt das Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises dabei, dass seine 16-Jährige Tochter im Heim bleiben soll......

Der für eine Beschwerde zuständige 27. Senat des OLG Köln ist bereits vom Bundesverfassungsgericht (BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1822/14 -vom 27. August 2014) wegen Verletzung von Elternrechten gerügt worden.........

(Fortsetzung folgt)

Aktualisierung:
Die Jugendliche ist mit Unterstützung von Freunden am 11.09.2015 von Gut-Priemern geflohen und hält sich seither versteckt. Die Jugendliche ist zwischenzeitlich durch die Ereignisse hochgradig traumatisiert. Sie glaubt nicht mehr daran, dass in Deutschland das Grundgesetz gilt und Richter unabhängig sind. Vor Polizisten und dem Jugendamt hat sie Angst.

Weil das Jugendamt in Vertretung von Herrn Noll und Herrn Ulrich angekündigt hat, dass es mit Unterstützung der Ergänzungspflegerin Frau Julia Schmitz weiter beabsichtigt die Jugendliche bei einem etwaigen "Auftauchen"  erneut gewaltsam, d.h. gegen ihren Willen  gefangen (Originalmitteilung: "festzusetzen") zu nehmen, bleibt die Jugendliche gezwungenermaßen "untergetaucht".
Weder die Ergänzungspflegerin Frau Julia Schmitz, noch Herr Stephan Noll scheinen sich an der hiervon Frau Dr. Wagner (26. Kammer des VG Köln) beschriebenen Rechtswidrigkeit ihres Handelns zu stören. Die Einzelrichterin und Vorsitzende der 26. Kammer Frau Dr. Wundes hat bis heute keine Hinweise dieser Art gegenüber dem Jugendamt im Rahmen des laufenden Verwaltungsgerichtsverfahrens gegeben.

Was darf das Jugendamt und was nicht (2)? § 8a SGB VIII und § 42 SGB VIII

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Sozialpädagogische Stellungnahme zu § 8a und § 42 SGB VIII
  
©  Monika Armand *


A. Gesetzliche Voraussetzungen sozialpädagogischen Handelns

A. 1. Inobhutnahme durch das Jugendamt gem. § 42 SGB VIII
A. 2. Zwingende Voraussetzungen einer Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIII
2.1. Vorliegen einer dringenden Gefahr
2.2. Vorliegen einer Gefahr, welche nicht anders als durch eine Inobhutnahme durch das JAmt abzuwenden ist.

A. 3. Verbindliche Verfahrensvorschrift § 8a SGB VIII
3.1. Abschätzung des Gefährdungsrisikos (§ 8a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz1)
3.2.Beratung der Personensorge-, Erziehungsberechtigten, Kinder- und Jugendlichen (§ 8a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 i.V. mit § 24 SGB X)
3.3. Risikoabschätzung im Fachteam – § 8a SGB VIII Abs. 1 Satz 1
3.4. Hilfen anbieten – § 8a SGB VIII Abs. 1 Satz 3 und Verpflichtende Fachberatung – Abs. 2 Satz 1
3.5. Nachvollziehbare Begründung der getroffenen Ermessensentscheidung durch das Fachkräfteteam gem. § 8a SGB VIII i.V. mit § 35, 36 SGB X.



  1. 1. Inobhutnahme durch das Jugendamt gem. § 42 SGB VIII

Die Anrufung des Familiengerichtes und Inobhutnahmen durch Jugendämter hat der Gesetzgeber im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) insbesondere in den §§ 8a und 42 SGB VIII normiert. Das Eingriffshandeln des Jugendamtes in das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht gem. Art. 6 GG unterliegt dem Gesetzesvorbehalt. Kriseninterventionen gem. §§ 42, 43 SGB VIII sind hoheitliche Tätigkeiten (vgl. Münder, SGB VIII; S. 548 Rn 7 und Rn 8) Zitat:

Rn 8 „Die Aufgabenbeschreibung allein gibt keine Befugnisse zum Eingriff für hoheitliche Träger. Hier bedarf es stets einer ausdrücklichen Rechtsnorm, die entsprechende Eingriffsbefugnisse vorsieht. (z.B. §§ 42 Abs. 3, 43)


A . 2. Zwingende Voraussetzungen einer Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIII

2.1. Vorliegen einer dringenden Gefahr

Das Jugendamt ist unter den engen Voraussetzungen des Vorliegens einer dringenden Gefahr, d.h. eine akute, nicht anders abwendbare Kindeswohlgefährdung, befugt, eine Inobhutnahme vorzunehmen.

Vgl. § 42 SGB VIII, Absatz 1, Satz 2, Punkt b)

Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn 2b) eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

Eine Legitimation für ein staatliches Eingriffshandeln liegt gem. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur vor, wenn bei einem Verbleiben in der Familie das körperliche, geistige und seelische Wohl nachhaltiggefährdet ist.

Vgl. z.B.: BVerfG, 1 BvR 476/04 vom 23.8.2006, Absatz-Nr. (1 - 41), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20060823_1bvr047604.html
Abs. 20: „Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramtes (vgl.BVerfGE 7, 320 <323>; 59, 360 <376>), jene von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 <144>; 60, 79 <91> ). Das elterliche Fehlverhalten muss daher ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (vgl.BVerfGE 60, 79 <91>).“91>91>144>376>323>

2.2. Vorliegen einer Gefahr, welche nicht anders als durch eine Inobhutnahme abzuwenden ist

Neben der Voraussetzung, dass eine als akut einzustufende Kindeswohlgefährdung vorliegen muss, ist ein weiteres Merkmal für eine notwendige Inobhutnahme das Fehlen alternativer Hilfemöglichkeiten, wie z.B. Tagesbetreuung, psychologische/psychotherapeutische Hilfen für Eltern, Unterbringung der Kinder bei nahen Verwandten oder Bezugspersonen etc.:

Vgl.Urteil des Bundesverfassungsgerichtes
BVerfG, 1 BvR 2604/06 vom 18.12.2008, Absatz-Nr. (1 - 36), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20081218_1bvr260406.html
Rn 21:

b) Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 GG den Staat verpflichtet, die aus Eltern und Kindern bestehende Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen wie auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich als eigenständig und selbstverantwortlich zu respektieren (vgl.BVerfGE 10, 59 <83>; 13, 331 <347>; 24, 119 <135>; 28, 104 <112> ). Ebenso hat es mehrfach klargestellt, dass Art. 6 Abs. 2 GG den Vorrang der Eltern bei der Verantwortung für das des Schutzes und der Hilfe bedürftige Kind garantiert (vgl.BVerfGE 24, 119 <138>m.w.N.). Diese Verfassungsgrundsätze gebieten eine bevorzugte Berücksichtigung der Familienangehörigen bei der Auswahl von Pflegern und Vormündern, sofern keine Interessenkollision besteht oder der Zweck der Fürsorgemaßnahme aus anderen Gründen die Bestellung eines Dritten verlangt.138>112>135>347>83>

Rn 22:

c) Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umfasst das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zumindest - auch - nahe Verwandte - zum Beispiel Großeltern und Enkel -, da sie innerhalb der Familie eine beachtliche Rolle spielen können. Die Achtung des so verstandenen Familienlebens begründet für den Staat die Verpflichtung, in einer Weise zu handeln, die die normale Entwicklung dieser Beziehung ermöglicht (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979, NJW 1979, S. 2449 <2452>). Hieraus folgt, dass die Gerichte bei der Auswahl eines Vormunds bestehende Familienbande zwischen Großeltern und Enkeln zu beachten haben.2452>

Und

Frankfurter Kommentar SGB VIII, Münder, Seite 180, Rn 51:
Inobhutnahme § 8a Abs. 3 Satz 3
In Anbetracht der Möglichkeiten einer Eilentscheidung des FamG und des gerichtlichen Bereitschaftsdienstes wird somit eine Inobhutnahme nur in besonders akuten Gefährdungssituationen in Betracht kommen (ausführlich § 42 Rz 13 ff.)


Frankfurter Kommentar SGB VIII, Münder, Seite 554, 2.2 Inobhutnahme bei dringender Gefahr für das Kind oder den Jugendlichen
Rn 13:
Eine Befugnis und Verpflichtung des JA zur Inobhutnahme ergibt sich, wenn es eine dringende Gefahr für das Wohl des Mj. erfordert, weil diese nicht anders abgewendet werden kann (§§ 8a Abs. 3 Satz2, 42, Abs. 1 Nr.2)“


A. 3. Verbindliche Verfahrensvorschrift § 8a SGB VIII

3.1. Abschätzung des Gefährdungsrisikos (§ 8a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz1)


Die Abschätzung des Gefährdungsrisikos erfordert aus sozialpädagogischer Sicht einen Abwägungsprozess zu folgenden Fragen:

  1. Welche a) Folgen bzw. b) Vorteile für Kind und Eltern wären – angesichts der vorliegenden Problemlage - mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, wenn das Jugendamt auf eine Inobhutnahme verzichten würde.

  1. Welche a) Folgen bzw. b) Vorteile für Kind und Eltern wären - angesichts der vorliegenden Problemlage – mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, wenn das Jugendamt eine Inobhutnahme vornimmt.

  1. Sind mildere Maßnahmen – angesichts der vorliegenden Problemlage – vorhanden und möglich? (z.B. Unterbringung bei anderen Bezugspersonen des Kindes/ der Kinder)

Ad 1.
Die zwingend vorgeschriebene Abschätzung des Gefährdungsrisikos beinhaltet eine sorgfältige und begründete Abwägung je nach Lage des speziell vorliegenden Falles.
Eine Gefährdungsprognose bei Verzicht auf eine Inobhutnahme, sowie die dadurch gewonnenen Vorteile sind gegeneinander abzuwägen.
Allgemeinplätze und pauschale Feststellungen sind angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffs für eine Begründung gem. § 35, 36 SGB X nicht ausreichend.

Ad. 2.
Die Folgen einer Inobhutnahme sind angesichts einer Gefährdungsprognose darzustellen.

Jede Inobhutnahme bedeutet nicht nur ein Verzicht auf Eltern- und Kindergrundrechte, sondern auch eine hohe emotionale Belastung für Eltern und Kinder, sowie daraus resultierende psychische Folgen für Eltern und Kinder (Posttraumatisches Belastungssyndrom, Verlust der Bindungs- und Bezugspersonen, bei Klein- und Vorschulkindern: Störung des Aufbaues an Urvertrauen, Provokation von Bindungsstörungen, Verlust an emotionaler Zuwendung, Geschwistertrennung, Elternentfremdung, Geschwisterentfremdung, Schule: Leistungsabfall durch Trennung, Verlust an Konzentrationsfähigkeit, Lernfreude usw. vgl. dazu Deprivationsforschung).

Beispiel: Studien an adoptierten engl. und rumänischen Kindern mit unterschiedlich langer Deprivationsdauer haben einen eindeutigen Zusammenhang zwischen Dauer der Deprivation und dem Auftreten einer Bindungsstörung, sowie Lern- bzw. Konzentrationsstörungen festgestellt. (O’Connor et al 1999; O’Connor u. Rutter 2000)
Vgl. dazu: Entwicklungspsychiatrie: Biopsychologische Grundlagen und die Entwicklung psychischer Störungen, Hrsg. Beate Herpertz-Dahlmann / Franz Resch / Michael Schulte-Markwort / Andreas Warnke (Hrsg.), Schattauer Verlag 2008, Seite 648

Ebenso birgt eine Inobhutnahme lt. Forschung zusätzlich eine erhöhte Gefahr einer Kindeswohlgefährdung:
Verglichen mit Kindern aus der Allgemeinbevölkerung haben Kinder in Einrichtungen, vor allem in Pflegefamilien ein bis zu siebenfach erhöhtes Risiko, misshandelt oder sexuell missbraucht zu werden. (vgl. Marc Schmid: Psychische Gesundheit von Heimkindern: Eine Studie zur Prävalenz psychischer Störungen in der stationären Jugendhilfe, Juventa Verlag Weinheim, 2007, Seite 27)

Ad. 3.
Angesichts möglicher Folgen einer Fremdunterbringung für das Kindeswohl ist bei einem dringenden Verdacht einer Kindeswohlgefährdung in Erwägung zu ziehen, das Kind Personen zu übergeben, welche einerseits den Schutz des Kindes gewährleisten können und andererseits damit eine mit der Fremdunterbringung verbundene Traumatisierung und Entfremdung von den Eltern bis zur endgültigen Klärung verhindern kann.

Denn auch eine sonstige dem Kind nahe stehende Person (z.B. Verwandte, Großeltern) kann eine geeignete Person sein und ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich einem Amts- bzw. familienfremden Vormund vorzuziehen.

BVerfG, 1 BvR 206/12 vom 8.3.2012, Absatz-Nr. (1 - 34), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20120308_1bvr020612.html
26
Soweit Elternwille oder Kindesbindung nicht bereits eindeutig die Auswahl
eines bestimmten Vormunds verlangen, hat das Familiengericht Verwandte und Verschwägerte des Mündels zu ermitteln. Das Gericht wählt unter den geeigneten Familienangehörigen nach pflichtgemäßem Ermessen aus (vgl. Wagenitz, a.a.O., § 1779 Rn. 10). Eine unzureichende Prüfung, welche geeigneten Familienangehörigen vorhanden sind, beeinträchtigt die mit der gesetzlichen Auswahlvorschrift geschützten Grundrechte der Betroffenen.

Frankfurter Kommentar, Münder, S. 559, Rn 22
Eine sozialpädagogische Ausbildung ist hierfür nicht erforderlich, entscheidend ist die individuelle Situation des Kindes oder Jugendlichen, auf dessen Bedürfnisse eingegangen werden muss.“

Eine solche Unterbringung kann unter Umständen mit dem Einverständnis der Eltern erreicht werden, insbesondere in solchen Fällen, die die verfassungsrechtlichen engen Schranken einer Eingriffsbefugnis noch nicht erreicht haben.

BVerfG, 1 BvR 374/09 vom 29.1.2010, Absatz-Nr. (1 - 61), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20100129_1bvr037409.html
Rn 46:
BVerfGG:
(aa) Voraussetzung der Entziehung der elterlichen Sorge ist gemäß § 1666BGB eine Gefährdung des Kindeswohls, also ein bereits eingetretener Schaden des Kindes oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. Diederichsen, in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 1666 Rn. 10).

3.2.Beratung der Personensorge-, Erziehungsberechtigten, Kinder- und Jugendlichen (§8a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 i.V. mit §8, 9 SGB VIII bzw. § 24 SGB X)

Aufgrund des Widerspruchsrechts der Erziehungsberechtigten ist das JA dazu verpflichtet vordringlich die Personensorgeberechtigten zu befragen, zu beraten und eine Einigung mit den PSB zu erzielen (vgl. Münder, Seite 554, Rn 13 ff)

Siehe auch:
Frankfurter Kommentar, Münder, S. 169, Rn 17:
[…] sind die Familien erste Adressaten eines Gewinnens von Informationen und nicht außenstehende Dritte wie Nachbarn, die Schule, der Kindergarten etc. (§ 62 Abs. 2 Satz 1; hierzu § 62 Rz22)“

Und Rn 19:
Auch bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung sind die Personensorgeberechtigten daher grundsätzlich in die Abschätzung des Risikos und die Abwendung einer Gefährdung einzubeziehen. Sie sind zu beraten und zu unterstützen, damit sie kompetent und eigenverantwortlich Entscheidungen zum Wohl ihres Kindes treffen können. Das Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe beansprucht aus fachlichen wie (grund-)rechtlichen Gründen auch im Kinderschutz Geltung.

Wie bei der Hilfeplanung (§ 36 Abs. 2 Satz 2; hierzu § 36 Rz. 22 ff.) sind allerdings nicht nur die Eltern, sondern auch Kinder und Jugendliche mitgestaltende Subjekte des Hilfeprozesses. Sie sollen als solche einbezogen und nicht als Objekte elterlicher Erziehungsverantwortung wahrgenommen werden.“

Dabei wird von den Fachkräften eine komplexe Abwägung in kürzester Zeit verlangt, welche auf der Grundlage der dazu entwickelten fachlichen Standards vorgenommen werden muss.

3.3. Risikoabschätzung im Fachteam – § 8a SGB VIII Abs. 1 Satz 1

    1. Verpflichtende Fachberatung – Abs. 2 Satz 1
Frankfurter Kommentar, Münder, S. 173, Rn 30:
Die Fachkräfte bei Leistungserbringern helfen in vielfältiger Weise und mit unterschiedlicher Professionalität. Sie sind daher häufig aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung nicht qualifiziert, Kindeswohlgefährdungen zu erkennen, die dahinter liegenden Problemlagen zu diagnostizieren und daraus die notwendigen Schlüsse für die weitere Hilfe zu ziehen.

Die gemäß § 42 SGB VIII i.V. mit § 8a SGB VIII, § 1666 BGB einzuhaltenden fachlichen Standards sind in mehreren Publikationen veröffentlicht (siehe u.a.: Kinderschutzzentrum Berlin:Kindeswohlgefährdung erkennen und helfen,  Bundesministeriums für Familie, Handbuch ).
Die Kenntnis der fachlichen Standards sind bei JugendamtsmitarbeiterInnen als bekannt vorauszusetzen.

Münder, S. 554, Rn 13:
Für eine Inobhutnahme müssen die tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung objektiv erkennbar sein, auch wenn insoweit keine überhöhten Anforderungen an die in der Krisensituation (ex ante) vorgenommenen Gefahrenprognose zustellen sind. Stellt sich hinterher rückblickend (ex post) heraus, dass die Gefahrenlage nicht bestanden hat, so macht dies die Inobhutnahme nur dann rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Intervention nicht sorgfältig, d.h. fachgerecht geprüft worden waren (vgl. DIJuF JAmt 2004, 313 f.).

Bei einer Inobhutnahme durch das Jugendamt handelt es sich um einen sog. „Ausnahmefall“, d.h. eine Inobhutnahme darf nur in besonderen Eilsituationen vom JA veranlasst werden (vgl. Münder, Seite 555, Rn15). Die Dringlichkeit muss dabei so hoch sein, dass auch eine Eilentscheidung des zuständigen Familiengerichts nicht abgewartet werden kann (§ 8a Abs. 3 Satz 2, § 42 Abs. 1 Nr. 2b SGB VIII, Art. 13 Abs. 3 GG) und dass die Situation keinen weiteren Aufschub duldet. Die Inobhutnahme muss erforderlich sein, d.h. kann nicht durch andere, d.h. mildere Maßnahmen abgewendet werden.

Zum Umfang der Sorgfaltspflicht des Jugendamtes stellt Prof. Dr. Bringewat (Universität Lüneburg, http://www.agjae.de/pics/medien/1_1165181979/03._Kindeswohl_Prof._Bringewat.pdfFolgendes fest:

So können Sorgfaltsmängel beispielsweise an zahlreichen Stellen des Verfahrens zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos auftreten etc.

Insoweit ist aber mit einer von fachlich inkompetenter Seite häufig geschürten angstmachenden Fehlvorstellung aufzuräumen und abschließend zu betonen: Wird die gebotene Sorgfalt bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos unter Einschluss der gefährdungsabwehrenden Maßnahmen beachtet, dann kann auf den Umstand, dass sich das gefundene Prognoseergebnis in der Lebenswirklichkeit des gefährdeten Kindes als falsch erweist, ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht gestützt werden.“


FAZIT;
Checkliste zum vorgeschriebenen Verfahrensstandard bei Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIII i.V. mit § 8a SBG VIII i.V. mit § 1666 BGB i.V. mit Art. 2, Art. 6 GG / Einhaltung Sorgfaltspflicht:

1. Intervention gem. § 1666 BGB – verfassungsrechtliche Eingriffsschranken berücksichtigt
1a. PSB und Kinder angehört und beraten (§ 24 SGB X)
1b. Fachexperten hinzugezogen und im Fachteam beschlossen

2.a Gebot der Verhältnismäßigkeit eingehalten, Übermaßverbot beachtet
3. Gefahr für das Kindeswohl ist dringend

4. Entscheidung des Familiengerichts kann nicht abgewartet werden

  1. Mildere Formen des Eingriffs bzw. der Hilfe sind nicht vorhanden bzw. durchführbar

  1. Entscheidung des Jugendamtes mit Hilfe von Befundtatsachen, Abwägungen, Alternativen belegt und Entscheidungsfindungsprozess ausführlich dokumentiert. (§ 35, 36 SGB X)


    *- Die Verfasserin erlaubt Vollzitate in anwaltlichen Schriftsätzen bei Familien- und Verwaltungsgerichten (Nennung Link und Name der Autorin)

Jugendamt Rhein-Sieg-Kreis(3): Freiheitsentziehung zu Lasten der 16-Jährigen Jugendlichen - Beschwerde an die Heimaufsicht in Sachsen-Anhalt

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Rechtswidrige „freiheitsentziehende Unterbringung der 16-jährigen xxxxxxx Neunkirchen.... (NRW) im 500km vom Heimatort entfernten „Forsthaus des STZ „Gut-Priemern““ auf „Anordnung der als Ergänzungspflegerin tätigen Jugendamtsleiterin xxxxxxx (Verletzung § 16 SGB X bei Vertragsschluss mit der Einrichtung) Jugendamt Rhein-Sieg-Kreis. Ein Hilfeplan existiert nicht. Eine Prüfung gemäß § 8a SGB VIII ist ebenfalls nicht bekannt. Das Jugendamt verweigert gesetzliche Mitwirkungsrechte aus § 1,5,8, 27,36 SGB VIII. Die Mutter der Jugendlichen ist sorgeberechtigt !


