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Channel: Kinder- und Jugendhilfe unter der Lupe
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Keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Zwangsbegutachtung von Kindern - Recht des Kindes zur Verweigerung von Umgang

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Viele Anfragen erreichen mich zur Frage, ob Kinder von Gerichten einer Zwangsbegutachtung unterzogen und gegen ihren Willen zum Umgang mit einem Elternteil gezwungen werden dürfen. Zur Prüfung wurde von beratenden Juristen die Bundestagsdrucksachen zum FamFG herangezogen. Die Bt.-Drs. 16/6308 enthält Gesetze und Gesetzesbegründung in ausführlicher Form. Die Bt.-Drs. 16/9733 enthält die endgültig verabschiedeten gesetzlichen Bestimmungen bzw. Gesetzesänderungen. In der Bt.-Drs. 16/9733 sind Begründungen des Gesetzgebers zu den zuletzt geänderten Gesetzesbestimmungen enthalten. Einen Überblick zum Gesetzgebungsverfahren des FamFG finden Sie hier.

 Bt.-Drs.16/6308 Seite 188 zu § 29 Beweiserhebung:
„Das Gericht soll, auch wenn es die Beweise formlos erhebt, an gewisse Grundregeln der Beweisaufnahme kraft Gesetzes ausdrücklich gebunden bleiben. Gemäß Absatz 3 hat das Gericht die Amtsverschwiegenheit gemäß § 376 ZPO und das Recht zur Zeugnis- und Auskunftsverweigerung gemäß den §§ 383 bis 390 ZPO zu beachten.“

§ 383 Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

1. der Verlobte einer Partei oder derjenige, mit dem die Partei ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen;
2. der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a. der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3. diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;

Anmerkung: Kinder sind Angehörige im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 3 und haben schon aus diesem Grunde ein Auskuntsverweigerungsrecht !!

Literatur: Das Beweisrecht der ZPO: ein Praxishandbuch für Richter und Rechtsanwälte von Holger Jäckel, Kohlhammer Verlag Stuttgart 2009, Seite 98:
Rn 486: cc) Zeugnisverweigerungsrecht. Verlobte einer Partei, deren Ehegatten (oder Lebenspartner) sowie die mit ihr Verwandten und Verschwägerten sind über ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren ( § 383 Abs. 1 Nr. 1-3, Abs.2). Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie – also Eltern&Kinder, Großeltern/Enkel sowie Schwiegereltern/Schwiegerkinder u.s.w.-sind ohne Beschränkung zeugnisverweigerungsberechtigt.

Rn487: Die Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht ist zu protokollieren
weiter aus Bt.-Drs. 16/6308 Seite 188 zu § 29 Beweiserhebung:
Auskunftspersonen steht in entsprechender Anwendung der §§ 383 bis 390 ZPO ein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Das Recht, die Auskunft zu verweigern, steht zum einen den in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO bezeichneten nahen Ange- hörigen der Beteiligten und den in § 383 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 ZPO bezeichneten Berufsgruppen zu, soweit letztere nicht von der Schweigepflicht entbunden wurden (§ 385 Abs. 2 ZPO). Zum anderen ist das Recht zur Auskunftsverweige- rung aus den in § 384 ZPO bezeichneten Gründen beacht- lich. Über das Recht zur Auskunftsverweigerung ist die Auskunftsperson zu belehren. Ohne Belehrung eingeholte Auskünfte sind nicht verwertbar, wenn sich die Auskunfts- person später auf ihr Verweigerungsrecht beruft.

Für das Verfahren über die Berechtigung der Auskunftsverweigerung gelten die Vorschriften des § 386 ff. ZPO entsprechend. Die Auskunftsperson hat die Verweigerungsgründe selbst darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Amtsermitt- lungspflicht des Gerichts erstreckt sich nicht auf diese. Die Entscheidung über die Auskunftsverweigerung ergeht nach Anhörung der Beteiligten (§ 387 Abs. 1 ZPO) durch Be- schluss und nicht durch Zwischenurteil. Der Beschluss ist ent- sprechend § 387 Abs. 3 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt zwei Wochen. Die Frist ergibt sich aus § 387 Abs. 3, § 569 Abs. 1 ZPO. Wie im bisherigen Recht ist die Verhängung von Ordnungsmitteln zur Erzwingung des Erscheinens vor Gericht zur Herbeiführung einer Aussage im Wege des Freibeweises nicht zulässig (vgl. nur Keidel/Kuntze/ Winkler-Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 196 zu § 12 m. w. N.). Auch schriftliche Auskünfte oder Gutachten können nicht erzwungen werden. (Zitat Ende)


Zu § 163 (Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des Gutachtenauftrags) FamFG


(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat.

(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.

(3) Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge findet nicht statt.
DazuBt.-Drs. 16/6308- Seite 242 - Mitwirkung zur Begutachtung von Prozessparteien gem. § 163 Abs. 1 ist nicht erzwingbar. Zitat

   § 163 Abs. 1    Die Mitwirkung ist allerdings – wie im geltenden Recht – nicht erzwingbar.
und
Bt.-Drs.16/9733 – Seite 295(Bt.-Drs. 16/9733 enthält die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nach Expertenanhörung zuletzt noch eingefügten Änderungen ! - nicht geänderte Gesetze und ihre Begründungen werden dort nicht (mehr) aufgeführt)):

    Zu § 163 (Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des Gutachtenauftrags; Vernehmung des Kindes)
Der angefügte Absatz 3 bewirkt, dass die in § 30 Abs. 3 begründete Verpflichtung des Gerichts zur Durchführung einer förmlichen Beweisaufnahme in Kindschaftssachen nicht dazu führt, dass das Kind als Zeuge vernommen wird. Hierdurch soll eine zusätzliche Belastung des Kindes, dessen Anhörung nach § 159 kein Akt der förmlichen Beweisauf- nahme ist, durch eine Befragung als Zeuge in Anwesenheit der Eltern und anderer Beteiligter ausgeschlossen werden. (Zitat Ende)

Gemäß § 33 FamFG „Persönliches Erscheinen der Beteiligten“ gilt:

(3) Bleibt der ordnungsgemäß geladene Beteiligte unentschuldigt im Termin aus, kann gegen ihn durch Beschluss ein Ordnungsgeld verhängt werden. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes kann wiederholt werden.Anm.: Kinder unter 14 Jahren sind nicht verfahrensfähig und daher auch keine Beteiligten im Sinne des § 33 FamFG !
  • Hinweis: Vereinzelt versuchen FamilienrichterInnen eine gesetzeswidrige Zwangsbegutachtung mit Hilfe der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zum Zwecke der Zustimmung zu einer Zwangsbegutachtung von Kindern zu erzwingen. Ein solches Vorgehen stellt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einen rechtswidrigen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Kindes dar. 
Vgl. dazuRechtsgutachten der Rechtsanwälte Wilde, Beuger, Solmecke zum Thema zum Spannungsfeld zwischen dem Erziehungsrecht der Eltern und dem Persönlichkeitsrecht des Kindes (https://vebu.de/attachments/gutachten_recht_auf_veg_juni13.pdf) - Zitat:

Eltern sowie z.B. eine Ergänzungspflegerin hat kein Recht, das Selbstbestimmungsrecht des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG zu ersetzen.
Kinder sind eigenständige Rechtssubjekte mit eigenen Ansprüchen (auch gegen seine Eltern) vgl. BVerfG FamRZ 2009, 1389, 1390, FamRZ 2008 845, 848; VerfGH RhPf NJW-RR 2009, 1588, 1589).
Das Elternrecht hat sich ausschließlich am Kindeswohl auszurichten, dabei müssen die Rechte des Kindes Beachtung finden (BVerfG FamRZ 2008, 845, 849).


 § 1626 Abs. 2 Satz 1 BGB unterstreicht die Mitwirkung des Kindes an der Entwicklung seiner Persönlichkeit. Das bedeutet, dass das Eltern-Kind-Verhältnis mit zunehmendem Entwicklungsstand des Kindes als eine partnerschaftliche Erziehung zu verstehen ist und die wachsenden Bedürfnisse des Kindes nach selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln Berücksichtigung finden (OLG Karlsruhe FamRZ 1989, 1322).
Der Staat hat aufgrund seines „Wächteramtes“ sicherzustellen, dass sich die Wahrnehmung des Elternrechts am Kindeswohl ausrichtet und dabei die Rechte des Kindes Beachtung finden (BVerfG FamRZ 2008, 845, 849).

 Die elterliche Sorge enthält in§ 1626 Abs. 2 BGB die gesetzgeberischen Vorgaben für die Pflege und Erziehung des Kindes und damit zwei wesentlichen Erziehungsgrundsätze. § 1626 Abs. 2 Satz 1 BGB unterstreicht die Mitwirkung des Kindes an der Entwicklung seiner Persönlichkeit. Das bedeutet, dass das Eltern-Kind-Verhältnis mit zunehmendem Entwicklungsstand des Kindes als eine partnerschaftliche Erziehung zu verstehen ist und die wachsenden Bedürfnisse des Kindes nach selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln Berücksichtigung finden (OLG Karlsruhe FamRZ 1989, 1322). Mit zunehmendem Alter des Kindes werden die im Elternrecht wurzelnden Befugnisse weiter zurückgedrängt, bis sie schließlich mit der Volljährigkeit erlöschen (BVerfGE 59, 360; 80, 81, 82).
 
Eingriffe in dasElternrecht Art. 6 Abs. 2 GG bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Erforderlich ist ein hinreichend bestimmtes Gesetz, wobei die Anforderungen an hinreichende Bestimmtheit umso strenger sind, je schwerer die Auswirkungen seiner Regelung wiegen (vgl. BVerfGE 49, 168 <181>; 59, 104 <114>; 86, 288 <311>).311>114>181>

    Ein Teilsorgerechtsentzug von Eltern, zum Zwecke einer Begutachtung berührt das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG.

    Aus dem Recht und der Pflicht zur Fürsorge für das Kind leitet sich die Befugnis zur ("treuhänderischen") Wahrnehmung von Rechten des Kindes gegenüber dem Staat oder gegenüber Dritten ab (vgl. Schmitt-Kammler, in: Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2003, Art. 6, Rn. 54; s. auch Böckenförde, in: Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche, Band 14, 1980, S. 64). Gehört zum Verantwortungsbereich der Eltern der Schutz von Rechten ihrer Kinder, so folgt daraus verfassungsrechtlich auch die Notwendigkeit einer frühzeitigen Beteiligung von Eltern. (Zitat Ende)

Weitere Hinweise zur Begutachtungsfrage: 
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2059/12 :
Eine Einschränkung des von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfassten Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>) bedarf einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen ergeben und die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. BVerfGE 65.......43>

Auf die allgemeine Ermittlungsbefugnis des Familiengerichts aus §§ 26, 29, 30 FamFG konnte der Eingriff nicht gestützt werden. Hiernach ermittelt das Gericht in Familiensachen (§ 111 FamFG), die keine Ehe- oder Familienstreitsachen sind, von Amts wegen die entscheidungserheblichen Tatsachen und kann die dafür erforderlichen Beweise erheben (§§ 112, 113 Abs. 1 FamFG). Sofern Ermittlungsmaßnahmen und Beweiserhebungen jedoch in die geschützten Rechte anderer eingreifen, bedarf es einer speziellen Eingriffsbefugnis (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 1995 - 2 BvR 103/92 -, NStZ 1996, S. 45 f.), wie sie etwa für die Abstammungsbegutachtung derzeit in § 178 Abs. 1 FamFG und § 372a Abs. 1 ZPO enthalten ist und sich künftig nach dem Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters in § 167a FamFG finden soll (vgl. BTDrucks 17/12163 und 17/13269; BT-PlPr 17/237, S. 29840C bis 29848A).
Anmerkung: Eine Zwangsbegutachtung der Kinder greift in den Schutzbereich des Rechts der Kinder auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) ein. Ein solcher Eingriff liegt bereits bei der bloßen Anordnung der Beweiserhebung vor.

Angesichts der Rechtsprechung des BGH nach altem FGG-Recht (BGH, Beschluss vom 17. 2. 2010 - XII ZB 68/09; OLG München) und bestehenden Belastungen von Kinden durch Familiengerichtsverfahren in der Vergangenheit  hat der Gesetzgeber zum Schutze von Kindern, insbesondere nach den Hinweisen von Prof. Dr. Salgo, Prof. Dr.Nothhafft und Prof. Dr. Flügge (2008) im Gesetzgebungsverfahren eingebrachten Stellungnahmen und den darin enthaltenen Bedenken zur Vermeidung einer kindeswohlgefährdenden Involvierung der Kinder im FamFG-Verfahren, den § 163 Abs. 3 FamFG eingefügt.

Zwischenzeitlich überholte BGH-Rechtsprechung Az. XII ZB 68/09 „Dies lag insbesondere deshalb nahe, weil das Beschwerdegericht vorliegend auch gegen den Willen der sorgeberechtigten Mutter befugt gewesen wäre, das Kind in Anwesenheit und unter Mitwirkung des Sachverständigen gerichtlich anzuhören (OLG Frankfurt FF 2000, 176, 177; OLG München FamRZ 1997, 45). Hiermit verbundene Eingriffe in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes und in das Elternrecht der Mutter wären dabei auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 15 FGG, 286 ZPO erfolgt. „

Eine Kindesanhörung nach den Vorstellungen des BGH aus dem Jahre 2009 ist damit vom Gesetzgeber vollständig ausgeschlossen worden. Statt dessen ist die Kindesanhörung gemäß § 159 FamFG neu geregelt worden !

Achtung! FamilienrichterInnen kennen häufig die seit 2009 gültige Gesetzeslage nur unzureichend, weshalb des Öfteren - gesetzeswidrig gem. FamFG - die Entscheidung des BGH nach altem FGG-Recht als Rechtsgrundlage für eine gesetzeswidrige Zwangsbegutachtung von Kindern herangezogen wird. 

Der Beschluss des BGH war bereits bei seiner Verkündigung – angesichts der neuen Gesetzeslage -nach neuer Gesetzeslage "überholt". Möglicherweise gab es aus diesem Grund für die Kläger auch keine Veranlassung sich mit der vom BGH außer Acht gelassenen Frage nach der Wahrung des informationellen Selbstbestimmungsrechtes des Kindes über eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht sich weiter mit dieser Frage zu beschäftigen.....

Dies hatte der Gesetzgeber bereits durch den seit 09.2009 gültigen § 163 Abs. 3 FamFG getan...


Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Thema „Umgang gegen den ausdrücklichen Kindeswillen: BVerfG, 1 BvR 3326/14 vom 25.04.2015, Rn. (1-46),
http://www.bverfg.de/e/rk20150425_1bvr332614.html
    Rn 17
 Das Gericht hat sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 31, 194 <205 f.="">; 64, 180 <187 f.="">). Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass das Kind mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch macht (vgl. BVerfGK 15, 509 <515>) und seinem Willen mit zunehmenden Alter vermehrt Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGK 9, 274 <281>; 10, 519 <524>). Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden verursachen als nutzen (vgl. BVerfGK 6, 57). Selbst ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wunsch kann beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist. Das Außerachtlassen des beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2001 - 1 BvR 212/98 -, FamRZ 2001, S. 1057).

Rn 21
Hier war insbesondere zu berücksichtigen, dass das inzwischen 11jährige Kind spätestens seit seiner erstmaligen Anhörung durch das Amtsgericht im Mai 2011 durchgehend und vehement jegliche Umgangskontakte mit dem Beschwerdeführer abgelehnt hat, und zwar sowohl gegenüber der Familienrichterin und dem Berichterstatter des Oberlandesgerichts als auch gegenüber der Verfahrensbeiständin und der Sachverständigen. Angesichts des Alters des Kindes bei seiner letzten Anhörung und der Beharrlichkeit seiner Willensäußerung haben sich die Fachgerichte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bei ihrer Entscheidung am Kindeswillen orientiert. 524>281>515>187>205>

Während Eltern von Gesetzes wegen einer Umgangspflicht unterliegen, gilt dies nicht für ein Kind. Der Gesetzgeber hat keine „Pflicht eines Kindes“ zum Umgang gegen seinen Willenvorgesehen !

Das Bundesverfassungsgericht stellt ausschließlich auf den Kindeswillen und dem mit dem Kindeswillen eng verbundenen Kindeswohl ab, wenn dieses einem umgangspflichtigen Elternteil zur Wahrung des Kindeswohles ein „Umgangsverweigerungsrecht“ einräumt.


Vergleiche:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/04/rs20080401_1bvr162004.html

L e i t s ä t z e

zum Urteil des Ersten Senats vom 1. April 2008

- 1 BvR 1620/04 -

    Die den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auferlegte Pflicht zur Pflege und Erziehung ihres Kindes besteht nicht allein dem Staat, sondern auch ihrem Kind gegenüber. Mit dieser elterlichen Pflicht korrespondiert das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Recht und Pflicht sind vom Gesetzgeber auszugestalten.

    Der mit der Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ist wegen der den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auferlegten Verantwortung für ihr Kind und dessen Recht auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern gerechtfertigt. Es ist einem Elternteil zumutbar, zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient.

    Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl. Der durch die Zwangsmittelandrohung bewirkte Eingriff in das Grundrecht des Elternteils auf Schutz der Persönlichkeit ist insoweit nicht gerechtfertigt, es sei denn, es gibt im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts Köln 26 K 552/14 vom 07.04.2014 belegt rechts- und gesetzeswidriges Handeln des Jugendamtes Rhein-Sieg-Kreis

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Das nachfolgende Urteil hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichtes Köln in einem ähnlichen Fall wie der 16-jährigen des Rhein-Sieg-Kreises im Jahre 2014 gegen das Jugendamt Bonn erlassen. Der Beschluss deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Ausführlich:





































Auslandsaufenthalt im Rahmen von (Zwangs-)Hilfen für Kinder und Jugendliche - Zur Fragwürdigkeit sog. "intensivpädagogischer" Maßnahmen deutscher Jugendämter

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I. Gesetzliche Grundlagen incl. Kommentierungen (Schriftfarbe rot)

Seite 15 in Bundestagsdrucksache 15/3676 zur gesetzlichen Ermächtigung von Auslandsaufenthalten im Rahmen der (Zwangs-)Hilfen zur Erziehung
35. Dem § 78b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Vereinbarungen über die Erbringung von Hilfe zur Erziehung im Ausland dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die
1. anerkannte Träger der Jugendhilfe oder Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung im Inland sind, in der Hilfe zur Erziehung erbracht wird,
2. mit der Erbringung solcher Hilfen nur Fachkräfte im Sinn des § 72 Abs. 1 betrauen und
3. die Gewähr dafür bieten, dass sie die Rechtsvorschriftendes Aufenthaltslandes einhalten und mit den Behörden des Aufenthaltslandes sowie den deutschen Vertretungen im Ausland zusammenarbeiten.“

Seite 27 in Bt.-Drs. 15/3676:
c) Qualitätssicherung intensivpädagogischer Maßnahmen im Ausland

In den letzten beiden Jahrzehnten wurde die Hilfeform der intensivpädagogischen Auslandsmaßnahmen entwickelt. Für besonders problembehaftete Jugendliche, die häufig aufgrund besonderer Belastungen in der Kindheit und anschließenden „Jugendhilfekarrieren“eine massive Beziehungsstörung aufweisen,hat sich diese Hilfeform als oft einzige Möglichkeit der pädagogischen Einflussnahme erwiesen.  

Aufgrund der Vorerfahrungen handelt es sich bei dem angesprochenen Personenkreis in der Regel um Jugendliche, die ausgeprägte Sekundärproblematiken wie Entweichungstendenzen, Aggressivität oder Kriminalität mitbringen. 
Fehlende ärztliche Versorgung, fehlende Heimaufsicht, fehlende Kontrollrechte und fehlende Hoheitsbefugnisse:
Diese Sekundärproblematiken und der Umstand, dass die Hilfen in großer räumlicher Entfernung zu den Sorgeberechtigten, dem Jugendamt und der in Deutschland üblichen ärztlichen Versorgung erbracht werden, stellen besonders hohe Anforderung an die Planung, Durchführung und Qualifizierung solcher Maßnahmen. Hinzu kommt, dass deutsche Behörden im Ausland keine Hoheitsbefugnisse wie Kontrollrechte im Sinne der Heimaufsicht ausüben können.
Feststellung im Gesetzentwurf "Effektives Instrument der Erziehungshilfe" - Behauptung nicht belegt !!!
Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass die Hilfeform der intensivpädagogischen Auslandsmaßnahmen in besonders gelagerten Fällen ein wichtiges und effektives Instrument der Erziehungshilfen darstellt.
Problem der Seriosität der Anbieter
Es hat sich aber auch gezeigt, dass es neben zahlreichen seriösen und zuverlässigen Trägern einige Anbieter gibt, die offenbar weniger Wert auf die Qualität ihrer Arbeit legen. Die in letzter Zeit in den Medien berichteten Fälle belegen diesen Zustand. Der Gesetzentwurf sieht verschiedene Instrumente zur Steuerung und Qualifizierung solcher Hilfen vor.


Wer kontrolliert die unten genannten Vorgaben des Gesetzgebers, wenn Jugendamt und Vormund (= Mitarbeiter des Jugendamtes gem. § 55 SGB VIII in Personalunion mit freiem Träger kooperieren?


Intensivpädagogische Maßnahmen im Ausland sollen künftig Ausnahmecharakter haben. So müssen im Hilfeplan und im Hilfeantrag die besondere Notwendigkeit einer Auslandsmaßnahme stichhaltig dargelegt und der Ausschluss geeigneter Hilfen im Inland begründet werden (§ 27). Bei der Entscheidung über die Eignung und Notwendigkeit der Hilfe ist ein Arzt mit besonderen Kenntnissen über seelische Störungen
zu beteiligen, um Jugendliche nicht unkalkulierbaren gesundheitlichen Risiken im Ausland auszusetzen (§ 36).

Darüber hinaus dürfen Leistungen nur noch dann von Jugendämtern finanziert werden, wenn der Träger des Projekts oder der Einrichtung im Ausland anerkannter Träger der Jugendhilfe ist oder gleichzeitig auch eine erlaubnispflichtige Einrichtung im Inland
betreibt und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Vertretungen des Auswärtigen Amts und den Behörden des Gastlandes zusichert (§ 78b).
Die Änderungen sollen den Ausnahmecharakter von Auslandsmaßnahmen hervorheben, die fachliche Qualität der Hilfen steigern und dazu beitragen, dass Krisensituationen, die bei solchen Jugendlichen auch im Inland nicht ausgeschlossen werden können, in konstruktiver Kooperation mit den beteiligten Behörden des Gastlandes und des Auswärtigen Amts geklärt
und bewältigt werden können
??????????????????
Darüber hinaus werden Träger von Auslandsmaßnahmen als Träger von Einrichtungen im Inland auch über die Instrumente der Heimaufsicht (§§ 45 ff.) rechtlich greifbar.

Ungelöste Frage des Umgangsrechtes bei HzE im Ausland = fehlender Kontakt zur Herkunftsfamilie nicht vereinbar mit der europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. Olsson ./. Schweden)


  • EKMR, 05.04.1995 - 22747/93 
    OLSSON v. SWEDEN
    The applicants have previously submitted two applications (Nos. 10465/83 and 13441/87) regarding the public care of their children.The Commission found that the care decisions concerning the applicants' children in combination with the placement of the children in separate foster homes far from each other and far away from the applicants constituted a violation of Article 8 of the Convention
    • dt.: Die Kommission stellte fest , dass die Sorgerechtsentscheidungen , die Kinder der Antragsteller in separaten Pflegefamilien weit voneinander entfernt und weit weg von den Klägerinnen unterzubringen einen Verstoß gegen Artikel 8 der Konvention darstellt. (Olsson v. Sweden, Comm. Report 2.12.86, para. 179, Eur. Court H.R., Series A no. 130, p. 62).
Seite 35 in Bt.-Drs. 15/3676
Zu Nummer 10 (§ 27)
Zu Buchstabe a
Vielfach werden insbesondere intensivpädagogische Projekte als Phase einer Hilfe zur Erziehung im Ausland durchgeführt.
Die Möglichkeiten der Steuerung und Kontrolle sind jedoch im Ausland stark eingeschränkt. Wegen der damit verbundenen Risiken sollen Projekte im Ausland künftig die Ausnahme sein und auf solche Fälle beschränkt werden, in denen die Erbringung im Ausland zur Erreichung des Hilfezieles notwendig ist. Die im Einzelfall verantwortliche Fachkraft muss daher künftig im Hilfeplan nachvollziehbar begründen, warum eine Erbringung im Inland nicht erfolgversprechend ist. Zur besseren Steuerung solcher Maßnahmen sind weitere Änderungen in § 36 sowie in § 78b vorgesehen.

Mit der Regelung sollen nur solche Maßnahmen erfasst werden, die in einem Hilfeplan nach § 36 definierte sozialpädagogische Ziele der Nachsozialisation und Reintegration
verfolgen. Nicht darunter fallen Auslandsaufenthalte im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung, die der Erholung, Freizeit, Bildung oder Ausbildung dienen oder die nicht aus pädagogischen Gründen veranlasst sind.

Seite 36 in Bt.-Drs. 15/3676 :
Zu Nummer 12 (§ 36)
Bei der Auswertung misslungener intensivpädagogischer Projekte im Ausland hat sich gezeigt, dass vielfach psychisch kranke Jugendliche ohne ausreichende vorhergehende
Abklärung ins Ausland verbracht und dort ohne ärztliche Versorgung geblieben sind. Durch die Beteiligung des Arztes oder Psychotherapeuten soll künftig vor Beginn der Maßnahme geklärt werden, ob im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Jugendlichen eine intensivpädagogische Maßnahme im Ausland angezeigt ist bzw. verantwortet
werden kann.

Seite 40:
Zu Nummer 35 (§ 78b)
Zur Qualifizierung intensivpädagogischer Maßnahmen im Ausland ist neben anderen gesetzgeberischen Schritten (siehe Änderungen zu § 27 und § 36) insbesondere eine
stärkere Angebotssteuerung erforderlich. Vielfach werden für die Durchführung intensivpädagogischer Projekte im Ausland Träger herangezogen, die sich jeder Kontrolle im Inland entziehen, da sie ihren Sitz im Ausland haben.
Dadurch kann der Schutz der betroffenen Kinder und Jugendlichen im Ausland nicht gewährleistet werden. Künftig sollen intensivpädagogische Projekte im Ausland (sog.
Stand- und Reiseprojekte), die in der Regel nur Teil einer auf längere Zeit ausgerichteten Hilfe im Inland sind, grundsätzlich nur noch von anerkannten Trägern der Jugendhilfe
(§ 75) oder Trägern einer Einrichtung, die der Aufsicht der zuständigen Landesbehörden (Landesjugendämter) nach den §§ 45 ff. unterliegt und in der Hilfe zur Erziehung (den
§§ 27 ff.) erbracht wird, durchgeführt werden dürfen. Darüber hinaus müssen für solche Projekte wegen der hohen Anforderungen an die fachliche Kompetenz künftig zwingend
Fachkräfte im Sinne von § 72 Abs. 1 eingesetzt werden. Schließlich setzt die erfolgreiche Durchführung der Projekte die Bereitschaft zur Kooperation mit den Behörden und den
deutschen Vertretungen im Ausland voraus.

FAZIT:
Anm. der Autorin:
Objektive Beweise ?????????  fehlen !
Unabhängige Forschung ???????  fehlt!
Keine objektiven Forschungsdaten und Forschungsergebnisse !!!!!!
Kontrolle der Auslandsaufenthalte ??????? fehlt

Offene Fragen: Jugendliche im Ausland und Gesundheitssorge (Gefahr: Vormund verletzt gesundheitliche Fürsorgepflicht!)
Kontrolle zur Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit der ärztlichen Bescheinigungen??? fehlt

Durchführung des geltenden Vormundschaftsrechts = regelmäßiger Kontakt mit dem Vormund? fehlt !!

Offene Fragen: Die im deutschen Grundgesetz verankerten Rechte des Jugendlichen und die Rechte e. Jugendlichen (§ 1, 8 SGB VIII) gelten im Ausland nicht!
Vereinbarkeit mit den Europäischen Menschenrechten ????????? fehlt
Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz (Art. 1,2,6,104 GG) ???????? fehlt
  •  Unbestätigtes Gerücht zum Thema Auslandsaufenthalte von schwierigen Jugendlichen: Unter "Fachexperten" würden Auslandsaufenthalte in Ländern mit schärferem Strafrecht bevorzugt stattfinden, um das nach Meinung einiger Fachexperten zu milde deutsche Jugendstrafrecht "außer Kraft zu setzen". "Fachexperten" setzten auf diesem Wege durch, dass Jugendliche durch mehrjährige Haftstrafen im Ausland "gebessert" werden......

!!!! Das deutsche Grundgesetz gilt nicht im Ausland und damit auch nicht für Kinder und Jugendliche, welche vom deutschen Staat gegen ihren Willen im Rahmen einer intensivpädagogischen Zwangsmaßnahme im Ausland untergebracht werden !!!!


Weiterführende Informationen:



  • darin Seite 62 ff. zur Forschungslage, Zitat " Resümee":Vergleicht man die hier referierte Forschungslage zur intensivpädagogischen Auslandshilfe mit vorliegenden Untersuchungen zu anderen Hilfearten (vgl. Wolf 2006b und Gabriel/Keller/Studer 2007), wird klar, dass diese quantitativ weniger bedeutsame, dafür qualitativ umso anspruchvollere Hilfeart noch viel zu wenig erforscht ist. Sowohl auf der Prozess- und Strukturebene als auch zu den Wirkfaktoren und den Ergebnissen von Auslandshilfen gibt es derzeit zu wenig gesicherte Forschungsergebnisse. Insbesondere vor dem Hintergrund der spezifischen Anforderungen und der in jeder Hinsicht exponierten Lage
    von Auslandshilfen muss daher von einem Forschungsdesiderat gesprochen werden. Die Notwendigkeit für die hier vorliegende Untersuchung und auch für weitere Forschung ist damit evident.
    Oder wie Christian Lüders anlässlich einer Rezension (Witte/Sander 2006) zu Auslandshilfen feststellte: „Wieder einmal muss man irritiert zur Kenntnis nehmen, dass es die Kinder- und Jugendhilfe zweifellos mit guten Absichten schafft, mit eingreifenden Maßnahmen massiv in die Biographie der betroffenen Kinder und Jugendlichen einzugreifen, ohne über verlässliches Wissen über die Grenzen und Möglichkeit dieser Maßnahmen, ihre innere Prozesslogik und ihre Erfolgsaussichten zu verfügen. Damit markiert der Band ein Forschungs- und Wissensdesiderat, das schleunigst überwunden werden sollte“ (Lüders
    2007).(Zitat Ende, Dissertation Holger Wendelin)


Gefangenschaft der Jugendlichen im Rhein-Sieg-Kreis: Ende immer noch nicht absehbar - Beschluss des OLG München belegt Rechtswidrigkeit in einem ähnlichen Fall

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Der Beschluss des OLG München belegt, dass es nicht darauf ankommt, ob jemand Recht hat, sondern darauf wo jemand wohnt......

In dem vom OLG München verhandelten Fall ist der Ausgangspunkt der rechtswidrigen "Gefangenschaft" etwas anders, als im dem durch Richterin Burgwinkel-Krampitz entschiedenen Fall beim Amtsgericht Siegburg:

Gemeinsamkeiten der Fälle:
Beide Gerichte ordnen eine Zwangsunterbringung eines Jugendlichen über 14 Jahre alt unter Zugrundelegung einen Arztbriefes (mitgeteilt unter Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht) an.

Der Jugendliche aus Kempten war wegen einer akuten psychischen Krise auf Antrag der Mutter (sic!) in der Kinder- und Jugendpsychiatrie aufgenommen worden. Die Mutter hatte dazu einen Antrag beim Amtsgericht Kempten gestellt. Hintergrund: Der Jugendliche war desorientiert und nicht mehr in der Lage klare Gedanken zu fassen. Er befand sich in einer akuten psychischen Krise und drohte damit sich das Leben nehmen zu wollen.

Der leitende Oberarzt Ribnitzky übersandte an das Amtsgericht Kempten u.a. eine Stellungnahme mit der Empfehlung der Mutter das Sorgerecht zu entziehen. Die Arztberichte des Josefinum Klinikums aus Kempten bildeten die Entscheidungsgrundlage für den Teilsorgerechtsentzug zu Lasten der Mutter und die damit verbundene freiheitsentziehende Unterbringung.

Die Jugendliche im Rhein-Sieg-Kreis war in psychisch stabilem Zustand. Das Amtsgericht Siegburg stützte seine Entscheidung auf die unter Bruch der ärztlichen Schweigepflicht übersandte Empfehlung der Kinder- und Jugendpsychiaterin Astrid Camps, erweiterte den bestehenden Teilsorgerechtsentzug zu Lasten der Mutter und genehmigte die Anwendung von Gewalt zum Zwecke der freiheitsentziehenden Zwangsunterbringung der Jugendlichen..



Gemeinsamkeit der Arztbriefe: 
1. Die Mütter werden von den Ärzten für psychisch krank und erziehungsunfähig erklärt, ohne dass die Ärzte die Mütter überhaupt untersucht hatten. Die Arztdiagnosen haben herabsetzenden und beleidigenden Charakter.
2. Die Arztbriefe wurden unter Verletzung der informationellen Selbstbestimmungsrechte der Mütter und Jugendlichen, d.h. unter Verletzung der ärztlichen Schweigepflichten an das Gericht, bzw. über das Jugendamt an das Gericht versandt.
3. Die Arztbriefe enthalten keine Überlegungen darüber, ob eine Zwangsunterbringung gegen den Willen der Jugendlichen, zugleich unter Belegung eines Kontaktverbotes durch die jeweiligen Jugendämter und Ergänzungspfleger mit ihrer Herkunftsfamilie
  • 3.1. notwendig, zweckmäßig und sinnvoll ist (= Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung von Hilfen zur Erziehung gem. § 27  i.V.mit § 34 SGB VIII)
  • 3.2. der Eingriff gegen den Willen der Jugendlichen dem Wohl der Jugendlichen überhaupt dient oder dienen könnte
  • 3.3. welchem Zweck ein Umgangsverbot überhaupt dienen könnte bzw. inwieweit familiärer Umgang mit dem Jugendlichem diesem überhaupt schwerwiegenden Schaden zufügen könnte (= Tatbestandsvoraussetzung für einen Umgangsausschluss durch den Richter)
Gemeinsamkeit des Jugendamtsvortrages:
 Wahrheitswidrig wurde den Gerichten mitgeteilt, dass sich die Jugendlichen "freiwillig" im Heim aufhielten....

Unterschiede:

Gemeinsamkeit: In beiden Fällen haben die Rechtsanwälte Antrag zur Aussetzung der Vollziehung des AG Beschlusses bei den zuständigen Oberlandesgerichten eingereicht

Fallbehandlung durch das OLG München:

Das Oberlandesgericht München hob umgehend = innerhalb von vier Wochen die Entscheidung zur Unterbringung des Jugendlichen auf und erklärte den Beschluss des AG Kempten für rechtswidrig. Beschlusstenor:

"Die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts- Familiengericht- Kempten vom 13.02.2013 wird ausgesetzt, soweit die Unterbringung des Kindes xxxxxx in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens zunächst 01.06.2014 angeordnet und genehmigt worden ist (Ziffer 3 des Beschlusses)."

Zeitablauf:
13.02.2014 eA Beschluss AG Kempten, zugestellt am 20.02.2015
20.02.2015 sofortige Beschwerde dch RA Saschenbrecker
09.03.2015 Vorsitzendenverfügung Richter Prexl vom OLG München
Mit Vorsitzendenverfügung vom 09.03.2014 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Vollziehung der Entscheidung vom 13.02.2014 unter Ziffer 3 des Tenors gemäß § 64 Abs. 3 FamFG auszusetzen.
Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, sich zu diesem Hinweis zu äußern. Auf die Stellungnahmen des Verfahrensbevollmächtigten der Mutter vom 14.03.2014, mit der die Aussetzung .beantragt wird, und die Stellungnahme des Jugendamts vom 13.03,2014 wird verwiesen.
21.03.2014 Aufhebungsbeschluss durch das OLG München (vollständiger Beschlus s.u...)

Fallbehandlung durch das OLG Köln - nicht vorhanden !! d.h.OLG Köln sah keine Veranlassung zur Aussetzung der Vollziehung...
bisheriger Verfahrensablauf
12.05.2015  Einstweilige Anordnung zur Zwangsunterbringung der Jugendlichen durch Riin Burgwinkel-Krampitz AG Siegburg
24.09.2015 Erster !!!! Termin nach über vier Monaten (sic!) zur mündlichen Verhandlung (Missachtung des§ 155 Abs. 2 Satz 2 Abs. 1 FamFG: Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden.)
19.10.2015 Einstweilige Anordnung wird erneut bestätigt, der Beschluss enthält keinerlei Angaben darüber, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und woran das Gericht eine solche erkannt haben will. Des Weiteren wird auch nicht erklärt aufgrund welcher gesetzlicher Ermächtigungsgrundalgen die Richterin entschieden hat. (Beschluss wird im nächsten Blogbeitrag veröffentlicht.

(Das Oberlandesgericht Köln (zuständig: 26. Kammer unter Vorsitz von Riin Dr. Gabriele Morawitz) reagierte auf den Antrag zur Aussetzung der Vollstreckung nicht.....)

FAZIT : Der Rechtsschutz bzw. Jusitzgewährungsanspruch von Betroffenen ist abhängig von den jeweils zuständigen RichterInnen bzw. Gerichten, d.h. vom Wohnort eines Betroffenen..... Das geltende Recht ist dasselbe, denn das FamFG gilt in Bayern aber auch in Nordrhein-Westfalen !




Beschlussbegründung des Oberlandesgerichtes München:









16-jährige weiterhin "Gefangene" des Jugendamtes des Rhein-Sieg-Kreises: Amtsgericht Siegburg bestätigt "Gefangenschaft" ohne Begründung gemäß FamFG

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Zeitablauf:
12.05.2015 - Erlass der Einstweiligen Anordung durch die im Richterablehnungsverfahren befindliche Richterin Burgwinkel-Krampitz - Genehmigung der gewaltsamen Gefangennahme der Jugendlichen und der geschlossenen, d.h. unfreiwilligen Unterbringung

- Überraschungsbeschluss auf Verlangen des Jugendamtes
- keine Anhörung der von der geschlossenen Unterbringung betroffenen 16-jährigen entgegen § 159 Abs. 1 FamFG !

§ 159 FamFGPersönliche Anhörung des Kindes

(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat.
 dazu im Gesetzentwurf 16/6308, Seite 240:
"Absatz 1 ordnet an, dass das Gericht das Kind in Verfahren, die seine Person betreffen, persönlich anzuhören hat, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Dieser Grundsatz wird durch seine hervorgehobene Position besonders betont."
- keine Darlegung einer Dringlichkeit für ein sofortiges Tätigwerden, keine Angabe von Gründen warum die Jugendliche geschlossen untergebracht wird  (§ 331 FamFG)
- Antrag des Jugendamtes ohne Glaubhaftmachung gemäß § 31 FamFG
- Rechtfertigungsgrund einer geschlossenen Unterbringung gemäß § 312 ff. FamFG nicht vorhanden
- ärztliche Untersuchung gemäß § 321 FamFG nicht vorhanden
- Verweigerung einer Benachrichtigung
- Kontaktverweigerung
- Aufhebung Post- und Briefgeheimnis
- Verweigerung Kontakt mit Rechtsanwalt
- keine Befristigung der Unterbringungsmaßnahme gemäß § 323 Abs. 1, Satz 2 FamFG 
- keine Benachrichtigung von Angehörigen oder Gewährung einer Person ihres Vertrauens 

§ 339 Benachrichtigung von Angehörigen FamFG

Von der Anordnung oder Genehmigung der Unterbringung und deren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen.
Reaktion der Prozessbevollmächtigten:
1. Sofortige Beschwerde und Antrag auf mündliche Verhandlung
2. Antrag auf sofortige Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses (vgl. dazu OLG München Beschluss in einem ähnlichen Fall

keine Reaktionen der zuständigen Gerichte bis zur Anberaumung des ersten mündlichen Termins am 24.09.2015 - Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwaltes Herrn Roth für die Jugendliche wird entgegen den Bestimmungen des § 158 Abs. 5 FamFG abgelehnt. Rechtsanwalt Roth wird gezwungen pro bono = unentgeltlich tätig zu werden !!

Am 24.09.2015 findet mündliche Verhandlung !!! unter vorheriger Androhung des Jugendamtes, dass die Jugendliche im Falle Ihres "Auftauchens" vom Jugendamt mit Hilfe der Polizei erneut gefangen genommen werden wird, statt. Die Jugendliche hätte gerne der Gerichtsverhandlung beigewohnt, traute sich aufgrund der Drohung des Jugendamtes  jedoch nicht am Termin teilzunehmen. Rechtsanwalt Roth war trotz fehlender Beiordnung anwesend. Die Jugendliche wird im Rubrum - entgegen den Bestimmungen des § 9 FamFG nicht als Verfahrensbeteiligte aufgenommen (= Verletzung des rechtlichen Gehörs der Jugendlichen)
Erläuterungen dazu:

OLG Stuttgart Az. 18 WF 60/13: 18. Familiensenat erklärt 14-jährige Jugendliche für nicht verfahrensfähig


Obwohl nach den FamFG- Verfahrensgrundsätzen verbindlich innerhalb eines Monates die erste mündliche Verhandlung anberaumt hätte werden müssen, hat sich Richterin Burgwinkel-Krampitz über 4 Monate Zeit gelassen.........

Der Gesetzgeber führte in der Bt.-Drs. 16/6308 auf Seite 163 im Vorwort zu den Kindschaftssachen dazu aus:
"Neu vorgesehen sind gesetzliche Vorkehrungen zur Beschleunigung bestimmter Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, wie etwa ein ausdrückliches Vorrang- und Be- schleunigungsgebot, ein früher erster Termin, der einen Monat nach Eingang der Antragsschrift stattfinden soll"  (gilt offenbar nicht beim AG Siegburg)

§ 155 FamFG - Vorrang- und Beschleunigungsgebot

(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden.
Bereits aus dem Rubrum der Entscheidung geht hervor, dass die Verfahrensfähigkeit der Jugendlichen und ihr damit einhergehendes eigenes Beschwerderecht nicht beachtet worden ist. Vgl. dazu Anmerkungen des Gesetzgebers zu § 60 FamFG, Seite 204 in der Bt..-Drs. 16/6308 und OLG Stuttgart Az. 18 WF 60/13: 18. Familiensenat erklärt 14-jährige Jugendliche für nicht verfahrensfähig
"Zu § 60 (Beschwerderecht Minderjähriger)
Die Vorschrift regelt das selbständige Beschwerderecht des Kindes oder des Mündels unabhängig vom Willen der ihn ansonsten vertretenden Person (gesetzlicher Vertreter, Sorgerechtsinhaber, Vormund oder Pfleger). Die Vorschrift schreibt die bisherige Rechtslage fort.
"
Weitere Details in kommende Blogbeiträgen.....................

Originalbeschluss anonymisiert





Achtung: Die Behauptung im Beschluss auf Seite 6 wonach die Richterin davon ausgeht, dass die Jugendliche in der Schule in Lohmar gemobbt worden sein soll entspricht nicht den Tatsachen. Denn die Jugendliche war nachdem sie von ihrem Klassenlehrer an einer anderen Schule gemobbt worden war, auf die Schule nach Lohmar gewechselt. Dort hat die Jugendliche eine verständnisvolle Klassenlehrerin bekommen. Ihre SchulkameradInnen haben ihr Geburtstagswünsche über das Jugendamt zukommen lassen. 

Die Jugendliche grüßt an dieser Stelle ganz herzlich ihre Schulklasse. Ich soll ausrichten, dass sie sich sehr über die Grüße gefreut hat. Sie vermisst ihre SchulkameradInnen und ihre Klassenlehrerin. Die Jugendliche hatte kein Recht gemäß § 55 Abs. 2 SGB VIII auf die Auswahl der Ergänzungspflegerin Einfluss zu nehmen. Im Rhein-Sieg-Kreis wird § 55 Abs. 2, S.2 SGB VIII und § 1626 Abs. 2 BGB nicht angewandt. Jugendliche werden wie Kleinkinder behandelt. Mitarbeiter dort scheinen AnhängerInnen einer staatlichen Zwangserziehung zu sein,denn: Frau Julia Schmitz (Ergänzungspflegerin) und Herr Noll vom Jugendamt im Rhein-Sieg-Kreis haben die erneute Gefangennahme der Jugendlichen bereits angekündigt. Weil das Jugendamt sein"Erziehungsrecht" (das SGB VIII kennt ein solches Erziehungsrecht nicht, siehe dazu Beschluss VG Köln) über die Jugendliche ausüben möchte, traut sich die Jugendliche nicht aus ihrem Versteck hervor. Die Jugendliche vertraut ihrem Rechtsanwalt Herrn Roth. Die Richterin hat jedoch die Vertretung abgelehnt. Das Oberlandesgericht forderte von Herrn Roth, dass dieser erst dafür Sorge zu tragen habe, dass die Eltern der Jugendlichen einen Prozesskostenhilfeantrag samt Anlagen beibringen, sonst könne er nicht beigeordnet werden (Berichterstattung dazu folgt). Der Rechtsanwalt der Mutter hat beim Oberlandesgericht Köln einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, damit die Jugendliche wenigstens beim Oberlandesgericht ihre Verfahrensgrundrechte wahrnehmen kann.






xx

Demonstration am Freitag, den 11.12.2015 auf dem Siegburger Weihnachtsmarkt " Freiheit für Melina* vor dem Jugendamt"

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*Name geändert 

Am Freitag findet auf dem Weihnachtsmarkt in Siegburg zwischen 14 und 17 Uhr eine friedliche Demonstration für die "Freilassung" der 16-jährigen Jugendlichen statt.