Sehr geehrte Damen und Herren,

als ehrenamtliche Beiständin der 16-jährigen Jugendlichen xxxxxx sehe ich mich veranlasst Ihnen eine rechtswidrige und freiheitsentziehende Unterbringung und das Bestehen einer seelische Kindesmisshandlung (entsprechend der Kriterien Ihres Ministeriums) in der o.g. Einrichtung mitzuteilen.

Die ohne gerichtliche Genehmigung gemäß § 1631b BGB in der o.g. Einrichtung vorgenommene freiheitsentziehende Maßnahme erfüllt – ausweislich der von Ihrem Ministerium zusammen mit der Techniker Krankenkasse herausgegebenen Broschüre „Gewalt gegen Kinder undJugendliche“ (Zitate in Kursivschrift) alle Voraussetzungen einer seelischen Kindesmisshandlung:

1.1.2 Seelische/emotionale Gewalt
Seelische/emotionale oder psychische Gewalt sind „Haltungen, Gefühle und Aktionen, die zu einer schweren Beeinträchtigung einer vertrauensvollen Beziehung zwischen Bezugsperson und Kind führen und dessen geistig-seelische Entwicklung zu einer autonomen und lebensbejahenden Persönlichkeit behindern.“ (Eggers, 1994)
[...]. Seelische/emotionale Gewalt wird meist nur als Einzelphänomen wahrgenommen. Tatsächlich ist sie eine kontinuierliche Gewaltanwendung, bestehend aus vielen kleinen und großen wiederkehrenden Verletzungen und Bedrohungen durch nahe Bezugspersonen, mit traumatischen Folgen für Kinder und Jugendliche (vgl. May, 2007).
Seelische/emotionale Gewalt tritt selten in einem einzigen Kontext auf, sondern ist häufig mit anderen Gewalthandlungen vermischt und steht mit diesen teilweise in einem Bedingungsverhältnis. Seelische/emotionale Gewalt und Vernachlässigung werden letztlich darüber definiert, was das Kind ängstigt, bedroht und in der Entwicklung seines Selbstwertgefühls beeinträchtigt.
Formen seelischer/emotionaler Gewaltanwendungen:
Feindliche Ablehnung
Dem Kind wird vermittelt, dass es nicht dazugehört und abgelehnt wird. Dazu gehören beispielsweise Stigmatisierungen und das Zuschreiben negativer Eigenschaften, Zurückweisungen, um es zu beschämen, Bloßstellungen, Herabwürdigungen, Beleidigungen, Einschüchterungen und permanente Schuldzuweisungen (vgl. May, 2007).
Die o.g. Formen seelischer Gewaltanwendung wird in der o.g. Einrichtung auf dem Wege der „Willensbrechung“ gegenüber der Jugendlichen, verbunden mit Freiheitsberaubung und radikalen Kontaktverboten in Form einer gezielten Isolierung vollzogen.
Die Jugendliche wird zwangsweise in der Einrichtung festgehalten, indem dieser gedroht wird, dass im Falle ihrer „Flucht“ aus der Einrichtung sie mit der Polizei verfolgt und gewaltsam wieder in die Einrichtung zurückgebracht werde. Ein erster Fluchtversuch der Jugendlichen, als diese sich vor einigen Tagen mit ihrer Mutter bei einem Ausflug im Heidepark in Soltau heimlich getroffen hatte, endete damit, dass die Jugendliche auf Betreiben der Heimeinrichtung mit Hilfe der örtlichen Polizei erneut „gefangen genommen“ und gegen ihren Widerstand wie auch gegen ihren Willen wieder in die Einrichtung gebracht worden ist.
Ausnutzen und Korrumpieren
Die Bezugspersonen tragen durch ihr Verhalten dazu bei, dass das Kind selbstschädigende oder andere negative Verhaltensweisen ausbildet“ (May, 2007), wie z. B. die Instrumentalisierung des Kindes zur Erfüllung eigener Bedürfnisse durch Liebesentzug und emotionale Erpressung oder die Förderung und Veranlassung von antisozialem Verhalten, Kriminalität (vgl. May, 2007).
Die Jugendliche ist in einem Umfeld untergebracht, in welchem besonders schwierige Jugendliche (...) leben. Die Jugendliche muss antisoziales Verhalten, Streitigkeiten, körperliche Angriffe und ständige Konfliktsituationen dadurch aushalten.
Unangemessene Verhaltensweisen gegenüber dem Kind
Dazu gehört z. B., dass vom Kind verlangt wird, dauerhaft die Rolle einer Bezugsperson (z. B. bei Trennung, Krankheit, Tod) zu übernehmen, oder unangemessene Forderungen an das Kind gestellt werden, die seinem Geschlecht, Alter und seiner Persönlichkeit nicht entsprechen.

Die Jugendliche wird in der Einrichtung ihrer Menschenwürde und ihres Rechtes auf persönliche (Bewegungs-) Freiheit beraubt. Die Art und Weise der Unterbringung ist mit einer verfassungskonformen, freiheitlich-demokratisch ausgerichteten Jugendhilfeform nicht zu vereinbaren. Der Jugendlichen wird keine Privatsphäre zugestanden. Ihr wird das Recht genommen sich irgendwo „alleine“ aufhalten oder in Ruhe etwas tun zu dürfen. Die Jugendliche ist 500km von ihrem Heimatort entfernt. Sie kann und darf weder Kontakt mit ihrer Familie haben (ebenfalls ohne dass es hierfür einen Gerichtsbeschluss gemäß § 1684, 1685 BGB gibt). Die Post der Jugendlichen wird nach Angaben ggü. der Jugendlichen geöffnet und gelesen. Die Telefonate zwischen der Jugendlichen und ihrem Rechtsanwalt werden mutmaßlich abgehört und die Jugendliche steht rund um die Uhr unter ständiger Beobachtung und Kontrolle. Diese Form der Heimunterbringung ist weder mit der Menschenwürde zu vereinbaren, noch ist diese in irgendeiner Form noch „altersgemäß“.

Versagen einer emotionalen Reaktion
Von den Bezugspersonen erfolgt keinerlei emotionale Reaktion auf emotionale Wünsche des Kindes wie Zuneigung und Wärme. Sie ignorieren es oder lehnen es ab.
Die Beschäftigten ignorieren die Wünsche und Bedürfnisse der Jugendlichen und überwinden den Widerstand der Jugendlichen auch mit gezieltem Festhalten und aggressiven verbalen Attacken. Die Jugendliche berichtet von einem Gespräch mit einer Psychologin. Diese habe ihr mitgeteilt, dass sie sich darauf einstellen müsse, auch weiterhin im Heim in dieser Form „gefangen“ zu sein.
Gezieltes Auslösen von Angst
Passiert z. B., indem alles, was dem Kind wichtig und lieb ist, bedroht wird.
Kontrolle von Gefühlen, Gedanken oder Körperfunktionen
Unterbindung psychohygienischer, medizinischer und kognitiver Versorgung
Dazu zählt die Einschränkung sozialer Kontakte bis hin zur sozialen Isolation und die Verweigerung medizinischer Untersuchungen.
Die Jugendliche ist vollständig ihrer sozialen Kontakte beraubt. Sie kann in der Einrichtung auch nicht ihren Hobbys nachgehen, hat keinerlei Zugang zur „Außenwelt“. Telefonkontakt darf nur ihr Anwalt mit ihr haben. Der erste Kontakt mit ihrem Anwalt kam jedoch erst 6 Wochen nach ihrer geheim gehaltenen Unterbringung in der Einrichtung zustande, zuvor war die Jugendliche völlig isoliert worden. Der Jugendlichen werden Außenkontakte nicht erlaubt.
Die Einrichtung verweigert (nach den Angaben der Jugendlichen) eine angemessene ärztliche Betreuung.
 Diese Form der Unterbringung stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine (grund-)rechts- und gesetzeswidrige Kindesmisshandlung dar, welche Ansprüche aus dem StrRehaG auslöst. Es liegt eine seelische Misshandlung von Schutzbefohlenen durch die Einrichtung vor.

Beweis:

Zitat: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Az. - 2 BvR 2782/10 - vom 24.09.2014 http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/09/rk20140924_2bvr278210.html

Rn 39 und 40:
Der Freiheitsentziehung werden durch § 2 Abs. 2 StrRehaG Leben unter haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt. Damit sollen, wie in § 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1956 (BGBl I S. 562, 569, Bundesentschädigungsgesetz - BEG), neben der eigentlichen Freiheitsentziehung auch bestimmte Formen der Freiheitsbeschränkungen in die Regelung einbezogen werden. Ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen gemäß § 2 Abs. 2 StrRehaG liegt, wie auch das Oberlandesgericht nicht verkannt hat, vor, wenn der Betroffene erheblichen und laufend behördlich streng überwachten Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unterworfen ist und nach den sonstigen sich ergebenden Bedingungen ein Leben führen muss, das dem eines Häftlings sehr nahe kommt (BTDrucks 12/4994, S. 53).
40
(1) Zu § 43 Abs. 3 BEG war anerkannt, dass ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen auch dann vorliegen kann, wenn es - bei bestehender Aufenthaltsbeschränkung - an dem Eingeschlossensein im strengen Sinne fehlt, auf der anderen Seite aber sonstige, im allgemeinen mit dem Begriff der Haft verbundene Merkmale deutlich hervortreten (BSG, Urteil vom 27. April 1967 - 4 RJ 193/66 -, juris, Rn. 25). Das ist dann der Fall, wenn der Verfolgte an dem betreffenden Ort zwar nicht vollständig, aber sehr weitgehend von seiner Umwelt abgeschnitten ist (BSG, a.a.O., Rn. 21). Dabei sind bei Kindern und Jugendlichen insbesondere auch die mit der Unmöglichkeit von Kontakten zu ihren Eltern verbundenen psychischen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. So hat das Bundessozialgericht ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne von § 43 Abs. 3 BEG bei einem zwölfjährigen Schulkind bejaht, das im Jahr 1937 durch das Jugendamt zum Zwecke der politischen und religiösen Umerziehung seinen Eltern entzogen und bei einer mit seiner Überwachung beauftragten Landwirtin im Ort S. untergebracht worden war, wobei es mit seinen Eltern weder brieflich noch persönlich Verbindung aufnehmen und den Ort S. - bei ansonsten freien Bewegungsmöglichkeiten im Ort selbst - nicht verlassen durfte (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 21 ff.).

Angesichts der seit nunmehr 10 Wochen anhaltenden seelischen Kindesmisshandlung bitte ich um Ihr umgehendes Einschreiten bzw. um Weiterleitung meines Schreibens an die Heimaufsicht Ihres Bundeslandes.



Mit freundlichen



JuA Rhein-Sieg-Kreis (4) Kinder- und Jugendpsychiaterin Astrid Camps erklärte Kindesmutter für "wahnkrank" und empfahl Psychiatrieunterbringung der 16-Jährigen

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Ausgangspunkt der Freiheitsentziehung der 16-Jährigen im Forsthaus auf "Gut-Priemern" war eine ärztliche Stellungnahme der zwischenzeitlich in Bonn und Siegburg praktizierenden Kinder- und Jugendpsychiaterin Astrid Camps (vormals in Eitorf). 

Das Jugendamt hatte die 16-jährige in 2014 zur Zwangspsychotherapie verpflichtet. Da das Jugendamt der Jugendlichen im Falle ihres Weigerns mit der zwischenzeitlich erfolgten zwangsweisen Heimunterbringung drohte, fügte sich die Jugendliche in ihr Schicksal. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht Zwangspsychotherapien für verfassungswidrig erklärt, aber dies interessierte die "anordnende" und als Ergänzungspflegerin tätige Jugendamtsmitarbeiterin des Rhein-Sieg-Kreises nicht.......Infos hier:

Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht mittels Gutachten oder Anordnungen zur Durchführung von Psychotherapie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.

Kinder- und Jugendpsychiater unterliegen wie Erwachsenenpsychiater der ärztlichen Schweigepflicht (siehe: Berufsordnung für deutsche Ärzte und Ärztinnen)

§ 7 Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln
(1)  Jede medizinische Behandlung hat unter Wahrung der Menschenwürdeund unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte der Patientinnen und Patienten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen. Das Recht der Patientinnen und Patienten, empfohlene Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen abzulehnen, ist zu respektieren.
(2)  Ärztinnen und Ärzte achten das Recht ihrer Patientinnen und Patienten, die Ärztin oder den Arzt frei zu wählen oder zu wechseln. Andererseits sind - von Notfällen oder besonderen rechtlichen Verpflichtungen abgesehen - auch Ärztinnen und Ärzte frei, eine Behandlung abzulehnen. Den begründeten Wunsch der Patientin oder des Patienten, eine weitere Ärztin oder einen weiteren Arzt zuzuziehen oder einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt überwiesen zu werden, soll die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt in der Regel nicht ablehnen.
§ 9 Schweigepflicht
(1) Der Arzt hat über das, was ihm in seiner Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist - auch über den Tod des Patienten hinaus - zu schweigen. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen des Patienten, Aufzeichnungen über Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde.
(2) Der Arzt ist zur Offenbarung befugt, soweit er von der Schweigepflicht entbunden worden ist oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben unberührt. Soweit gesetzliche Vorschriften die Schweigepflicht des Arztes einschränken, soll der Arzt den Patienten darüber unterrichten

Die ärztliche Berufsordnung scheint für die Ärztin nicht zu gelten, denn die Kinder- und Jugendpsychiaterin Astrid Camps übersandte ihren Arztbericht  - nachdem die Jugendliche wegen fehlenden Vertrauens zu Astrid Camps die Behandlung während der zweiten Sitzung abgebrochen hatte - ohne Zustimmung der Jugendlichen an das Jugendamt im August 2014. Das Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises legt diesen Arztbericht zusammen mit einem neuen Antrag zum Entzug des vollständigen Sorgerechts und dem Antrag die Jugendliche in die Psychiatrie bringen zu wollen dem Antsgericht Siegburg im November 2014 vor. Im Januar 2015 eröffnete das Gericht daraufhin das Verfahren.......

Im Arztbrief behauptet die Kinder- und Jugendpsychiaterin Astrid Camps, dass die Mutter der Jugendlichen  "wahnkrank" (induzierte wahnhafte Störung = folie à deux (wörtlich: Wahnsinn zu zweit ) sei und spekulierte, dass wohl auch die Großeltern Teil des angeblichen mütterlichen Wahnsystems seien und eine sog. "Folie à trois (wörtl. Wahnsinn zu Dritt) " vorläge. 

Wohlgemerkt: Die Psychiaterin ist Kinder- und Jugendpsychiaterin und diagnostizierte die Mutter, statt der Tochter, wobei sie die Mutter gar nicht untersucht hat.Sie empfiehlt dem Jugendamt in einer "Jugendpsychiatrischen Stellungnahme", dass angesichts des "wahnhaften" Leidens in der Familie, die Jugendliche stationär in der Psychiatrie oder in einem geschlossenem Heim unterzubringen sei. Die trotz anwaltlicher Vertretung tätige und von Richterin Burgwinkel-Krampitz bestellte Zwangsverfahrensbeiständin Frau Jutta Rundholz beantragt "zum Wohle der Jugendlichen" ohne weitere Begründung die empfohlene Unterbringung in der Psychiatrie umzusetzen !:

 

 


Die Kinder- und Jugendpsychiaterin Astrid Camps stellt,bereits nach 1 1/2 probatorischen Sitzungen mit der Jugendlichen und im engen vorherigen Informationsaustausch mit dem Jugendamt  in ihrem Arztbrief Folgendes fest. (Ob die Krankenkasse oder das Jugendamt die Kosten für diesen Arztbericht ist nicht bekannt):



[…] ICD 10 F24: Induzierte wahnhafte Störung, (auch als Folie a deux bekannt) DSM IV:
Gemeinsame psychotische Störung 297,3
Adipositas ICD 10 F66 […]
Im vorliegenden Fall ist es denkbar, dass auch zumindest die Großmutter mütterlicherseits in das gemeinsame System mit einbezogen sein könnte. (Folie a trois).
Es ist davon auszugehen, dass die Mutter xxxxx an einer wahnhaften oder psychotischen Störung leidet.[…]

Empfehlung:

Ausgehend von der Annahme, dass xxxxx eine an sich gesunde Jugendliche ist, die von ihrer Mutter in deren Wahnsystem eingebunden worden ist, ist eine räumliebe Trennung von Mutter und Tochter dringend empfehlenswert. In vielen Fallen ist es auf diese Weise möglich die induzierte 'Person von den wahnhaft fixierten Vorstellungen zu befreien. Eine solche Trennung muss allerdings sehr gut durch fachlich versierte Personen begleitet werden, da auch mit dramatischen Eskalationen wie z. B. Suizddrohungen seitens der Mutter oder der Tochter zu rechnen ist.

Ohne den Versuch einer solchen Trennung ist das Kindeswohl in erheblichem Maße gefährdet, da xxxx von weiterem Schulbesuch durch immer wieder neu auftretende körperliche Erkrankungen, die auf der unüberwindbaren Angstsymptomatik beruhen, ferngehalten werden wird. Die körperlichen Erkrankungen, welche durch ständig wechselnde Ärzte bescheinigt werden, haben bereits im vergangenen Schuljahr dazu geführt, dass durch die enormen Fehlzeiten xxxx das 9. Schuljahr wiederholen muss und trotz ihrer guten Intelligenz eine Teilhabe an altersadäquater Bildung nicht möglich sein wird. Eine altersentsprechende Einbindung in eine jugendliche Peer Gruppe ist wegen der hermetischen sozialen Isolierung ebenso wenig möglich, solange xxxx bei der Mutter wohnt.

Ich empfehle die Aufnahme xxxx  in eine jugendpsychiatrische Klinik.. Alternativ kann auch an eine stationäre Heimunterbringung gedacht werden, sofern dort eine enge Anbindung mit 24-stündiger Erreichbarkeit an eine psychiatrische Ambulanz in räumlicher Nähe gewährleistet ist.“


Eine hierzu sehr kurzfristig einzuholende Stellungnahme von Prof. Dr. mult. Georg Hörmann (Seite 1+ Seite 2) kam zu dem Schluss, dass eine derartige Diagnose nicht ohne eine eingehende psychiatrische Untersuchung möglich sei und im Übrigen ärztliche Schweigepflichten nicht gewahrt worden wären. 
Ein solches "Gutachten" ist in jeder Hinsicht unverwertbar!


Der Bundesgerichtshof: XII. Zivilsenat15.5.2013XII ZB 107/08 verfügte ein Beweisverwertungsverbot für unzulässige unter Verletzung Persönlichkeitsrechts erhobener Daten.
Quelle: » Beschluss des XII. Zivilsenats vom 15.5.2013 - XII ZB 107/08

Dazu kommentiert die Mutter:
"Dass Frau Camps ein angeblich von mir stammendes Wahnsystem bei meiner Tochter „diagnostiziert“ und dies u.a. daran festmacht, dass jährlich über 40.000 Kinder entzogen werden (tatsächlich wurden in 2013 ca. 42.000 Kinder in Obhut genommen) ist mit gesundem Menschenverstand nicht nachzuvollziehen.  Was soll bei all den tatsächlich in der Vergangenheit stattgefundenen Ereignissen "eine nicht korrigierbare Fixierung auf von außen zugefügtes Unrecht sein"? Ich kann hier gut verstehen, wie sich Herr Mollath gefühlt haben muss.

Die Ärztin verhöhnte gewissermaßen mit ihrer Stellungnahme das von meiner Tochter erfahrene Leid. Wie kann man mit einer solchen Einstellung Kinder- und Jugendliche erfolgreich therapieren, wenn von Jugendlichen berichtete tatsächliche Ereignisse von einer Ärztin als "Wahnsyystem" deklariert werden? Da bestehen große Zweifel ob so jemand tatsächlich fachlich kompetent ist. Das Vertrauen in Ärzte ist bei mir und meiner Tochter endgültig nicht mehr vorhanden."

Das Leid, wovon hier die Mutter spricht habe ich hier bereits kurz zusammengefasst berichtet:
Die erste, traumatisierende "Inobhutnahme" der Jugendlichen erfolgte im November 2013 mit aktiver Unterstützung der Clara-Schuhmann-Realschule durch Schulleiterin Gust. (Die Schule wurde danach zugleich zum Konferenzort des Jugendamtes.)
Die Jugendliche wurde im November 2013 im Rahmen einer richterlichen Eilentscheidung von Frau Burgwinkel-Krampitz (ohne vorherige Anhörung der Jugendlichen= gesetzeswidrig!) völlig überraschend noch während die mündliche Gerichtsverhandlung in Siegburg andauerte, direkt in der Schule aufgesucht und einer zwangsärztlichen Untersuchung im Sana Klinikum in Remscheid (Behandlung begleitet durch die Ärztliche Kinderschutzambulanz Remscheid e.V.) zugeführt. Die Richterin hat einen vorgefertigten Beschluss zur mündlichen Verhandlung mitgebracht. Mit der Schulleiterin Gust war die geheime und überraschende Inobhutnahme zuvor vereinbart worden..... Der Beschluss war außerdem in direkter Absprache zwischen der Richterin und dem Jugendamt entstanden. (siehe dazu auch:hier )Die rechtswidrige "Krankenhauseinweisung" (der Gesetzgeber fordert für eine stationäre Behandlung eine ärztliche Einweisung, Voraussetzung ist, dass die Behandlung nicht ambulant möglich ist !!) nahm Dipl. soz.päd. Herr Roggenkamp von der Ärztlichen Kinderschutzambulanz vor. Herr Roggenkamp  hat das Handy der Jugendlichen "beschlagnahmt" und dafür gesorgt, dass diese freiheitsentziehend in der Klinik für Kinder und Jugendliche des Sana Klinikums Remscheid gegen ihren Willen untergebracht und dort zwangsuntersucht worden war. Die Jugendliche musste im Anschluss noch eine zwangsweise Unterbringung in einer Pflegefamilie hinnehmen. Dort war sie im Keller "eingesperrt". (Bilder dazu: hier)

Die richterliche Anhörung wurde im Januar 2014  - während einer Mathematik-Nachschreibearbeit - von der Familienrichterin des Amtsgerichts Siegburg und Frau Jutta Rundholz ohne Vorankündigung in den Räumen der Clara-Schuhmann-Realschule durchgeführt.