Die heute 16 1/2 -jährige war auf Antrag des Jugendamtes Rhein-Sieg-Kreis durch einen rechts- und gesetzeswidrigen Überraschungsbeschluss des Amtsgerichts Siegburg im Mai 2015 zum zweiten Mal zur "Gefangenen" des Jugendamtes Rhein-Sieg-Kreis geworden. Das Gericht entschied nach Mitteilung der Rechtsanwälte wider geltendes Recht, denn eine  gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für das Jugendamtshandeln und die erfolgten Gerichtsentscheidungen seien nicht einmal ansatzweise erkennbar.

Dazu:

Wie steht der Rhein-Sieg-Kreis zum Grundgesetz? Landrat lässt rechtswidrig die Demonstrationfreiheit ohne jede Begründung stark einschränken....

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Thema des Blogbeitrages ist die Reaktion des Landratsamtes des Rhein-Sieg-Kreises als Polizeibehörde. Es geht darum, dass die Behörde die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit gegen den Originalwortlaut des Grundgesetzes drastisch beschränken möchte, indem diese den Versammlungsort - ohne Angabe von Gründen - bestimmt und  nebulös durchblicken lässt, dass sie eine " unverhältnismäßige Beanspruchung der Fläche pro Person" (was auch immer dies bedeuten soll) nicht gestattet:

Fax der Behörde heute 12:26 Uhr:



 Das Grundgesetz der Versammlungsfreiheit

Artikel 8 Grundgesetz

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Dazu steht imNomos-Gesetzeskommentar:
Art. 8 Abs. 1:
"Das Grundrecht als Versammlungsfreiheit umfasst das Recht, Versammlungen zu veranstalten (vorzubereiten und abzuhalten) und an solchen teilzunehmen, auch das Recht, Ort, Zeitpunkt, Art und Thema der Veranstaltung einschließlich des Zugangs zu ihr grundsätzlich selbst zu bestimmen (BVerfGE 69, 343; 84, 209). Eingeschlossen ist die Entscheidung darüber, welche Maßnahmen der Veranstalter zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für sein Anliegen einsetzen will (BverfGE 104, 11; BVerfGK 2,6).

Das Grundrecht richtet sich gegen den Staat (öffentl. gewalt in allen Erscheinungsformen) und verpflichtet ihn z.B. die rechtmäßige Versammlung vor der Gewalt Dritter zu schützen.

Antwortschreiben des Veranstalters an die Behörde:

Die Versammlungsfreiheit verbürgt die Durchführung von Versammlungen dort, wo ein kommunikativer Verkehr eröffnet ist; ausschlaggebend ist die tatsächliche Bereitstellung des Ortes und ob nach diesen Umständen ein allgemeines öffentliches Forum eröffnet ist (vgl. BVerfGE 128, 226 [251 ff.]).

Der Behörde liegt die Anmeldung zur Demo "Freiheit für Melina" seit dem frühen Dienstagmorgen vor. Ort der Versammlung ist der Siegburger Weihnachtsmarkt, d.h. ein Ort im Sinne des Grundgesetzes. Auf dem Weihnachtsmarkt findet im öffentlichen Raum kommunikativer Verkehr statt. Nach Artikel 8 Grundgesetz hat der Veranstalter und nicht die Behörde das Recht den Versammlungsort zu bestimmen.

Um 12:26 Uhr erreichte den Veranstaltungsleiter das Fax, wonach die Demonstration nur an einem einzigen Ort - etwas abseits vom Weihnachtsmarkt - per beiliegender Verfügung erlaubt wird.  Die Behörde greift damit in die Versammlungsfreiheit ein. Eine Begründung hat die Behörde für diesen Eingriff nicht abgegeben.
Die Befürchtungen und Bedenken, dass gerade im Rhein-Sieg-Kreis, das Grundgesetz "außer Kraft" gesetzt zu sein scheint, erfährt durch die kurz vor geplanter Versammlung polizeiliche "Verfügung" eine neuerliche Bestätigung.

Das Grundgesetz legt größten Wert auf das Grundrecht der "Versammlungsfreiheit". Die Versammlungsfreiheit darf nicht grundlos eingeschränkt oder beschränkt werden.

Die von mir beanstandeten als "Hinweise" deklarierten Auflagen stellen einen ungerechtfertigten Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar. Ein Eingriff ist nicht nur dann gegeben, wenn eine Versammlung verboten oder aufgelöst wird, sondern auch, wenn die Art und Weise ihrer Durchführung durch staatliche Maßnahmen beschränkt wird (vgl. BVerfGE 69, 315 <349> 349>

vgl. auch
1 BvR 2311/94

Art. 8 GG gewährleistet allen Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Dies schließt das Recht ein, über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung selbst zu bestimmen (BVerfGE 69, 315 <343>). 343>

Art. 19 Abs. 4 GG garantiert die Effektivität des Rechtsschutzes. Im Verfahren auf (Wieder-)Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, die für den Regelfall sicherstellt, daß die Verwaltungsbehörden keine irreparablen Maßnahmen durchführen, bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft haben (vgl. BVerfGE 35, 382 <401>), ist der Rechtsschutzanspruch des Bürgers um so stärker, je schwerer die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (BVerfGE 35, 382 <402>; 67, 43 <61>; 69, 315 <363>). 363>61>402>401>
[...]
Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, daß dies zum Schutz anderer, mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfGE 69, 315 <353>). Zweitens ist die behördliche Eingriffsbefugnis durch die Voraussetzungen einer "unmittelbaren Gefährdung" der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung "bei Durchführung der Versammlung" begrenzt. Zwischen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der Durchführung der Versammlung muß somit ein hinreichend bestimmter Kausalzusammenhang bestehen. Die "unmittelbare Gefährdung" setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führte (vgl. näher BVerfGE 69, 315 <353>; Breitbach/Deiseroth/Rühl, in: Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, Versammlungsrecht, Kommentar, 1992, zu § 15 Rn. 111). Drittens müssen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung "erkennbare Umstände" dafür vorliegen, daß eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Das setzt nachweisbare Tatsachen als Grundlage der Gefahrenprognose voraus; bloße Vermutungen reichen nicht aus (BVerfGE 69, 315 <353>). 353>353>353>

Aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Artikel 8 im Grundgesetz gehört die Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit als aktives Teilnahmerecht am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens gehört. (BVerfGE 69 315, 343 ff; MDR 1993 377, 378)

Nach geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen etwaige Beschränkungen daher unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so gestaltet sein, dass den Versammlungsteilnehmern ihr Demonstrationsrecht weitestmöglich erhalten bleibt.


Die von Ihnen auferlegte Beschränkung, wonach Sie im Rahmen Ihrer Hinweise verfügen:
Die Versammlungsteilnehmer dürfen keinen anderen als den in der Versammlungsbestätigung konkrt angegebenen Ort benutzen.“

und

Die beanspruchte öffentliche Fläche muss im Verhältnis zu der Anzahl der angemeldeten Teilnehmer stehen. Eine unverhältnismäßige Beanspruchung des öffentlichen Raumes ist zu vermeiden“
unverständlich.

Die vorliegend als „Hinweise“ der Behörde deklarierten Auflagen wonach nur an einer einzigen, von der Behörde festgelegten Stelle demonstriert werden darf, enthält keine Begründung und stellt ihrerseits einen Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit darf.

vgl. Die Versammlungsfreiheit verbürgt die Durchführungen von Versammlungen dort, wo ein kommunikativer Verkehr eröffnet ist; ausschlaggebend ist die tatsächliche Bereitstellung des Ortes und ob nach diesen Umständen ein allgemeines öffentliches Forum eröffnet ist (vgl. BVerfGE 128, 226 [251 ff.]).

Diese Voraussetzungen liegen beim Siegburger Weihnachtsmarkt vor. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Stelle beim Weihnachtsmarkt stellt ein unbegründeter Eingriff in die Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 8 GG dar.(vgl.
BVerfG, Beschluss vom 20. 6. 2014 – 1 BvR 980/13)

Die Auflage wonach eine „unverhältnismäßige Beanspruchung des öffentlichen Raumes zu vermeiden sei und die beanspruchte Fläche zur Anzahl der Teilnehmer verhältnismäßig sein solle“ ist inhaltlich unbestimmt und lässt beliebigen Raum für subjektive Deutungen.

Sie haben am 08.Dezember frühmorgens die Anmeldung zur Versammlung erhalten. Ihr Fax von heute, übersendet um 12:26 Uhr und die genannten "Hinweise" stellen einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit in eine geplante friedliche Demonstration dar und lässt Raum für Befürchtungen, dass von Behördenseite die“Hinweise dem Zweck dienen sollen, die verfassungsrechtlich gewährleistete Versammlungsfreiheit zu beschränken bzw. zu behindern.

Mit freundlichen Grüßen

Amtsgericht Meldorf: Eltern werden zu bloßen "Verfahrensobjekten" degradiert....Elternpaar sieht sich mit staatlicher Übermacht im Familiengerichtsverfahren konfrontiert und alleine gelassen

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Richter Dr. Weigelt beim Amtsgericht Meldorf beteiligt den freien Träger am Gerichtsverfahren obwohl dies im FamFG nicht vorgesehen ist und lehnt ehrenamtlichen Beistand der Eltern ab (§ 12 FamFG). Die vom Verfahren betroffenen Kinder haben entgegen den Bestimmungen des § 158 FamFG keinen Verfahrensbeistand !

Es geht um den hier: berichteten Fall.Freitag, 14. August 2015 - Wie das Jugendamt Gerichtsentscheidungen "dirigiert": Aktennotiz belegt Absprache zwischen Jugendamt Hamburg-Wandsbek, Familiengericht und Verwaltungsgericht in Hamburg
Das Jugendamt hat offenbar wieder einmal erfolgreich eine richterliche Entscheidung beeinflusst. Gestern noch hat Richter Dr. Weigelt fernmündlich zugesagt, dass auf Wunsch der betroffenen Eltern ihr ehrenamtlicher Beistand sie beim Gerichtstermin begleiten darf. Heute teilt Richter Dr. Weigelt mit, dass dies nicht sachdienlich sei. Wie die Meinungsänderung des Richters zustande kommt ist nicht schwer zu erraten, denn das Jugendamt bestimmt bereits vor der Verhandlung wie das Gericht zu entscheiden hat.... (Freitag, 14. August 2015 - Wie das Jugendamt Gerichtsentscheidungen "dirigiert": Aktennotiz belegt Absprache zwischen Jugendamt Hamburg-Wandsbek, Familiengericht und Verwaltungsgericht in Hamburg)

Das Jugendamt hat in diesem Fall ohne Rechtsgrundlage als Ergänzungspfleger zwei Kinder wider geltendes Recht und entgegen geltender Bestimmungen im Kinder- und Jugendhilfegesetz im Kinderheim im Kreis Dithmarschen untergebracht. Die Kinder leiden sehr unter der Trennung. Keiner weiß warum die Kinder überhaupt im Heim leben müssen. Das Jugendamt hat keine Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a SGB VIII festgestellt. Statt dessen hat das Jugendamt - ohne Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen, d.h. ohne jegliche Dringlichkeit unter der Regie der Jugendamtsmitarbeiterin Ladewig - die Kinder in Obhut genommen. Die jüngste Tochter lebt bei den Eltern !

Die schwerwiegenden Hospitalisierungs- und Deprivationsfolgen einer Heimunterbringung, die Zerstörung der Familie und der familiären Beziehungen nimmt das Jugendamt Hamburg-Wandsbek in Kauf. Prozessbeobachter vermuten ausschließlich finanzielle Interessen.  Die Eltern kämpfen um Umgang. Obwohl nach geltendem Recht die Eltern immer noch die Personensorgeberechtigten sind, stellt sich im vorliegenden Fall das Jugendamt und die Justiz über geltendes Recht und hält die Kinder - ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage und ohne Zustimmung der Eltern - im Kreis Dithmarschen "gefangen" (vgl. zu den rechtlichen Hintergründen Sonntag, 8. November 2015 - Urteil des Verwaltungsgerichts Köln 26 K 552/14 vom 07.04.2014 belegt rechts- und gesetzeswidriges Handeln des Jugendamtes Rhein-Sieg-Kreis )


Die Kinder werden unter Nr. 2 und 3 als nicht vertretene Beteiligte benannt.


Obwohl das "Geschäft" mit Heimunterbringungen in Schleswig-Holstein zwischenzeitlich im Landtag thematisiert wird, scheinen Heimbetreiber keine Hemmungen zu haben, wenn diese sich rechtswidrig an familiengerichtlichen Verfahren beteiligen.

Warum die im Rahmen einer Ergänzungspflegschaft geführte Zwangsunterbringung veranlasst durch das Jugendamt Hamburg-Wandsbek zu Gerichtsverfahren beim Amtsgericht im schleswig-holsteinischen Meldorf führt ist der Autorin nicht bekannt, denn das Familienrecht sieht keinen fliegenden Gerichtsstand vor. Das Ausgangsverfahren ist wie hier berichtet beim Amtsgericht Hamburg-Barmbek anhängig geworden. Die Unterbringung von Kindern an einem anderen Ort begründet keinen neuen Gerichtsstand.


§ 2 FamFG     Örtliche Zuständigkeit

(1) Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist.
(2) Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bleibt bei Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten.
(3) Gerichtliche Handlungen sind nicht deswegen unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht vorgenommen worden sind.


Der Heimtourismus in das strukturschwache Bundesland Schleswig-Holstein und die damit fehlende Kontrolle und Schutzfunktion für die betroffenen Kinder und Jugendlichen ist bereits Thema im schleswig-holsteinischen Landtag. Keinerlei Gedanken machen sich Jugendämter, wenn diese angeblich wegen Kindeswohlgefährdung Kinder und Jugendliche in schleswig-holsteinischen Kinderheimen unterbringen. Das Land kann die Aufsicht für die Heime überhaupt nicht gewährleisten, weshalb die Heimbetreiber nach Gutdünken schalten und walten können:
Im Bericht zum Parlamentarischen Untersuchungsausschuss "Friesenhof" wird auf Seite 7 die hoffnungslose Überforderungssituation des Landes aufgezeigt:

"Beim Landesjugendamt möchte ich noch einmal deutlich machen, dass wir in Schleswig-Holstein 1.300 Heime haben, die zu beaufsichtigen sind. Beim Landesjugendamt sind auch die Kitas der kreisfreien Städte zu beaufsichtigen. Das heißt, es geht um 1.800 Einrichtungen, die zurzeit von sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern betreut werden.(vgl. Seite 7in 1. Parlamentarischer Untersuchungsausschuss "Friesenhof"; hier: Niederschrift der 50. Sitzung des Sozialausschusses (61 S.))

Während Jugendämter meist vorschnell Kinder wegen vermuteter Kindeswohlgefährdung aus den Familien nehmen, steht der "Kinderschutz" im umgekehrten Fall, d.h. bei einer Kindeswohlgefährdung durch freie Träger (= Auftragnehmer der Jugendämter) hinter dem "Schutz der freien Träger vor staatlichen Eingriffen" !! Die Kontrolle freier Träger ist nach dem Willen des Gesetzgebers nur bedingt möglich.  

Wie im Bericht des Untersuchungsausschusses auf Seite 7 ff. berichtet wird, dauert es sehr lange, bis Kinder in der Obhut freier Träger im Falle einer Kindeswohlgefährdung den ihnen zustehenden staatlichen Kinderschutz erhalten. Bevor eingegriffen wird, wird wochenlang mit dem freien Träger verhandelt, Auflagen erteilt. Alltägliche erzieherische und seelische Verletzungen bleiben verborgen. Kinder sind hilf- und wehrlos dem"Erziehungsgeschehen" in den Heimen ausgeliefert und gleichzeitig müssen betroffene Kinder noch die tiefgreifenden seelischen Verletzungen und Traumatisierungen durch die Trennung von ihrer Herkunftsfamilie aushalten.

Meine Stellungnahme zum Thema - Heimunterbringung allgemein:

Der Umstand, dass Jugendhilfe zu einer merkwürdigen Form der "Geschäftsführung" zwischen Jugendamtsmitarbeitern, Jugendamtspflegern und freien Trägern gefunden hat lässt das Kindswohl noch weiter aus dem Blick verlieren. Der freie Träger profitiert in finanzieller Hinsicht von den großzügigen Zuwendungen der Jugendämter, so dass das Ziel einer vorübergehenden Unterbringung mit dem Zweck so schnell als möglich Kinder wieder in Elternhäuser zurückzuführen, allzugerne aus finanziellen Gründen der freien Träger aus den Augen verloren wird. Der Umstand, dass im obigen Fall, das AG Meldorf den freien Träger entgegen den Bestimmungen des FamFG sogar als Beteiligten führt, zeigt, die enge Verflechtung der Behörden bzw. der Justiz mit den Akteuren des Kindergeschäftes....

Der weitere Umstand, dass der Richter im o.g. Verfahren den betroffenen Eltern - trotz der im Verfahren überrepräsentierten "Staatsmacht" keinen Beistand gestattet, zeigt m.E., dass Familiengerichtsverfahren Eltern zu Verfahrensobjekten des Staates werden lassen. Das Grundrecht auf ein faires "waffengleiches" Verfahren ist im familiengerichtlichen Alltag nicht gewährleistet.

Im Gegenteil: Jedes im Rubrum genannte Jugendamt entsendet 2-3 Mitarbeiter. Hinzu kommt die Amtspflegerin, der Richter und Vertreter des Kinderheimes.

Das Elternpaar sieht sich im Gerichtssaal mit ca. 7 bis 9 oder mehr Personen konfrontiert, welche mit ihrer öffentlich-rechtlichen Übermacht den Eltern mitteilen, dass sie beabsichtigen die Familienzerstörung aufrecht zu erhalten bzw. noch länger fortzusetzen. Die Eltern haben dieser Übermacht nichts entgegen zu setzen. Das Verfahren ist verloren bevor es überhaupt begonnen hat. Weihnachten gibt es - wie letztes Jahr auch - nicht für diese Familie. Sie muss weiter damit klarkommen, dass - besonders bitter ! - zwischen ihren Kindern und der Familie mehr als 1000 Kilometer liegen.

Es ist keine Hilfe für die Familie, dass das Bundesverfassungsgericht bereits vielfach derartige Trennungen von Kindern (bei fehlenden Feststellungen zu einer nachhaltigen schwerwiegenden Kindeswohlgefährdung im Elternhaus) für verfassungswidrig erklärt hat. Das stört die Vertragsparteien Jugendamt und freie Träger nicht, denn sie haben die Macht vor Ort und die Richter "machen eh was wir verlangen".

Es versteht sich von selbst, dass vieles was in mündlichen Verhandlungen gesprochen und von Eltern berichtet wird, aufgrund fehlender unabhängiger Zeugen im Gerichtsprotokoll nicht festgehalten wird. Eltern berichten von demütigenden, herabsetzenden Feststellungen der Behördenmitarbeiter und von MitarbeiterInnen freier Träger,welchen sich häufig die von der Behördenmacht selbst überrollten Richter der Einfachheit halber einfach anschließen. 

Noch gestern hatte der zuständige Richter Weigelt fernmündlich die Anwesenheit des Beistandes gestattet und plötzlich heute morgen (vermutlich nach mehreren Telefonaten mit dem Jugendamt und freien Trägern) seine Meinung geändert. Beistände sind wahrlich nicht sachdienlich, wenn die Behördenübermacht ihre Vorstellungen durchsetzen möchte..... weshalb die im obigen Fall betroffenen sorgeberechtigten Eltern in ihrem Fall wenig Hoffnung auf ein Ende des rechtswidrigen Behördenhandelns haben. 

Hier gilt: Wo kein Richter prüft.... wird nach Belieben gehandelt. Immer mehr JugendamtsmitarbeiterInnen drohen betroffenen Eltern: "Der Richter/ die Richterin macht was ich sage..."Zeit zu einer profunden juristischen Prüfung oder spezielle Kenntnisse zum Familien- und Kinder- und Jugendhilferecht haben die überlasteten RichterInnen nicht, weshalb sie tun was ihnen auch "rechtswidrig" von BehördenmitarbeiterInnen "diktiert" wird.

So praktiziert es das hier zuständige Jugendamt Hamburg-Wandsbek:


Freitag, 14. August 2015


Wie das Jugendamt Gerichtsentscheidungen "dirigiert": Aktennotiz belegt Absprache zwischen Jugendamt Hamburg-Wandsbek, Familiengericht und Verwaltungsgericht in Hamburg


Vielfach wird von Behördenmitarbeitern nicht die Wahrheit bei Gericht berichtet, insbesondere wenn bei Gericht der Eindruck erweckt werden soll, dass die Kinder viel glücklicher im Heim als bei den Eltern seien. Die Heime organisieren mit Unterstützung der Jugendämter eigene "psychiatrische" oder "psychologische" Untersuchungen und bestätigen sich selbst ihre angeblich erfolgreiche Arbeit. Zugleich werden die "Einnahmen" im Kindergeschäft sicher gestellt........

Gleichzeitig werden Elternkontakte wie im obigen Fall mit den Kindern - entgegen den Vorgaben des Gesetzgebers - gezielt verhindert. Den sorgeberechtigten Eltern wird der Kontakt mit ihren Kindern verboten, obwohl das Gesetz derartige Eingriffe in die Personensorge verbietet.

Wenn Kinder nach Besuchskontakten weinen und schreien, weil sie nach Hause wollen, so werden diese Kinder meist mit Kontaktverboten zum Schweigen gebracht. Die Eltern wissen, dass ihre Kinder leiden und das stumme Leiden der Kinder wird von den Heimen dann als "gelungene Anpassung" den FamilienrichterInnen präsentiert....Wenn Kinder wegen ihres Leides und weil niemand im Heim die Klagen über die familiäre Trennung hören will, nicht mehr von ihren Eltern sprechen, dann wird den Familiengerichten stolz berichtet, dass die Kinder keinen Umgang  benötigten, da diese ihre Eltern und Geschwister längst vergessen hätten.






Wenig beeindruckt von den dortigen Bedenken werden Familiengerichtsverfahren im "fliegenden Gerichtsstand" gleich an zwei Standorten geführt.

Es handelt sich um das vom Jugendamt Hamburg-Wandsbek initiierte Verfahren. Das Hauptsacheverfahren ist beim Amtsgericht Barmbeck in Hamburg nach wie vor anhängig. Zwischenzeitlich wird der vom Jugendamt im Rahmen einer rechtswidrigen Ergänzungspflegschaft geführte Zwangsheimaufenthalt zweier Kinder zusätzlich beim Amtsgericht Meldorf verhandelt. Das FamFG sieht derartige Regelungen nicht vor, was hier offenbar weder das Jugendamt, noch die Gerichte beeindruckt.

Unabhängig von gesetzlichen Regelungen wird hier die mit eigenen wirtschaftlichen Interessen beteiligte Jugendhilfeeinrichtung ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage am Verfahren beteiligt, während die betroffenen Eltern - trotz terminlicher Verhinderung ihres Rechtsanwaltes - die richterliche Zurückweisung ihres ehrenamtlichen Beistand gemäß § 12 FamFG hinnehmen müssen.

Die EMRK und auch das FamFG legen großen Wert auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs der hier in ihrem Elternrecht betroffenen Eltern. Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit verlangt ein ausgewogenes Verhältnis, insbesondere in gegen die Grundrechte eines Bürgers gerichteten Verfahren zwischen den Vertretern des Staates und dem Bürger.

Bereits aus dem Rubrum des Amtsgerichts Meldorf ergibt sich, dass der Bürger kein Recht auf Waffengleichheit gegenüber der hier aufgebotenen staatlichen Übermacht hat.

So ist der Staat in diesem Verfahren vertreten durch:

1. das Jugendamt Hamburg-Wandsbek
2. das Jugendamt Meldorf
3. der freie Träger
4. das Amtsgericht Hamburg-Barmbeck
5. die Amtsergänzungspflegerin des Jugendamtes Hamburg-Wandsbek

Obwohl hier Eltern- und Kindesrechte zur Debatte stehen, nämlich das Recht des Kindes auf Umgang mit seinen sorgeberechtigten (sic!) Eltern und dem Recht der Eltern auf Umgang mit ihrem Kind, werden die Kinder wider den Bestimmungen des § 158 FamFG nicht durch einen Verfahrensbeistand vertreten.


"Die Welt" berichtet über das Milliardengeschäft mit Heimkindern.....

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Erschreckend ist der dort berichtete Umstand, dass die Anzahl der Inobhutnahmen seit dem Jahre 2005 jährlich kontinuierlich angestiegen ist. Im Jahre 2014 wurden über 48.000 Kinder in Obhut genommen, d.h. fast doppelt so viele wie im Jahre 2005.

Die Welt - Das Milliardengeschäft mit den Heimkindern

Kritisiert wird dabei, dass die Profiteure des Kindergeschäftes zugleich Mitglieder der entscheidenden Jugendämter sind. Sie sitzen im Jugendhilfeausschuss.....neben FamilienrichterInnen. Die Chefkorrespondentin Dorothea Siems schreibt in der Wochenzeitung "Die Welt" dazu:
"Das größte Problem sehen die Ökonomen im Jugendhilfeausschuss. In diesem zentralen Steuerungsgremium des Jugendamtes werden Entscheidungen über die finanzielle Ausstattung und die Auswahl der zu fördernden Maßnahmen getroffen.
In dem Ausschuss sitzen auch die großen Anbieter sozialer Dienste wie etwa die Diakonie, die Caritas oder die Arbeitgeberwohlfahrt, die auch in der Jugendhilfe aktive Player sind. "Freie Träger sind also an Entscheidungen beteiligt, die sie selbst betreffen – sie können dafür sorgen, dass sie selbst Aufträge erhalten", moniert das IW. Die Forscher verweisen darauf, dass die Monopolkommission bereits angemahnt hat, den Wohlfahrtsverbänden wenigstens das Stimmrecht im Jugendhilfeausschuss zu entziehen, um den Interessenkonflikt zu entschärfen."(Quelle: Die Welt - Das Milliardengeschäft mit den Heimkindern)
 Die Studie belegt auch, dass - entgegen bestehender gesetzlicher Bestimmungen - die Notwendigkeit, Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der durchgeführten Heimunterbringungen in den seltensten Fällen geprüft werden.

Warum auch? JugendamtsmitarbeiterInnnen können schalten und walten wie sie möchten. Wie viele Fälle und auch hier genannte Fallberichte zeigen, fehlt es an einer tatsächlichen, aber auch an einer familien- und verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der kommunalen "Staatsbediensteten".......

Das Kindeswohl? interessiert nicht wirklich.....

Die Blogautorin hat sehr viele Sachverständigengutachten vorgelegt bekommen. Nur wenige Sachverständige scheinen sich mit der Frage der Notwendigkeit, Erforderlichkeit oder Zweckmäßigkeit einer Heimunterbringung zu beschäftigen.

Die Frage, welche nachteiligen Folgen eine Heimunterbringung tatsächlich für betroffene Kinder hat, bearbeitete in den vergangenen Jahren kaum ein Gutachter, dafür aber das Bundesverfassungsgericht.....

Birgit Zeller (bagljae) bezichtigt die Süddeutsche Zeitung der unwahren Berichterstattung.....zu Unrecht ! Stellungnahme Teil 1

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Die Süddeutsche Zeitung hat im Dezember 2015 nach ausführlicher Recherche sechs Fälle vorgestellt. Der Bericht belegt die gesetzeswidrigen Aktivitäten der mit diesen Fällen befassten Jugendämter:


In fremden Händen

aus Heft 50/2015 Familie
In fremden Händen Protokolle: Katrin Langhans und Rainer Stadler Illustrationen: Mrzyk & Moriceau
Jugendämter greifen zunehmend in Familien ein und bringen Kinder in Heimen oder Pflegefamilien unter. MancheEntscheidungen der Ämter sind verheerend - und wer einmal in die Mühlen geraten ist, kommt so leicht nicht mehr heraus. Sechs Leidensgeschichten
Frau Birgit Zeller ist  Vorsitzende der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter. Angesichts der in der SZ erschienen Berichte sah sich die Vorsitzende zu Kritik veranlasst und eine "faire Berichterstattung"über die Arbeit der Jugendämter zu fordern. (= Unterstellung, dass die Berichterstattung des SZ nicht "fair" sei.

Frau Birgit Zeller schreibt in einem offenen Brief an die Süddeutsche Zeitung und rügt die Autoren des Beitrages:
"Ich vermisse hier die sonst in Ihrem Hause übliche umfassende Recherche aus unterschiedlichen Sichtweisen zu einem Sachverhalt." (Zitat aus offenen Brief  der Vorsitzenden des bagljae)
Frau Zeller schreibt weiter:
"Da es aber so einfach ist, sich am wohlfeilen Jugendamts-Bashing zu beteiligen, konzentrieren Sie den Generalangriff Ihres Artikels auf diese Institution" (Zitat aus offenen Brief  der Vorsitzenden des bagljae)
Begriffserläuterung:Bashing(von engl.bashing„öffentliche Beschimpfung“
bzw. bash„heftiger Schlag“) steht für  - Bashing, verbaler oder physischer Angriff
 im Zuge eines Konflikts


Offenbar ist Frau Zeller entgangen, dass der SZ-Bericht keinesfalls als Jugendamts-Bashing im Sinne eines Generalangriffs auf die Institution "Jugendamt" bezeichnet werden kann, sondern dass sich der Bericht (siehe Überschrift!!!) mit sechs einzelnen Leidensgeschichten  beschäftigt: SZ :"Manche Entscheidungen der Ämter sind verheerend - und wer einmal in die Mühlen geraten ist, kommt so leicht nicht mehr heraus. Sechs Leidensgeschichten.

Die Bedeutung des Wortes "manche"verdeutlicht, dass der Bericht sich mit besonderen Einzelfällen beschäftigt ! 

Frau Zeller behauptet weiter, offenbar ohne zuvor bei der Süddeutschen Zeitung die "objektiven Gegebenheiten" der Fälle nachgefragt zu haben, dass die Berichte nicht mit der Realität übereinstimmen könnten:
"Sie lassen diese Weltsicht unkommentiert als Wahrheit stehen, obwohl sich an vielen Stellen erkennen lässt, dass diese persönliche Wahrheit nicht mit den objektiven Gegebenheiten übereinstimmen kann." (Zitat aus offenen Brief  der Vorsitzenden des bagljae)
Frau Zeller  unterstellt den Autoren, dass die Berichte der Betroffenen nicht wahr sein könnten und die Autoren nicht in der Lage gewesen wären, den "Realitätsverlust" der betroffenen Personen der Leidensgeschichten zu erkennen:

Realitätsverlust bezeichnet die Unfähigkeit eines Menschen, das eigene Handeln mit der Objektivität der realen Welt und der Denkweise seines Umfeldes in Einklang zu bringen.

Frau Zeller nennt hierzu drei Beispiele (Zitat):

Nur drei Beispiele, an denen sich dies auch für nicht voreingenommene Beobachter leicht erkennen lässt:

  • Therapeutinnen geben die Erkenntnisse, die sie im Rahmen ihrer Arbeit gewinnen, nicht an die Jugendämter weiter. Das dürfen sie nicht, denn sie unterliegen der Schweigepflicht und müssen die Regeln des Datenschutzes beachten.
  • Wenn eine Schule das Jugendamt einschaltet und dieses reagiert, dann muss es dafür gute Gründe haben. Eine Gewichtszunahme und eine fehlende Versicherung, wie von der betroffenen Mutter behauptet, werden dafür mit Sicherheit nicht ausreichen.
  • Wenn ein Gericht einem Bürger wegen kritischer Äußerungen über das Jugendamt eine hohe Geld- und Haftstrafe androht, dann muss dieser die JugendamtsmitarbeiterInnen mit Gewalt in erheblichem Maße bedroht haben.

Weitere Äußerungen von Frau Zeller: Offener Brief der Vorsitzenden der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter des Beitrages
Frau Zeller argumentiert in ihrem offenen Brief nach dem Motto "Was nicht sein kann, darf nicht sein"und wenn es doch so ist, dass etwas stattfindet, was nicht sein kann, dann ist es einfach nicht wahr und jene Personen, welche über das berichten, was nicht sein kann, leiden unter psychischen Störungen (sic!) (= Realitätsverlust) oder werden von Frau Zeller mit Neonazis gleichgesetzt. Ob hier "wohlfeiles "Presse- und Medien-Bashing" vorliegt?....diese Einschätzung liegt in der Wahrnehmung des jeweiligen Lesers...........

Die Blogautorin wird in drei Beiträgen zu den Vorwürfen von Frau Birgit Zeller Stellung nehmen.

Mit dem heutigen Blogbeitrag wird zum Vorwurf von Frau Birgit Zeller:
"Therapeutinnen geben die Erkenntnisse, die sie im Rahmen ihrer Arbeit gewinnen, nicht an die Jugendämter weiter. Das dürfen sie nicht, denn sie unterliegen der Schweigepflicht und müssen die Regeln des Datenschutzes beachten."
Stellung bezogen. Falsch ist dabei die Feststellung:"Therapeutinnen geben die Erkenntnisse, die sie im Rahmen ihrer Arbeit gewinnen, nicht an Jugendämter weiter".
Richtig ist die Feststellung von Frau Zeller:
"Das dürfen sie nicht, denn sie unterliegen der Schweigepflicht und müssen die Regeln des Datenschutzes beachten".

Die folgenden Fallbeispiele belegen, dass Frau Zellers Feststellung"Therapeutinnen geben die Erkenntnisse, die sie im Rahmen ihrer Arbeit gewinnen, nicht an die Jugendämter weiter."unzutreffend ist:


1. Beispiel:
Frau Astrid Camps (Kinder- und Jugendpsychiaterin) hat unter Verletzung ihrer Schweigepflicht nach Inanspruchnahme von zwei probatorischen Sitzungen, nachdem das Jugendamt seinen 15-jährigen "Pflegling" zur Zwangspsychotherapie verpflichtet hatte, ohne Wissen der sorgeberechtigten Mutter und ohne Wissen der bereits 15-jährigen Jugendlichen an das Jugendamt berichtet. Dieser - unter Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht - verfasste Arztbericht ist Grundlage des Falles "Claudia" im Bericht der SZ !!!!.:
pseudonymisierter Orginalbeleg:

















2. Beispiel:
Der folgende Bericht wurde von Frau Dr. Schmidbauer aus Heidelberg an das Jugendamt ohne Zustimmung der Mutter gesandt. Die Ärztin hat Strafanzeige gegen die Blogautorin gestellt und behauptet - obwohl die Mutter dieser Behauptung widerspricht- dass die Mutter die Ärztin für die Übermittlung des für sie negativen Arztberichtes von der Schweigepflicht entbunden hätte. Der Bericht und die ausdrückliche Empfehlung der Ärztin an den Vater "zur Vorlage an das Amtsgericht Wiesloch"  wonach das 11-jährige Kind in die Kinder- und Jugendpsychiatrie ZI Mannheim zu verbringen sei wurde vom Amtsgericht Wiesloch auf Empfehlung des Jugendamtes umgesetzt. Der 11-jährige Junge verbrachte im ZI Mannheim cirka 3 Wochen. Das ZI Mannheim griff in das mütterliche Umgangsrecht ein und gestattete der sorgeberechtigten Mutter nur beaufsichtigte Umgänge!
Die Strafanzeige der Ärztin gegen die Blogautorin wurde vom unzuständigen Amtsgericht Wiesloch mit einem Strafbefehl erlassen vom Amtsgericht Wiesloch (sic!) beantwortet. Die Blogautorin hat hiergegen Widerspruch eingelegt.....:
Donnerstag, 26. Februar 2015 Richterin Fürstenau vom Amtsgericht Wiesloch ordnet zwangspsychiatrische Behandlung eines Scheidungskindes im Einstweiligen Verfahren an(1)
pseudonymisierte Orignalbelege:


3. Beispiel:
Der folgende Arztbericht an das Jugendamt entstand nachdem eine Mutter im Rahmen eines nachehelichen Umgangsstreites bei einer "psychotherapeutischen Beratung" zusammen mit ihrer 9-jährigen Tochter bei Herrn Dr. Huck gewesen war. Blogbericht:
Samstag, 24. Mai 2014 Jugendamt Kreis Gütersloh (1): KJP Dr. Wilfried Huck, LWL, heimliche Meldung an das Jugendamt











 4. Beispiel:

Der Arztbericht von Frau Dr. Eckhart-Ringel vom Klinikum Elmshorn wurde nach einem Aufenthalt der fast 14-jährigen Tochter in der Klinik - ohne Wissender sorgeberechtigten Mutter -  an das Jugendamt verfasst. Die Mutter war dort nicht untersucht worden. Sie wurde von Frau Dr. Eckhart-Ringel einfach für "psychisch krank" erklärt. Der Arztbericht enthält Hinweise, dass zwischen Klinikärztin und Jugendamt bereits weitere Informationen ausgetauscht worden sein könnten. Welcher Täterkontakt und um welche Taten es gehen soll wird nicht beschrieben. Der Arztbericht wurde ohne vorher die sorgeberechtigte Mutter zu informieren, übersandt. Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehlt....weitere Informationen: Mittwoch, 30. April 2014



























5. Beispiel:
Der folgende Arztbericht wurde - ebenfalls ohne Entbindung von der Schweigepflicht durch den bereits fast 15-jährigen Jungen und seiner sorgeberechtigten Mutter an das Amtsgericht Kempten übersandt.  Auch dem Jugendamt hat der Arzt ohne Schweigepflichtentbindung Bericht erstattet (siehe Hinweise im Bericht an das Amtsgericht im zugehörigen Blogbeitrag). Das LG München reagierte auf die Folgen (= Sorgerechtsentzug und freiheitsentziehende Unterbringung) mit Aufhebung des auf Arztempfehlung ergangenen Gerichtsbeschlusses des AG Kempten:
Dienstag, 11. Februar 2014
Oberarzt beim Josefinum Klinikum in Kempten gibt dem Amtsgericht Kempten die gerichtliche Entscheidung vor
und hier:
Montag, 23. November 2015
Gefangenschaft der Jugendlichen im Rhein-Sieg-Kreis: Ende immer noch nicht absehbar - Beschluss des OLG München belegt Rechtswidrigkeit in einem ähnlichen Fall



FAZIT:
Die Behauptung von Frau Birgit Zeller:
TherapeutInnen geben die Erkenntnisse, die sie im Rahmen ihrer Arbeit gewinnen, nicht an die Jugendämter weiter.
entspricht nicht der "Realität" !

Diese Feststellung kann in dieser verallgemeinernden Form daher nicht getroffen werden. Es gibt sehr viele "Einzelfälle", welche die Behauptung von Frau Zeller widerlegen. Leider.....

Wann stellt sich die Vorsitzende der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter dieser Realität, statt die Realität zu verleugnen und BerichterstatterInnen dieser Realität in beleidigender Weise in die Nähe von Neonazis zu rücken?

Großelternfall Geldern - Einladung zur Gerichtsverhandlung morgen, den 02. Februar 2016 um 9 Uhr beim OLG Düsseldorf - Az. I 20 U 28/15 (Teil 1)

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Worum geht es? Es begann mit einer Einstweiligen Verfügung des LG Kleve
Im Jahre 2009 erließ das Landgericht Kleve Az. 2 O 8/09 folgende Einstweilige Verfügung:

































Wortlaut der Einstweiligen Verfügung der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve:
[Den Antragsgegnern] wird im Wege der einstweiligen Verfügung auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages gemäß § 935 ZPO und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:
  • Den Antragsgegnern wird aufgegeben, es zu unterlassen, Fotografien, die den AntragssteIler zeigen, zu verbreiten.
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft oder die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern je zur Hälfte auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.


Gründe:
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift vom 14.01.2009, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.


Durch die in der Anlage beigefügten Schreiben sind sowohl die den Anspruch (§§ 823, 1004 BGB) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).
Der Anspruch auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist gegeben, denn durch die Verbreitung der Fotografien, die den Antragsteller darstellen, ist dessen Recht am eigenen Bild verletzt. In den Dateianhängen der e-mails vom 09.01.2009 und 13.01.200 hat der Antragsgegner zu 2.), im ersten Fall als Mitglied der Antragsgegnerin zu 1.), jeweils elf Fotos des AntragssteIlers an diverse Personen und Institutionen versendet.Gemäß § 22 S. 1 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Antragsgegner haben die Fotografien verbreitet. Die Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers lag und liegt nicht vor. Eine ausnahmsweise zulässige Verbreitung ohne die erforderliche Einwilligung nach §§ 23, 24 KunstUrhG ist nicht gegeben, da keiner der Ausnahmetatbestände einschlägig ist.Eine vorherige Abmahnung ist vorliegend entbehrlich, denn die freiwillige Abgabe einer Unterlassungserklärung konnte nach dem bisherigen Verhalten der Antragsgegner, insbesondere nach dem mit der Verbreitung verfolgten Zweck, nicht erwartet werden.
Hintergrund: Das Landgericht Kleve verbot hier im Auftrag der Amtsvormündin des seinerzeit 7 Jahre alten geistig behinderten Kindes die Versendung von Fotografien mit Verletzungszeichen des Kindes an "diverse Personen und Institutionen". In einer parallel von der Amtsvormündin als betroffene Klägerin geführten weiteren Einstweiligen Verfügung beklagte die Amtsvormündin den Begleittext zu den hier beklagten Fotografien (Landgericht Kleve 2 O 19/09 - LG Kleve)

Bei den diversen Institutionen handelte es sich um folgende Adressaten:
  • 1. Mitglieder des Menschenrechtevereins Curare e.V., welche mit dem Fall bereits befasst waren.
  • 2. Petitionsausschüsse von Petitionsgremien.

Die übersandten Fotografien (aus dem Jahre 2008) zeigen Verletzungszeichen beim 7-jährigen, geistig behinderten Mündel, welches in einer Jugendhilfeinrichtung in Kleve lebte:



Worum ging es?

Das Enkelkind wies beim Umgangsbesuch im Jahre 2008 der Großeltern die auf den Bildern erkennbaren deutlich sichtbaren Verletzungszeichen auf. Die Großeltern haben das Kind fotografiert und die Bilder mit den Verletzungszeichen an ihren ehrenamtlichen Beistand des Vereines weiter geleitet. Der Beistand wandte sich an die Amtsvormündin des Jugendamtes der Stadt Geldern und bat um Erklärung, wie die Verletzungszeichen zustande gekommen waren.

Die Amtsvormündin schwieg dazu. Zugleich sah die Amtsvormündin keine Veranlassung aktiv zu werden, weshalb sich der Verein und der Beistand (zwischenzeitlich kein Mitglied mehr des Vereines) besorgt an verschiedene Petitionsstellen wandte. Sie beklagten, dass die Amtsvormündin weder bereit war die Hintergründe der Verletzungen aufzuklären, noch Schritte zu unternehmen zukünftige Verletzungen zu verhindern.

Im Zuge der daraus resultierenden Nachfragen der kontaktierten Heimaufsicht antwortete die Leitung des Kinderheimes. Die Amtsvormündin beantwortete die Aktivitäten der Großeltern mit Umgangsausschluss ! (sic!)

Siehe Blogbeitrag dazu:

Montag, 4. Januar 2010Stadt Geldern: Amtsvormündin verbietet seit einem Jahr Großeltern Umgang weil sie die Heimaufsicht eingeschaltet haben (Teil 8)

Montag, 15. Februar 2010Jugendamt Stadt Geldern: Bundesverfassungsgericht nimmt Stellung zur Umgangsvereitelung im Großelternfall 
Nachdem der Beistand sich mit den Verletzungsbildern an die Petitionsadressaten gewandt hatte, erließ die zweite Kammer des Landgerichts Kleve die oben zitierte Einstweilige Verfügung. (Der "Vormundschaftsfall" der Großeltern wurde 2014 unter Mitwirkung der hier urteilenden beisitzenden Richterin Schmidt in der 4. Kammer des LG Kleve im Sinne des Jugendamtes und der Amtsvormündin entschieden) . Antragstellerin für die Einstweilige Verfügung war die Amtsvormündin der Stadt Geldern. Obwohl das Kind mittellos war und ist, hat die Amtsvormündin für das geführte Unterlassungsklageverfahren pflichtwidrig keine Prozesskostenhilfe beantragt.Bürgermeister Ulrich Janssen a.D. hatte seinerzeit eine generelle Kostenfreistellung für alle Klageverfahren dem Jugendamt und der Amtsvormündin auf Kosten der Steuerzahler der Stadt Geldern erteilt. (siehe dazu Eidesstattliche Versicherungen des Jugendamtsleiters Helmut Holla)
  • Zugleich hat die Amtsvormündin nach dem Bekanntwerden, dass die Verletzungsbilder des Kindes an Petitionsadressen geleitet worden waren, den Umgang der Großeltern ausgesetzt!
  • Dagegen haben die Großeltern Klage beim Amtsgericht Geldern erhoben. Nachdem das Amtsgericht der Klage nicht abgeholfen hat war eine Verfassungsbeschwerde erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht stoppte den Umgangsausschluss und kritisierte die Amtsvormündin:
Zitate aus der Antwort der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 252/10 vom 02.02.2010:

Das Bundesverfassungsgericht hat Bedenken, dass der Umgang gegen den erklärten Willen des Kindes vom Jugendamt der Stadt Geldern verhindert wird:
"Es erscheint allerdings bedenklich, wenn das Jugendamt als Vormund entgegen der gerichtlichen Umgangsregelung vom 14. November 2008 und dem erklärten Willen des Kindes dessen Umgang mit den Großeltern verhindert, wie dies mit der Verfassungsbeschwerde vorgetragen wird ."
Auch die Begründung des Jugendamtes der Stadt Geldern hält das Bundesverfassungsgericht nicht für tragfähig:
Ein solches Vorgehen wäre schwerlich , wie im Eilantrag des Vormunds auf Umgangsausschluss vom 28. Januar 2009 geschehen, damit zu begründen, dass die Großeltern Fotografien der vom Beschwerdeführer im Kinderheim erlittenen Verletzungen verbreitet

Die Amtsvormündin kritisierte ihrerseits das Bundesverfassungsgericht ob der erlassenen Entscheidung..........