Die Jugendliche berichtete danach, dass Richterin Burgwinkel-Krampitz und die Verfahrensbeiständin Jutta Rundholz die Jugendliche regelrecht "fertig gemacht" hätten, sie hätten ihr gesagt, sie solle endlich erkennen, dass ihre Mutter nichts tauge und ihrem Wohl schade..... Ihre Freundinnen und die vom Jugendamt als "maligne" (= bösartig) bezeichntete Mutter haben die Jugendliche am Nachmittag getröstet.......

Die Jugendliche war verständlicherweise danach nicht mehr in der Lage, die Mathematikarbeit fertig zu schreiben. Die Schule übte keine Nachsicht und bewertete die Mathematikarbeit mit der Note mangelhaft.
Im Rhein-Sieg-Kreis üben zwischenzeitlich die als Opposition im Kreistag befindliche Parteien "Die Linke" und "Die Freien Wähler" offene Kritik am Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises und an der Politik des CDU-Landrats. Bei der CDU, SPD und den Grünen sind diese Zustände beim Jugendamt kein Thema........ Sollte nicht das Kindeswohl parteiunabhängig immer im Vordergrund stehen?

Weitere Hintergrundinformationen zum Thema: 

Schweigepflicht in der psychotherapeutischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen

Sowohl Kinder- und Jugendpsychiater, als auch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten unterliegen der Schweigepflicht. Normalerweise unterscheidet sich die psychiatrische (im 1. Fall) nicht von der psychotherapeutischen (2. Fall) Schweigepflicht. Die Berufsvereinigung der Psychotherapeuten (Bundespsychotherapeutenkammer) hat zur Schweigepflicht von Kinder- und Jugendpsychotherapeuten eine Informationsbroschüre für Eltern herausgegeben. (Anm. Hervorhebungen der folgenden Zitate aus der genannten Broschüre von der Autorin)

Informationsbroschüre BPtK, Seite 13:

Grundsätzlich spielen die Eltern in der Psychotherapie von Kindern eine wichtige
Rolle. Es kann aber sein, dass der Psychotherapeut schon beim ersten Gespräch mit dem Kind alleine sprechen möchte. Für den Psychotherapeuten ist es wichtig zu erfahren, wie ein Kind seine Gefühle und seine Situation beschreibt, ohne dass die Eltern danebensitzen. Er möchte zum Beispiel wissen, ob auch das Kind seine Hilfe möchte. Für ihn ist es sehr wichtig, dass auch das Kind bereit ist, seine Hilfe anzunehmen. Damit eine Psychotherapie erfolgreich sein kann, braucht der Psychotherapeut vor allem das Vertrauen des Kindes oder des Jugendlichen


Informationsbroschüre BPtK,Seite 14:
Das Gespräch mit einem Psychotherapeuten ist vertraulich. Wenn Jugendliche das möchten, dringt davon nichts nach außen. Und von ihm erfährt niemand,wer zu ihm kommt. Ältere Jugendliche, die die Folgen ihres Verhaltens einschätzen  können, können selbst entscheiden, ob und was die Eltern von der Behandlung erfahren sollen.
Beim ersten Treffen mit einem Psychotherapeuten sollten Jugendliche prüfen, wer da vor ihnen sitzt. Ob sie den Mann oder die Frau sympathisch finden. Ob ihnen einleuchtet, was er oder sie sagt. Die wichtigste Frage ist allerdings: „Kann ich der Psychotherapeutin oder dem Psychotherapeuten vertrauen?“ Wer diese Frage nach dem ersten Gespräch noch nicht entscheiden kann, kann einen zweiten Termin ausmachen und sich zwischen den Terminen noch einmal durch den Kopf gehen lassen, was der Psychotherapeut gesagt hat.Einen Psychotherapeuten kann man ausprobieren.Der Jugendliche, der kommt, darf bestimmen. 
Informationsbroschüre BPtK,Seite 14:
Schweigepflicht
Eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut unterliegt der Schweigepflicht.
Was in einer Psychotherapie besprochen wird oder passiert, ist vertraulich. Davon erfährt kein Dritter etwas, es sei denn, der Jugendliche erlaubt es ausdrücklich.

Die Schweigepflicht bedeutet, dass es Psychotherapeuten verboten ist, persönliche Informationen über Patienten ohne deren ausdrückliches Einverständnis an andere weiterzugeben. Eine Verletzung der Schweigepflicht wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft (§ 203 Strafgesetzbuch).

Nichts anderes gilt für ärztliche Kinder- und Jugendpsychiater. Leider halten sich nicht alle Therapeuten an diese Regeln,so dass vor einer Psychotherapie zum Wohle eines Kindes/Jugendlichen abzuklären ist, dass die ausgewählten Kinder-/Jugendpsychiater bzw. Kinder-/Jugendlichenpsychotherapeuten ihre ärztliche Schweigepflicht ernst nehmen.

Wenn nun wie im vorliegenden Fall Personen, wie das Jugendamt und die zuständige Jugendamtsmitarbeiterin von der hier tätigen Kinder- und Jugendpsychiaterin unter Verletzung ihrer gesetzlichen Schweigepflicht eine "jugendpsychiatrische Stellungnahme" erhalten, so stellt dies einen schwerwiegenden Gesetzesbruch dar und der Bericht ist nach geltendem Recht und Gesetz  als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren nicht verwertbar. Für Haftungsansprüche aus Schweigepflichtverletzungen sind jene Personen verantwortlich, welche die Schweigepflichtverletzung begehen, aber auch jene, welche die dem Datenschutz unterworfenen Dokumente an weitere Personen und Stellen übermitteln.

Wenn wie hier die Ärztin ihre ärztliche Schweigepflicht derart verletzt, dass sie einen Arztbrief heimlich (d.h. ohne Kenntnis ihrer jugendlichen Patientin bzw. ihrer Mutter) an das Jugendamt verschickt, dürfte die Vermutung der betroffenen Familie, dass es sich möglicherweise um eine rechtswidrige "Gefälligkeit" handelte und der Inhalt des Briefes wenig mit seriöser ärztlicher Diagnosestellung zu tun haben könnte, zutreffen. Insbesondere der Umstand, dass sich die Kinder- und Jugendpsychiaterin ohne Untersuchung der Mutter anmaßt, der ganzen Familie ein "Wahnsystem" zu unterstellen, welches die Ärztin in ihrem Bericht nicht einmal ansatzweise und in nachvollziehbarer Form darlegen kann, stimmt nachdenklich.

Die Diagnose(n) der Ärztin gehören zu den selten vorkommenden, sog. "psychotischen Störungen" (Schizophrenien). Zur zuverlässigen Diagnostik von psychotischen Störungen müssen die sog. ICD-10_Kriterien zutreffen. Siehe dazu: Leitlinien Schizophrenie.

Mit Hilfe dieser Leitlinien kann der interessierte Leser selbst feststellen, ob die oben im Arztbrief geschilderten Feststellungen die Erwartungen an eine seriöse Diagnose erfüllen oder nicht.

Zunächst ist festzustellen, dass eine psychotische Störung in der Bevölkerung recht selten vorkommt (0,5 bis 1,6%.)

"Erforderlich für die Diagnose Schizophrenie ist mindestens ein eindeutiges
Symptom (zwei oder mehr, wenn weniger eindeutig) der Gruppen 1–4 oder mindestens zwei Symptome der Gruppen 5–8. Diese Symptome müssen fast ständig während eines Monats oder länger deutlich vorhanden gewesen sein." (Zitat
aus Leitlinien Schizophrenie.)

Da die Diagnose "erstmals" gestellt worden war, hätte die Ärztin entsprechend der Leitlinien noch folgende Untersuchungen machen müssen:
Bei einer Erstmanifestation der Schizophrenie sollte in jedem Fall mindestens durchgeführt werden:Eine komplette körperliche und neurologische Untersuchung, ggf. mit testpsychologischer
Untersuchung in den Bereichen Exekutivfunktionen, Gedächtnisleistungen
und Aufmerksamkeit,ein Blutbild und Differentialblutbild, die Bestimmung des C-reaktiven Proteins, Leberwerte, Nierenwerte, TSH, Drogen-Screeningeine orientierende strukturelle Bildgebung des Gehirns (CT/MRT).(Zitat aus Leitlinien Schizophrenie.)
Dies war nicht geschehen.......

Wie das Jugendamt Gerichtsentscheidungen "dirigiert": Aktennotiz belegt Absprache zwischen Jugendamt Hamburg-Wandsbek, Familiengericht und Verwaltungsgericht in Hamburg

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Die betroffene ägyptisch-deutsche Familie ist Opfer einer als rechtswidrig einzustufenden Inobhutnahme ihrer Kinder im Februar 2014 geworden.

Den sorgeberechtigten Eltern wurden ihre 9 und 10 Jahre alten Mädchen durch das Jugendamt Bezirksamt Hamburg-Wandsbek im Rahmen einer rechtswidrigen "Inobhutnahme" völlig überraschend weggenommen. (dazu:Was darf das Jugendamt und was nicht (2)? § 8a SGB VIII und § 42 SGB VIII)

Seither müssen sich die Mädchen gegen ihren Willen und getrennt von ihrer Schwester und ihren Eltern im Kinderhaus Wiedenloh Familiengruppe Claussen, Wiedenloh 1 in 25767 Bunsoh aufhalten. (http://www.fsj-schleswig-holstein.de/fsj-und-bfd-stellen/sh/). Zum Wohle der Kinder ? 

Beim Jugendamt Hamburg-Wandsbek scheinen die gesetzlichen Mitwirkungsrechte von Eltern und Kindern, dank unbeschränkter 'Eingriffsermächtigungen' regelrecht "außer Kraft" gesetzt zu sein, denn das Jugendamt Hamburg-Wandsbek hat in einer geheim gehaltenen Aktion die Kinder im Frühjahr 2014 in Gewahrsam genommen und auf diese Weise illegal Fakten geschaffen.

Um zu verhindern, dass der umgehend von der Familie eingereichte Feststellungsantrag zur Widerrechtlichkeit der Inobhutnahmemaßnahme vom zuständigen Verwaltungsgericht richterlich geprüft wird, hat das Jugendamt mit Hilfe seiner offenbar vorhandenen 'Weisungsmacht' gegenüber Richterinnen sogleich organisiert, dass die richterliche Pflicht zur unabhängigen Rechtsprechung mittels geheimer Absprachen regelecht "außer Kraft" gesetzt worden ist........(bis heute hat das Verwaltungsgericht die Vorwürfe nicht geprüft!)

Unmissverständlich weist die zuständige Jugendamtsmitarbeiterin vom Jugendamt Wandsbek die am Familiengericht HH-Barmbeck (Abt.895)  zuständige Richterin Dr. Groth an, wie diese und die zuständige Verwaltungsrichterin Frau Schlöpke-Beckmann (VG Hamburg) im Fall der betroffenen Familie vorzugehen haben:


Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Protokolls der zuständigen Jugendamtsmitarbeiterin:
"Austausch mit Frau Alexy, Rechtsamt, der Richterin vom Verwaltungsgericht, Frau Schlöpke-Beckmann: Sie entscheiden nicht vor dem Gerichtstermin. Sie brauchen die Akten. Die Stellungnahme kriegen sie (RA) am 28.02.2014, die Akten nächste Woche.
Info an Frau Dr. Groth: Wenn das Verwaltungsgericht ggf. eine Entscheidung vor dem Termin im FamG fällt, macht sie eine e.A.(einstweilige Anordnung), es würde den Kindern schaden, wenn sie am Wochenende nach Hause kämen und dann am Donnerstag wieder in die Einrichtung gingen."

Die betroffene Familie hatte von Anfang an den Eindruck, dass die hier aktiven Jugendamtsmitarbeiterinnen "ihre zuständigen Richter wohl im Griff hätten" und aus diese Grunde nach Gutdünken schalten und walten können. Die kleine Schwester, welche sich bei ihren Eltern in Ägypten aufhält hat ihre 9 und 10 Jahre alten Schwestern seit 1 1/2 Jahren nicht gesehen. Im Vermerk des ASD (sic!) vor Inobhutnahme, steht über die 9 und 10-jährigen Mädchen „da die Kinder ganz süß seien"....…müssen sie deshalb im Kinderheim leben? Wenn ja, warum? Die Familie hegt hier schlimmste Befürchtungen....

Bis heute ist unbekannt, welche Kindeswohlgefährdung das Jugendamt im vorliegenden Fall überhaupt unterstellt. Das Jugendamt war bislang nicht in der Lage die von ihm verpflichtende "Abschätzung des Gefährdungsrisikos" gem. § 8a SGB VIII vorzulegen, obwohl dies eine zwingende Voraussetzung für einen Entzug des Teilsorgerechtes ist. Obwohl den Eltern immer noch das "Recht zur Pflege und Erziehung" = elterliche Sorge zusteht, ist das Jugendamt der Meinung, dass seine "Ergänzungspflegschaft" ihm das Recht verleiht, die Kinder im Heim "gefangen zu halten".

Familienrichterin Dr. Groth gesteht den sorgeberechtigten Eltern ein Umgangsrecht alle 4 Wochen (sic!) unter Aufsicht (sic!) für 2 Stunden zu. Die Familie beklagt sich, dass Jugendämter und seine "FamilienrichterInnen" in Deutschland "familienzerstörerisch" seien. Wer mag da widersprechen ?

Auch hier ist das Jugendamt - wie viele andere Jugendämter auch - so vorgegangen, dass eine Kindeswohlgefährdung ggü. dem Familiengericht behauptet wird und der "Beweis" hierfür durch ein "Sachverständigengutachten" im Nachhinein erbracht wird. Elterngrundrechte? zählen nicht....

Auch wenn Gutachten sich häufig nicht an der Frage einer tatsächlichen Kindeswohlgefährdung orientieren, reicht vielen RichterInnen die Behauptung fehlender "Erziehungsfähigkeit" für den Entzug des (Teil-)Sorgerechts aus.....die Frage ob eine Kindeswohlgefährdung tatsächlich vorlag oder vorliegt stellt sich in einem solchen Falle offenbar nicht mehr !


 Weitere Berichterstattung zu diesem Fall folgt....

Weiterführende Links zur unterbringenden Jugendhilfeeinrichtung:

Vorwürfe gegen Dithmarscher Jugendeinrichtung

„System der Bespitzelung“

Das Landesjugendamt verbot einer Einrichtung entwürdigende Maßnahmen. Hamburger "Eine Unterbringung durch das Jugendamt Hamburg-Mitte ist inzwischen beendet worden, aktuell sind noch fünf Mädchen aus Hamburg-Wandsbek in den „Friesenhof“-Heimen untergebracht. Die Linke fragte nun, ob das Jugendamt diese Mädchen seither „aufsuchend begleite“. Darauf antwortet der Senat, das Bezirksamt halte die Auflagen für „ausreichend, um den Kinderschutz zu gewährleisten“."

Kindesentzug bei einer afrikanischen gehörlosen Mutter

Mit dem Kindesentzug der gehörlosen afrikanischen Mutter S. haben diese diskriminierenden Maßnahmen einen neuen Höhepunkt erreicht. Frau S. ging zum Jugendamt Hamburg-Wandsbek mit dem Zweck, um Familienhilfe zu bitten, da sie Kommunikationsschwierigkeiten mit ihrem 3-jährigen Sohn hatte. Statt ihr - wie vom Gesetz geboten - zuerst Familienhilfe/Jugendhilfe zu gewähren, trafen die Mitarbeiter/innen des Jugendamts heimlich Vorbereitungen für den Entzug, die in einen gerichtlichen Beschluss mündeten.


 


 

Verfassungsfeindlich!: Jugendamt Rhein-Sieg-Kreis nimmt 16-Jährige zum 3. Mal gefangen um Zwangsheimaufenthalt zum Zwecke der sozialen Isolierung auf Gut-Priemern fortzusetzen !

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Das Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises stellt sich offenkundig und ohne Skrupel fortgesetzt über geltendes Recht. Siehe dazu Verwaltungsgerichtsurteil des Verwaltungsgericht Köln, Einzelrichterin Wagner Az.26 L 552/14 (Vollzitat unten) in einem Bonner Jugendamtsfall:

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin lässt sich der angefochtene Bescheid
nicht auf § 27 Abs. 2 S. 1, S. 2 Hs. 1, § 34 S. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) stützen. 


Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei
der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. 


Hilfe zur Erziehung wird nach§ 27 Abs. 2 SGB VIII insbesondere nach
Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt, wobei Art und Umfang der Hilfe sich
nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall richten. 


Nach § 34 S. 1, 2 Nr. 3 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbstständiges Leben vorbereiten.

Diese Vorschriften beinhalten in bewusster Abkehr von dem Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) keine Rechtsgrundlage für staatliche Eingriffe in Rechtspositionen der Ellern oder der Minderjährigen, sondern stellen ein Leistungsangebot an Personensorgeberechtigte, und damit Leistungsverwaltung, dar.
Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage, 2011, § 34 Rdnr. 54,
Vor § 27 Rdnr. 18; Tammen/Trenczek, in: Frankfurter Kommentar zum SGB
VIII, 7. Auflage, 2013, Vor§§ 27-41 Rdnr. 3, 8.


Bereits der Wortlaut bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die §§ 27, 34 SGB VIII dem Staat eine Ermächtigungsgrundlage für Eingriffen bereitstellen. § 27 SGB VIII ist überschrieben mit "Hilfe zur Erziehung". Abs. 1 der Vorschrift definiert die Hilfe als einen "Anspruch" des Personenscrgeberechtigten. Geregelt sind somit keine Befugnisse des Staates gegenüber dem Bürger, sondern- genau gegenteiligein Anspruch des Bürgers gegen den Staat.


Hieran anknüpfend umschreibt § 34 SGB VIII eine besondere Art der Hilfe, nämlich die Hilfe in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform. § 34 SGB VIII präzisiert somit keine Eingriffsbefugnis, sondern gestaltet den Anspruch des Personensorgeberechtigten näher aus.

Unterstrichen wird der Charakter der Vorschriften als Leistungsverwaltung durch ihren systematischen Zusammenhang. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII stellt die Hilfe zur Erziehung eine Leistung der Jugendhilfe dar. Dieser Leistungscharakter wird schließlich durch die Überschriften des betreffenden Kapitels und Abschnitts verdeutlicht:
Das Zweite Kapitel des SGB VIII ist überschrieben mit "Leistungen der Jugendhilfe" und der mit§ 27 SGB VIII beginnende Vierte Abschnitt des Zweiten Kapitels mit "Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige".


Auch besteht bei der Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung kein besonderes Gewaltverhältnis, das staatliche Eingriffe erlauben würde. Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, § 34 SGB VIII Rdnr. 54.

Das Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises sieht sich im vorliegenden Fall als staatlich autorisierte "Zwangserziehungsbehörde"  und hat die 16.Jährige, welche Mitte August vom Gut-Priemern in Sachsen-Anhalt geflohen war, mutmaßlich mit illegalen Telefonüberwachungen in Reutlingen entdeckt und vom dortigen Jugendamt illegal gefangen nehmen lassen.

Während bei der Verbrechensbekämpfung Polizei und Staatsanwaltschaften darüber klagen, dass diese nicht ausreichend personelle Ressourcen zur Verfügung hätten, sieht dies bei der rechtswidrigen Verfolgung zum Zwecke der Freiheitsberaubung einer Jugendlichen komplett anders aus.

Nachdem vergangenen Freitag, das Jugendamt in Reutlingen die Jugendliche gewaltsam "in Obhut" genommen hat, hatte die Blogautorin, die Rechtsanwälte und ein weiterer Beistand der Jugendlichen eine Erklärung für die auffällig häufigen Störungen der Telefonverbindungen: wir waren vermutlich alle illegal abgehört worden !

Die Ereignisse nähren einen erschreckenden Verdacht, denn angesichts dieser erneuten Ereignisse ist die Annahme gerechtfertigt, dass möglicherweise das Jugendamt Rhein-Sieg-Kreis zusammen mit anderen staatlichen Behörden (Jugendamt Reutlingen und Polizei der Städte) möglicherweise ein rechtswidrig agierendes "Netzwerk" aufgebaut haben muss, welches in dieser Form normalerweise nur in totalitären politischen Systemen üblich ist.

Einige Beobachter dieses Falles vermuten, dass möglicherweise verfassungsfeindlich gesinnte Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Landratsamtes Rhein-Sieg-Kreis dieses "unterlaufen" haben könnten. In Wohnortnähe der Autorin wurde ein solcher Fall glücklicherweise rechtszeitig bekannt: 14.08.2015-Gericht: Land darf Rechtsradikalem (28) aus Bielefeld Juristenausbildung verweigern Für den Staatsdiensts unwürdig


Diese Vermutungen stützen sich auf folgende Informationen:

1. Das Jugendamt ist nicht in der Lage nachzuweisen, dass es eine Prüfung gemäß § 8a SGB VIII vorgenommen und überhaupt eine Grundlage für die von ihm behauptete  angebliche "Kindeswohlgefährdung" der Jugendlichen  hat. Das Jugendamt konnte bislang überhaupt nichts nachvollziehbar belegen.
2. Die zuständige Richterin macht keinen Hehl daraus, dass sie in regelmäßigen Geheimabsprachen mit dem Jugendamt gestanden hat bzw. noch steht.
3. Auch die als Zwangsverfahrensbeiständin eingesetzte Jutta Rundholz beteiligte sich an Geheimabsprachen mit dem Jugendamt und der Richterin. Der Sozialdatenschutz ist in diesem Fall vollständig vom Jugendamt, dem Gericht, der Kinder- und Jugendpsychiaterin Astrid Camps und der Verfahrensbeiständin Jutta Rundholz "außer Kraft" gesetzt worden.