Das Jugendamt der Stadt Geldern hatte im Unterlassungsklageverfahren gegen die Blogautorin in Vertretung des Jugendamtsleiters Helmut Holla an Eides Statt versichert, dass das Jugendamt immer rechtmäßig handelt und dass Bürgermeister Ulrich Janssen a.D. sowohl das Kind, als auch die Amtsvormündin von allen Kosten freigestellt hat. Der einstige Bürgermeister der Stadt Geldern habe die Kostenübernahme für alle Verfahren zugesichert:



Eidesstattliche VEesicherung des Jugendamtsleiters: Das Jugendamt der Stadt Geldern handelt immer rechtmäßig ! (Das ist der Grund warum aus Sicht des Jugendamtes der Stadt Geldern das Bundesverfassungsgericht das Jugendamt zu Unrecht kritisiert hat !
Das betroffene Kind ist bereits verschuldet - Beleg hier - Bürgermeister Ulrich Janssen a.D. hat hier  möglicherweise seine Kostenzusage doch nicht eingehalten, denn "es haftet "Name des Kindes" geb. am xx.07.2001 vertreten durch Name der Amtsvormündin,Stadtjugendamt Geldern, in Höhe von 294 Euro nach § 22 GKG das Kind:


Das Kind dürfte zwischenzeitlich durch die exzessive Unterlassungsklagetätigkeit des Jugendamtes der Stadt Geldern noch weiter verschuldelt sein, es sei denn, dass der Bürgermeister Ulrich Janssen a.D. die Kosten doch noch übernommen hat.

Unterlassungsklageliste des Jugendamtes der Stadt Geldern gegen Herrn Romer. Es wurde bereits von Prozessbeobachtern vorgeschlagen, die ausufernde Unterlassungsklagetätigkeit des Jugendamtes der Stadt Geldern, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Stapelkamp im Guinessbuch der Rekorde anzumelden:

Unterlassungsklageliste, welche Herrn Romer betreffen. Eine Unterlassungsklage führte Rechtsanwalt Drewes von der Rechtsanwaltskanzlei Stapelkamp, weil Herr Romer einen anwaltlichen Schriftsatz veröffentlicht hatte:


Der Name des Kindes wurde in der Liste pseudonymisiert. Bons ist die Amtsvormündin, welche in eigenem Namen u.a. wegen Äußerungen des Herrn Romer über ihre Amtstätigkeit geklagt hat. Alle Klagen wurden beim Landgericht Kleve (2. Kammer) im Rahmen des fliegenden Gerichtsstandes "erfolgreich" vom Jugendamt und der Amtsvormündin (öffentlich-rechtliche Behörde und Behördenmitarbeiter !! - Tätigkeit unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle) geführt. Auf Medienrecht spezialisierte Rechtsanwälte kritisieren die "Einseitigkeit" der Rechtsauffassung der Gerichte, die Verletzung wesentlicher verfassungsrechtlicher Grundsätze, hier klagt eine öffentliche-rechtliche Behörde gegen Meinungsäußerungen über das Behördenhandeln! (normalerweise werden vor Zivilgerichten nur Klagen Privater gegen Private beschieden....normalerweise....) insbesondere die Unterbindung der Meinungsfreiheit in den Beschlüssen...........Die Gesamtstreitwerte der ausufernden Unterlassungsklagetätigkeit belaufen sich auf ca. 250.000 Euro !!

Weitere Blogbeiträge zum vorliegenden Fall:
Der sog. "Großelternfall der Stadt Geldern begann im Jahre 2007. Bürgermeister Ulrich Janssen

Dienstag, 24. März 2009   Stadt Geldern: Familienpass und anwaltlich gestützte Jugendamtsklagen !

Donnerstag, 3. Dezember 2009  Stadt Geldern: Sorgeberechtigte Großeltern und (gesetzeswidrige?) anwaltliche Vertretung des Jugendamtes (Teil 5)

 Montag, 1. Februar 2010 Stadt Geldern hat seit 1997 ein "Beschwerdemanagement"

Dienstag, 17. November 2009:Stadt Geldern: Sorgeberechtigte Großeltern und gleichzeitige Vormundschaft des Jugendamtes - Unterlassungsklage 2 O 8/09 (Teil 3)

Montag, 4. Januar 2010 - Stadt Geldern: Amtsvormündin verbietet seit einem Jahr Großeltern Umgang weil sie die Heimaufsicht eingeschaltet haben (Teil 8)

Abgemahnter Blogbeitrag nach Entfernung der beklagten "Bestandteile":
Montag, 11. Januar 2010 Stadt Geldern: "Großelternfall", gesetzeswidrige Umgangsvereitelung der gesetzswidrig tätigen Vormündin?(Teil 10)

Montag, 18. Januar 2010 Abmahnung Jugendamt Stadt Geldern: Ich lasse mich nicht unterkriegen und kämpfe vor Gericht weiter

Montag, 18. Januar 2010 Bürgermeister Ulrich Janssen und Leiterin des ASD der Stadt Geldern mahnen mich wegen Äußerungen im "Großelternfall" mit anwaltlicher Hilfe ab

Mittwoch, 20. Januar 2010 Jugendamt Stadt Geldern: "Großelternfall" und Umgangsvereitelung durch die Vormündin (Teil 1 zur 2. Abmahnung)

Montag, 1. Februar 2010

Donnerstag, 28. Januar 2010

Mittwoch, 28. Mai 2014 Großelternfall Stadt Geldern: Großeltern sollen die anwaltliche Vertretung des Jugendamtes der Stadt Geldern bezahlen !


Europäisches Parlament TV - Jugendamt - Familienrecht - Migrationshintergrund - Europäische Scheidung

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Der Umgang mit dem Rechtssystem eines anderen EU-Landes kann fast unüberwindlich Hürden darstellen für Eltern, deren Kinder in Pflege genommen oder ohne ihre Zustimmung adoptiert werden. Was passiert mit den Kindern, wenn sich die aus unterschiedlichen EU-Staaten stammenden Eltern trennen? EuroparlTV untersucht den Fall eines deutsch-französischen Paares. Missbrauch Entführungsvorwurf - vorsorgliche Kindesentziehung

Neues familiengerichtliches Sachverständigenrecht: Psychologische und psychiatrische Gutachterlobbyisten definieren die Erziehungswissenschaften neu (eine Glosse)

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Gesetzgebungsverfahren, 25. September 2015: Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit   
"Die Regierungskoalition hat sich deshalb im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode die Gewährleistung der Neutralität gerichtlich beigezogener Sachverständiger sowie die Verbesserung der Qualität von Gutachten zum Ziel gesetzt."

Die Berufsverbände der PsychologInnen und PsychiaterInnen haben am neuen Sachverständigenrecht als einzige "Sachverständige" bei der Gesetzgebung mitgewirkt.....

Sie gaben und geben vor, was Sachverständigengutachten im Familienrecht zukünftig beinhalten sollen.....
Dank hervorragender Lobbyarbeit können die "neuen" Erziehungswissenschaftlerdes 21. Jahrhunderts FamilienrichterInnen erklären, wer erziehen kann und wer nicht !

Keine Sorge....erziehungswissenschaftliche Erkenntnisse spielen hier mit Sicherheit keine Rolle !

Denn: Die Psychoexperten garantieren dank ihrer guten Lobbyarbeit allen Eltern, dass keine "fremden" Wissenschaften in dasvon PsychiaterInnen und PsychologInnen profitable Gutachtengeschäft Eingang finden kann....denn das wäre für diese äußerst profitablen Geschäftszweige der Diplom PsychologInnen und medizinisch ausgebildeten PsychiaterInnen nicht unbedingt förderlich gewesen.

Sonst könnte doch glatt jemand auf die Idee kommen, in seinem Sachverständigengutachten Schlussfolgerungen aus der Scheidungsfolgenforschung, aus der Pflegekindforschung und anderen Erkenntnissen aus der empirischen Erziehungswissenschaft zu erwarten.

Zum Glück geschieht dies nicht, denn davon haben nur wenige PsychologInnen und fast gar keine PsychiaterInnen eine Ahnung. Auch entwicklungspsychologisches, sozialpädagogisches oder pädagogisch-psychologisches Wissen scheint in Gutachterkreisen wenig geschätzt zu sein.

Besonders schwerwiegend wären denn auch die Folgen für die deutsche Heim- und Pflegeindustrie, wenn Sachverständige sich tatsächlich mit den Folgen ihrer eigenen Empfehlungen auseinandersetzen würden.......Denn wer zwischen

  • Elternerziehung und Heimerziehung
  • Elternerziehung und Pflegeelternerziehung

tatsächlich abwägen will, der müsste sich auch noch das Heim oder die Familie genauer ansehen, in welches das jeweilige Kind kommen wird oder wo sich das jeweilige Kind gerade aufhält. Keine Sorge - die Gutachterlobby hat verhindert, dass eine Abwägung zwischen Heim- und Pflegeelternerziehung versus Elternerziehung eine Rolle spielt.

Solche Abwägungen in Sachverständigengutachten würden zur unvertretbarer Mehrarbeit und zu sorgfältigen Prüfungen zwingen, welche aus Kostengründen nicht zu leisten ist. Jeder weiß: Qualität hat seinen Preis. Es gibt nur soviel Qualität, wie benötigt wird.....

Man bedenke, dass GutachterInnen nicht noch die "Bindungs-" und "Erziehungsfähigkeit" der HeimmitarbeiterInnen, welche in Wechselschicht die Kinder betreuen, jeweils einzeln beleuchten können! Jedes Heimkind wird gleich von mehreren "Erziehungsexperten" betreut und nach dem "Nürnberger-Trichter-Modell" nach Vorgabe des Gutachters "umerzogen" oder "umkonditioniert". Das Ergebnis kann sich sehen lassen: Kinder, welche lange genug in Pflegefamilien und Heimen großgezogen worden sind, sorgen für weiteren Nachwuchs für die von ihnen besuchten Einrichtungen......

Heimkinder, welche ihrerseits Eltern werden, sollen angeblich nicht in der Lage sein, familiäre Bindungen und Beziehungen zu pflegen und aufzubauen,denn solche Bindungen und Beziehungen lernen die Kinder im Heim nicht kennen......Einer jungen Mutter wurde mit dieser Begründung ihr Baby weggenommen....

Ernsthaft: Wie sähe nun ein Gutachten aus, welches sich nicht nur mit den vermuteten Fähigkeiten und psychischen Störungen der Eltern befasst, aus? Wie müsste ein Gutachten aufgebaut sein, welches das "Kind" im Blickpunkt hat?
Antwort: Es müsste sich fragen, ob eine Trennung zwingend notwendig ist, ob Kinder unter der Elterntrennung leiden, ob die Heimerziehung als solche für die kindliche Entwicklung förderlich oder schädlich ist....Es müsste sich mit den Erkenntnissen der Hospitalismus- und Deprivationsforschung auseinander gesetzt haben. Es müsste die Besonderheiten institutioneller Erziehungseinrichtungen benennen .....Es müsste mitteilen, wie sich das Leben für ein Kind ändert, wenn es in einer Pflegefamilie oder im Heim lebt.
In einem solchen Fall müssten sich GutachterInnen Gedanken darüber machen, wie ein Kind die Trennung von seiner Herkunftsfamilie verarbeitet, wie die Bindungen sich verändern, wenn das Kind statt bei den Eltern in ein Heim oder in eine Pflegefamilie gebracht wird. 
Keine Sorge, so weit wird es nicht kommen, das Kind spielt weiterhin überhaupt keine Rolle im Sachverständigenrecht......das hat das neue Sachverständigenrecht - dank Lobbyarbeit - erfolgreich verhindert....
Denn dann müssten GutachterInnen sich darüber Gedanken machen, welche familiären und außerfamililären Beziehungen und Freundschaften für das Kind protektiven Charakter haben und was dem Kind durch einen Aufenthaltswechsel verloren geht. Sie müssten die schützenden und die Risikofaktoren für das Kind identifizieren und müssten das "Überwiegen der Risikofaktoren" feststellen. Kurz: ein Sachverständigengutachten müsste sich mit komplexeren Fragestellungen befassen, als dies die "Monowissenschaft" wie die Psychologie bzw. Psychiatrie je getan hat....und es müsste über die konkrete Situation , der von seinen Feststellungen betroffenen Kinder nachdenken.... ein Ding der Unmöglichkeit !?...

Die Psychologie befasst sich zwar mit dem Seelenleben eines Menschen, jedoch nicht mit der Komplexität eines familiären Systems inmitten unserer Gesellschaft. Die Psychiatrie befasst sich mit seelischen Erkrankungen, jedoch nicht mit Familie, Familienleben, Schule, Peer-Group, Kindheit und Erziehung.

Merke: Fragen zur Pflege und Erziehung eines Kindes / Jugendlichen werden aus Sicht der Gutachterlobbyisten nicht von Erziehungsexperten beantwortet. Aus Sicht der Gutachterlobby ist jeder Mensch ein "Erziehungsexperte". PsychologInnen und PsychiaterInnen brauchen kein spezifisches erziehungswissenschaftliches Wissen um FamilienrichterInnen mitzuteilen, wer in ihren Augen "erziehungsfähig" ist oder nicht.

Die Frage, wer erziehungsfähig ist und wer nicht, kann nur diejenige Person beantworten, welche nicht in der Lage ist zu erklären /zu definieren was unter "Erziehungsfähigkeit"überhaupt zu verstehen ist.


Wo kommen wir denn hin, wenn wir - außer der Feststellung, dass Eltern bindungs- und erziehungsunfähig sind - auch noch feststellen müssten, ob das Kind eine Bindung zum/zur  HeimerziehIn hat, oder der/die HeimerzieherIn nach den Kriterien der Sachverständigen ihrerseits erziehungsfähig sind ? Wer soll solche Gutachten bezahlen?

Merke:Pflegeeltern und HeimerzieherInnen sind nach geltendem Sachverständigenrecht grundsätzlich erziehungsfähig und bindungsgeeignet !

Pflegeeltern: 
Sie müssen nicht untersucht werden, ob sie "erziehungsfähig" sind. Pflegeeltern haben Kurse besucht und ihre "Erziehungsfähigkeit" wird vom Jugendamt "überwacht". Wieso sollte daher ein Sachverständiger sich Gedanken darüber machen, was mit jenen Kindern geschieht, deren Eltern sie für "erziehungsunfähig" oder "bindungsintolerant" oder "überbemutternd" u.a. "diagnostiziert" haben?

HeimerzieherInnen:
Heimerzieherinnen haben eine Ausbildung bekommen. Sie wissen aus Sicht des Staates wie "richtig" erzogen wird. Sie erziehen immer gut und richtig und halten auch die "richtige" professionelle Distanz zu den HeimbewohnerInnen. Die Heimaufsicht hat wenig zu tun bzw. braucht nicht viel zu tun. Die HeimerzieherInnen bezeugen regelmäßig, dass nach höchsten Qualitätsstandards gearbeitet wird..... Die Qualität wird durch qualitativ hochwertige selbst gefertigte Dokumentationsberichte belegt.....


Nun könnte jemand auf die Idee kommen, dass auch Eltern "Kurse"  besuchen könnten oder entsprechend geschult werden, damit diese lernen, wie sie "richtig" erziehen bzw. wie sie "erziehungsfähig" werden......Das geht nicht, das wäre zu teuer, dafür haben Jugendämter keine Gelder.....?

Warum?: Familiengerichtsverfahren, Verfahrensbeistandschaften und Gerichtsgutachter kosten den Steuerzahler viel Geld - für präventive Jugendhilfearbeit und für Elternkurse ist das nötige Geld daher nicht (mehr) vorhanden. Viele anwaltliche VerfahrensbeiständInnen und psychologische/psychiatrische GutachterInnen bestreiten ihren Lebensunterhalt mit ihrer Tätigkeit. Präventive Familien- und Elternarbeit würden diesen Berufszweigen möglicherweise das "Wasser abgraben", weshalb als Verfahrensbeistand tätige Rechtsanwälte und Sachverständige die Zukunft ihrer Branche gefährdet sehen, wenn der Staat auf die Idee kommen würde, dass Eltern und Kindern mit Elternkursen oder Freizeitangeboten für Kinder und Jugendlichen "unter die Arme" gegriffen werden würde.


Das sind zwar "mildere Maßnahmen" wie sie der Gesetzgeber in seinen Wunschkatalog geschrieben hat, erwünscht sind sie deshalb noch lange nicht ! Das wäre schädlich für die Wirtschaft....denn die Gutachterlobbyisten können zwar Gutachten schreiben, was nicht heißt, dass diese in der Lage wären, statt Gutachten zu schreiben .....schlecht bezahlte Elternkurse anzubieten...
   
Merke: Die Kinder stehen nicht im Mittelpunkt der Begutachtung, sondern die Eltern. Das Kindeswohl hängt aus Sicht der pschologisch-psychiatrischen Expertengruppe nämlich ausschließlich von den Eltern ab.

Eine sog."retroaktive Sozialisation", angeborene Temperamentseigenschaften, kompetente Eltern, entwicklungsbedingte "Verhaltensauffälligkeiten", nur vorübergehende Auffälligkeiten, Schulmobbing, Mitschülermobbing, negative Folgen institutioneller Erziehungseinrichtungen existieren in den Augen der Gutachterlobby tatsächlich nicht. Entsprechende Forschungsergebnisse sind unbekannt, oder werden ignoriert.

Keinerlei (negativen) Einfluss auf die kindliche Entwicklung und das kindliche Wohlbefinden haben daher nach Maßgabe der psychologisch-psychiatrischen Expertengruppe die finanzielle Ausstattung der Herkunftsfamilie, die notwendige Berufstätigkeit der Eltern, Qualität der Kita, MitschülerInnen, Qualität der Schule, Erziehugnskompetenz von ErzieherInnen und LehrerInnen,  Peer-Group und außenstehende Dritte.

Kinder sind aus ihrer Sicht "Produkte" ihrer Eltern..... Das "Nürnberger-Trichter-Modell"einer überholten Pädagogik wird von diesen Experten bedient.


Die psychologsisch-psychiatrische Expertengruppe und die von ihnen vertretene "naive" Erziehungswissenschaft, glaubt  nämlich, dass Kinder ein "Produkt" ihrer Eltern sei. Selbst wenn Kinder sich jahrelang im Heim aufhalten, werden dort entwickelte Auffälligkeiten den Eltern zugeschrieben und die Sachverständigen "feiern" ihre zuvor gemachten gutachterlichen Prophezeihungen......

Das neue Sachverständigenrecht stellt dank profunder Lobbyarbeit das bisherige familienzerstörerische Begutachtungswesen sicher. Die Gefahr ist gebannt. Es ist gewährleistet, dass auch nach neuem Sachverständigenrecht die wissenschaftliche Verengung erhalten bleibt und systemische wissenschaftliche Ansätze, wie die Erziehungswissenschaft weiterhin nichts mit der juristischen Beurteilung von Familie zu tun hat.

Die geschäftstüchtige am Gewinn orientierte Heim- und Pflegeelternlobby kann aufatmen, die Zukunft ist gesichert und niemand wird sich mit Fragen der Heimerziehung oder Ersatzelternschaft auseinander setzen.

JugendamtsmitarbeiterInnen können zufrieden sein, sie müssen sich auch weiterhin nicht persönlich um ihr Klientel kümmern oder sich gar  Gedanken über "mildere" Maßnahmen machen. Sie müssen sich weiterhin nicht darum kümmern, welche niedrigschwelligen Angebote Jugendämter vor Ort Eltern und Kindern anbieten können.


Sie müssen glücklicherweise nicht abwägen, welche Folgen z.B. eine Heimunterbringung für ein Kind haben kann und ob unter diesen Umständen z.B. die von den Psycho-Experten festgestellte schwache Bindung oder Erziehungsunfähgikeit der Elternteile so schwerwiegend ist, dass ein Heimaufenthalt die bessere Alternative für das Kind darstellt.

Keine Angst: die Lobby hat erneut erfolgreich verhindert, dass ihre Untersuchungen zu "Bindung" und "Erziehungsfähigkeit" bei Elternteilen, auch auf Pflegeeltern oder HeimerzieherInnen ausgedehnt wird. Dass sie gar nicht mit wissenschaftlichen Methoden gemessen werden kann, das sagte ich schon weiter oben....

Glücklicherweise können beide Berufsgruppen auf jahrzehntelange Lobbyarbeit zurückgreifen und ihre spezifisch "forensischen" Wissensbestände für ihre Zwecke sichern.

Denn die forensische Psychologie und Psychiatrie hat ihre massiven Schwachpunkte, weshalb die Gutachterlobbyvereine das neue Sachverständigenrecht für die Bundesregierung in ihrem Sinne gestalten mussten.......

Jeder weiß, dass das Familienrecht die Besonderheit aufweist, dass Erziehungswissenschaften nichts im Familienrecht zu suchen haben.....

Hier ist nur das Wissen über psychische Störungen gefragt und davon hat die Bevölkerung genug. Der Bürger leidet unter Depressionen, er leidet unter Wahnvorstellungen oder unter Suizidgedanken, unter Neutrotizismus und anderen psychischen Problemen,keiner ist frei davon...weshalb unter Garantie jeder Sachverständige nach Belieben Feststellungen treffen kann.....

mit der kleinen Einschränkung, dass zukunftig, wenigstens der äußere Aufbau eines Sachverständigengutachtens nach klaren Vorgaben zu erfolgen hat......der Inhalt soll wissenschaftlich sein und wissenschaftlich ist nicht das, was "Wissenschaftler" definieren, sondern was die Gutachterlobby zu ihrer "Wissenschaft" erklärt hat....

Die Forschung kann nicht belegen, dass das "Bürgerleid" der durchgehend psychisch gestörten, neurotischen Bevölkerung, direkte Auswirkungen auf das Kindeswohl hat......es reicht wenn die forensische "Fachliteratur" ohne Belege darauf hinweist und jede ausgemachte psychische "Störung" zu Bedenken hinsichtlich der sog. "Erziehungsfähigkeit" eines Elternteiles führt.....

Erziehungswissenschaftliche Erkenntnisse werden - ausweislich des Gesetzesentwurfes - hierzu nicht benötigt.... Wozu auch?

Und da PsychologInnen und PsychiaterInnen auch das nicht Messbare messen (= Erziehungsfähigkeit, = Bindung, = Beziehungen (s.dazu Beitrag "symbiotische Beziehung"), und auf dem Wege mehr oder weniger gekonnter, sog. "Explorationsgespräche"  und Befragung Dritter (von Kritikern als sog. "Stammtisch- Gutachterei" oder "Klatsch- und Tratsch-Gutachten" bezeichnet) messerscharf feststellen können, ob Eltern erziehungsfähig sind, welches Kind an welchen Elternteil die engere Bindung hat (was auch immer das ist), welches Kind die Wahrheit oder Unwahrheit sagt, oder welches Kind an welchen Elternteil ggf. zu eng gebunden ist, ist diese Berufsgruppe besonders prädestiniert, den Gerichten - dank ihres Expertentums - zu zeigen, welcher Elternteil der bessere, erziehungsfähigere oder welche bezahlten Eltern oder bezahlten Institutionen die "bessere" Erziehung bieten....

Ein Glück, das die Erziehungswissenschaft über wenige Wissenschaftler verfügen,welche sich mit dem Gegenstand der Erziehungswissenschaft in der familiengerichtlichen Praxis auseinander gesetzt haben, sonst hätten die Gutachterlobbyisten diesen Gesetzesentwurf wohl nicht auf den Weg bringen können.....


(Fortsetzung folgt....)

Großelternfall Leer: Rechtswidriger Umgangsausschluss durch Jugendamtsmitarbeitern des Jugendamtes Leer (Richtervorbehalt § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB)

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Der vorliegend geschilderte Fall ist bedauerlicherweise kein Einzelfall, sondern oftmals schon üblich. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz und die zugehörigen Gesetzeskommentare scheinen in den Regalen der Jugendämter regelrecht zu verstauben......die Kenntnis der geltenden Rechtsvorschriften kann - so hat es den Anschein - bei JugendamtsmitarbeiterInnen nicht immer vorausgesetzt werden.

Das Fallbeispiel:
Die Großeltern waren auf Antrag des Jugendamtes Leer per Rechtspflegerbeschluss (sic!) aus der erst 2009 richterlich beschlossenen Vormundschaft in 2011 entlassen worden. Die Großeltern haben ihr Enkelkind von Geburt an betreut und sind für das hier betroffene Kind die "sozialen" Eltern geworden.Das Jugendamt teilte der Rechtspflegerin mit, es existiere kein geeigneter Einzelvormund und beantragte eine Amtsvormundschaft. Die Amtsvormundschaft wurde auf eine Jugendamtsmitarbeiterin übertragen. Dennoch nimmt  das Jugendamt und seine MitarbeiterInnen an Stelle der Amtsvormündin die "Betreuung" des Mündels wahr.

Das Jugendamt Leer führt, wie viele andere Jugendämter auch, die Amtsvormundschaft  in sog. interessenkollidierender Form durch. Die Amtsvormündin scheint nur auf dem Papier zu stehen, während tatsächlich das Jugendamt und seine Mitarbeiter die eigentliche Amtsvormundstätigkeit wahrnehmen.(siehe dazu:Die Wahrnehmung der Aufgaben des Amtsvormunds)

Derartige - nicht im Sinne des Gesetzgebers - geführte Amtspflegschaften und Amtsvormundschaften werden von HeimmitarbeiterInnen zwischenzeitlich unverhohlen als "Strohmann/frau-Vormundschaften" bzw. "--Pflegschaften" bezeichnet.

In Hilfeplangesprächen sind JugendamtsmitarbeiterInnen welche das staatliche Vertragsschließungsmonopol für Hilfen zur Erziehung (§ 27 ff.) im Amt "bedienen" dürfen, in solchen Fallkonstellationen auch für die HeimmitarbeiterInnen die "echten" Ansprechpartner.


Eine richterliche Kontrolle derart verflochtener Jugendamts- und Vormundschaftstätigkeiten ist aufgrund der Zuweisung zu unterschiedlichen Gerichten kaum möglich. (Familiengerichte kontrollieren Amtsvormünder/Amtspfleger, Verwaltungsgerichte müssen bzgl. der Jugendamtstätigkeit angerufen werden).

Vorliegend werden nicht nur Aufgaben der Amtsvormündin von einer Jugendamtsmitarbeiterin übernommen, sondern auch noch die Aufgaben des Familienrichters/richterin.

Leider ist dies alles üblich geworden. FamilienrichterInnen haben keine Probleme damit, wenn diese später verkünden, was zuvor JugendamtsmitarbeiterInnen nach dem Motto "die FamilienrichterInnen tun sowieso das, was wir Ihnen sagen" ihnen vorgeschlagen haben.

Dass derartige Äußerungen zwischenzeitlich viele Eltern von JugendamtsmitarbeiterInnen zu hören bekommen, mag u.a. auch daran liegen, dass neben FamilienrichterInnen, BürgermeisterInnen und LandrätInnen Dienstaufsichtsbeschwerden ignorieren und ihren kommunalen Bediensteten Rechte zugestehen, welche nach den gesetzlichen Vorschriften überhaupt nicht vorgesehen sind.

Im Fallbeispiel entschied das Jugendamt Leer an Stelle eines Richters über einen unbefristeten vollständigen Ausschluss des Umganges: 

Formulierungshilfe für ein in Frage kommendes Antwortschreiben an das Jugendamt (ggf. Kopie zur Kenntnisnahme an das Amtsgericht Familiengericht mit Zustellnachweis)

Ihr Schreiben vom 17.02.2016
Widerspruch wegen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes und Verletzung des umgangsrechtlichen Richtervorbehates gemäß § 1684 Abs.3, Satz 1 BGB i.V. mit § 1685 BGB

Sehr geehrte Frau, sehr geehrter Herr,

Ihre Mitteilung stellt ein rechtswidriger Verwaltungsakt dar. Sie erklären sich zu Unrecht für den von Ihnen verfügten Umgangsausschluss für zuständig. Der verfügte Umgangsausschluss, wie auch der zuvor von Ihnen verfügte beaufsichtigte Umgang stellt eine rechtswidrige missbräuchliche Amtsausübung dar, denn sie verletzt den in § 1684 Abs. 3, S. 1 BGB vorgesehenen Richtervorbehalt für Eingriffe in das positive Recht auf Umgang.

Das Kind X steht unter Amtsvormundschaft, weshalb die Amtsvormündin und nicht das Jugendamt für die Pflege und Erziehung des Kindes X alleine verantwortlich ist. Das Schreiben stellt daher zugleich eine Verletzung der Vorschriften gemäß §§ 55, 56 SGB VIII dar. "Der Bereich der Vormundschaften ist innerhalb des Jugendamtes vom Sozialen Dienst zu trennen, da ansonsten Interessenkollisionen nicht ausgeschlossen werden können. Eine
Delegation von Aufgaben der Vormundschaften auf den Sozialen Dienst ist nicht zulässig."(vgl. Arbeitshilfe Betreuungs- und Vormundschaftsrecht)
Gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII,§ 1684, 1685 BGB i.V. mit Art. 9 Abs. 3 UN-KRK, i.V. mit Art. 24 Abs. 3 Charta der Grundrechte der EU haben Kinder ein eigenes Anrecht auf Umgang mit ihren sorgeberechtigten Eltern und nahestehenden Verwandten.

Als Vertreterin des Jugendamtes haben Sie die staatliche Aufgabe der Garantenpflicht für das Kindeswohlübernommen. Ihre Aufgabe ist es, gemäß § 18 SGB VIII, sicher zu stellen, dass sich die Wahrnehmung des Verwandten- bzw. Elternrechts am Kindeswohl ausrichtet und bei der Ausübung der Elternverantwortung / Verwandtenbeziehungen die Rechte des Kindes Beachtung finden (vgl. BVerfGE 127, 132 <146> m.w.N.).
146>
Dabei sind Sie verpflichtet die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern und Verwandten wie auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 31, 194 <206>; 55, 171 <179>; 64, 180 <188>).188>179>206>


Die vorliegend nicht begründete "Maßnahme" und die Feststellung  "da Sie nicht die Lebenssituation von X akzeptieren" lässt die Vermutung zu, dass das Jugendamt eine dauerhafte Unterbringung in der Pflegefamilie - wider geltendes Recht - vorgesehen hat und der Umgangsausschluss den verfassungswidrigen Zweck verfolgt "die die Rückkehr eines in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindes zu seinen (sozialen) Eltern erschwert".(vgl. BVerfGE 75, 201 <220> ). 220>

Ihre Mitteilung lässt außerdem befürchten,  dass die Amtsvormündin das Kind in tatsächlicher Hinsicht weder unterstützt, berät und dazu die Kindeswohlbelange missachtet. Soweit bekannt, ist das Kind X auch nicht bei der Auswahl des Amtsvormunds gemäß § 55 Abs. 2, Satz 2+3 SGB VIII beteiligt worden.

§ 55 Abs. 2, Satz 2+3 SGB VIII
Vor der Übertragung der Aufgaben des Amtspflegers oder des Amtsvormunds soll das Jugendamt das Kind oder den Jugendlichen zur Auswahl des Beamten oder Angestellten mündlich anhören, soweit dies nach Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen möglich ist. Eine ausnahmsweise vor der Übertragung unterbliebene Anhörung ist unverzüglich nachzuholen.

Die Delegation vormundschaftlicher Aufgaben an Jugendamtskollegen ist im SGB VIII weder erlaubt, noch vorgesehen. Die Belange des Kindes werden nicht einmal ansatzweise berücksichtigt.

Ihre Mitteilung zeigt zugleich, dass das Jugendamt die Bedeutung und Tragweite der verpflichtenden Gesetzesvorschrift des § 18 SGB VIII, Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts verkennt:
vgl. Münder, Frankfurter Kommentar zum Kinder- und Jugendhilferecht zu § 18 SGB VIII :
"Rn 7                                                                                                                      § 18 regelt in allen Absätzen für die jeweiligen Leistungsberechtigten einen subjektiven Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung. [...] Bei fehlender bzw. fachlich fehlerhafter Beratung entstehen zu gunsten der Betroffenen Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung (Art. 34 GG i.V. m. § 839 BGB)"
und unter Rn 25:
"Bei der Wahrung bzw. Durchsetzung seines (subjektiven) Rechts auf Umgang soll das Kind beraten und unterstützt werden."
Rn 27:
"Neben  den Eltern haben auch Großeltern und Geschwister sowie Pflegepersonen, bei denen das Kind längere Zeit gelebt hat , ein Umgangsrecht, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. [..]

Nach § 18 Abs. 3 Satz 2 sollen Kinder und Jugendliche darin unterstützt werde , dass die umgangsverpflichteten Eltern und umgangsberechtigten dritten Personen (§§ 1684, 1685 BGB) ihrer Pflicht nachkommen bzw. von ihrem Recht Gebrauch machen."
Diese Bestimmung verpflichtet das Jugendamt den Umgang des Kindes mit seiner Herkunftsfamilie zu fördern und zu unterstützen. (vgl. dazu Bt.-Drs. 11/5948, Seite 58 zur Absicht des Gesetzgebers)
Neu aufgenommen werden die Beratung und Hilfestellung bei der Ausübung des Umgangsrechts, da sich gerade hier ein besonderer Hilfebedarf in der Praxis zeigt.

Ihre Entscheidung ist willkürlich. Das Jugendamt verstößt gegen geltendes einfaches Recht: § 1684 und 1685 BGB (Recht auf Umgang mit dem Kind, bzw. Recht des Kindes auf Umgang mit seiner Herkunftsfamilie)

und
verletzt die Grundrechte aus Art. 6 GG:
Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG schließt familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein, insbesondere zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind.
Die in diesem Fall betroffenen Großeltern haben ihr Enkelkind anstelle der Eltern gepflegt und erzogen. Sie sind daher die "sozialen Eltern" des Kindes und stehen insoweit unter dem Schutz der Familie. (dazu BVerfGE 34, 165 <200> ). 200>

vgl. dazu auch:
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014, - 1 BvR 2926/13 - Rn. (1-37),Rn 23
 Intensive Familienbindungen treten nicht nur im Verhältnis zwischen heranwachsenden Kindern und Eltern auf, sondern sind auch zwischen Mitgliedern der Generationen-Großfamilie möglich. Besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft können insbesondere im Verhältnis zwischen Enkeln und Großeltern, aber auch zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie zum Tragen kommen. Bestehen zwischen nahen Verwandten tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindungen, sind diese vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 10; Kingreen, in: Jura 1997, S. 401 <402>; Pirson, in: Bonner Kommentar, Bd. 2, Art. 6 Abs. 1, Rn. 21 ; Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2010, Art. 6 Abs. 1, Rn. 88 m.w.N.; Uhle, in: Epping/Hillgruber, GG, 2. Aufl. 2013, Art. 6 Rn. 14; ebenso EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979 - Marckx - NJW 1979, S. 2449, Rn. 45 zum Schutz des „Familienlebens” im Sinne des Art. 8 EMRK. A.A. Burgi, in: Friauf/Höfling, GG, Bd. 1, Art. 6 Rn. 20 ; von Coelln, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 6 Rn. 17. Soweit aus der Entscheidung des Senats vom 31. Mai 1978 etwas anderes gefolgert werden mag, hält der Senat daran nicht fest.). 402>

Es spricht nichts dafür, dass Art. 6 Abs. 1 GG die Beziehungen zwischen Großeltern und Enkelkind aus dem Schutz der Familie ausnehmen wollte. Vielmehr deutet der Wortlaut des Art. 6 Abs. 3 GG, der ausdrücklich vor der Trennung des Kindes von der „Familie“ schützt, darauf hin, dass der Verfassungsgeber unter Familie mehr verstanden hat als die Gemeinschaft des Kindes mit seinen Eltern. Einer abnehmenden verwandtschaftlichen Nähe der Familienmitglieder zueinander ist bei der Bestimmung der Schutzintensität und der Konkretisierung der Schutzinhalte des Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen (vgl. Robbers, a.a.O., Rn. 89; Uhle, a.a.O., Rn. 14; Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 6 Rn. 112). 

und
verletzt die Europäische Menschenrechtskonvention nach Artikel 8 EMRK - Schutz des Familienlebens:
Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umfasst das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zumindest - auch - nahe Verwandte - zum Beispiel Großeltern und Enkel -, da sie innerhalb der Familie eine beachtliche Rolle spielen können. Die Achtung des so verstandenen Familienlebens begründet für den Staat die Verpflichtung, in einer Weise zu handeln, die die normale Entwicklung dieser Beziehung ermöglicht (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979, NJW 1979, S. 2449 <2452>). 2452>
Hieraus hat das Bundesverfassungsgericht gefolgert, dass die Gerichte nach Art. 6 Abs. 1 GG bei der Auswahl eines Vormunds bestehende Familienbande zwischen Großeltern und Enkeln zu beachten haben und somit deren Beziehung in den Grundrechtsschutz mit einbezogen (Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 1 BvR 2604/06 -, BVerfGK 14, 539).
 
 und

Rechtssache A. ./. Deutschland - EGMR, 04.12.2008 - 44036/02
Rn 77
Was die Bedeutung der Sache für die Beschwerdeführer angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass das in Rede stehende Verfahren die Umgangsrechte von Großeltern eines jungen Kindes betraf, dass die ersten drei Jahre seines Lebens bei den Beschwerdeführern gelebt hatte. Unter Hinweis auf seine Spruchpraxis stellt der Gerichtshof erneut fest, dass besonders in Umgangsrechtsfällen eine zügige Behandlung der Sache unbedingt erforderlich ist (siehe u.a. L. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 28782/04, 25. September 2007), und dass die innerstaatlichen Behörden eine besondere Sorgfaltspflicht haben, weil immer die Gefahr besteht, dass Verfahrensverzögerungen zu einer faktischen Entscheidung der dem Gericht vorgelegten Frage führen (siehe H. ./. Vereinigtes Königreich, a.a.O., Rdnr. 89-90, und N., a.a.O., Rdnr. 44).
und verletzt die Konvention über die Rechte der Kinder (am 5. April 1992 für Deutschland in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 10. Juli 1992 - BGBl. II S. 990), Präambel
überzeugt, dass der Familie als Grundeinheit der Gesellschaft
und natürlicher Umgebung für das Wachsen und
Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder,
der erforderliche Schutz und Beistand gewährt werden
sollte, damit sie ihre Aufgaben innerhalb der Gemeinschaft
voll erfüllen kann,
in der Erkenntnis, dass das Kind zur vollen und harmonischen
Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie und
umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen
soll,
Sofern Sie unserem Widerspruch nicht abhelfen, sehen wir uns leider gezwungen eine Gefährdungsmeldung beim Amtsgericht Familiengericht, wie auch eine Feststellungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht, sowie eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei Ihrem rechtlichen Dienstvorgesetzten einreichen zu müssen.

Mit freundlichen Grüßen



Unzulässig: Jugendamt Bonn verbot Jugendlicher den Kontakt mit ihrem Rechtsanwalt - § 27 SGB VIII und § 34 SGB VIII gewährt dem Jugendamt keine staatlichen Eingriffsbefugnisse

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Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln Aktenzeichen 26 L 552/14 vom 07.04.2014

in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der minderjährigen xxx

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Christina Rohde-Tsioros, Brüsseler Straße 89-93, 50672 Köln,

gegen

die Bundesstadt Bonn, vertreten durch den Oberbürgermeister, Amt für Kinder, Jugend
und Familie, Berliner Platz 2, 53111 Bonn, Antragsgegnerin,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Meyer-Köring, v. Danwitz und andere, Oxfordstraße 21, 53111 Bonn,

wegen Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrechts
hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln am 07.04.2014
durch
die Richterin Dr. Wagner
als Einzelrichterin beschlossen:


1. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwältin Christina Rohde-Tsioros aus Köln gewährt.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 26 K 1682/14 gegen den Bescheid
der Antragsgegnerin vom 26.02.2014 wird wiederhergestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden,
trägt die Antragsgegnerin.

Gründe
Der sinngemäße Antrag zu 1.,die aufschiebende Wirkung der Klage 26 K 1682/14 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.02.2014 wiederherzustellen, hat im Gegensatz zu dem Antrag zu 2., das Kontaktverbot des Rechtsanwaltes Heinrich Michael Roth zu der Antragstellerin vorläufig und bis zu dem Abschluss des familiengerichtlichen einstweiligen Anordnungsverfahrens Az. 409 F 63/14 einstweilen aufzuheben, in der Sache Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht in Fällen, in denen die Behörde -wie hier- die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.

Dies ist anzunehmen, wenn sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen
Prüfung ergibt, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist.
Umgekehrt ist der Antrag in der Regel abzulehnen, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist. Kann 'im Rahmen der summarischen Prüfung eine
eindeutige, für das Hauptsacheverfahren vorgreifliche rechtliche Bewertung nicht erfolgen,
so hat das Gericht seine Ermessensentscheidung auf der Grundlage einer
allgemeinen lnteressenabwägung zu treffen, in der die gegenläufigen Interessen der
Beteiligten, aber auch die voraussichtlichen Erfolgsaussichten der Klage zu gewichten

Gemessen an diesen Maßstäben überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin
das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, da der angefochtene
Bescheid sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist.
Ungeachtet sonstiger Rechtsfragen ist eine Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid nämlich nicht ersichtlich.
 

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin lässt sich der angefochtene Bescheid
nicht auf § 27 Abs. 2 S. 1, S. 2 Hs. 1, § 34 S. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Achtes Buch
(SGB VIII) stützen. Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei
der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur
Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende
Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und
notwendig ist. Hilfe zur Erziehung wird nach § 27 Abs. 2 SGB VIII insbesondere nach
Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt, wobei Art und Umfang der Hilfe sich
nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall richten. Nach § 34 S. 1, 2 Nr. 3 SGB
VIII soll Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung)
oder in einer sonstigen betreuten Wohnform Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung
von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in
ihrer Entwicklung fördern. 


Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbstständiges Leben vorbereiten.

Diese Vorschriften beinhalten in bewusster Abkehr von dem Gesetz für Jugendwohlfahrt
(JWG) keine Rechtsgrundlage für staatliche Eingriffe in Rechtspositionen der
Eltern oder der Minderjährigen, sondern stellen ein Leistungsangebot an Personensorgeberechtigte,und damit Leistungsverwaltung, dar.
Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage, 2011, § 34 Rdnr. 54,
Vor § 27 Rdnr. 18; Tammen/Trenczek, in: Frankfurter Kommentar zum SGB
VIII, 7. Auflage, 2013, Vor§§ 27-41 Rdnr. 3, 8.


Bereits der Wortlaut bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die §§ 27, 34 SGB VIII dem Staat eine Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe bereitstellen.§ 27
SGB VIII ist überschrieben mit "Hilfe zur Erziehung". Abs. 1 der Vorschrift definiert
die Hilfe als einen "Anspruch" des Personensorgeberechtigten. Geregelt sind somit
keine Befugnisse des Staates gegenüber dem Bürger, sondern- genau gegenteilig ein Anspruch des Bürgers gegen den Staat.
Hieran anknüpfend umschreibt § 34
SGB VIII eine besondere Art der Hilfe, nämlich die Hilfe in einer Einrichtung über Tag
und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform. § 34 SGB VIII präzisiert somit
keine Eingriffsbefugnis, sondern gestaltet den Anspruch des Personensorgeberechtigten
näher aus.


Unterstrichen wird der Charakter der Vorschriften als Leistungsverwaltung durch ihren
systematischen Zusammenhang. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII stellt die Hilfe
zur Erziehung eine Leistung der Jugendhilfe dar. Dieser Leistungscharakter wird
schließlich durch die Überschriften des betreffenden Kapitels und Abschnitts verdeutlicht:


Das Zweite Kapitel des SGB VIII ist überschrieben mit "Leistungen der Jugendhilfe"
und der mit § 27 SGB VIII beginnende Vierte Abschnitt des Zweiten Kapitels mit
"Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche,
Hilfe für junge Volljährige".


Auch besteht bei der Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung
kein besonderes Gewaltverhältnis, das staatliche Eingriffe erlauben würde.
Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, § 34 SGB VIII Rdnr. 54.s. 8/10

Schließlich lässt sich der angefochtene Bescheid nicht auf § 8a Abs. 3 S. 2 i.V.m. §
42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 b), S. 2 SGB VIII stützen. Danach ist das Jugendamt bei einer
dringenden Gefahr verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in Obhut zu nehmen,
wenn eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden
kann; aufgrund der lnobhutnahme ist es befugt, das Kind oder den Jugendlichen bei
einer geeigneten Stelle vorläufig unterzubringen und einer anderen Person wegzunehmen.


Offen bleiben kann dabei, ob dem Jugendamt mit§ 42 SGB VIII die Befugnis eingeräumt wird, über den Umgang des Minderjährigen mit dritten Personen mittels Verwaltungsakts zu entscheiden (Verwaltungsaktsbefugnis). Jedenfalls ist vorliegend keine Situation einer lnobhutnahme gegeben, da die Antragstellerin bereits gemäß §§ 27, 34 SGB VIII untergebracht ist. Die Situation ist einer lnobhutnahme
auch nicht vergleichbar, da - ungeachtet sonstiger Rechtsfragen -jedenfalls keine
Dringlichkeil bestand, die die Einholung einer familiengerichtlichen (Eil)
Enlscheidung hinsichtlich des Umgangs unmöglich gemacht hätte.


Ob die Antragsgegnerin ihr Ziel auf familiengerichtlichem Wege mittels (Eil-)Antrages
auf Entzug des Umgangsbestimmungsrechts oder mittels (Eil-)Antrages auf Regelung des Umgangs durch das Familiengericht selbst erreichen kann, bedarf hier keiner
Entscheidung.


Der Antrag der Antragstellerin zu 2. auf vorläufige Aufhebung des angefochtenen
Bescheides ist unstatthaft, da ein derartiger Ausspruch nicht möglich ist. Das eigentliche
Ziel der Antragstellerin, von der Vollziehung des Verwaltungsakts einstweilen verschont zu bleiben, wird bereits durch den Antrag zu 1. erreicht.


Die Kostenentscheidung beruht auf§ 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO. Da der Antrag
zu 2. für die Antragslellerin keine über den Antrag zu 1. hinausgehende Bedeutung
haben und sich daher nicht auf den Gegenstandswert auswirken dürfte, werden die
Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin insgesamt auferlegt.




14-Jähriger darf an Schulausflug nicht teilnehmen, weil der sorgeberechtigte Vater die Zustimmung zur Ausstellung eines Ausweises verweigert

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Die Vorschriften für die Beantragung von Ausweispapieren findet sich darin unter Punkt 6.1.3.