Rechtsanwälte und die Autorin als pädagogischer Beistand der Jugendlichen sind schockiert, wie ungeniert das Jugendamt die Freiheitsgrundrechte der Jugendlichen, ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ihre (unantastbare (sic!)) Menschenwürde mit Füßen treten.

Für das Jugendamt ist Kinderarbeit und Isolationsgefangenschaft nach den Erklärungen einer Person der Rechtsabteilung des Rhein-Sieg-Kreises ein erlaubtes "Erziehungsmittel"?

Unterstützt wird diese obskure Ansicht durch die Sozialpädagogin Jutta Rundholz, welche der Jugendlichen vom Gericht als Verfahrensbeiständin aufgezwungenen worden war, wie auch von der Kinder- und Jugendpsychiaterin Astrid Camps (Bonn/Siegburg).

Weder vor, noch nach der zwangsweisen Verschleppung der Jugendlichen nach Sachsen-Anhalt am 13. Mai 2015 ist die Jugendliche vom Jugendamt oder von der zuständigen Richterin Burgwinkel-Krampitz angehört worden. Der Rechtsanwalt der Jugendlichen wird dabei ebenfalls unter Verletzung gesetzlicher Bestimmungen und rechtsstaatlicher Verfahrensgrundrechte gezielt umgangen. Besonders schlimm ist der Umstand, dass die Richterin sich unter Verletzung ihrer Bindung an Recht und Gesetz seit dem 13. Mai weigert, der Jugendlichen ihre Verfahrensgrundrechte zu gewähren und diese pflichtgemäß anzuhören. Dies hätte die Richterin Burgwinkel-Krampitz nach geltendem Recht im Übrigen vor Erlass ihres Gerichtsurteils tun müssen.

Der Bundesgerichtshof hat einen Amtsrichter wegen Rechtsbeugung verurteilt. Dieser hat sich in einem ähnlichen Fall seine richterlichen Anhörungspflichten verletzt. Der vorliegende Fall zeigt dazu deutliche Parallelen:

Bundesgerichtshof Beschluss Az.: 1 StR 201/09:
cc) Durch den systematischen Verzicht auf die Durchführung der richterlichen Anhörungen hat der Angeklagte mit der Genehmigung der freiheitsentziehenden Maßnahmen gemäß § 1906 Abs. 1 bzw. Abs. 4 BGB bewusst einen Rechtsbruch zum Nachteil der Betroffenen begangen. Er hat die Betroffenen durch den Verstoß gegen seine Anhörungspflicht nach § 70c FGG aus sachfremden Erwägungen, nämlich um mehr Freizeit zu haben, nicht nur der konkreten Gefahr eines Nachteils ausgesetzt (vgl. BGHSt 42, 343), sondern hat ihre Rechtsstellung durch die Genehmigung der jeweiligen Maßnahme in der Sache bereits unmittelbar verletzt. Denn weder der persönliche Eindruck noch Wünsche oder sonstige möglichen Äußerungen, die sich auf die Entscheidung hätten auswirken können, wurden so Entscheidungsgrundlage. Der Verfahrensverstoß führte somit in jedem Einzelfall auch zu einer sachlich-rechtlich fehlerhaften Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Revision liegt damit der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit nicht in einem Unterlassen der nach § 70c FGG gebotenen Anhörung, sondern in der Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen auf unzureichender Entscheidungsgrundlage. Die hypothetische Frage, ob der Angeklagte im Falle einer durchgeführten Anhörung ebenfalls zu einer Genehmigung der jeweiligen Maßnahme gelangt wäre, ist für die Frage, ob sich der Angeklagte „zum Nachteil einer Partei der Beugung des Rechts schuldig“ gemacht hat, ohne Bedeutung. Denn dies ließe die Beugung des Rechts, nämlich die Sachentscheidung auf unvollständiger Grundlage und damit die Verletzung der Rechtsposition der Betroffenen, nicht entfallen.
c) Die Feststellungen tragen auch den Tatvorsatz des Angeklagten. Der Vorsatz muss sich darauf richten, das Recht zugunsten oder zuungunsten einer Partei zu verletzen; einer besonderen Absicht bedarf es nicht (vgl. Fischer, StGB § 339 Rdn. 17). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht den Umstand, dass dem Angeklagten die Schwere der von ihm begangenen Verfahrensverstöße zum Nachteil der Betroffenen bewusst war, aus seinen Verschleierungshandlungen geschlossen hat.
Die Richterin sieht - entgegen geltender FamFG-Bestimmungen - weiterhin keine Notwendigkeit die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Jugendlichen vorzunehmen.

Am 23. September hat diese zur mündlichen Verhandlung nach dem Eilbeschluss am 13. Mai (sic!)  geladen.Wider geltendes Recht hat Frau Burgwinkel-Krampitz per richterlichem Hinweis "angeordnet", dass die Jugendliche nicht am Gerichtstermin teilnehmen darf. Statt dessen will die Richterin die Jugendliche im Heim besuchen und dort unter Ausschluss ihres Rechtsanwaltes "zwangsanhören".....(so stellt die Richterin sicher, dass keine Zeugen, das Gespräch zu hören bekommen......) Dies verstößt gegen die vom Gesetzgeber im FamFG geschaffenen Beteiligungsrechte von Jugendlichen ab 14 Jahren!


Zu Recht darf hier entweder nach einer fehlenden Gesetzeskenntnis, einer fehlenden fachlichen Kompetenz oder nach sachfremden Motiven gefragt werden. Offenkundig ist eine erschreckende Gesetzesunkenntnis der hier tätigen Jugendamtsmitarbeiter, wenn diese vor dem Verwaltungsgericht Köln nach ihrem zweiten, dann gelungenen Fluchtversuch am 14. August 2015 weitere Freiheitsentziehungen gegen den Willen der Jugendlichen ankündigt:

Aufgrund des Verschwindens X's am Freitag, dem 14.08.2015, ab ca. 11:30 Uhr, ist dem Beklagten X's Aufenthaltsort aktuell nicht bekannt; die Kriminalpolizei ermittelt und hat die Klägerin und X's Großeltern aufgesucht, ohne hierbei neue Erkenntnisse zu erlangen. Wenn X wiederaufgegriffen sein wird, wird der Beklagte die Heimerziehung in der Einrichtung Gut Priemern/Forsthaus fortführen, es sei denn, dass die psychische Verfassung der Jugendlichen dem entgegenspräche.

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz wird hier nicht beachtet!

Heime für Jugendliche "ringen" um die Besetzung ihrer Plätze, denn welche Jugendliche begeben sich "freiwillig" in ein Heim, in welchem sie zur Zwangsarbeit, zur Zwangsisolation und zur Zwangsbeschulung in einem anderen Bundesland verpflichtet werden?

Ein Schelm, wer hier glaubt, dass das Jugendamt und Heim sich um das "Wohl" der Betroffenen kümmern oder tatsächlich bereit sind die hier betroffenen Grundrechte, welche wesentlicher Bestandteil unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung sind, nämlich das elterliche Sorgerecht der Mutter bzw. die von Gesetzes wegen bestehenden Selbstbestimmungs- und Freiheitsrechte der Jugendlichen zu achten!

Das Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises behauptet unter Berufung auf angebliche "Psychologen" (welche Psychologen dies festgestellt haben wollen ist bis dato unbekannt, so dass vermutet wird, dass das Jugendamt weitere erzwungene Begutachtungen der Jugendlichen in Form von Gefälligkeitsgutachten als selbst beschaffte "Beweismittel" dem Gericht anbieten möchte. Auch hier stellt das Jugendamt selbst unter Beweis, dass das Jugendamt und der Freie Träger den verfassungsmäßig zugsicherten Sozialdatenschutz und das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Jugendlichen auch weiterhin nicht einmal ansatzweise beabsichtigen zu beachten!!)

Das Jugendamt erklärt dem Verwaltungsgericht in Köln allen Ernstes, dass dieses durch seine Freiheitsentziehungen, Gewaltanwendungen gegen die Jugendliche und Zwangsmaßnahmen eine Verselbständigung der Jugendlichen erreichen möchte!

Das Jugendamt, welches die Jugendliche für seine eigenen Zwecke "instrumentalisiert", wirft der Mutter der Jugendlichen vor, dass diese ihre Tochter "instrumentalisiere" und erzieherisch eine altersgemäße Entwicklung verhindert habe. In einem ersten Bericht beschreibt eine Jugendamtsmitarbeiterin die Mutter in einer Mitteilung an das rechtswidrig handelnde Sana-Klinikum in Remscheid als "maligne" (= bösartige) Mutter. Das Jugendamt ist nicht in der Lage, irgendwelche Beweise für seine menschenunwürdigen Vorwürfe gegenüber der Mutter vorzulegen.  Die Behauptung ist hier für das Jugendamt und die Familienrichterin zugleich der Beweis............

Woran das Jugendamt die "Instrumentalisierung" der 16-Jährigen durch ihre Mutter erkannt haben möchte ist unbekannt. Auch die angeblichen Entwicklungsrückstände kann das Jugendamt nicht benennen. Als Diplom Pädagogin wäre ich doch sehr gespannt, wie das Jugendamt zu einer solchen Schlussfolgerung kommt.

Das Jugendamt "instrumentalisiert" hier aus meiner Sicht selbst die Jugendliche für sein eigenes "Geschäft mit den Kindern". Jeder fachlich ausgebildete Erzieher weiß, dass eine freiheitsentziehnende gewaltsame Erziehung eine Instrumentalisierung und eine Brechung des Willens eines Kindes darstellt und keinesfalls geeignet ist, Kinder und Jugendliche zur Selbständigkeit zu erziehen.

Das Jugendamt stellt seine pädagogische Unfähigkeit mit derart obskuren Erziehungsvorstellungen für jeden Laien nachvollziehbar unter Beweis:

Von einer altersgemäßen Willensbildung X's kann nach Ansicht des Beklagten nicht gesprochen werden aufgrund der symbiotischen Ausgestaltung ihrer relevanten Entwicklungsjahre durch die Klägerin als ihrer Mutter.X hatte bislang schlicht keine ausreichenden Entwicklungsmöglichkeiten und benötigt Zeit und einen entsprechenden Schutz vor einer weiteren Instrumentalisierung, um die erforderlichen Lern und Erfahrungsschritte machen zu können und auch eine einigermaßen altersgemäße Willensbildung bzw. - reife zu erlangen. Die Voraussetzungen der Hilfemöglichkeiten müssen weiterhin geschaffen bzw. beibehalten werden. (Zitat aus d.Vortrag des Jugendamtes ggü. dem Verwaltungsgericht Köln)
Das Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises vertritt vor dem Verwaltungsgericht in Köln seine antisozialen und familienfeindlichen Thesen, indem diese in pseudopädagogische Sprachformeln verpackt werden.

Nicht ohne Grund wird hier mit nichtssagenden sinnlosen, pädagogischen Leerformeln wie "symbiotische Ausgestaltung", "ausreichende Entwicklungsmöglichkeiten""einigermaßen altersgemäße Willensbildung bzw. -reife" gesprochen. Die Unterzeichnende hat den von Jugendämtern zum Zwecke der Heimunterbringung von Jugendlichen eigens geschaffenen Kunstbegriff "symbiotische Beziehung"hiernäher beleuchtet.

Was das Jugendamt hier sagen will, weiß es vermutlich selbst nicht. Nur wenige Richter machen sich die Mühe die Scheinargumentationen der Jugendämter zu hinterfragen......

Jedenfalls führen regelmäßige gewaltsame Inobhutnahmen gegen den ausdrücklichen Willen einer über 16-Jährigen und eine Unterbringung bei gleichzeitiger Wegnahme aller bisherigen sozialen Kontakte wohl kaum zu einer "altersgemäßen Willensbildung bzw.-reife". So belegt die Erziehungsstilforschung, dass die Anwendung autoritärer Erziehungsmethoden "schädlich" sind. Ein Beispiel von sehr vielen:

Nationalfondstudie zur Lageder Kinderund Jugendlichen: http://www.nzz.ch/negative-spaetfolgen-autoritaerer-erziehung-1.816658

Unterschiede für den Schul- und Lebenserfolg der Kinder orten die Forscher im Erziehungsstil der Eltern. Wie Psychologieprofessorin Pasqualina Perrig-Chiello vor den Medien in Bern darlegte, stellten die Forscher einen engen Zusammenhang zwischen einem autoritären Erziehungsstil, der sich durch relative Gleichgültigkeit gegenüber dem Kind und durch Verbote und Sanktionen auszeichnet, und dem späteren Risikoverhalten sowie der psychischen und physischen Gesundheit der Jugendlichen fest. So hegten autoritär erzogene Kinder später im Leben mehr Suizidgedanken oder konsumierten häufiger Cannabis und Tabak. 44 Prozent der 6-Jährigen und immer noch 20 Prozent der 15-Jährigen werden laut der Studie autoritär erzogen. Vorteilhafter für die Entwicklung der Kinder sei demgegenüber ein partizipativer Erziehungsstil, bei dem die Kinder eine enge emotionale Bindung zu den Eltern aufwiesen und unter der Führung der Eltern Entscheide mitgestalten könnten, betonte Perrig-Chiello weiter. Partizipativ erzogene Kinder zeigten in den Hauptfächern bessere Leistungen, seien sozial kompetenter und zudem aufmerksamer und weniger aggressiv.
Hier mögen die verantwortlichen Vorgesetzen genau nachfragen.

Auf der Grundlage derartig sinnleerer Feststellungen schloss das Jugendamt ohne Beteiligung Dritter einen illegalen Hilfevertrag (Rechtsanwälte sprechen hier von einem "In-Sich-Geschäft" = Verstoß gegen § 16 SGB X) mit dem Gut-Priemern, welcher beinhaltet, dass die Jugendliche unter Beraubung ihrer Freiheit im "Arbeitslager" auf Gut-Priemern zur "Selbständigkeit" erzogen werden soll ?

Die Jugendliche hat ein umfangreiches Tagebuch geführt, welches sie nach ihrer Flucht der Unterzeichnenden zur Verfügung gestellt hat. Daraus ergibt sich, dass mit Hilfe autoritär-totalitärer Bestrafungsmethoden die Jugendlichen auf Gut-Priemern zu mehrstündiger Zwangsarbeit verpflichtet werden. Wer sein "Punktekonto" nicht erfüllt, wird danach mit Essensentzug (kontraindiziert bei Essstörungen (sic!) und anderen Maßnahmen traktiert.

Das Jugendamt "lässt" die Jugendliche in diesem Fall als rechtswidrig agierende staatliche "Obererziehungsbehörde" eine autoritäre Zwangserziehung praktizieren, wobei die hier tätigen Jugendamtsmitarbeiter, sollten diese eine pädagogische Ausbildung genossen haben, genau wissen müssten, dass eine autoritäre Erziehung das Gegenteil dessen bewirkt, was das Jugendamt hier proklamiert. Wohlgemerkt: "Pflege und Erziehung" gemäß § 1626 BGB steht nach wie vor der Mutter zu, denn diese ist im vorliegenden Fall die Sorgerechtsinhaberin.

Das Jugendamt beruft sich hier auf eine sog. "Ergänzungspflegschaft". Wie der Name "Ergänzung" schon sagt, handelt es sich hier nicht um eine Befugnis in das elterliche Sorgerecht einzugreifen, auch wenn das Urteil des Amtsgerichts Siegburg diesen Eindruck erweckt. Die sog. Amtspflegschaft wurde im Rahmen des "Gesetzes zur Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft und Neuordnung des Rechts der Beistandschaft (Beistandschaftsgesetz))" abgeschafft. Da Richter an geltendes Recht und Gesetz gebunden sind, ist davon auszugehen, dass der Gerichtsbeschluss gegen solches verstößt.

Das Jugendamt kann jedenfalls hieraus keine "Weisung" des Familiengerichts entnehmen, wonach die Grundsätze des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für das Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises "außer Kraft" gesetzt worden sein könnten:

Der Gesetzgeber hat im FamFG keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage geschaffen, welches das Familiengericht ermächtigt, dem Jugendamt - unabhängig von seiner eigenen gesetzlichen Aufgabenstellung - Weisungen zu erteilen. Vergleiche dazu die Ausführung auf Seite 39 in der Tagungsdokumentation "Zusammenarbeit zwischen Familiengerichtenund Jugendämtern" aus der Veranstaltungsreihe des Bundesfamilienministeriums (Zitat):

Mit einer Anordnung durch das Familiengericht
würde der Richter nicht nur an die Stelle der Fachkraft des

Jugendamts treten, er würde darüber hinaus seine Entscheidung

an die Stelle eines kooperativen Entscheidungsprozesses

setzen, der ein konstitutives Merkmal der Leistungsgewährung

und Leistungserbringung im SGB VIII ist. (Wiesner, in: ders., SGB VIII, Vor § 27 m. w. Nachw. und neuerdings auch Olzen, in: MünchKommBGB, § 1666 Rn. 21, 22.)
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in einigen Beschlüssen auf die fragwürdige Einrichtung von Ergänzungspflegschaften hingewiesen. Wie bereits hier ausgeführt, ist auch nach geltendem Recht die elterliche Sorge nicht aufteilbar. Insbesondere der Umstand, dass das persönliche Recht der Inanspruchnahme erzieherischer Hilfen auf jene Insitution übertragen wird, welche selbst Vertragspartner der Hilfeträger ist, widerspricht der geltenden Verfassung:




Rn 37 Verfassungswidrige Rechtsschutzlücke:                                               Ob die Familiengerichte im Rahmen der ihnen nach § 1837 Abs. 2 BGB obliegenden Aufsicht Möglichkeiten haben, den Ergänzungspfleger (das heißt hier das Jugendamt) zu verpflichten, in Ausübung des ihm übertragenen Rechts zur Beantragung öffentlicher Hilfen eine bestimmte Maßnahme der Jugendhilfe (§§ 27 ff. SGB VIII) - einschließlich der für die Fremdunterbringung des Kindes relevanten Heimerziehung oder sonstigen betreuten Wohnformen (§ 34 SGB VIII) - zu beantragen, erscheint ebenso ungewiss wie eine Befugnis der Familiengerichte, das Jugendamt unmittelbar in seiner Eigenschaft als für die Jugendhilfe zuständige Behörde zur Unterbringung des Kindes in einer bestimmten Einrichtung nach § 34 SGB VIII zu verpflichten.

Auch die verwaltungsgerichtliche Durchsetzbarkeit einer geeigneten Fremdunterbringung des Kindes durch das Jugendamt nach § 34 SGB VIII ist hier nicht gesichert. Das Recht zur Beantragung öffentlicher Hilfen wurde hier auf eben dieses Jugendamt übertragen. Sollten Meinungsverschiedenheiten zwischen den Behördenteilen, denen das Recht zur Beantragung öffentlicher Hilfen übertragen wurde, und jenen bestehen, die für deren Gewährung zuständig sind, wären diese - weil innerhalb des Jugendamts - einer verwaltungsgerichtlichen Klärung nicht zugänglich.

Dass der Beschwerdeführer in einem solchen Fall trotz Übertragung dieses Teils des Sorgerechts auf das Jugendamt aus seinem fortbestehenden Elterngrundrecht selbst berechtigt bleibt, den Anspruch auf Hilfen zur Erziehung zu beantragen und gegebenenfalls im Klagewege durchzusetzen, ist in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bisher nicht geklärt. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob in dieser Rechtslage eine verfassungswidrige Rechtsschutzlücke zu sehen ist, jedenfalls bietet sie keine verlässlichen Mechanismen zur Herbeiführung einer Fremdunterbringung des Kindes gegen den Standpunkt des Jugendamts, die den Beschluss des Kammergerichts rechtfertigen könnten.

Die Jugendliche wird auf Gut-Priemern "getarnt" als angebliche sozialtherapeutische Maßnahme von all ihren bisherigen sozialen Kontakten und ihrer Familie ferngehalten. Die Familie und Freunde der Jugendlichen werden vom Jugendamt - ohne diese Auffassung in irgendeiner Weise begründen zu können - als "schädlich" eingestuft. Wie bereits berichtet, stützt sich das Jugendamt auf einen rechtswidrig zugesandten Arztbrief von Dr. Astrid Camps,welcher seinerseits erkennbar keinerlei Bemühungen um die Einhaltung fachärztlicher Standards enthält. Die Ärztin kann ihre merkwürdige Auffassung nicht nachvollziehbar erklären.

Dieses Gutachten war bereits Gegenstand einer Gerichtsverhandlung gewesen und erfolgreich angegriffen worden. Damals vertrat die Richterin Burgwinkel-Krampitz die Auffassung, dass das Gutachten für den vom Jugendamt geforderten Sorgerechtsentzug, nicht verwertbar sei.Das Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises hat sich hier nicht beirren lassen und an der ärztlichen Stellungnahme von Astrid Camps weiterhin festgehalten. 

 Besonders irrational ist dabei die Forderung der Kinder- und Jugendpsychiaterin nach einer "Totalüberwachung" und sozialen Isolierung der Jugendlichen. Das Jugendamt "beruft" sich bei der vollständigen sozialen Isolierung der Jugendlichen nach wie vor auf die fragwürdige "Autorität" der ärztlichen Stellungnahme. Es bestehen im Heim weder Freizeitangebote, noch ist es der Jugendlichen möglich Ihre Hobbys dort auszuüben. Internet gibt es nicht für die Jugendliche. Die einzige "Freizeitgestaltung" welche möglich ist, ist fernzusehen, wobei die Jugendliche sich in ihrem Tagebuch darüber beschwert, dass das Heim erst die Voraussetzungen für seine "Negativberichte" an das Jugendamt durch die Gestaltung seines Angebotes schafft. Die Jugendliche beklagt sich hier zu Recht über die "Schwachsinnigkeit" des Jugendamtshandelns, wenn zunächst durch die äußeren Rahmenbedingungen bestimmte Zwangslagen ggü. den Jugendlichen geschaffen werden und dann die Folgen der Rahmenbedingungen zu "pychischen Defiziten" der zwangsbeherbergten Jugendlichen deklariert werden.

Da Internetrecherchen und Wissen, welches kostenlos über das Internet bereitgestellt wird auch für das schulisches Lernen von Bedeutung ist, ist diese nicht altersgemäße Beschränkung zusätzlich eine Erschwerung für den Schulerfolg.Wie bereits berichtet, sieht sich das Heim ermächtigt eine derartige Zwangserziehung durchzuführen.....?!
 
Wenn Eltern ihren über 16-jährigen Kindern derartiges abverlangen würden, würden zuständige Jugendämter zu Recht zu der Feststellung gelangen, dass solche Eltern eine altersgerechte Entwicklung behindern und außerdem den Jugendlichen seelische Gewalt zufügen, indem diese ihre Machtposition als"ernährende" Eltern missbrauchen.

Der Gesetzgeber hat derartige Erziehungspraktiken auch als unzulässig angesehen, indem dieser vorgegeben hat, dass Eltern verpflichtet sind, Kinder und Jugendliche mit zunehmendem Alter nicht zu bevormunden, sondern mit ihren Kindern Einvernehmen herzustellen:

§ 1626 BGB, Satz 2:
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
Beim Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises findet § 1626, S. 2 BGB offenkundig keine Anwendung. Es stellt sich hier entgegen seinen Pflichten "gegen das Gesetz".

Meine Beschwerde an die Heimaufsicht führte nach dem Bericht der Jugendlichen dazu, dass die Bewohner von der Heimleitung eingeschüchtert worden sind. Sie seien schuld, wenn wegen der Jugendlichen sie nun ihre Arbeitsplätze verlieren.Sie müssten nun "positive" Berichte an die Heimaufsicht verfassen. Wenn sie das nicht täten, müssten sie mit weiteren Sanktionen rechnen. Am Beispiel der Jugendlichen wird deutlich, in welcher Art die Jugendlichen in diesem Heim gefangen gehalten werden. Zur Vermeidung von Strafsanktionen schrieb auch die Jugendliche auf Befehl einen "positiven" Bericht. Der Bericht der Jugendlichen deckt eine erschreckende Unzulänglichkeiten der Heimaufsicht auf. Anstatt sich vor Ort ein Bild zu machen und vertrauliche Gespräche mit den HeimbewohnerInnen nach einer Beschwerde vorzunehmen, wird lediglich die Heimleitung um Stellungnahme gebeten. Kein Wunder, dass Heime tun und lassen können, was sie wollen, wenn statt eines Zeugenschutzes ohne Skrupel etwaige Zeugen von vornherein durch Heimmitarbeiter eingeschüchtert werden.

Wie das Heim der Jugendlichen bereits angekündigt hatte, werden die Jugendlichen solange mit Hilfe von Jugendämtern und Polizei "gejagt" !!!! bis diese aufgespürt und erneut gefangen genommen werden. So auch in diesem Fall. Die Jugendliche wird hier wie eine Straftäterin von den Jugendämtern, insbesondere dem Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises verfolgt.

Gegenüber dem Verwaltungsgericht Köln verneint das Jugendamt, vertreten durch eine Person der Rechtsabteilung des Rhein-Sieg-Kreises, dass es sich hier um eine Freiheitsentziehung handele. Worum soll es sich denn sonst handeln?

Die Jugendliche fragte mich, was sie denn "verbrochen" hätte, dass das Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises sie so quälen dürfe? Darauf hatte ich keine Antwort, außer, dass in ihrem Fall sämtliche rechtsstaatlichen Grundrechte und Grundsätze außer Kraft gesetzt seien. "Ich werde verfolgt, wie früher DDR-Bürger von der Stasi", kommentiert die Jugendliche.

Die Jugendliche ist nicht mehr schulpflichtig und hat entegen den Behauptungen des Jugendamtes, welche die Richterin im Gerichtsurteil vom Mai 2015 übernommen hat,  ein Versetzungszeugnis in die 10. Klasse erhalten !. Obwohl die Mitschüler und ihre Freundinnen auf die Jugendliche warten, verhindert das Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises den von der Jugendlichen avisierten Realschulabschluss. Die Schule hat in NRW bereits begonnen. Die Jugendliche wird gezielt daran gehindert.

Eine ihrer Freundinnen schrieb Folgendes an das Amtsgericht:

Das Jugendamt will die Isolationshaft der Jugendlichen fortsetzen und eine Zwangsbeschulung (trotz fehlender Schulpflicht) in Sachsen-Anhalt vornehmen.  Offenbar scheinen im Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises keine wirklich fachlich kompetenten Sozialpädagogen beschäftigt zu sein, denn sonst wüssten diese, dass eine "Umschulung" für einen Schulabschluss in einem anderen Bundesland schon aufgrund der unterschiedlichen Lehrpläne besondere Schwierigkeiten bereitet und ein erfolgreicher Realschulabschluss schon aufgrund der unterschiedlichen Schulsysteme und Lehrpläne unwahrscheinlich ist.

Beim Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises geht es offenkundig nicht um das Kindeswohl. Das Schuljahr hat in NRW bereits begonnen. Die Jugendliche und ihre KlassenkameradInnen wünschen sich, dass diese in ihre alte Klasse zurückkehren darf. Das Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises hindert die Jugendliche unter Anwendung von Gewalt gegen die Jugendliche an ihrem Wunsche. Offenkundig geht es nicht um das Wohl der betroffenen Jugendlichen. So werden "geschäftliche"Beziehungen zwischen dem Heim Gut-Priemern in Sachsen-Anhalt und einzelnen Jugendamtsmitarbeitern bzw. dem Jugendamtsleiter vermutet, welche weniger zum Vorteil der Jugendlichen und statt dessen zum Vorteil anderer Personen unterhalten werden.

Vergangenen Freitag erschien ein Polizeiaufgebot zusammen mit zwei Jugendamtsmitarbeiterinnen des Kreisjugendamtes Reutlingen. Diese haben rechtswidrig, d.h.ohne Vorliegen eines Hausdurchsuchungsbeschlusses sich den Zugang zur Wohnung erzwungen, indem die Feuerwehr hinzugerufen worden war, welche mit der Feuerwehrleiter versuchte in das Schlafzimmer einer Rettungssanitäterin gewaltsam einzudringen. Nachdem diese das dort offenstehende Fenster verriegelte, durchsuchte das Jugendamt ein Schuhregal, welches vor der Wohnung im Mehrfamilienhaus stand, vermutlich, weil es nach der Suche nach einem Ersatzschlüssel war.

Nach erfolgloser Suche drohte die Polizei und Jugendamt mit der gewaltsamen Öffnung der Wohnungstüre, obwohl weder Jugendamt, noch Polizei hierfür eine Befugnis hatten (in Deutschland ist ausschließlich ein Gerichtsvollzieher befugt, einen Gerichtsbeschluss zu vollstrecken. Jugendämter sind nicht befugt, gewaltsam Personen ohne Vorliegen einer akuten Gefährdung mit Hilfe der Polizei "festzunehmen" ). Die massive Drohung der Jugendamtsmitarbeiterinnen des Jugendamtes Reutlingen und der Polizisten des Polizeipostens Reutlingen West (Betzingen), dass diese befugt seien, in die Wohnung einzubrechen, reichte zur Einschüchterung. Die Türe wurde von der dort wohnenden Rettungssanitäterin Frau L. geöffnet und die Jugendliche erneut unter Anwendung von Gewalt festgenommen.(Ein Haftbefehl für die Festnahme konnte die Polizei nicht vorlegen! Statt dessen wurde Frau L. eine Kopie des Beschlusses vom Mai 2015 vorgelegt ! (vgl. dazu: Mittwoch, 13. Mai 2015, Amtsgericht Siegburg, Richterin Burgwinkel-Krampitz ordnet geschlossene Zwangsunterbringung einer 16-Jährigen ! unter sofortiger Vollziehung mit Überraschungsentscheidung an)

Frau L. berichtete mir, dass das Jugendamt Reutlingen ihre beiden heute 7 und 8 Jahre alten Kinder nach der Geburt mit der Behauptung ihrer angeblichen "Erziehungsunfähigkeit" weggenommen und einer kinderlosen Pflegefamilie übergeben hätte.


Das Jugendamt Reutlingen "erlaubt" seit Jahren keinen Kontakt (= kalte Adoption! (sic!) der Mutter zu ihren Kindern. (= schwerer Verstoß gegen das elterliche Grundrecht auf Umgang! und Beendigung einer Hilfemaßnahme!!)  Die Mutter kennt ihre Kinder nicht und sie vermutet, dass ihre Kinder  vermutlich nicht einmal wissen würden, dass ihre Pflegemutter gar nicht ihre richtige Mutter ist. Auf meine Frage, ob Frau L. noch weitere Kinder bekommen hätte antwortete Frau L.:
"Ich bin nicht bereit ein weiteres Mal in unserem Unrechtsstaat als "Leihmutter" für das Jugendamt und zahlungsfähige Adoptiv- Pflegeeltern zur Verfügung zu stehen....."

Ob hier die Staatsanwaltschaft und Polzei ebenfalls so engagiert gegen die hier offenbar illegal tätigen JugendamtsmitarbeiterInnen ermitteln wird, darf zu Recht in Frage gestellt werden..........

Nebenbeschäftigung: Bestellung des Jugendamtsleiters des JuA Göppingen Herr Hilgers als Verfahrensbeistand - erfolgloser Befangenheitsantrag beim OLG Stuttgart Az. 17 W 152/15

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oder das gut vernetzte "Geschäft mit den Kindern": 

Die gerichtliche Praxis der Bestellung von Verfahrensbeiständen gerät immer mehr ins Zwielicht.

Tatsächliches Engagement für das Kindeswohl vermischt sich zunehmennd mit einer fragwürdig organisierten "Dienstleistungsindustrie". JugendamtsmitarbeiterInnen und JugendamtsleiterInnen unterstützen und betreiben Dienstleistungsangebote, an welchen sie sich in ihrem eigenen finanziellen Interesse "tatkräftig" beteiligen.

Die in den Medien häufig angepriesene angebliche Überlastung von JugendamtsmitarbeiterInnen scheint angesichts der häufig gleichzeitig wahrgenommenen "Nebentätigkeiten" während ihrer normalen Arbeitszeit (sic!)  sich in Luft aufzulösen:

Problemstellung:
FamilienrichterInnen unterstützen das "Geschäft mit dem Kind" indem diese Jugendämtern im Rahmen ihrer großzügigen Vergabe von "Ergänzungspflegschaften"den Eltern das Recht zur Antragstellung für Hilfen zur Erziehung und das Recht der Aufenthaltsbestimmung entziehen und auf Jugendämter übertragen.

So floriert das Geschäft der Jugendämter mit freien Trägern, welche ihrerseits wiederum eng mit den Jugendämtern verflochten sind. Rechtlich werden derartige "In-Sich-Geschäfte" für unzulässig gehalten. Auch im öffentlichen Recht sind derartige In-Sich-Geschäfte gemäß § 16 SGB X untersagt. Jedoch gilt auch der Grundsatz "Wo kein Kläger kein Richter und wo kein Richter die Klage annimmt, gibt es auch keine Klage....."

Wenn Eltern in derartige Interessenkollisionen geraten, werden diese per Gesetz (siehe dazu § 1795 BGB) und familiengerichtlicher Anordnung von ihrer Vertretungsbefugnis für das Kind entbunden und ein Ergänzungspfleger wird verpflichtet die Vermögensinteressen des Kindes zu vertreten und zu wahren. Anders sieht es aus, wenn der Staat in Ausübung seiner vermeintlichen Schutzpflichten über seine Beschäftigten in Selbstbedienungsmanier Dienstleistungsaufträge an enge Freunde, Bekannte oder Eigenbetriebe vergibt (siehe dazu der Fall des Jugendamtsleiters in Gelsenkirchen).

Wenn Jugendämter interessenkollidierend "mit sich selbst"  Verträge schließen......ist offenbar niemand bereit eine Interessenkollision zu erkennen und niemand befürchtet, dass sachfremde Erwägungen bei der Installierung von Hilfen bzw. von "Zwangshilfen" (siehe dazu den Fall des Jugendamtes des Rhein-Sieg-Kreises) eine Rolle spielen könnten.

Viele können hier die Hand aufhalten, ohne jemals entdeckt zu werden. Wenn es um die Generierung von Nebeneinkünften geht, kommt hier den mit derartigen Nebenbeschäftigungen ausgestatteten Personen der gesetzliche Sozialdatenschutz zugute. In diesem Fall wird er wie ein Staatsgeheimnis gewahrt......

Denn Jugendämter sind im Gegensatz zu anderen Behörden bzw. Behördenteilen faktisch keiner Kontrolle unterworfen. Ob das Jugendamt sich an das Gesetz hält oder nicht, wird - sofern ein zuständiges Verwaltungsgericht überhaupt dazu bereit ist (sic!) - lediglich im Falle einer Betroffenenklage im Rahmen eines Verwaltungsgerichtsverfahrens geprüft. Wie der Fall des Jugendamtes Hamburg Wandsbeck jedoch zeigt, funktioniert immer öfter die hervorragende Vernetzung der Jugendämter so gut, dass die einzige Kontrollmöglichkeit im Rahmen informeller "Weisungen" kurzerhand außer Kraft gesetzt wird. Wer hier für welche Tätigkeit belohnt wird, kann nur vermutet, jedoch niemals nachgeprüft werden.....dem "Sozialdatenschutz" sei gedankt.....

Entwicklung: FamilienrichterInnen missbrauchen Ihre Bestellmacht gemäß § 158 FamFG für Verfahrensbeistände und engagieren zunehmend befreundete RechtsanwaltskollegInnen auf Steuerzahlerkosten

Die richterliche Befugnis, Personen zu VerfahrensbeiständInnen zu bestellen ist vom Gesetzgeber so ausgestaltet worden, dass die Bestellung eines Verfahrensbeistandes von keinem Verfahrensbeteiligten angefochten werden kann. Es fällt auf, dass an einigen Familiengerichten gleich mehrere Verfahren für eine Fallkonstellation geführt werden mit dem Ergebnis, dass dort engagierte Rechtsanwälte und Verfahrensbeistände in ein- und derselben Sache gleich mehrfach wegen ihren minderjährigen "Mandanten" abrechnen dürfen. In der Regel wird gleich der erhöhte Pauschlabetrag von 550 Euro je Kind pro Verfahren abgerechnet. Für Verfahrensbeistände ergibt sich bei relativ wenig Aufwand, so ein lukratives Geschäft.


Die Unterzeichnende erhält viele Beschwerden darüber, dass freiberuflich tätige (Sozial-)pädagogen und Psychologen immer weniger von FamilienrichterInnen zum Verfahrensbeistand bestellt werden. Vereinzelt gibt es sog. "Star-Verfahrensbeistände", welche bei einzelnen Gerichten ein "Verfahrensbeistandsmonopol" zu bedienen scheinen. Die Unterzeichnende hat bereits mehrfach Beschwerden von freischaffenden Verfahrensbeiständen erhalten. Diese beklagen selbst die "einseitige" richterliche Auswahlpraxis der Verfahrensbeistände, oder auch den Umstand, dass FamilienrichterInnen Verfahrensbeistände nur dann bestellen, wenn diese nach den Vorgaben der FamilienrichterInnen tätig werden. Der ursprüngliche vom Gesetzgeber gewollte Zweck des Einsatzes für einen Verfahrensbeistand geht dabei vollkommen verloren.

Statt  einer abwechslungsreichen Praxis der Bestellung zum Verfahrensbeistand, werden gemäß der mir berichteten Beschwerden zunehmend mit FamilienrichterInnen befreundete RechtsanwältInnen zum Verfahrensbeistand bestimmt. Des Weiteren ergibt sich zuätzlich ein Trend zur Bestellung von Verfahrensbeiständen, welche zugleich in enger Verbindung mit freien Trägern der Jugendhilfe stehen.

In vielen Fällen reicht die anwaltliche Qualifikation für die Aufgabe eines Verfahrensbeistandes nicht aus. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers soll ein Verfahrensbeistand nicht nur die rechtliche Vertretung des Kindes wahrnehmen, sondern seine Wünsche und Bedürfnisse dem Familiengericht nahe bringen und zugleich das Kind zu seinem Wohle während eines Familiengerichtsverfahrens unterstützen und betreuen. (vgl. dazu die ausführlichen Erläuterungen auf Seite  238 zu § 158 FamFG in Bt.-Drs. 16/6308)

Ein besonders skurriler Fall der Verfahrensbeistandsbestellung fand beim Amtsgericht Kirchheim unter Teck durch Richter Dr. Prill statt. Dort wurde der Jugendamtsleiter des Jugendamtes Göppingen, Herr Lothar Hilgers zum Verfahrensbeistand bestellt.

Zu Recht stellte sich für die Prozessbeteiligten die Frage, inwieweit ein Jugendamtsleiter eines benachbarten Jugendamtes zwei völlig unterschiedliche Tätigkeiten gleichzeitig ausüben kann und während seiner Arbeitszeit einer bezahlten Nebenbeschäftigung nachgehen kann?

Denn Familiengerichtsverfahren finden in der Regel während der normalen Arbeitszeit eines Jugendamtsleiters statt. Offenbar scheint Herr Hilgers im Rahmen seiner Leitungstätigkeit für das Jugendamt in Göppingen kaum ausgelastet zu sein. Denn neben seiner Tätigkeit als Verfahrensbeistand bei Familiengerichten ist Herr Hilgers zugleich auch als  Mitglied im Verwaltungsausschuss des "Hauses der Familie - Villa Butz" tätig.

Steckt hinter dem großen Engagement des Jugendamtsleiters Göppingen nun besonders großes soziales Engagement oder unter Ausnutzung seiner Position ein raffiniertes Netzwerk von Institutionen und Einrichtungen, welche unter dem Deckmantel des Kinderschutzes besonders geschickt das "Geschäft mit den Kindern" betreibt? Ein Verfahrensbeistand kann immerhin versuchen gezielten Einfluss auf Gutachter, Jugendämter und RichterInnen ausüben und versuchen, die von ihm unterstützten freien Träger auf diese Weise gezielt ins "Geschäft" zu bringen. Z.B.:

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Das Haus der Familie Villa Butz - Familien-Bildungsstätte Göppingen e.V. ist ein gemeinnütziger Verein, der vom Land Baden-Württemberg als Träger der öffentlichen Weiterbildung anerkannt ist und den Auftrag der Familienbildung nach dem Kinder- und Jugendhilfengesetz des Bundes erfüllt.
Mitglieder des Verwaltungsausschusses:
Lothar Hilger
Wir werden deshalb auch von der Stadt Göppingen, dem Landkreis, der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde und dem Land Baden-Württemberg finanziell unterstützt.


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Das Haus der Familie-Villa Butz ist zugleich Mitglied im Zusammenschluss der freien Träger im Kreis Göppingen. (ZFST) :
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Aufgaben -Der Zusammenschluss

  • greift aktiv fachpolitische Themen auf und erarbeitet Stellungnahmen und Empfehlungen zu diesen Themen (z.B. Soziale Gruppenarbeit)
  • erarbeitet Positionen zu Tagesordnungspunkten des Jugendhilfeauschusses
  • beteiligt sich an der Jugendhilfeplanung im Landkreis Göppingen und erarbeitet zu einzelnen Positionen Standards (z.B. Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung - ISE)
  • erarbeitet Regelungen für die Bereiche, die Träger und Einrichtungen gemeinsam betreffen (z.B. Wettbewerb)"

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Der Einzelrichter des 17. Senates des Oberlandesgerichts in Stuttgart, Herr Winter jedenfalls sieht keine Veranlassung eine richterliche Befangenheit zu akzeptieren bzw. einzuschreiten, nur weil ein Jugendamtsleiter während seiner Arbeitszeit sich gleichzeitig als Verfahrensbeistand betätigt.......
Besonders beachtlich ist der Umstand, dass der Einzelrichter Winter den Streitwert für das Ablehnungsbeschwerdeverfahren auf 3.000 Euro festgelegt hat.....