Wenn die Eltern der minderjährigen Kinder zusammen leben gilt die Vorschrift 

6.1.3.1:

"Die Ausstellung eines Passes für unverheiratete Minderjährige bedarf der Beantragung beider Elternteile, wenn ihnen die elterliche Sorge gemeinsam
zusteht
und die Eltern zusammenleben
."


Wenn die Eltern der minderjährigen Kinder getrennt lebengilt die Vorschrift (nicht in der Stadt Hannover (sic!):

 6.1.3.4.:


Leben Eltern (verheiratete, geschiedene, unverheiratete),denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, darf
allein der Elternteil, bei dem sich das unverheiratete minderjährige Kind gewöhnlich aufhält, den Pass beantragen.

Einer Zustimmung des anderen Elternteils bedarf es nicht, wenn davon auszugehen ist, dass dieser mit dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes
einverstanden ist. Ein Indiz hierfür ist die alleinige Wohnung bzw. Hauptwohnung des Kindes laut Melderegister. 

Einer Zustimmung des anderen Elternteils bedarf es nicht, wenn davon auszugehen ist, dass dieser mit dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes
einverstanden ist. Ein Indiz hierfür ist die alleinige Wohnung bzw. Hauptwohnung des Kindes laut Melderegister.

Bestehen Zweifel hinsichtlich der Einwilligung des anderen Elternteils zum gewöhnlichen Aufenthalt Aufenthalt des Kindes, ist die Einwilligung zum gewöhnlichen Aufenthalt nachzuweisen. Zweifel können insbesondere dann bestehen, wenn z. B. das Kind seinen Hauptwohnsitz nicht beim antragstellenden Elternteil hat, ein zeitlich enger Zusammenhang zwischen Antragstellung und einem Umzug besteht oder der angegebene Wohnort
des Kindes nicht mit den Daten des Melderegisters übereinstimmt.

Erklärungen des anderen Elternteils, die über die Zustimmung zum  gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes hinausgehen, sind für die Passbeantragung unerheblich (z. B. gewöhnlicher Aufenthalt des
Kindes beim antragstellenden Elternteil wird akzeptiert, gegen die Passerteilung wird jedoch Einspruch erhoben), soweit sie nicht Zweifel am Aufenthaltsbestimmungsrecht des antragstellenden Elternteils wecken.

Wenn der antragstellende Elternteil erklärt, das Kind halte sich aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei ihm auf, ist die Entscheidung
vorzulegen.




Die Stadt Hannover verweigert einem 14-jährigen Jungen die Ausstellung eines Passes. Seine Eltern besitzen das gemeinsame Sorgerecht. Der gewöhnliche Aufenthaltsort des Jungen ist seit dem Jahre 2009 bei der Mutter in Hannover. Der Junge wohnt zusammen mit seinem Bruder und seiner Mutter seit 2009 unter derselben Meldeadresse.

Im Jahr 2014 hat der Vater des Jungen beim Amtsgericht Hannover das alleinige Sorgerecht  gegen den ausdrücklichen Willen des Jungen und seines Bruders gefordert und nach langen gerichtlichen Auseinandersetzungen die Klage zurückgenommen.

Im Jahre 2013 hatte das Amtsgericht Hannover gegen den ausdrücklichen Willen der Kinder  auf Wunsch des Vaters einen Zwangsumgang ausgesprochen. Dem Gericht reichte die Zusicherung des Vaters, dass dieser während der Umgänge keine Gewalt mehr anwendet:

"Donnerstag, 8. Januar 2015  - Amtsgericht Hannover genehmigte 2013 Umgangsvereinbarung "Der Antragsteller sichert zu, dass es während des Umgangs bei ihm zu keinen Gewalttätigkeiten gegenüber den Kindern kommen wird"

Das Jugendamt der Stadt Hannover hatte keine Bedenken, dass die Umgänge gegen den Willen der Kinder das Kindeswohl beeinträchtigen könnten.....

Anlässlich des Umstandes, dass die Schule des Jungen im kommenden Jahr einen Klassenausflug in das Ausland plant, benötigt der Junge nun ein gültiges Passdokument.
Der Vater verweigert dem Jungen die Zustimmung zur Passausstellung.

In der Folge verweigert die Stadt Hannover dem 14-jährigen Jungen die Ausstellung des Passes, da der Vater - trotz Rücknahme der Sorgerechtsklage und trotz Rücknahme seines Antrages zur Übertragung des alleinigen Sorgerechts - nach wie vor mit dem Lebensmittelpunkt der Kinder in Hannover nicht einverstanden ist.

Das Passamt der Stadt Hannover besteht darauf, dass der Vater der Ausstellung eines Passes zustimmen müsse.
Natürlich könnte hier die Stadt Hannover wie die Stadt München verfahren und eine familien- und insbesondere kinderfreundliche Auslegung des Passgesetzes vornehmen.(siehe dazu Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bremen)

Die Entscheidung des Passamtes der Stadt Hannover dient nicht den Kindesinteressen. Vielmehr schadet sie dem Kindeswohl. Der Umstand, dass bei fehlenden Ausweispapieren der Junge nicht an der Klassenfahrt teilnehmen kann und auch der Umstand, dass die Rechtsprechung die Ausstellung eines Passes als Bestandteil der "Alltagssorge" betrachtet, vermag die Stadtverwaltung im kühlen Norden des Landes Niedersachsens nicht zu beeindrucken:
Oberlandesgericht Bremen: Beschluss vom 08.08.2007 – 5 UF 34/06

Nach § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB hat derjenige Elternteil, bei dem das Kind rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hier also die Kindesmutter, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens.

Dies sind gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.

Hierzu gehört nach Auffassung des Senats auch die Beantragung von Ausweispapieren. Zwar dürfte der Besitz eines Ausweises für das Kind selbst von erheblicher Bedeutung sein. Das ändert aber nichts an dem Umstand, dass die Beantragung eines solchen Ausweises - jedenfalls in der Regel - eine Selbstverständlichkeit und demzufolge eine bloße Formalie darstellt. Eines Entscheidungsprozesses, an dessen Ende wegen der Bedeutung der Sache ein gegenseitiges Einvernehmen der Eltern im Sinne des § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB erzielt werden müsste, bedarf es insoweit nicht (im Ergebnis ebenso Koritz, FPR 2000, 243; Veit, in: Bamberger/Roth, BGB, § 1687 Rdnr. 12; Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1687 Rdnr. 11; a. A. OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 1187).
FAZIT:
Der Stadtverwaltung der Stadt Hannover ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts, als auch die Kommentarliteratur zur Alltagssorge bekannt. Dennoch lehnt die Stadt Hannover im Fall des 14-jährigen Jungen die Ausstellung eines Passes ohne die Zustimmung des nicht alltagssorgeberechtigten Vaters bislang ab. Die alltagssorgeberechtigte Mutter und vor allem ihr Sohn müssen damit klarkommen.  Die Streitigkeiten im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechts werden auf dem Rücken der Kinder ausgetragen. Sie sind die hauptsächlichen Leidtragenden eines falsch verstandenen "gemeinsamen Sorgerechts"......









Jugendamt Rhein-Sieg-Kreis - Zum Fall der freiheitsentziehende Unterbringung einer Jugendlichen

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Bevor Sie sich mit den unten stehenden Ausführungen befassen, empfehle ich Ihnen den
Abschlussbericht des Runden Tisches der Bundesregierung zur Heimerziehung zwischen 1950 und 1975 zu lesen. Der Runde Tisch befasste sich mit folgendem: „Etwa 700.000 bis 800.000 Kinder und Jugendliche lebten in der Zeit von 1949 bis 1975 in Heimen in der Bundesrepublik Deutschland.“ Angesichts des Falles der heute 17-jährigen Jeanette frage ich Sie: können Sie eine Änderung zur damaligen Zeit feststellen? Der Abschlussbericht des Runden Tisches erweckt den Eindruck, als gehörten die dort geschilderten Heimerziehungserfahrungen der Vergangenheit an. Der Fall Jeanette weckt m.E. berechtigte Zweifel. Angesichts des Umstandes, dass sowohl das Amtsgericht Siegburg, das Verwaltungsgericht Köln und das Oberlandesgericht Köln bislang (noch) die Tätigkeit des Jugendamtes und die familiengerichtliche Eingriffe für "rechtmäßig erklären, stellt sich mir die Frage, inwieweit der vorliegende Fall der im Abschlussbericht des Runden Tisches geschilderten Situation gleicht.....

Die juristische Aufarbeitung des Falles ist bis heute nicht abgeschlossen. Es sind Feststellungsklagen zur Frage der Rechtswidrigkeit des Jugendamtshandelns beim Verwaltungsgericht anhängig. Der Rhein-Sieg-Kreis vertritt dort die Auffassung, dass das Jugendamt nach den Vorgaben des Kinder- und Jugendhilfegesetzes gehandelt habe.
Eine gegen den OLG Köln- Beschluss erhobene Anhörungsrüge, welche Ende Juni 2016 erhoben worden war ist bis heute nicht entschieden worden.

Das Beschwerdeverfahren zur Feststellung in der "Hauptsache", wonach die freiheitsentziehende Unterbringung rechtmäßig erfolgt sei, ist beim OLG Köln ebenfalls noch anhängig.

Bisheriger Stand:
Die gesamten Verfahrenskosten der Amtsverfahren des Jugendamtes wurden der Mutter auferlegt. Der Vater der Jugendlichen bezahlt keinen Unterhalt. Die alleinerziehende Mutter muss somit alle Kosten alleine tragen.  Das Amtsgericht Siegburg und das Oberlandesgericht Köln haben die Prozesskostenhilfeanträge der Jugendlichen für ihren anwaltlichen Bevollmächtigten zurückgewiesen. 

Sowohl Amtsgericht Siegburg, als auch das Oberlandesgericht Köln sehen in den §§ 158 Abs. 5 und Abs. 7 FamFG kein Recht der Jugendlichen auf einen eigenen Rechtsanwalt (entgegen anderslautender mehrfacher Rechtsprechung). Das Verwaltungsgericht Köln in Besetzung von Frau Dr. Wundes hat im Gegensatz zum VG Beschluss von Frau Dr. Wagner ein Klagerecht des Rechtsanwaltes für seine Mandantin verweigert. Der Bevollmächtigte verlangte festzustellen, dass das Jugendamt nicht befugt gewesen war, die Jugendliche 6 Wochen lang total zu isolieren und der Jugendlichen auch den Kontakt zu ihrem Anwalt zu verweigern. Der Bevollmächtigte verlangte weiter festzustellen, dass die Aufhebung des grundrechtlich geschützten Brief- und Telekommunikationsgeheimnisses zu Lasten der Jugendlichen von Seiten des Jugendamtes rechtswidrig sei. Auch hier war der Anwalt beim VG Köln gescheitert.

Es wird weiter zu den Verfahren berichtet werden....


Zur aktuellen Situation der Jugendlichen:
Die Jugendliche Jeanette* (Name geändert - geboren im ersten Halbjahr in 1999)
besucht derzeit eine Schule um ihren Realschulabschluss nachzuholen. Die Jugendliche leidet bis heute unter den Folgen der Zwangsunterbringung. Das Vertrauen in Justiz, Behörden, Schulen, Ärzte und Therapeuten ist durch die freiheitsentziehende Unterbringung im Kinderheim und durch den im November 2013 erfolgten, gegen den Willen der Jugendlichen erzwungenen stationären Aufenthalt unter freiheitsentziehenden Bedingungen (Jugendliche durfte Station nicht verlassen!)  und ärztlichen Zwangsuntersuchungen im Klinikum Remscheid zutiefst gestört. Die stationäre Zwangsunterbringung wurde vom Jugendamt und der "Kinderschutzambulanz" des Klinikums Remscheid organisiert. Die Jugendliche war zu diesem Zeitpunkt nicht gesetzlich krankenversichert. Der Rhein-Sieg-Kreis hat die Kosten der Zwangsbehandlung übernommen. Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage wonach Jugendämter auf Kosten der Steuerzahler die Kosten für einen erzwungenenn Klinikaufenthalt übernehmen dürfen ist den anwaltlichen Bevollmächtigten nicht bekannt...

Aus der sozialpädagogischen Stellungnahme (* = geänderte Namen) der Unterzeichnenden zum Fall:

Ich bin pädagogische Beiständin von Jeannette* Mustermann* seit Ende 2013. Jeannette* ist mir persönlich bekannt.
Der Prozessbevollmächtigte von Jeannette*, Rechtsanwalt Yy* aus Musterstadt hat mich beauftragt, eine sozialpädagogische Stellungnahme zur Situation von Jeannette* Mustermann* unter folgender Fragestellung zu erstellen:

Sehr geehrte Frau Armand,
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (vgl.BVerfGE 60, 79 <88> ).    Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes am besten von den Eltern wahrgenommen werden. Dabei wird sogar die Möglichkeit in Kauf genommen, dass das Kind durch einen Entschluss der Eltern Nachteile erleidet (vgl.BVerfGE 34, 165 <184>). In der Beziehung zum Kind muss das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (vgl. BVerfGE 60, 79 <88> m.w.N.).
Ein Eingriff in das Elternrecht ist zulässig, wenn ein schwerwiegendes - auch unverschuldetes - Fehlverhalten und eine entsprechend erhebliche Gefährdung des Kindeswohls vorliegen.
Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramtes (vgl.BVerfGE 7, 320 <323>; 59, 360 <376>), jene von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 <144>; 60, 79 <91> ). Das elterliche Fehlverhalten muss daher ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (vgl.BVerfGE 60, 79 <91>).91>
Angesichts der o.g. verfassungsrechtlichen Vorgaben bitte ich Sie die bekannten Tatsachen dahingehend zu prüfen, ob     

1. Aus erziehungswissenschaftlicher Sicht Jeannette*s Wohl (körperlich, geistig oder seelisch) nachhaltig dergestalt gefährdet ist, dass unter Einbeziehung der o.g. verfassungsrechtlichen Grenzen für Eingriffe in Elternrechte, angenommen werden konnte bzw. ggf. noch kann, dass ein Eingriff in das Elternrecht pädagogisch notwendig erscheinen lässt.

2. Sofern eine erhebliche Gefährdung von Jeannette*s Wohl angenommen werden durfte ist für einen Eingriff in das elterliche Sorgerecht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeitzu beachten.

2.1. Waren die bisherigen Maßnahmen des Jugendamtes im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessen? 91>144>376>323>88>184>88>

2.2. Waren diese geeignet, die angenommene Gefährdung zu beseitigen?

2.3. Standen die bisherigen Eingriffe des Jugendamtes bzw. der Ergänzungspflegerin im Einklang mit den im Kinder- und Jugendhilferecht kodifizierten gesetzlichen Vorgaben und sozialpädagogischen Mindeststandards ?


3. Sofern eine erhebliche Gefährdung von Jeannette*s Wohl weiterhin angenommen werden könnte, welche Maßnahmen wären angesichts des Alters der Jugendlichen verhältnismäßig und geeignet?

Die Unterzeichnende ist bei ihrer Prüfung zu folgenden Ergebnissen gelangt:
Angesichts der o.g. verfassungsrechtlichen Vorgaben bitte ich Sie die bekannten Tatsachen dahingehend zu prüfen, ob

1. Aus erziehungswissenschaftlicher Sicht Jeannette*s Wohl (körperlich, geistig oder seelisch) nachhaltig dergestalt gefährdet ist, dass unter Einbeziehung der o.g. verfassungsrechtlichen Grenzen für Eingriffe in Elternrechte, angenommen werden konnte bzw. ggf. noch kann, dass ein Eingriff in das Elternrecht pädagogisch notwendig erscheinen lässt.Antwort: Das Jugendamt hat bis heute keine Befund- oder Anknüpfungstatsachen benennen können, welche geeignet wären, eine nachhaltige Kindeswohlgefährdung anzunehmen, welche einen Eingriff in das Elternrecht rechtfertigen könnten. Im ersten Antrag (Mai 2013) spricht das Jugendamt von „mannigfaltigen Gefährdungsaspekten“, unter floskelartiger Aufzählung vermeintlicher „Gefährdungsaspekte“. Keiner der vom Jugendamt genannten „Gefährdungsaspekte“ wurden mit Hilfe von Belegen, Befunden und Anknüpfungstatsachen belegt. Das Jugendamt äußert bis heute lediglich Vermutungen ohne genau benennen zu können, woran das Jugendamt einen Hilfebedarf erkannt haben will oder welche konkreten Hilfen das Jugendamt für geeignet hält. Das Jugendamt setzt sich auch nicht mit der Frage auseinander, ob die von ihm angenommenen „mannigfaltigen Gefährdungsaspekte“, welche zugleich Merkmal jeder Kindheit sind, für die Entwicklung von Jeannette* von Bedeutung waren bzw. sind oder nicht sind. 
Das Jugendamt verzichtet auf die Angabe fallspezifischer Details, wie auch auf die Belegung der vom Jugendamt unterstellten Pflicht zur Mitwirkung. Eine Pflicht zur Mitwirkung besteht angesichts des auch im SGB VIII verankerten elterlichen Erziehungsrechts nur für den Fall, dass eine tatsächlich existierende nachhaltige Kindeswohlgefährdung vorliegt.
Das Jugendamt hat die ihm obliegenden Grundsätze der Gefährdungseinschätzung und des Sozialdatenschutzes verletzt: vgl.
Frankfurter Kommentar, Münder, S. 169, Rn 17:
[…] sind die Familien erste Adressaten eines Gewinnens von Informationen und nicht außenstehende Dritte wie Nachbarn, die Schule, der Kindergarten etc. (§ 62 Abs. 2 Satz 1; hierzu § 62 Rz 22)“

Und Rn 19:
Auch bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung sind die Personensorgeberechtigten daher grundsätzlich in die Abschätzung des Risikos und die Abwendung einer Gefährdung einzubeziehen. Sie sind zu beraten und zu unterstützen, damit sie kompetent und eigenverantwortlich Entscheidungen zum Wohl ihres Kindes treffen können. Das Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe beansprucht aus fachlichen wie (grund-)rechtlichen Gründen auch im Kinderschutz Geltung. Wie bei der Hilfeplanung (§ 36 Abs. 2 Satz 2; hierzu § 36 Rz. 22 ff.) sind allerdings nicht nur die Eltern, sondern auch Kinder und Jugendliche mitgestaltende Subjekte des Hilfeprozesses. Sie sollen als solche einbezogen und nicht als Objekte elterlicher Erziehungsverantwortung wahrgenommen werden.“ zu
 
2. Sofern eine erhebliche Gefährdung von Jeannette*s Wohl angenommen werden durfte ist für einen Eingriff in das elterliche Sorgerecht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeitzu beachten.
2.1. Waren die bisherigen Maßnahmen des Jugendamtes im Hinblick auf denGrundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessen?
Antwort:Im November 2013 veranlasste das Jugendamt auf eigene Kosten – ohne Vorliegen einer akuten Erkrankung – einen stationären Krankenhausaufenthalt von Jeannette* im Sana-Klinikum in Remscheid und verbrachte daraufhin Jeannette* in eine Pflegefamilie. Jeannette* war zu diesem Zeitpunkt bereits 14 Jahre alt. Der Eingriff war weder angemessen, noch verhältnismäßig. Stationäre Behandlungen sind nach den Vorschriften des SGB V nur erlaubt, wenn a) eine ärztliche Einweisung oder b) ein Notfall vorliegt und c) keine ambulante alternative Behandlungsmöglichkeit besteht. Keine dieser Voraussetzungen war gegeben. Es handelte sich um einen ungesetzlichen und damit unverhältnismäßigen Eingriff.

2.2. Waren diese geeignet, die angenommene Gefährdung zu beseitigen?

Antwort:Der stationäre Aufenthalt erfolgte ohne Bestehen einer akuten gesundheitlichen Gefährdung. Ärztliche Behandlungen gegen den Willen einer einwilligungsfähigen Person gelten als Körperverletzung. Eine Kindeswohlgefährdung, sofern diese besteht, kann grundsätzlich nicht mit Hilfe einer Körperverletzung beseitigt werden. Dasselbe gilt für den anschließenden Zwangsaufenthalt und die damit verbundene weitere Isolierung von Jeannette* in einer Pflegefamilie. Auch hier verstieß die Anwendung von Zwang und das Übergehen der Autonomie der Jugendlichen gegen wünschenswerte Entwicklungsvoraussetzungen für Jugendliche und verstößt außerdem gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu Münder, Frankfurter Kommentar zum Kinder- und Jugendhilfegesetz, § 1, Rn 20)
2.3. Standen die bisherigen Eingriffe des Jugendamtes bzw. der Ergänzungspflegerin im Einklang mit den im Kinder- und Jugendhilferecht kodifizierten gesetzlichen Vorgaben und sozialpädagogischen Mindeststandards?

Antwort:1. Das Jugendamt hat bis heute keinen Schutzauftrag nach den Vorschriften des § 8a SGB VIII durchgeführt. Es waren – entgegen anderslautenden Behauptungen der Behörde - auch keine konkreten Feststellungen zu geeigneten Hilfen getroffen und der Erziehungsberechtigten vorgeschlagen worden. 2. Das Jugendamt hat den Sozialdatenschutz und die Beteiligungsrechte der sorgeberechtigten Mutter und der Jugendlichen verletzt, da das Jugendamt unter Umgehung der Mutter und der Jugendlichen gehandelt hat. Welche Hilfen das Jugendamt für geeignet und notwendig gehalten hat, hat das Jugendamt bis heute nicht bekannt gegeben. 3. Die Einhaltung sozialpädagogischer Mindeststandards ist nicht erkennbar. Vielmehr hat das Jugendamt unter Verletzung der Grundsätze aus § 1, § 5 (Wunsch- und Wahlrecht), § 8, §8a, § 36 SGB VIII gehandelt. Erforderlichkeit, Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Jugendamt pauschal gewünschten Hilfen zur Erziehung sind bis heute nicht dargelegt worden.
zu:

3. Sofern eine erhebliche Gefährdung von Jeannette*s Wohl weiterhin angenommen werden könnte, welche Maßnahmen wären angesichts des Alters der Jugendlichen verhältnismäßig und geeignet?

Antwort:
Jeannette* ist zwischenzeitlich 16, 8 Jahre alt. Das Jugendamt hat vergangenes Jahr, 4 Wochen vor dem 16. Geburtstag von Jeannette*, gegen den ausdrücklichen Willen von Jeannette*, Jeannette* mit Polizeigewalt in ein Heim verschleppen lassen. Jeannette*s Schulbesuch wurde durch diese Maßnahme unterbrochen. Jeannette* wurde zur Arbeit mit Tieren gezwungen, wobei die beschriebenen (Hygiene- und Versorgungs-)Zustände bei der Tierhaltung nicht den hierfür geltenden Vorschriften entsprechen dürfte.
Das Jugendamt hatte in seinem Antrag 2013 eine angebliche soziale Isolation von Jeannette* gerügt und behauptet, dass Jeannette* entwicklungsgefährdet sei, weil diese im Elternhaus „isoliert“ und „abgeschottet“ sei. Diese Behauptung ist zu keinem Zeitpunkt anhand der tatsächlichen konkreten Lebenssituation von Jeannette* überprüft worden.
Die gewaltsame Verschleppung von Jeannette* und nachfolgende Isolation bedeuteten für Jeannette* sowohl die Anwendung körperlicher Gewalt gegen ihre Person (siehe dazu den Bericht des Jugendamtsmitarbeiters YYyy zu den Zusammenbrüchen von Jeannette* während ihrer zwangsweisen Verschleppung), als auch die Anwendung massiver seelischer Gewalt durch die Missachtung des autonomen Willens der Jugendlichen.