FAZIT
Auch bei einer begründeten Besorgnis wegen Befangenheit eines Richters bzw. einer von einem Richter bestellten Gerichtsperson hat der Bürger gegen den Staat kein kostenloses Recht seine Bedenken zu äußern, weshalb als"Bürgerleitsatz"gilt:

1. Richterablehnungen - auch wenn diese begründet zu sein scheinen - sind nur in seltenen Ausnahmefällen erfolgreich.
2. Ein Richter kann nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden. Unser Rechtssystem hat dazu einige, dem Bürger unbekannte aber sehr wesentliche Hürden aufgebaut.
3. Eine Richterablehnung ist mit einem hohen Kostenrisiko für den Bürger verbunden, da in der Regel das ungeschriebene "Richterunabhängigkeitsgesetz (RUG)"gilt:
§ 1 RUG: Ein Richter handelt immer unabhängig, objektiv und in Bindung an das Gesetz. 
§ 2 RUG:  Handelt ein Richter in der Wahrnehmung eines Außenstehendes nicht unabhängig, nicht objektiv und/oder in Widerspruch zum Gesetz oder Willen des Gesetzgebers tritt § 1 des ungeschriebenen "Richterunabhängigkeitsgesetzes" in Kraft.
§ 3 RUG:  § 38 Deutsches Richtergesetz "Richtereid"
(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen"

bedeutet nicht, dass der Bürger im Falle einer gesetzeswidrigen Amtsausübung des Richters einen Verstoß gegen § 38 Deutsches Richtergesetz rügen kann, denn die richterliche Unabhängigkeit erlaubt dem Richter faktisch auch eine Unabhängigkeit vom Gesetz.....weshalb Dienstaufsichtsbeschwerden unter Hinweis auf die richterliche Unabhängigkeit in der Regel ebenfalls sinn- und zwecklos sind.
Nach geltendem Recht ist es für einen Bürger schwierig zu beweisen, dass ein Richter tatsächlich befangen ist. Gleiches gilt für die Besorgnis der Befangenheit von gerichtlich bestellten Sachverständigen oder Verfahrensbeiständen !  In der Regel gelingt ein solcher Beweis - auch bei ersichtlicher richterlicher Abhängigkeit, Befangenheit eines SV oder VB - nicht, weshalb für Richterablehnungsverfahren (+ SV,+ VB-Ablehnungsverfahren) folgende Regel aufgestellt werden kann:
1. Nutzlos
2. Sinnlos
3. Teuer


Zum Beschluss des OLG Stuttgart, Az. 17 WF 152/15, Einzelrichter Winter vom 12.08.2015:

In der Familiensache xxxx   wegen Richterablehnung




Für Außenstehende ist eine derartige Rechtsauffassung eines Oberlandesrichters schwer nachvollziehbar. Wo bleibt hier die von einem Gericht zu erwartende Sicherung einer unabhängigen, objektiven Rechtsprechung ? Der hier entstandene Eindruck einer abhängigen und einseitig interessenwahrnehmenden richterlichen Tätigkeit konnte Richter Winter eher vertiefen als beseitigen...:

Solange FamilienrichterInnen gleichzeitig als beratende Mitglieder in Jugendhilfeausschüssen (= Teil eines Jugendamtes) nebenberuflich tätig sind und Jugendamtsleiter während ihrer Berufstätigkeit zu Verfahrensbeiständen vom Gericht bestellt werden, lässt sich der Eindruck, dass Jugendamtstätigkeit bzw. Dienstleistung freier Träger und Richtertätigkeit keine voneinander unabhängigen Tätigkeiten darstellen, nicht beseitigen !



16-Jährige erneut im "Gefangenenlager" im Forsthaus auf Gut-Priemern - Jugendamt Rhein-Sieg-Kreis hält an "Zwangsisolationshaft und Zwangsbeschulung" in Sachsen-Anhalt fest - Heimaufsicht versagt vollständig !

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Sehr geehrter Herr Landrat Stephan Schuster,

angesichts der aktuellen Entwicklungen wende ich mich in einem offenen Brief an Sie.

X befindet sich nun über 4 Monate gegen ihren Willen in der "Gefangenschaft Ihres Jugendamtes" in der Einrichtung des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes in Sachsen-Anhalt im Forsthaus "Gut-Priemern". Wie bereits berichtet, enthält das Kinder- und Jugendhilfegesetz keine Ermächtigungsgrundlage für eine derartige Gefangenschaft einer über 16-Jährigen Jugendlichen !

Hier wird einer 16-Jährigen ihre nach Bürgerlichem Gesetzbuch existierende beschränkte Geschäftsfähgkeit jedoch in Abrede gestellt !

Das Vorgehen des Jugendamtes des Rhein-Sieg-Kreises verletzt die Verpflichtung einer öffentlich-rechtlichen Behörde nach den Vorgaben des Gesetzes (Kinder- und Jugendhilfegesetz SGB VIII i.V. mit den allg. Vorschriften des SGB I+X) zu handeln.

Wir leben immer noch in einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung !! Da X mehrere hundert Kilometer von ihrer Mutter, ihrer erwachsenen Schwester, ihrem Onkel, ihren Großeltern, ihren SchulkameradInnen und ihren Freunden entfernt untergebracht ist und X - ohne richterlichen Beschluss !!! gemäß § 1631b BGB noch schlechter als eine Strafgefangene behandelt wird- handelt es sich hier um eine illegale freiheitsentziehende Maßnahme. Ich erlaube mir in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass jugendliche Straftäter mehr Rechte zu haben scheinen, wie hier X, welche sich selbst hat nie etwas zuschulden kommen lassen. Jugendliche Straftäter dürfen im Jugendgefängnis nämlich Verwandte empfangen.

Das in§ 1684 BGB verankerte positive Recht der Jugendlichen auf Umgang wird der Jugendlichen auf "Anordnung des Jugendamtes" verweigert. Ihr Jugendamt verstößt hier zugleich gegen die in § 18 Abs. 3 SGB VIII verankerten Grundsätze:

(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.

Auch das verfassungsrechtlich geschützte Post- und Fernmeldegeheimnis Art. 10 Grundgesetz hat das Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises im Rahmen seiner "Ergänzungspflegschaft" außer Kraft gesetzt, denn in der Einrichtung Forsthaus des "Gut-Priemern" sieht man sich befugt, X Telefonate mit ihrem Rechtsanwalt zu "beaufsichtigen":

Artikel 10

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

Ich bitte Sie außerdem die Definition zum Thema "Freiheitsentziehung" im Aufsatz von Frau Dr. jur. Birigit Hoffmann nachzulesen.

Sie treten als CDU-Landrat für christliche Werte ein. Die CDU beruft sich auf das Grundgesetz und die Grundsätze einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

Ich bitte Sie hiermit öffentlich um Ihre Stellungnahme, inwieweit die hier von Ihrem Jugendamt gegenüber X praktizierte "Jugendhhilfemaßnahme" mit dem Grundgesetz, der UN_Kinderrechtskonvention und den Grundsätzen einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung bzw. einer Erziehung nach demokratischen Grundsätzen in Einklang zu bringen ist.

Als rechtlicher Dienstvorgesetzter des Jugendamtes des Rhein-Sieg-Kreises sind Sie verpflichtet, dann einzuschreiten, wenn die von Ihrer Behörde bezahlten Fachkräfte unter Verstoß gegen geltendes Recht, gegen das Grundgesetz und gegen öffentlichem Recht handelt.

Nach dem Willen des Gesetzgebers ist ein Jugendamt nicht befugt seine Erziehungsvorstellungen in Form von Zwangsmaßnahmen gegenüber einer wahlberechtigten! (sic!), beschränkt-geschäftsfähigen Jugendlichen gewaltsam durchzusetzen. Genau dies geschieht jedoch hier. 

Im vorliegenden Fall sind sich pädagogische und psychologische Fachexperten einig, dass die Vorgehensweise des Jugendamtes im Fall von X nicht von den sozialpädagogischen fachlichen Standards, welche in den Gesetzesbestimmungen des Kinder-und Jugendhilfegesetzes (Achtes Sozialgesetzbuch) ihren Niederschlag finden, gedeckt sind.

Sowohl das Kinder- und Jugendhilfegesetz, als auch das Familienrecht fordert eine entsprechende Beteiligung und Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse einer Jugendlichen.  (§ 8 SGB VIII, § 7 und 158 FamFG etc.)

Die Vorgehensweise des Jugendamtes stellt auch einen eklatanten Verstoß gegen die von Deutschland unterzeichnete UN-Kinderrechtsonvention dar. Das Bundesfamilienministerium hat eine ausführliche Broschüre dazu veröffentlicht, deren eingehende Lektüre eigentlich bei jedem Jugendamtsmitarbeiter vorausgesetzt werden müsste.


 Die in Ihrem Jugendamt hier verantwortlichen Personen stellen sich über das Gesetz!!!:
 

Das Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises übt vorliegend seelische Folter aus und verletzt die Menschenwürde von X in besonderer Weise.

Ich fordere die umgehende Freilassung von X aus der Gefangenschaft im Forsthaus "Gut-Priemern" !! und die Achtung der in Artikel 6 verankerten Grundsätze des elterlichen Sorgerechts. Denn X's Mutter ist immer noch Sorgeberechtigte !!

Auch die Tatsache, dass X berichtet, dass das Heim sämtliche Telefonate, d.h. auch die Telefonate mit ihrem Rechtsanwalt Herrn Roth überwacht, zeigt, dass diese Einrichtung selbst nicht als Freier Träger im Sinne des SGB VIII handelt, sondern ungeniert das Grundgesetz "außer Kraft setzt"


X wurde mit Hilfe der Polizei und des Jugendamtes Reutlingen erneut nach Sachsen-Anhalt in das Kinderheim des Paritätischen Wohlfahrtsverbandens "Gut-Priemern" in das Forsthaus gebracht.

Es ist nicht zu glauben, wie hier eine Jugendliche zum "Staatseigentum" und zum reinen "Verfügungsobjekt" degradiert wird.....und der Willen einer 16-Jährigen mit Methoden gebrochen wird, welche ansonsten von Kindesentführern angewendet werden. Wenn Ihr Jugendamt behauptet, dass X sich nach dreifacher "Verhaftung" durch das Jugendamt nunmehr im Forsthaus auf "Gut-Priemern" angeblich freiwillig aufhalten würde, dann ist dies eine Täuschung.

Denn der Umstand, dass X nun drei Mal von JugendamtsmitarbeiterInnen und Polizei"verhaftet" (d.h. unter Verstoß gg. § 42 SGB VIII !!!) worden ist und  nach diesen einer seelischen Folter vergleichbaren Verfolgungsmaßahmen Ihres Jugendamtes zwischenzeitlich bei X das "Stockholm-Syndrom" provoziert worden sein könnte, bedeutet nichts anderes, als dass X sich tatsächlich nicht "freiwillig" den Zwangsmaßnahmen des Jugendamtes des Rhein-Sieg-Kreises untergeordnet hat!!

Als pädagogische Beiständin vonX fordere ich Sie hiermit auf, umgehend die hier bestehende gesetzeswidrige Freiheitsentziehung und fortgesetzte seelische Folter von X  zu beenden.

Mit freundlichen Grüßen

Monika Armand



Jugendamt Rhein-Sieg-Kreis verletzte mit Entführung und Freiheitsentziehung der 16-Jährigen die UN-Konvention zum Schutz von Personen vor dem Verschwindenlassen !

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"Das Inter­na­tionale Übereinkom­men zum Schutz aller Per­so­nen vor dem Ver­schwinden­lassen”, das “Inter­na­tional Con­ven­tion for the Pro­tec­tion of All Per­sons from Enforced Dis­ap­pear­ance (CPED), oder kurz: die “UN-Konvention gegen das Ver­schwinden­lassen” — ist ein Men­schen­recht­s-übereinkom­men der Vere­in­ten Nationen."
Nach Artikel 25 Grundgesetz  sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ! Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. !!

In Deutschland ist die UN-Konvention zum Schutz von Personen vor dem Verschwindenlassen durch den Bundestag am 30. Juli 2009 als Bundesgesetz in Kraft getreten !

Auf der o.g. Webseite "www.verschwindenlassen.de" wird der Leser über die UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen informiert: 
Eine aus­führliche Erläuterung des Begriffes bietet Artikel 7, Abs.2 (i) des Rom-Statuts, in dem das zwangsweise Ver­schwinden­lassen von Per­so­nen definiert wird als
…die Fes­t­nahme, den Entzug der Frei­heit oder die Ent­führung von Per­so­nen; durchge­führt, unter­stützt oder gebil­ligt durch einen Staat (hier: das Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises als öffentlich-rechtliche Verwaltung) oder eine poli­tis­che Organ­i­sa­tion, gefolgt von der Weigerung, diese Frei­heits­ber­aubung anzuerken­nen oder Auskunft über das Schick­sal oder den Verbleib dieser Per­so­nen zu erteilen, in der Absicht, sie für län­gere Zeit dem Schutz des Geset­zes zu entziehen.
Weiter wird auf der Seite "Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen" zur Konvention erläutert:

"Bis zur Ver­ab­schiedung der UN-Konvention gegen das Ver­schwinden­lassen von Per­so­nen gab es in den inter­na­tionalen Men­schen­rechtsabkom­men kein “human right not to dis­ap­pear”, weder auf inter­na­tionaler Ebene, noch auf regionaler — etwa europäis­cher Ebene. Ein spez­i­fis­cher Schutz vor dem Ver­schwinden­lassen existiert auch nicht in der All­ge­meinen Erk­lärung der Men­schen­rechte, obwohl kennze­ich­nend für das Ver­schwinden­lassen ist, dass eine Per­son mit ihrem Ver­schwinden­lassen voll und ganz dem Schutz des Rechts ent­zo­gen ist, und obwohl das Ver­schwinden­lassen eine ganze Reihe von Men­schen­rechten verletzt:
Zum Fall:
Die 16-jährige Jugendliche wurde am 13. Mai 2015 durch einen Eil-Überraschungsentschluss von der im Richterablehnungsverfahren befindlichen Richterin Burgwinkel-Krampitz rechtlos gestellt.
Richterin Burgwinkel-Krampitz traf ihren Entschluss nach offenkundig geheimen Absprachen mit dem Jugendamt Rhein-Sieg-Kreis, auf Antrag des Jugendamtsmitarbeiters Stephan Noll. Der Name Stephan Noll taucht auch im Zusammenhang mit der als freie Trägerin aktiven AWO im Rhein-Sieg-Kreis auf. Die als Ergänzungspflegerin eingesetzte Julia Schmitz stellte keinen schriftlichen Antrag (sic!) und bezog auch keine Stellungnahme zum Antrag von Stephan Noll. Die Ergänzungspflegerin kennt die Jugendliche überhaupt nicht und hat bis heute die Jugendliche nur einmal persönlich am Telefon gesprochen. Die Jugendliche konnte nach ihren Angaben jedoch seinerzeit nicht frei reden, weil ihre Telefonate im Forsthaus Gut-Priemern überwacht wurden.

Am 11. September 2015 ist die Jugendliche erneut geflohen und hat ihre erschütternden Erlebnisse der im Heim erfahrenen seelischen Misshandlungen der Unterzeichnenden persönlich berichtet. Die Jugendliche hält sich versteckt und hat große Angst, dass Richterin Burgwinkel-Krampitz gemeinsam mit dem Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises ihre menschenrechtsverachtende gewaltsam durchgesetzte Freiheitsentziehungstaktik fortsetzt.......

Richterin Burgwinkel-Krampitz behauptete am 13. Mai 2015 das Vorliegen einer Dringlichkeit, weil das Jugendamt mit dem Forsthaus auf Gut-Priemern ein Heim gefunden hatte, welches bereit war, die vom Jugendamt und Richterin Burgwinkel-Krampitz gewünschte freiheitsentziehende Heimunterbringung mit Kontaktverbot umzusetzen.

Bereits im November 2013 hatte Richterin Burgwinkel-Krampitz in geheimer Absprache mit dem Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises und der Clara-Schumann-Realschule in Neukirchen-Seelscheid einen Überraschungsbeschluss zur allerersten Gerichtsverhandlung (sic!) mitgebracht, wonach dem Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises die Vormundschaft über die damals 14-jährige Jugendliche übertragen wurde und die Jugendliche zur zwangsärztlichen Untersuchung während der mündlichen Verhandlung mit Unterstützung von Richterin Burgwinkel-Krampitz in das Sana-Klinikum nach Remscheid verbracht worden ist. (Richterin Burgwinkel-Krampitz hat zu diesem Zweck, den vorgefertigten richterlichen Beschluss vom Amtsgericht Siegburg aus an das Sana-Klinikum übersandt !)

Noch während der laufenden Gerichtsverhandlung (die Mutter der Jugendlichen war seinerzeit nicht anwaltlich vertreten) "besetzten" zwei Mitarbeiter des Jugendamtes die Clara-Schumann-Realschule und hielten die Jugendliche bis zur Mitteilung der "Verkündigung" des Beschlusses ggü. der Mutter fest um sie dann (ohne notwendige Verkündigung des Beschlusses gegenüber der verfahrensfähigen Jugendlichen !!!) nach Remscheid direkt aus der Schule zu verschleppen.

Verfahrensbeiständin Jutta Rundholz, welche eigentlich die Interessen der Jugendlichen vertreten sollte unterstützte beide Freiheitsentziehungen (sic!). Während der Inobhutnahme befand sich Jutta Rundholz noch beim Amtsgericht in Siegburg.
Die Jugendliche wurde in das Sana-Klinikum in Remscheid verschleppt, bevor das Jugendamt überhaupt einen Vormund bestellt hatte !!

Größte Zweifel an der richterlichen Unabhängigkeit von Richterin Burgwinkel-Krampitz sind angebracht.
Frau Richterin Burgwinkel-Krampitz ist in widersprüchlicher Doppelfunktion tätig, welche nach geltendem Deutschen Richtergesetz nicht erlaubt ist:

1. Frau Richterin Burgwinkel-Krampitz ist ordentliches Mitglied beim Jugendamt Niederkassel (gehört zum Rhein-Sieg-Kreis (sic!) . Sie ist damit in der Verwaltung der Stadt Niederkassel tätig. 
dazu: Hintergrundinformationen zum Aufbau eines Jugendamtes

2. Frau Richterin Burgwinkel-Krampitz ist Familienrichterin beim Amtsgericht Siegburg  im Rhein-Sieg-Kreis.......

3. Frau Richterin Burgwinkel-Krampitz ist langjähriges Mitglied (40 Jahre) im
TV „Jahn“ Köln-Wahn 1909 e.V. in Köln........


Damit kann sie auch Beziehungen zu freien Trägern unterhalten, welche ihrerseits im Jugendhilfeausschuss in Niederkassel, sowie in Jugendhilfeausschüssen im Rhein-Sieg-Kreis vertreten sind.....

Zurück zur Konvention gegen Verschwindenlasssen:
Nach Ratifizierung wurde ein Gesetzesentwurf in der 16. Legislaturperiode auf den Weg gebracht:

Das Verschwindenlassen von Personen ist ein Mittel staatlicher
Repression, das in den verschiedensten Erscheinungsformen auftritt
und in der Regel eine Vielzahl von Menschenrechten verletzt.
Das
Übereinkommen dient dazu, diese Praxis sowohl präventiv als auch
repressiv zu bekämpfen. Zum einen schließt es die auf internationaler
Ebene bestehenden Strafbarkeitslücken und stärkt die Position der
Familienangehörigen der Opfer, denen es Informations- und Wieder-
gutmachungsrechte zugesteht. Zum anderen sieht es einen eigenen
Überwachungsmechanismus vor, bei dem Menschenrechtsverletzun-
gen nicht nur angezeigt werden können, sondern der auch eine prä-
ventive Funktion entfalten soll. Mit dem Übereinkommen wurde erst-
mals ein verbindliches Instrument der Vereinten Nationen geschaffen,
das die mit dem Verschwindenlassen verbundenen Menschenrechts-
verletzungen umfassend bekämpft.
B. Lösung
Für die Ratifikation bedarf es nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes der Zustimmung in Form eines Bundesgesetzes, weil
sich das Übereinkommen als völkerrechtlicher Vertrag auf Gegenstän-
de der Bundesgesetzgebung bezieht.



Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen CPED VEreinte Nationen State Report vom April 2014 rügt, dass die Umsetzung der Konvention in Deutschland jedoch unzureichend ist:


Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen zu ergreifen, um das Verschwindenlassen in Übereinstimmung mit der Definition in Artikel 2 des Übereinkommens zu einem eigenständigen Straftatbestand zu machen; der Ausschuss empfiehlt ferner, die Straftat mit angemessenen Strafen zu bedrohen, die ihre außerordentliche Schwere berücksichtigen, und in Übereinstimmung mit Artikel 6 Abs. 1 Buchst. a des Übereinkommens den Versuch des Verschwindenlassens unter Strafe zu stellen.
Wie darin weiter zu lesen ist, behauptet Deutschland, dass in Deutschland keine Fälle des "Verschwindenlassens" existieren würden (sic!)

Anmerkung: 
Wie sollen Fälle des Verschwindenlassens registriert werden, wenn nicht einmal deutsche Gerichte bereit sind, hiergegen etwas zu unternehmen ?!

Im Fall der 16-jährigen Jugendlichen hat das Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises die Jugendliche durch einen Überraschungsbeschluss von Richterin Burgwinkel-Krampitz mit Hilfe des Gerichtsvollziehers festgenommen und in das Forsthaus auf Gut-Priemern entführt.

6 Wochen lang hat das Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises nicht bekannt gegeben. wohin die Jugendamtsmitarbeiter die Jugendliche verschleppt haben. 6 Wochen lang wusste der Prozessbevollmächtigte der Jugendlichen nicht, wo sich die Jugendliche befindet. 6 Wochen lang durfte die Jugendliche keinen Kontakt mit irgendeine Person ihres Vertrauens haben.

Deutschland hat in diesem Fall die UN-Konvention zum Schutz von Personen vor dem Verschwindenlassen ggü. der Jugendlichen verletzt !

Die in Doppelfunktion tätige Familienrichterin Burgwinkel-Krampitz hat die Entführung möglich gemacht, das Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises hat das Verschwindenlassen beantragt(sic!) und das dem Paritätischen Wohlfahrtsverband Sachsen-Anhalt zugehörige Heim "Forsthaus" auf Gut-Priemern hat die Verletzung der UN-Konvention zum Schutz von Personen vor dem Verschwindenlassen durchgeführt:


Bekannt ist, dass gerade im Jugendhilfebereich immer wieder Kinder auf diese Weise verschwinden.

Das Verwaltungsgericht Köln hat sich geweigert das Recht des Rechtsanwaltes der Jugendlichen zur Kontaktaufnahme mit der Jugendlichen anzuerkennen (sic!).
Hiergegen hat Rechtsanwalt Roth Verfassungsbeschwerde erhoben.

Warum sind keine Fälle aus Deutschland bekannt, welche die Verletzung der UN-Konvention zum Schutz von Personen vor dem Verschwindenlassen  belegen?

Antwort: In Deutschland gibt es keine Stelle an welche sich Betroffene und Angehörige wenden könnten und welche einen Verstoß gegen die UN-Konvention zum Schutz von Personen vor dem Verschwindenlassen "registrieren" würde.

Denn bevor Betroffene eine Individualbeschwerde erheben dürfen müssen sie den innerstaatlichen Rechtsweg erschöpft haben. Zwar hat Deutschland die UN-Konvention zum Schutz von Personen vor dem Verschwindenlassen unterzeichnet, jedoch hat diese bis heute noch keine gesetzliche Umsetzung erfahren.....

FAZIT: 
Der "deutsche" Weg zur Umsetzung der von Deutschland ratifizierten Konventionen scheitert gerade im Fall der Jugendlichen bereits daran, dass Deutschland im Vorfeld schon keinen vorgezeichneten innerstaatlichen Rechtsweg zur Umsetzung der Konvention geschaffen hat......und die Ausschöpfung des Rechtsweges viel Zeit und Geld und das Vorhandensein entsprechend spezialisierter Rechtsanwälte voraussetzt.

Der "deutsche" Weg zur Umsetzung der UN-Konventionen scheitert auch daran, dass diese bis heute nicht in ausreichender Form umgesetzt worden sind.

MERKE:
Die Ratifizierung von Verträgen durch unsere Regierung bedeutet nicht zugleich, dass die im Vertrag vereinbarten Inhalte gesetzlich und praktisch umgesetzt werden.

Im Fall der 16-Jährigen Jugendlichen konnte die schon vor etlichen Jahren von Deutschland unterzeichnete UN-Konvention zum Schutz von Personen vor dem Verschwindenlassen auch nicht weiterhelfen. Sie war 6 Wochen lang verschwunden, ohne dass Rechtsanwälte, Beistände und betroffene Angehörige einschließlich der sorgeberechtigten Mutter wussten, wo sich die 16-Jährige aufgehalten hat.

So bleibt auch ihr Fall ein sog. "Dunkelzifferfall". Da Deutschland leugnet, dass in unserem Land Menschen, insbesondere Kinder vom Staat einfach weggesperrt werden, ohne dass Familienangehörige wissen, wo sich diese aufhalten und ohne dass die Weggesperrten Kontakt zu einer Vertrauensperson aufnehmen dürfen. So gibt es nicht einmal eine Dunkelziffer von Verschwundenen in Deutschland.

Ergebnis: Die UN-Konvention zum Schutz von Personen vor dem Verschwindenlassen ist eine Konvention ohne konkrete Auswirkungen für Betroffene. Man kann diese studieren und lesen.....mehr nicht !

Weiterführende Infos: Hintergrund:Kinder so stark wie Staaten! Ein Individualbeschwerderecht für die UN-Kinderrechtskonvention..........

Die UN-Konvention zum Schutz von Personen vor dem Verschwindenlassen findet teilweise ihren Niederschlag in der einfachrechtlichen Strafnorm:

§ 239 StGB (Strafgesetzbuch): Freiheitsberaubung

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder

2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Verstoß gegen § 64 SGB X: Jugendamt Rhein-Sieg-Kreis fordert von Jugendlichen Prozesskosten !

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64 SGB X Kostenfreiheit
(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.[..]

Wer hat diese Bestimmung im Landratsamt des Rhein-Sieg-Kreises "außer Kraft" gesetzt?
Wie kommt die Kreiskasse des Rhein-Sieg-Kreises dazu, der Jugendlichen bzw. ihrer "gesetzlichen Vertreterin" = Mutter diese Mahnung zu schicken?

Die Mutter bzw. die Jugendliche hat keine "Originalrechnung" hierzu bekommen ! 
(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Soziagerichtsbarkeit sind die Träger der [...] der Jugendhilfe und (...) von den Gerichtskosten befreit.





Jugendamt Rhein-Sieg-Kreis (Forts.): Bericht der 16-jährigen über ihre Erlebnisse mit dem Jugendamt und ihr Leben im Forsthaus auf Gut-Priemern

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Besuch von xxxxxx  am 11.09.2014 von 12 Uhr mittag bis 21 Uhr abends bei der Unterzeichnenden
Protokoll des Gesprächs und (sozial-)pädagogische Beurteilung.



xxxxxx berichtete zunächst im Beisein aller, dann der Unterzeichnenden unter vier Augen ausführlich über ihre Erlebnisse seit ihrer erneuten „Festsetzung“ am 28.08.2015. xxxxxx berichtete außerdem viele Einzelheiten, welche sie in Gesprächen von ihren MitbewohnerInnen erfahren hat.

xxxxxx bat mich, diese Informationen (bzgl. ihrer MitbewohnerInnen) vertraulich zu behandeln, da sie sich sicher war, dass ansonsten die BewohnerInnen, wie zuvor sie auch mit Hilfe von repressiven und aggressiven Methoden durch die im Forsthaus beschäftigten Personen „diszipliniert“ werden würden.

Frau XX (zwischenzeitlich die Leiterin des Forsthauses) sei seit meiner Kindeswohlgefährdungsmeldung bei der Landesregierung Sachsen-Anhat sehr aggressiv und gemein zu ihr geworden. Frau XXX habe xxxxxx angedroht, dass diese bei einer erneuten „Festsetzung“ (lt. Duden = Gefangennahme) durch das Jugendamt umgehend in eine psychiatrische Klinik in der Umgebung durch die Hauspsychologen eingewiesen und dort unter Medikamente gesetzt werde.

Bei einem weiteren Entweichen werde Richterin Burgwinkel-Krampitz vom Amtsgericht Siegburg dem Jugendamt auch die Vormundschaft übertragen, so dass ihre derzeit noch sorgeberechtigte Mutter keine Möglichkeit mehr haben würde, xxxxxx aus ihrem erzwungenen Heimaufenthalt zu befreien. Ihre Mutter werde bereits strafrechtlich verfolgt, wegen dem misslungenen Befreiungsversuch in Soltau. (Dies trifft zu! (sic!) Ihre Mutter hätte sich  strafbar gemacht,  weil sie versucht hätte xxxxxx dem Heim zu entziehen. Sie hätte sich den Weisungen des Heimes unterzuordnen. Wenn sie dies nicht einsehe, müsse sowohl xxxxxx, als auch ihre Mutter und ihre Helfer mit weiteren Strafverfolgungen rechnen.

xxxxxx berichtete der Uz. weiter:
Sie sei nach ihrer ersten gelungenen Flucht aus dem Forsthaus Gut-Priemern bei Frau xx in Reutlingen untergebracht gewesen. Dort habe sie sich allmählich erholt. Die Freundlichkeit und die Gespräche mit Frau xx hätten ihr gut getan. In der Einrichtung Gut-Priemern wäre der Umgang wenig freundlich gewesen.

Am Freitag, dem 28.August 2015 habe Frau Cammarotta mit Kollegin vom Jugendamt Reutlingen in Polizeibegleitung ständig an die Wohnungstüre geklopft und Frau xx aufgefordert, die Türe zu öffnen. xxxxxx habe Frau xx gebeten die Türe nicht zu öffnen. Kurze Zeit später sei ein Feuerwehrauto vorgefahren und habe die Drehleiter bis zum Schlafzimmerfenster hochgefahren. Die Feuerwehrleute hätten durch das Schlafzimmerfenster in die Wohnung eindringen wollen. Nachdem Frau XX das Fenster verschlossen hätte, hätte der Vertreter der Polizei behauptet, es läge ein Vollstreckungsbeschluss vom Amtsgericht Siegburg  vor und sie würden die Haustüre gewaltsam aufbrechen, wenn Frau x diese nicht freiwillig öffne.

xxxxxx sei dann von Frau Cammarotta und der Polizei gegen ihren Willen gefangen genommen und zum Jugendamt in Reutlingen gebracht worden.
xxxxxx berichtet weiter:

„Ich weinte dauernd, habe mich nicht beruhigt die Pflegeeltern kamen. Frau Cammarotta, Jugendamtsmitarbeiterin beim Jugendamt Reutlingen hat mir gedroht, dass wenn ich mich nicht beruhige und nicht mit den Pflegeeltern mitgehe, „kommst Du in die geschlossene Psychiatrie und wirst mit Medikamenten ruhig gestellt.

Am Montag abend (18 Uhr !!) habe die Pflegefamilie sie überraschend zum Jugendamt gebracht. Dort hätte Frau xx (Sozialtherapeutin) und Frau XX vom Gut-Priemern gewartet. Diese hätten ihr mitgeteilt, dass sie mitkommen müsse. Sie sei daraufhin zusammengebrochen, weshalb der Notarzt angefordert worden wäre. Ihr sei der Puls gemessen worden. Der Arzt habe gesagt, dass dafür gesorgt werden müsse, dass sie sich beruhige, mehr könnten sie im Moment nicht machen.

„Als mich die Betreuer Frau xxx und Frau xxxx abgeholt haben, hat Frau Camarotta vom Jugendamt zuvor einen Krankenwagen gerufen.“                                                                                                                                                                                                                                                                                                   xxxxxx sei zusammen gebrochen, als Frau Camarotta ihr eröffnet habe, dass sie erneut wieder nach Gut-Priemern fahren muss.

„Am Montag 1. September bin ich in Reutlingen um 18 Uhr abgeholt worden. Wir sind nachts um 2 Uhr wieder angekommen und mir wurde angekündigt wenn ich mich nicht beruhige, wenn ich mich nicht den Regeln auf Gut-Priemern unterordne und wenn ich nicht zur Schule gehe, d.h. wenn ich in der Schule  fehlen sollte und wenn ich noch einmal weglaufen sollte, werde ich von den Heimpsychologen in die geschlossene Psychiatrie mit Medikamentenruhigstellung gebracht.  Eine Psychiatrie ist z.B. in Uchtspringe."

xxxxxx berichtet, dass ihr gesagt worden wäre, dass die umliegenden Psychiatrien bereitwillig BewohnerInnen von Gut-Priemern aufnähmen. So hätte eine Mitbewohnerin gegen ihren Willen mehrere Wochen in der Psychiatrie verbringen müssen. Dies würden – soweit ihr bekannt – die Psychologen des Heimes arrangieren. xxxxxx ging davon aus, dass die Psychiatrieaufenthalte ohne richterliche Genehmigung gemäß § 1631b BGB erfolgen würden.

Vergangenen Donnerstag und Freitag (3.+4. September) war mir so schlecht, dass ich kaum laufen konnte. Ich wurde zum Arzt gebracht. Der Arzt hat Tee und Zwieback und Magentropfen verordnet. Die Magentropfen habe ich nur einmal bekommen.

xxxxxx berichtet weiter, dass alle Medikamente und Salben, welche sie ärztlicherseits verordnet bekommen habe, von den ErzieherInnen des Heimes in einem Stahlschrank eingeschlossen worden wären. Trotz Verordnung habe sie ihre Medikamente nicht mehr bekommen.

xxxxxx berichtet weiter:

Die Beschwerde von Ihnen (gemeint ist die Unterzeichnende) an die Heimaufsicht habe ich büßen müssen. Frau XX hat mich dauernd angeschrien und mir Vorwürfe gemacht. Sie hat versucht die anderen Mitbewohner gegen mich aufzuhetzen. Sie hat gesagt, dass ich daran schuld wäre, wenn es nun allen schlechter geht.

Ich kann mit meinem Anwalt nur unter Aufsicht telefonieren. Meine Handys sind alle einkassiert worden. Ich darf auch keine Kontakte außerhalb des Heimes knüpfen. Ich darf weder mit meinen Freundinnen, noch mit meinen Großeltern, meiner Schwester und meinen Onkel telefonieren.

Die Geburtstagsgrüße meiner Schulkameraden von der Realschule in Lohmar an mich habe ich im Heim, wo ich meinen 16. Geburtstag alleine feiern musste, erhalten. Das Schreiben habe ich nicht.  Meine Schwester hat Ende September Geburtstag.

Wenn ich meiner Schwester telefonisch zum Geburtstag gratulieren möchte, dann hat Frau XX gesagt, dass ich dies schriftlich bei meiner Ergänzungspflegerin, welche ich bis heute nicht einmal persönlich, d.h. unter vier Augen sprechen konnte, beantragen muss.

Meiner Ergänzungspflegerin Frau Julia Schmitz (Jugendamt Rhein-Sieg-Kreis)bin ich völlig egal, die interessiert sich nicht für mein Wohlergehen. Ich bin auch nicht gefragt worden, ob ich damit einverstanden bin, dass Frau Schmitz meine Ergänzungspflegerin ist. Ich kenne diese Frau überhaupt nicht, ich weiß nur, dass diese angeblich für mich zuständig sein soll.

Ich habe einen Brief an sie geschrieben, welchen auch die Pflegeeltern in Reutlingen und Frau Cammarotta vom Jugendamt Reutlingen gelesen haben. Ich habe Frau Schmitz geschrieben, dass ich unverzüglich zu meiner Familie zurück möchte, dass es mir von Tag zu Tag schlechter geht und ich keinen Grund erkennen kann, warum ich im Heim weiter gefangen gehalten werde. Ich will nur in die Schule nach Lohmar zu meinen Schulkameraden und in keine andere. Ich habe auch geschrieben, dass ich meine Familie, meine Freunde und meine Schule wiedersehen und mein vorheriges Leben zurückhaben möchte, welches ich hatte, bevor sich das Jugendamt in mein Leben eingemischt hat. Und ich habe noch geschrieben, dass ich auf keinen Fall in die Schule nach Seehausen in Sachsen-Anhalt gehen möchte, sondern zu meinen Freunden nach Lohmar. Viele meiner Mitschüler haben seit sie wissen, wie es mir ergangen ist, große Angst vor dem Jugendamt. Sie vertrauen mir, dass ich überhaupt nichts über sie erzähle, denn alles könnte vom Jugendamt verwendet werden. Sie haben Sorge, dass das Jugendamt sie einfach wie mich wegholt.

Seit der Entführung durch das Jugendamt hat sich nichts daran geändert, dass ich immer wieder krank werde. Das Heim bringt mich nur zum Arzt wenn es mir sehr sehr schlecht geht. Mir geht es gesundheitlich zwischenzeitlich viel schlechter. Ich habe noch geschrieben, dass  ich sofort meine Freiheit wiederhaben und ohne Angst vor dem Jugendamt und der Polizei leben möchte. Frau xxx vom Gut-Priemern hat meinen Brief gelesen und hat mich daraufhin angeschrien, als ich sie darum gebeten habe, meinen Brief an das Jugendamt bzw. an Frau Schmitz zu faxen. Frau xxxschrie:  " Nur ich will, ich will , ich will.. so wirst du deine Wünsche nie durchsetzen. Das hört sich ja kindisch an, wie ein Kleinkind.“ Frau Schmitz hat mich daraufhin angerufen und mir mitgeteilt: „Du weißt ja sicherlich, dass am 24. September Gerichtstermin ist, da wird sich alles weitere klären. Mehr sagte sie nicht. „Frau Schmitz hat mich am Dienstag im Beisein der Erzieher angerufen. Deshalb konnte ich nicht sagen, wie  schlecht es mir wirklich geht, denn sonst halten die Erzieher mich danach wieder vor, was ich gesagt habe und dass ich dies nicht dürfe.“

Zur Situation im Heim berichtete xxxxxx, dass die anderen Heimbewohner sich ihr anvertraut hätten. Keiner sei freiwillig im Heim. Viele würden gerne nach Hause und dort wo es zuhause nicht gut sei, in eine andere Einrichtung gehen wollen. Viele hätten psychische Probleme, welche sich verschlimmerten, weil alle unter den Zuständen im Heim leiden. Obwohl die MitbewohnerInnen psychische Probleme hätten, bekämen diese keine psychotherapeutische Behandlung. xxxxxx berichtet, dass sie den Eindruck hat, dass sich die psychische Situation ihrer MitbewohnerInnen kontinuierlich verschlimmern würde. Das sei auch kein Wunder, denn auch ihre MitbewohnerInnen müssten unter den Methoden im Heim leiden. Sie hätten alle keinerlei Mitspracherechte. Wer sich den Befehlen und dem Regelsystem des Heimes nicht unterordne, werde bestraft.

Zum Befehls- und Regelsystem des Heimes berichtete xxxxxx Folgendes:

"Alle Bewohner haben Probleme mit den Erziehern im Heim." xxxxxx berichtet weiter „Da ist keiner freiwillig dort“. Das Heim arbeite mit einem eigenen Punktesystem. Es würde behauptet, dass das Punktesystem dazu dienen solle, dass „wir selbständig werden“. Uns wird gesagt, von wann bis wann wir was tun müssen. Wenn wir zu spät kommen dann werden wir mit Punkteabzug bestraft.
 
Auf meine Frage, ob die ErzieherInnen immer pünktlich seien, antwortet xxxxxx:

 „Die Erzieher kamen immer wieder zu spät. Wenn wir dies ansprechen, dann wird uns gesagt, dass das uns nichts angeht. Wenn die ErzieherInnen Dienstberatung haben, dann müssen wir auch noch den Dreck, den die ErzieherInnen dabei gemacht haben wegmachen und ihr Geschirr spülen. Zur Zeit ist der Geschirrspüler kaputt, weshalb wir dann das Geschirr der ErzieherInnen von Hand spülen müssen. Im Urlaub musste jeder der ins Internet wollte einen Euro an die ErzieherInnen bezahlen, obwohl diese deshalb keine Extrakosten hatten.Die Taschengeldauszahlung wurde davon abhängig gemacht ob jemand Punkte sammeln konnte und das Individualziel erreicht hat.

Auf meine Frage: „Was ist ein Individualziel?“ antwortet xxxxxx:

Das ist schwer zu begreifen. Das Heim hat Regeln wie z.B. pünktliches Aufstehen. Dafür gibt es 5 Punkte  in der Woche. Wenn man nur 3 Punkte erreicht, bekommt man kein Taschengeld. Dass man Taschengeld hat, ist im Heim nicht selbstverständlich. Denn wir werden mit Taschengeld belohnt oder wir werden mit Taschengeldabzu bestraft.

Kannst Du dazu ein Beispiel nennen?

Die meisten BewohnerInnen im Heim sind Raucher. Die Jugendlichen haben Tabakdosen und haben vom Heim Kartons bekommen wo alle Rauchersachen reinkommen. Das Heim erlaubt, dass die Raucher abends Zigaretten drehen. Wer abends nicht ausreichend Zigaretten gedreht hat, hat Pech, denn morgens dürfen keine Zigaretten gedreht werden. Die ErzieherInnen durchsuchen regelmäßig unsere Zimmer und unsere privaten Sachen. Wenn ein Erzieher Tabak auf dem Zimmer findet, dann wird dieser konfiziert und vernichtet. Zusätzlich muss der Bewohner 50 Euro Strafe an die ErzieherInnen bezahlen. Solange bis die Strafe abbezahlt ist,  bekommt der Bewohner kein Taschengeld.  Tabak wurde gestern bei der Zimmerdurchsuchung bei xxx gefunden. Er wurde konfiziert und xxxx muss 50 Euro bezahlen.

Da ich nicht rauche und meine Punkte immer erreicht habe, fragten mich meine Mitbewohnerinnen ob ich ihnen Geld gebe für Tabak. Ich kann dann nicht nein sagen.

xxxxxx berichtet weiter zum Taschengeld-Punktesystem im Heim:
Es gibt auch sog. „Essenspunkte“. Jeder ist verpflichtet zu jeder Mahzeit etwaszu essen. Wer keinen Hunger hat und gerade nichts essen will bekommt einen Punkt Abzug.
Dann gibt es noch die Regel, dass keiner vom Essenstisch aufstehen darf, bevor nicht der Letzte leergegessen hat. Da ich sehr langsam esse, weil ich weiß, dass das für das Gewicht gut ist, habe ich gleich Probleme bekommen, denn die anderen möchten nicht gerne warten. Ich habe mich dann bemüht, schneller zu essen. Obwohl ich am Anfang nichts essen konnte, habe ich im Heim kein Gewicht verloren. Das Essen ist eigentlich das Einzige worüber man sich dort freuen kann.


Für das Frühstück und Abendessen haben wir für 7 Tage in der Woche am Anfang ein Budget von 13 Euro gehabt, nachher ist das Budget auf 11 Euro gekürzt worden. Für Süßigkeiten haben die Erzieher 2,50 Euro in der Woche vorgesehen. Mir ist ein Rätsel, wie wir von diesem Geld für das Frühstück und Abendessen für uns gesunde Nahrung kaufen sollten. Von dem Geld kann man sich Brot und Brotaufstrich kaufen, aber kein Obst oder andere gesunde Sachen. Als es so heiß war, da verschimmelte uns das Brot, seither kaufen die Erzieher ein.
xxxxxx erzählt weiter:
Ich durfte nicht frei wählen, wann ich was nacheinander mache, oder wann ich mit meinem Anwalt reden darf und wann nicht. Ich wurde herumkommandiert, was ich machen sollte und wann ich etwas machen durfte, auch wenn dies nicht unbedingt vernünftig war.

xxxxxx erzählte dazu ein Beispiel wonach Frau XXX (seit September Leiterin des Forsthauses), nachdem xxxxxx darum gebeten hatte, ihren Rechtsanwalt anrufen zu dürfen, ihr befohlen hätte, dass xxxxxx zuerst duschen gehen solle und man dann weitersehe. Dass danach die Geschäftszeit ihres Rechtsanwaltes verstrichen sein würde, hätte Frau XXX nicht interessiert.

xxxxxx gibt ein weiteres Beispiel:
Ich wollte erst meine Dienste (= Arbeitsdienst des Heimes, Tiere pflege, füttern etc.) machen, weil man dabei schwitzt. Danach wollte ich duschen und mir  frische Sachen anziehen und gleich die alten Sachen zusammen mit meiner anderen Wäsche waschen. Frau XXXX hat aber angeordnet, dass ich zuerst meine Waschmaschine anmache und erst dann duschen durfte, obwohl ich nur wenig Wechselwäsche hatte.
Wir haben Waschtage – ich durfte mitttwochs einmal Weißwäsche und einmal Buntwäsche waschen (= zwei Waschmaschinen). Die Bettwäsche durften wir nur alle 3 Wochen waschen. Offiziell hat man den ganzen Tag dafür Zeit, tatsächlich wird angeordnet wann man waschen darf.


Zur Intransparenz der Regeln berichtet xxxxxx weiter:
Wir fahren zum Gartenhaus und basteln dann Sachen, das nennen die Erzieher Ergotherapie. Ergotherapie findet alle 14 Tage statt. Das Gartenhaus ist ca. 3,5 km vom Forsthaus wo wir untergebracht sind entfernt. Der Weg zum Gartenhaus führt auf einer Landstraße durch Wald.

Wir werden aber nur hingefahren und müssen  alleine den Weg zurück durch den Wald machen. Das ist ziemlich unheimlich, da hier nur ab und zu ein Auto fährt und so gut wie keine Fußgänger dort unterwegs sind. Ich hatte um 15 Uhr Ergotherapie und mein Mitbewohner xx hatte um 16 Uhr Ergotherapie. Danach hieß es, dass wir noch einkaufen fahren und Frau XXX um 16 Uhr xxx von der Ergotherapie abholen und von dort aus einkaufen fahren würde.

An diesem Tag war es sehr heiß, nämlich 36 Grad. Ich habe überlegt, dass es nicht sehr vernünftig ist, wenn ich fast eine Stunde für den Weg zum Forsthaus benötige und dann wieder mit Frau XXXX zum Gartenhaus fahre um D.von der Ergotherapie abzuholen und einkaufen zu fahren. Deshalb bin ich im Gartenhaus geblieben und habe auf D. gewartet.

Als Frau XXX im Gartenhaus ankam hat sie mich aggressiv angeschnautzt und gefragt, warum ich nicht wie mir befohlen worden sei, zu Fuß zurükgelaufen sei. Weil ich dies nicht gemacht habe, habe ich Punkteabzug bekommen. Das habe ich als reine Schikane empfunden, denn dies hat doch nichts mit Vernunft zu tun, oder?

Frau XX verlangt dies auch von den anderen Mädchen. Natürlich könnten diese auf dem einsamen Waldweg entführt, misshandelt oder missbraucht werden.  Auf dem Weg steht überall Riesen-Bärenklau, welcher sehr giftig ist.

Zur „Arbeitstherapie“ berichtet xxxxxx:
Ich bin am Anfang ja nicht zur Schule gegangen. Dann musste ich „Arbeitstherapie“ machen. Wer Arbeitstherapie angeordnet bekommen hat und sich weigerte, hat keine warme Mittagsmahlzeit bekommen. Wer zur Strafe keine warme Mittagsmahlzeit bekommt, muss sich stattdessen von seinen Frühstücks- und Abendessensvorräten satt essen.

Zum „Fernsehverbot“ berichtet xxxxxx:
Vormittags musste man insesamt 10 Punkte erreichen. Wer die 10 Punkte nicht erreicht hat, bekommt Fernsehverbot. Dies ist im Heim die einzig mögliche Freizeitgestaltung. Ich lese oder bastle sehr gerne. Da ich weder die Möglichkeit hatte, in eine Bibliothek zu gehen um z.B. Bücher auszuleihen und auch keine eigenen Bastelsachen hatte, konnte ich weder lesen oder basteln.
Das geht nicht nur mir so, weshalb wir alle kein Fernsehverbot wollen.


Zur „Ausgangssperre“ berichtet xxxxxx:
Ich hatte Ausgangssperre. Ich durfte nirgendwo raus, d.h. ich durfte generell nirgendwo alleine wohin und war unter ständiger Beobachtung. Wäre ich trotzdem „ausgegangen“ hätte ich 10 Punkte Abzug bekommen und das Heim hätte mich mit der Polizei suchen und gefangen nehmen lassen.

xxxxxx berichtet Beispiele wie es Mitbewohnern in solchen Fällen ergangen ist und dass Mitbewohner ohne Vorankündigung von jetzt auf nachher „abgeholt“ und woanders hingebracht worden seien.

Zur „Kommunikatiosstruktur“ im Heim berichtet xxxxxx:
Wir werden häufig einfach der Lüge bezichtigt. Uns werden einfach Dinge unterstellt und dann bekommen wir Punkte- bzw. Taschengeldabzug. So ist mir öfters unterstellt worden, ich hätte jemandem im Wald getroffen und weil ich ja zu niemandem Kontakt haben darf habe ich dann Punktabzug bekommen. Oder ich war  von einem „erlaubten“ Spaziergang 5 Minuten zu spät dran, dann bekam ich dafür gleich Punktabzug. Wenn Verbote ausgesprochen werden und wir nach dem Grund fragen, bekommen wir keine Antwort.
Alle Regeln bestimmen die Erzieher und wir haben denen zu gehorchen. Wenn wir dies nicht tun bekommen wir Punkteabzug. Wie haben keinerlei Mitspracherechte. Das Regelsystem wird alleine von den Erziehern bestimmt.


Mein Zimmer war auf der Südseite unter der Dachschräge. Teilweise waren über 40 Grad draußen und ich hatte ein Zimmer ohne Küche. Ich hatte keinen Sonnenschutz und das Zimmer hat sich sehr stark aufgeheizt. Nachts hat es nicht abgekühlt, so dass ich während der heißen Wochen kaum schlafen konnte. Die Bettwäsche durfte nur alle 3 Wochen gewechselt werden. Duschtücher durften nur einmal in der Woche gewechselt werden. Dies obwohl die Handtücher im Bad nicht trockneten. Wir durften die Handtücher aber auch nicht draußen in der Sonne trocknen, so dass ich mich häufiger mit muffigen Handtüchern abtrocknen musste.

Am Anfang hatte ich nicht soviele Sachen und habe deshalb zwei T-Shirts übereinander gezogen. Ich wollte mehrere Sachen überander ziehen, damit sich meine Figur nicht so abzeichnete.


Thema „Sexualität“ im Heim?
Die ErzieherInnen haben nichts dagegen, wenn die Bewohner untereinander Sex miteinander haben. Sex wird auch schon den 13-, 14-Jährigen auf ihren Zimmern von Erzieherinnen erlaubt.



Stellungnahme zum Bericht von xxxxxx
xxxxxx beschreibt eine autoritäre Führungsstruktur im Heim. Das Handeln der Bewohner erfolgt ausschließlich fremdbestimmt. Einzig im sexuellen Bereich werden nicht nachvollziehbare Freiräume gewährt. Diese Erziehungsform widerspricht dem in unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung verankerten Gedanken zur Erziehung zu einer demokratiefähigen, selbstbestimmten Persönlichkeit. (vgl. dazu§ 1626 Abs. 2 BGB). Der Gesetzgeber hat dazu eine wesentliche Grundrichtung in der Erziehung festgelegt, wonach mit zunehmendem Alter Kinder und Jugendliche an erzieherischen Entscheidungen zu beteiligen und Einvernehmen über Einsicht herzustellen ist. Diese Erziehung wird im Heim nicht praktiziert.

Es handelt sich vorliegend um eine nicht altersgemäße Erziehung:


Wissenschaftlich erwiesen ist, dass eine solche „autoritäre Erziehung“ keinesfalls mit einer Erziehung zu einer autonomen, selbstbestimmten Persönlichkeit zu vereinbaren ist. Das Gegenteil ist der Fall.

Vgl. dazu:
31 Aug. 2015
44 Prozent der 6-Jährigen und immer noch 20 Prozent der 15-Jährigen werden laut der Studie autoritär erzogen. Vorteilhafter für die Entwicklung der Kinder sei demgegenüber ein partizipativer Erziehungsstil, bei dem die ...
 
29 Juli 2015
Mutter der 16-Jährigen sämtliche Elternrechte (Recht auf Umgang § 1684 BGB, Recht auf persönlichen Kontakt, Recht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes gm. .... Denn derartige "autoritäre" freiheitsentziehende, auf Unterordnung, Unterwerfung und Gehorsam angelegte Erziehungshandlungen bei 16-jährigen Jugendlichen, bei gleichzeitiger Isolation vom bisherigen sozialen Umfeld und dem Vorschreiben eines Kontaktverbotes ggü. der Jugendlichen zu ...
 
Vielmehr ist Stand der erziehungswissenschaftlichen Forschung, dass eine autoritäre Erziehung zu Selbstunsicherheit und zur Unselbständigkeit führt und Kinder und Jugendliche mit Hilfe einer solche Erziehung bewusst „klein“ gehalten werden. Im Heim finden – entgegen der im Internet veröffentlichten Selbstbeschreibungen – scheinbar auch keine adäquaten Therapien statt. Die Erzieher-Bewohnerbeziehung wird von der Jugendlichen als unterkühlt, ohne emotionale Zuwendung und in Form eines Über-Unterordnungsverhältnisses beschrieben.

Die Bestrafungsmethoden im Heim stellen eine eigene Form einer Kindeswohlgefährdung dar. Die Art und Weise der Erziehung, sowie die berichteten Drohungen werden vom Deutschen Jugendhilfeinstitut (vgl. dazu das ASD_Handbuch Kindeswohlgefährdung Hrsg. BMFSJ und DJI, Kapitel Kindler: „Seelische Gewalt“) als eine eigene Form der seelischen Gewaltausübung klassifiziert.

Einordnung nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) Die Heimunterbringung von xxxxxx ist mit den gesetzlichen Bestimmungen des SGB VIII unvereinbar. Hilfen zur Erziehung sind gemäß § 5 SGB VIII i.V. mit § 8 SGB VIII i.V. mit § 27 SGB VIII ff. freiwillig und immer unter altersgemäßer Beteiligung der Kinder und Jugendlichen zu gestalten. Einzelheiten dazu hier:


29 Juli 2015
Ergänzungspflegschaften (§ 1909 BGB) !?) vorenthalten ..... Auch die Rechtsabteilung im Landratsamt des Rhein-Sieg-Kreises teilt dem von der sorgeberechtigten Mutter angerufenen Verwaltungsgericht Köln mit: Im Übrigen ...

Diese Heimunterbringung erfüllt seinerseits außerdem die gesetzlichen Voraussetzungen einer kindeswohlgefährdenen Freiheitsentziehung.

Zu den Tatbestandsvoraussetzungen für Hilfen zur Erziehung gem. § 27 SGB VIII:

Erforderlichkeitsgebot:
Ist eine Kindeswohlgefährdung im Elternhaus konkret festgestellt? Ist die angebotene Hilfe zur Abwendung der konkret festgestellten Kindeswohlgefährdung erforderlich?

Zweckmäßigkeitsgebot:
Welches Ziel verfolgt die Hilfemaßnahme? Ist die Form, Art und Weise der Hilfemaßnahme geeignet, den verfolgten Zweck zu erreichen? Gibt es dazu wissenschaftliche Erkenntnisse bzw. belegte Erfahrungen?

Notwendigkeitsgebot:

Ist die angebotene Hilfe verhältnismäßig, d.h. erfüllt die Hilfe die Voraussetzungen des mildesten Mittels. Ist die Hilfe zur Abwendung einer schwerwiegenden, nachhaltigen Kindeswohlgefährdung unabdingbar?

FAZIT:

Im Falle von xxxxxx ist bis heute unbekannt, welche nachhaltige Kindeswohlgefährdung das Jugendamt überhaupt beklagt. Das Jugendamt hat bis heute keine eigene Prüfung gemäß § 8a SGB VIII vorgenommen, woraus ersichtlich ist, dass xxxxxxs Wohl durch die Erziehung der Mutter schwerwiegend und nachhaltig gefährdet sein soll. Eine Hilfeplanung zusammen mit xxxxxx und ihrer Mutter hat nicht stattgefunden. Das Jugendamt hat seine Pflicht, die sorgeberechtigte Mutter bei all seinen Entscheidungen einzubinden, verletzt. Des Weiteren verletzte das Jugendamt auch mehrfach seine Verpflichtungen aus dem Sozialdatenschutz gemäß § 61 ff. SGB VIII.


Fortsetzung folgt.....

(Die Jugendliche hat ein ausführliches Tagebuch über ihren Aufenthalt im Forsthaus auf Gut-Priemern unter Schilderung zahlloser Details geführt. Jeder Tag wurde dokumentiert.)

Übersetzer gesucht (engl.) für UN-Individualbeschwerdeverfahren wg.Rechtsverletzungen und Kindeswohlgefährdungen durch den Staat

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Liebe Leser,

Rechtsanwälte und (ehrenamtliche) Beistände können ein "Lied" von den immer zahreich werdenden Grundrechtsverletzungen und Rechtsbrüchen von Jugendamtsmitarbeitern und parteilich handelnden FamilienrichterInnen "singen":

1. Zunahme zivilgerichtlicher Behörden-Unterlassungsklagen gegen Meinungsäußerungen von jugendamtsbetroffenen Eltern bzw. Beiständen Jugendamtsbetroffener

Diejenigen Jugendamtsmitarbeiter und FamilienrichterInnen, welche unabhängig und gesetzeskonform ihre Aufgaben wahrnehmen werden durch das Handeln Einzelner schwer in ihrem Ansehen geschädigt, weil die "Dienstherren" von JugendamtsmitarbeiterInnen auch bei rechtswidrigem Handeln für Ihre MitarbeiterInnen per Unterlassungsklagen die Äußerungs- bzw. Meinungsfreiheit von Berichterstattern unterbinden.

Das öffentlich-rechtliche Handeln wird dann plötzlich zur "Privatsache" erklärt und die Meinungsäußerung von Jugendamtsbetroffenen mit Hilfe von Privatklagen mundtot gemacht. Öffentlich-rechtliche Behörden klagen ohne Kostenrisiko, da wir Steuerzahler hierfür "gerade stehen" müssen. Für die Behörde gibt es kein Kostenrisiko, denn die Klagen werden auf Kosten der Steuerzahler geführt. Die Behörden dokumentieren mit Hilfe ihrer Klagen, dass der Bürger in einem Unterordnungsverhältnis leben und die angeblich in Deutschland bestehende Meinungsfreiheit (Artikel 5) ein folgenloser Papiertiger ist....

Angeblich "unabhängige" Richter belehren  Bürger, dass der behördliche Persönlichkeitsschutz (was auch immer das sein soll) "über" dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit steht.....

Die Behörden nutzen ihre Finanzmacht und die Möglichkeit mit Hilfe von anwaltspflichtigen Unterlassungsklagen insbesondere jugendamtsbetroffene Bürger "mundtot" zu machen. Nicht ohne Grund sind dies oft Ämter, welche den Umgang mit seinen BürgerInnen eher als obrigkeitsstaatliches "Befehlshandeln" verstehen und als Pflicht des Bürgers sich der Behördendiktatur unterordnen zu müssen, definieren. (Berichterstattung dazu erfolgt demnächst)

 2. Zunehmende Abschaffung der "Waffengleichheit", Wahrnehmung der öffentlich-rechtlichen Aufgabe der Behörden durch Privatpersonen (hier: Rechtsanwälte)

Jugendämter "rüsten" auf und lassen sich bei Familiengerichtsklagen zusätzlich von einem Rechtsanwalt vertreten. Rechtsanwälte der Jugendämter dienen der "Einschüchterung" jugendamtsbetroffener Eltern. Wenn Eltern aus finanziellen Gründen oder weil Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wird, ohne anwaltliche Vertretung in einer mündlichen Verhandlung erscheinen, werden diese auch noch von JugendamtsmitarbeiterInnen und dem Jugendamtsanwalt "traktiert" (Der Uz. liegen dazu einige Fälle vor)

Die "Mitwirkung" von Jugendämtern im familiengerichtlichen Verfahren  als sozialpädagogische Beratung findet faktisch nicht statt. Für die anwaltliche Vertretung des Jugendamtes muss der betroffene Bürger im Unterliegensfalle - wenn der/die FamilienrichterIn es so will -  auch bei Amtsverfahren (sic!) die Anwaltskosten tragen!

3. Zunehmende Abschaffung der richterlichen Unabhängigkeit in Familiengerichtsverfahren - FamilienrichterInnen in Doppelfunktion sprechen Urteile für "ihre" Jugendämter 


Richterliche Unabhängigkeit ist ein Konstrukt und eine Idealvorstellung. Einige RichterInnen nehmen diese sehr ernst. Sie verhalten sich unparteiisch, schlagen sich nicht auf eine Seite und verweigern auch nicht ihre (Amts-)ermittlungspflichten. Sie sind bestrebt die für einen Beschluss bzw. ein Urteil notwendigen  Anknüpfungs- und Befundtatsachen objektiv zu ermitteln. Sie prüfen akribisch, ob die Tatbestandsvoraussetzung "nachhaltige", "bereits eingetretene" oder "mit Sicherheit zu erwartende Kindeswohlgefährdung" im Sinne der Kriterien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch erfüllt sind.
Sie akzeptieren keine Mutmaßungen und Behauptungen als Beweis. Sie lassen sich von keiner Partei beeinflussen. (Wer solche RichterInnen - oder Verfahrensführungen kennen gelernt hat, bitte Mitteilung an MonikaAr (at) web.de!!
Leider nehmen Berichte über parteilich handelnde FamilienrichterInnen in erschreckender Weise zu. Der Umstand, dass durch die Doppelrolle von FamilienrichterInnen in Jugendhilfeausschüssen (zugleich auch "Kontaktbörse" der FamilienrichterInnen mit freien Trägern und JugendamtsmitarbeiterInnen, sowie Ort für Geheimabsprachen zwischen Jugendämtern und RichterInnen) und als Richter für das eigene Jugendamt bzw. für die eigene Behörde geht die Neutralität und Objektivität zunehmend verloren. Ein verfassungsrechtlich äußerst bedenklicher Zustand.

4. FamilienrichterInnen und Jugendämter sehen sich in verfassungswidriger Weise befugt, Datenschutzbestimmungen außer Kraft zu setzen und das grundrechtlich geschützte informationelle Selbstbestimmungsrecht mit Hilfe von Drohungen gegenüber betroffenen Eltern und Kindern zu missachten. 

Eltern und Kinder werden damit noch häufig Opfer von GefälligkeitsgutachterInnen und ihrem mangelnden Respekt vor gesetzlichen Schweigepflichten. Behördliche bzw. berufliche Schweigepflichten werden von Auskunftspersonen missachtet. 

5. Außerkraftsetzung gerichtlicher Datenschutzverpflichtungen und des juristischen Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung, Verletzung des rechtlichen Gehörs 


Die Beweiserhebung in zahlreichen Familiengerichtsverfahren ist eine Farce. Familienrichter veranlassen die Übersendung der angeblich "nicht-öffentlichen" Familiengerichtsakte ohne Zustimmung der hiervon Betroffenen an von ihnen ausgewählte Sachverständige und Zwangsverfahrensbeistände für ihre Kinder.

Für FamilienrichterInnen gelten "Hörensagensbeweise" als verwertbares Beweismittel. Viele Sachverständige und Verfahrensbeistände betätigen sich zu diesem Zwecke als "Richter" und befragen Personen. Die Befragungsergebnisse oder die von den Sachverständigen oder Verfahrensbeiständen "verstandenen" Aussagen werden als Beweis für Grundrechtseingriffein das Elternrecht in der Regel anerkannt. Ob die in der "Beweisaufnahme" aufgenommenen "Aussagen" durch Verfahrensbeistände oder Gutachter den Tatsachen entspricht, können Betroffene nicht überprüfen. Datenschutz und rechtliches Gehör wird im staatlichen Über-Unterordnungsverhältnis in der Regel dem Bürger nicht gestattet.

6. Geheime Absprachen zur Prozesstaktik, zur gezielten Prozessverzögerung zwischen Familien- und Verwaltungsgerichten und JugendamtsmitarbeiterInnen

Diese Vorgehensweise wurde bereits vielfach anhand einzelner Indizien von jugendamtsbetroffenen Eltern berichtet. Dass dies so stattfindet zeigt der von mir berichtete Fall beim Jugendamt Hamburg-Wandsbeck. 
7. Gerichts- und Anwaltskosten von Familiengerichtsverfahren runieren viele Familien zusätzlich....... Wer sich gegen staatliches Behördenhandeln wehren will landet häufig noch im finanziellen Ruin

Einige FamilienrichterInnen und JugendamtsmitarbeiterInnen nutzen die Möglichkeit die Kostenlast jugendamtsbetroffenen Eltern aufzuerlegen und verschärfen diese, indem aus "einem" Fall mehrere parallele Verfahren eröffnet werden...... Der Kampf um das Sorgerecht endet in vielen Fällen im finanziellen Desaster..... Das Kostenrecht, wonach die Entscheidung über die Kostenlast dem Familienrichter / der Familienrichterin übertragen, d.h. gesetzlich nicht festgelegt ist, ermöglicht parteilich agierenden RichterInnen auf dem Weg der Kostenbelastung "abzustrafen". Einige Juristen sehen darin ein verfassungswidriges "Machtinstrument" des Staates....


 Fortsetzung bzw. Ergänzun folgt....


Das Netzwerk ehrenamtlicher Helfer benötigt weitere Helfer.
Wir möchten anhand der uns vorliegenden Fälle bei der UN wegen Verletzung der Menschenrechts- und Kinderrechtskonvention vortragen und benötigen für vorgefertigte deutsche Berichte ehrenamtliche Übersetzer (deutsch-englisch). 

Wir freuen uns über Ihre Unterstützung. Einfach eine Email an "MonikaAr@web.de" schicken.
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