Absurd ist im vorliegenden Fall, dass das Jugendamt dem Familiengericht im Mai 2013 eine soziale Isolation und Abschottung („abgeschottetes häusliches Umfeld“ siehe Antragsschrift) der Jugendlichen als Ergebnis einer elterlichen Entwicklungsgefährdung dargestellt hat, während das Jugendamt bei seinen eigenen Isolierungshandlungen und Abschottungsmaßnahmen von Jeannette*, diese als angebliche „Hilfe zur Erziehung“ deklariert. Derartige Absurditäten sind einem Menschen mit gesundem Menschenverstand nicht zugänglich! Jeannette* hat die Maßnahmen des Jugendamtes als entwürdigend und als bösartige Strafsanktion gegen sich gewertet.

Zur Situation auf Gut-Priemern bitte ich um Hinzuziehung meines Berichts vom 11.09.2015. Der Aufenthalt auf Gut-Priemern bedeutete für Jeannette* eine Freiheitsentziehung. Jeannette* bezeichnet sich bis heute als „Gefangene“ des Jugendamtes. Gut-Priemern liegt fernab, abgeschottet von örtlichen Strukturen. Jeannette* war dort definitiv sozial isoliert. Jeannette* musste sich einer nicht altersgemäßen Befehlsstruktur im Heim unterwerfen. Der Umgang mit Jeannette* war weder altersentsprechend, noch entwicklungsfördernd. Die Erziehungsstrukturen im Heim waren autoritär organisiert und entsprechen damit nicht den Erfordernissen an eine Erziehung in einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Das vom Jugendamt ausgesprochene Kontaktverbot und die damit verschärfte Isolierung hinterließ bei Jeannette* ein tiefgreifendes Misstrauen über die an den Isolierungsaktionen zum Nachteil von Jeannette* beteiligten Professionen und Institutionen.

Jeannette* kann nicht widersprochen werden, wenn diese der Unterzeichnenden gegenüber die Schlussfolgerung zieht, dass sie selbst wie eine Schwerkriminelle abgeführt, sozial isoliert, seelisch gefoltert, zur Unterordnung gezwungen worden war. Besonders schwer wiegt dabei, dass das Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises, dem Amtsgericht Siegburg unter Vorspiegelung der unwahren Tatsache, dass nur eine gewaltsame Herausnahme Jeannette*s Schulabschluss sicher stellen könne, das Gegenteil von dem bewirkt hat, was behauptet wurde.

Jeannette* wurde im Mai 2015 vom Jugendamt aus der Schule genommen. Dies geschah ohne erkennbaren Grund gegen Jeannette*s ausdrücklichen Willen. Das anvisierte Ziel, nämlich den Schulbesuch sicher zu stellen, hat das Jugendamt mit seiner rechtswidrigen Maßnahme selbst vereitelt. Das Jugendamt hat zu keinem Zeitpunkt Überlegungen zu möglichen Folgen seines Eingriffshandelns angestellt. Die bereits vorhandenen umfangreichen Untersuchungen z.B. des DIJuf und anderen Fachexperten zu freiheitsentziehenden Maßnahmen gegen den Willen von Jugendlichen, welche allesamt das Überwiegen von Nachteilen derartiger Maßnahmen bekunden, werden bis heute vom Jugendamt ignoriert.

Eine Legitimation für das staatliche Eingriffshandeln lag nicht vor, da bis heute keine nachhaltige Gefährdung von Seiten des Jugendamtes festgestellt werden konnte:

Vgl. z.B.: BVerfG, 1 BvR 476/04 vom 23.8.2006, Absatz-Nr. (1 - 41), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20060823_1bvr047604.html
Abs. 20: „Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramtes (vgl. BVerfGE 7, 320 <323>; 59, 360 <376>), jene von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 <144>; 60, 79 <91>). Das elterliche Fehlverhalten muss daher ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (vgl.BVerfGE 60, 79 <91>).“91>91>144>376>323>

FAZIT: Das verfassungsrechtliche Übermaßverbot ist in Jeannette*s Fall nicht beachtet worden. Konkrete Feststellungen zum Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des Gesetzgebers wurden nicht getroffen. Die Eingriffsmaßnahmen und die zwangsweise Trennung von Jeannette* von ihrer Familie und ihren Freunden genügten nicht dem Verhältismäßigkeitsgrundsatz. Sie stellen vielmehr bis heute eine schwerwiegende sekundäre Kindeswohlgefährdung dar. Die Eingriffsmaßnahmen führten zu einem von Jeannette* nicht gewünschten Schulabbruch und zur Gefährdung eines Schulabschlusses. Jeannette* möchte ihren Schulabschluss nachholen. Dies ist ohne Bereinigung der Schulakten von der „Jugendamtstätigkeit“ der Schulen und ohne Stigmatisierungsfolgen für Jeannette* derzeit (noch) nicht möglich. Solange Jeannette* erneute massive Zugriffe und Gefangennahmen von Seiten des Jugendamtes fürchten muss, wird Jeannette* nicht in der Lage sein, den von ihr selbst gewünschten Schulabschluss zu erlangen.


Im Einzelnen:
Sachverhaltsschilderung – tatsächliche Situation von Jeannette* (in Kurzform)

August 2009 - 2012
Jeannette* Eintritt in Klasse 5 c = 6 Mädchen und 13 Jungen = Klassenlehrer yy (übergewichtig)
Jeannette* wird von älteren Schülern der Parallel-Schule - insbesondere bei morgendlicher Busfahrt gemobbt und vor den Bus geschubst - (x-Realschule liegt in Schulzentrum zusammen mit Haupt- und Grundschule)
= keine Abhilfe durch Klassenlehrer sondern Ignoranz
= Frau Mustermann* wendet sich nach eigener Beobachtung an Schulleiterin y - Negierung der Problematik durch Schulleiterin
Frau Mustermann* wird fortan vom Klassenlehrer yy gemobbt:
Jeannette* wird vom Klassenlehrer yy gemobbt:
Herabsetzen und Bloßstellen  vor den Mitschülern - Falschbehauptung Mutter hätte Hausverbot
Auftritt des Vaters vor Schule im Rahmen des Stalkings - verunglimpft vor Mitschülern von Jeannette* Mutter als Hure etc. - erhält daraufhin Hausverbot von Schule

2012:
1. Gewaltschutzverfahren gg. Jeannette*s Vater – AG Siegburg ==> Vater droht mit Jugendamt
2. kurze Zeit danach: Jugendamt behauptet anonyme Meldung Kindeswohlgefährdung Jeannette* = Besuch Frau xx JA Rhein-Sieg-Kr. -
Jugendamt erfährt: fehlende Krankenversicherung, Krankheitszeiten, Übergewicht und Verletzung väterlicher Unterhaltspflichten!
==> keine Beratung ==> kein Vorschlag

Februar 2013
Übergewichtige Schulleiterin XX übernimmt Schulleitung
Kurze Zeit später kontaktiert Schulleiterin XX wegen Jeannette* das Jugendamt - Inhalt: angebliche Sorgen wegen Gesundheit, fehlender Krankenversicherung und angebliche Isolation
JA-Mitarbeiterin führt in Schule Gespräch mit Jeannette* während der regulären Unterrichtszeit
bespricht dann mit Schule weiteres Vorgehen

April 2013
Schulleiterin XX lädt Fr. Mustermann* zum Gespräch
Anwesend: Vertreter des Jugendamtes - Lehrer - Frau Mustermann* 
Drohung ggü. Frau Mustermann* muss Hilfen annehmen sonst Sorgerechtsentzug
Weigerung Frau Mustermann*

Juni 2013
Jeannette* wird 14 Jahre alt
Antrag des Jugendamtes auf Sorgerechtsentzug
November 2013 - Gerichtstermin mündliche Verhandlung
Richterin erscheint zur mündlichen Verhandlung mit Beschlussausfertigungen (Überraschungsbeschluss) - "Festnahme" von Jeannette* in der Schule - keine Anhörung von Jeannette*
Freiheitsentziehung - stationärer Aufenthalt Klinikum Remscheid - Zwangsärztliche Untersuchungen
Handywegnahme - Verbot Kontaktaufnahme mit Vertrauensperson -Isolation in Klinikstation

danach: Verschleppung zur Pflegefamilie
Nach "Hilfeplangespräch" beim Jugendamt - Weigerung Jeannette* zur Rückkehr in Pflegefamilie - "Erlaubnis" Vormündin: darf unter Auflagen (weitere Zwangsuntersuchungen und Zwangsbehandlungen, zwangsweiser SPFH-Einsatz im Haushalt der Mutter zur Mutter zurück....

Dezember 2013 bis Mai 2014 - Vormund Frau XXxx - Jeannette* engmaschiger Kontrolle - gegen ihren Willen - unterworfen:
XXxx fordert ständige Kontrollbesuche im Haushalt der Fam. Mustermann* - Jeannette* wird zu Gesprächen und zu "Mensch-ärgere-dich nicht-Spielen" u.a. von Frau XXxx gezwungen - fordert ärztliche Atteste für jede Fehlstunde - fordert ärztlichen Untersuchungen, Behandlungen und Psychotherapie gegen den Willen der Jugendlichen. SPFH-Fachkräfte stellen sich vor und wollen im Haushalt der Mutter tätig werden. SPFH-Fachkräfte wissen nicht mit welchem Ziel und zu welchem Zweck sie tätig werden sollen.

OLG Termin Köln Mai 2014
Aufhebung Vormundschaft 27. Senat OLG Köln (Sorgerechts-Vorratsbeschluss wird aufrecht erhalten (vgl. dazu Aufhebungsbeschluss des BVerfG zu einem ähnlich gelagerten Fall - OLG Beschluss wurde für verfassungswidrig erklärt)- Vormundschaft wird in eine Ergänzungspflegschaft umgewandelt= kosmetischer Gerichtbeschluss ohne Folgewirkung für Jeannette*
Fortsetzung der Bevormundungen unter Ergänzungspflegschaft des JA- weiterhin Anordnung ärztlicher Therapien und Untersuchungen - mehrfache Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung - Fortsetzung Schulmobbing - Ergänzungspflegerin XXxx möchte keinen Schulwechsel - deshalb Einflussnahme auf Bezirksregierung
Druck auf Jeannette* in der Schule bleiben zu müssen - Schulwechsel mit Unterstützung YYYY gegen Widerstand vom Jugendamt

August  2014 Schulwechsel

Wechsel zur Realschule in Y- Ergänzungspflegerin informiert und beeinflusst Schulleitung – Jeannette* wird in neuer Schule erneut stigmatisiert- Schulleitung setzt Mobbing fort – Klassenlehrerin von Jeannette* hält sich zurück, hat Verständnis für Jeannette*s Situation
Jugendamt verstärkt Einflussnahme – Schulleitung lädt zu geheimem Gespräch mit Zwangsverfahrensbeiständin XXXxxx, Jugendamt und Lehrern.
Mobbing setzt sich fort - Mutter wird ausgeschlossen - Besprechungen und Gespräche unter Umgehung von Jeannette* und ihrer Mutter.

Verfahrensbeiständin stigmatisiert in ihrem Bericht Jeannette* und beleidigt die Mutter. Es wird unwahr berichtet, dass Jeannette* an ihrer Praktikumsstelle angeblich ungepflegt erschienen sei. Der Bericht der Verfahrensbeiständin führt zu schweren seelischen Belastung bei Jeannette*. Die Stadtverwaltung Y wird um Stellungnahme gebeten. Der Bürgermeister antwortet persönlich und korrigiert den herabsetzenden Bericht der Verfahrensbeiständin und weist dabei noch darauf hin, dass die Stadtverwaltung mit Jeannette*s Leistung zufrieden war. 

Jeannette* hatte sich während ihres Praktikums sehr wohl gefühlt, war in dieser Zeit nicht krank geworden. Dies änderte sich wieder, als Jeannette* erneuten Druck von Seiten der Schulleitung – aufgrund der Einflussnahmen des Jugendamtes – erlebt hat.

August 2014: Ergänzungspflegerin ordnet gesetzeswidrig Zwangstherapie bei Frau Camps (Kinder- und Jugendpsychiaterin) von Jeannette* an – bei Nichtbefolgen wurde Jeannette* angedroht, dass sie ansonsten ins „Heim“ müsse-
Es fanden zwei Gesprächstermine (sog. Probatorische Sitzungen) bei Frau Camps Kinder- und Jugendlichenpsychiaterin statt – Frau Camps teilt Jeannette* mit, dass die Therapie nicht vertraulich sei, sondern dass die Therapie unter der Anweisung und Kontrolle der Ergänzungspflegerin stattfinde  - in ihren Unterlagen notiert die Ärztin drei Verdachtsdiagnosen"Paranoide Schizophrenie", "Münchhausen by proxy" und"Folie a deux". Im Arztbrief  wird die Diagnose "Folie a deux" - ohne den Hinweis der Verdachtsdiagnose - genannt. Untersuchungen zur Bestätigung der Verdachtsdiagnosen werden nicht berichtet. Die Familienanamnese wurde mit Hilfe des Jugendamtes erstellt und enthält dieselben falschen Angaben wie beim Verwaltungsgericht. (angeblich wohnen die Großeltern und der Onkel nebenan - in der Realität wohnen die Personen mehr als 10 km auseinander!) - Die Ärztin erstellte ein "Genogramm" auf der Grundlage der falschen Angaben.

Jeannette* kündigt daraufhin Zwangstherapie - Ärztin droht Jeannette*, dass sie sich so etwas nicht gefallen lasse und schreibt ohne Schweigepflichtentbindung an das Jugendamt - behauptet Wahnerkrankung (Wunscherkrankung Nr. 2 des Jugendamtes) der Mutter - behauptet Jeannette* müsse von Mutter getrennt werden - Datum des geheimen Schreibens an das Jugendamt!= August 2014

November 2015- Jugendamt reicht Camps Gutachten mit Behauptung Kindeswohlgefährdung beim AG Siegburg ein, beantragt EA und Sorgerechtsentzug, verlangt Heimaufenthalt

Januar 2015 - mündliche Verhandlung zum Antrag - Richterin weist JA-Antrag zurück - Hinweis der Richterin: auch im Hauptsacheverfahren keine andere Entscheidung
Wechsel Ergänzungspflegerin zu "Strohfrau" Ergänzungspflegerin xxx

13. Mai 2015 - Gefangennahme von Jeannette* mit Polizeiaufgebot und Gerichtsvollzieher - Verschleppung nach Sachsen-Anhalt - Anwendung körperlicher Gewalt (Polizeigriff) Überraschungsbeschluss -
Grundlage: Richterin hat ohne vorherige Anhörung EA erlassen und Zwangsheimaufenthalt genehmigt - Abbruch des Schulbesuchs aufgrund der Gefangennahme - Arbeitslager Gut-Priemern - kein Schulbesuch !! (sic!)

29.07. 2015: Erster Fluchtversuch  - Ausflug Soltau - Strafanzeige Polizist gegen Mutter wegen angeblichem Widerstand gegen "Vollstreckungsbeamten"?-  Verfahren eingestellt

August 2015:
Zweiter Fluchtversuch und illegale Gefangennahme mit Hilfe des Jugendamtes Reutlingen und Feuerwehr Reutlingen auf Anordnung von Frau x (Vertretung der Ergänzungspflegerin)

11.09.2015:
Erneute dann erfolgreiche Flucht - Jeannette* sucht in Begleitung der Mutter pädagogische Beiständin Monika Armand und Ehemann yy (Psychologischer Psychotherapeut) auf - mehrstündiges Gespräch mit Frau Armand, Gespräch mit Ehemann ==> keine Anzeichen für Wahnerkrankung der Mutter erkennbar - kein Neurotizismus
als gesund und normal einzustufendes Verhältnis zwischen Tochter und Mutter - Jeannette* berichtet traumatische Erlebnisse im Heim
Androhung des Jugendamtes, Herr YYyy bzw. Hr. Y man werde Jeannette* umgehend wieder festsetzen....Polizei führt Ermittlungen gegen sorgeberechtigte Mutter - Strafanzeige gegen Mutter wegen Kindesentziehung gegen sich selbst ???!!! - Verfahren offen

10.2015 Amtsgericht Siegburg bestätigt "Rechtmäßigkeit" der Freiheitsentziehung und Gefangenenstatus der 16-jährigen
keine Ausführungen zur Frage woran das Gericht eine Kindeswohlgefährdung erkannt haben will - Gericht erklärt Rechtsanwalt Yy* für ungeeignet und lehnt anwaltliche Vertretung der Jugendlichen ab.

Beschwerdeverfahren OLG Köln:
OLG Köln lehnt ebenfalls anwaltliche Vertretung gemäß § 158 Abs. 5 i.V. mit § 158 Abs. 7 FamFG ab.
Mutter reicht PKH-Antrag ein, der Vater nicht - Rechtsanwalt Yy* darf  Jeannette* nicht vertreten
OLG Köln fordert Mutter auf, Jeannette* zum Gerichtstermin mitzubringen. Sieht Mutter in der Pflicht Jeannette* zu zwingen, bei Gericht zu erscheinen - trotz bestehender Gefahr erneuter Gefangennahme durch das Jugendamt.
OLG Köln sieht keine Veranlassung bis zur Hauptverhandlung den Amtsgerichtsbeschluss des AG Siegburg aufzuheben.
Jeannette* lebt an unbekanntem Ort und teilt Rechtsanwalt Yy* mit, dass sie jenen RichterInnen, welche ihre Gefangenschaft ermöglicht haben nicht gegenübertreten möchte und sich bis zur Volljährigkeit vor Justiz, Polizei und Jugendamt genötigt sieht sich versteckt zu halten.


Antragsschrift des Jugendamtes – Fehlende Gefährdungseinschätzung gemäß § 8a SGB VIII – floskelhafte Begründung ohne tatsächliche Inhalte oder Bezugnahme zum konkreten Fall

Feststellungen des Jugendamtes, Frau xxx in der Antragsschrift (Mai 2013) zur Entziehung des elterlichen Sorgerechts über Jeannette* (in Fettdruck). Das Jugendamt bezieht sich bis heute im Rahmen der vom Jugendamt behaupteten Kindeswohlgefährdung auf seine Antragsschrift aus dem Jahre 2013. Später folgen nicht belegbare Bezugnahmen zu unbekannten Psychologen, welche dem Jugendamt angeblich die getroffenen Maßnahmen empfohlen haben sollen. Des Weiteren werden zahlreiche Verunglimpfungen und Beleidigungen gegenüber Jeannette*s Mutter ausgesprochen, welche ihrerseits keinerlei Informationsgehalt besitzen.
Im Einzelkontakt mit Jeannette* machte sie zum Teil sehr widersprüchliche Aussagen und es entstand der Eindruck, dass Jeannette* eine nicht nachvollziehbare Wahrnehmung der Realität hat bzw. Wunschgedanken sich mit der Realität überlagern.
Die Mitteilung enthält keine näheren Angaben darüber, welche widersprüchlichen Aussagen die Jugendliche gemacht haben soll und woran Frau xxx „ die nicht nachvollziehbare Wahrnehmung der Realität“ erkannt haben möchte. Die Jugendamtsmitarbeiterin manipuliert den Leser mit dem möglichen Ziel, Jeannette* grundlos zu psychiatrisieren.
Frau Mustermann* ist für die Jugendhilfe nicht gut zugänglich. Mehrfach wurden Termine abgesagt, einen Hausbesuch lehnte Frau Mustermann bis zuletzt ab.“
Im Antrag wird nicht dargestellt, welche „Jugendhilfe“ denn angeboten worden sein soll und was unter „Zugänglichkeit für Jugendhilfe“ (= Personeigenschaft??) im Sinne des SGB VIII zu verstehen sei. Nach Angaben von Frau Mustermann* wurden überhaupt keine Termine oder ein Hausbesuch verlangt oder angekündigt.
Eine Intervention des Jugendamtes setzt das Vorliegen „gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung“ voraus. Frau xxx vom JA teilt in ihrem Antragsschreiben an das Gericht nicht mit, an welche vom Jugendamt angenommenen „gewichtigen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung“ im Sinne des § 8a SGB VIII das Jugendamt seine Forderung an Frau Mustermann* anknüpft. Das Jugendamt berichtet dem Amtsgericht Siegburg nicht, aus welchen tatsächlich vorliegenden, konkreten Befund- und Anknüpfungstatsachen die angeblich gewichtigen Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung entnommen worden sein sollen, so dass ein Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht und eine elterliche Mitwirkungspflicht überhaupt hätte angenommen werden können.
Das Jugendamt hat nach Angaben von Frau Mustermann* weder mündlich, noch schriftlich dazu aufgefordert Termine wahrzunehmen. Dem Amtsgericht Siegburg sind auch im Antragsschreiben weder konkrete Schreiben, noch konkrete, angeblich nicht wahrgenommene Termine, genannt worden. 

In den stattfindenden Gesprächen erklärte Frau Mustermann* sehr deutlich, dass sie keinen Hilfebedarf für Jeannette* sieht und Unterstützungsmöglichkeiten des Jugendamtes etwa in Form·ambulanter Hilfen zur Erziehung ablehnt.“

Das Jugendamt kritisiert im Antrag, dass die Mutter keinen Hilfebedarf sehe und „Unterstützungsmöglichkeiten des Jugendamtes in Form ambulanter Hilfen zur Erziehung, „ablehne“. Welchen konkreten Hilfebedarf das Jugendamt festgestellt und der Mutter als Hilfebedarf vorgestellt haben will, wird nicht erwähnt. Auch wird nicht erwähnt, ob das Jugendamt die ihm obliegende Pflicht der elterlichen „Wunsch- und Wahlfreiheit“ gemäß § 5 SGB VIII gewährt hat. Ebenfalls unerwähnt bleibt, welche „ambulanten Hilfen zur Erziehung“ das Jugendamt zur Abwendung der von ihm mutmaßlich angenommenen „Kindeswohlgefährdung“ Frau Mustermann* vorgeschlagen haben will, welche diese dann abgelehnt haben soll.

Die kollegiale Beratung fand im hiesigen Jugendhilfezentrum am 14.06.2013 statt. Unter Einbeziehung aller Fachkräfte kam man hier zu dem Ergebnis, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Die ersten Schritte sollten daraus bestehen, einen Hausbesuch durchzuführen und bei weiterer mangelnder Mitwirkung das Familiengericht anzurufen.“

Die Behauptung, dass das Jugendamt eine Prüfung gemäß § 8a SGB VIII am 14.06.2013 durchgeführt haben will und dass im Ergebnis eine Kindeswohlgefährdung festgestellt worden sei, konnte – trotz bereits anhängiger Verwaltungsgerichtsverfahren gegen das Jugendamt – vom Jugendamt bis heute nicht belegt werden. Unerwähnt bleibt der Umstand, dass das Jugendamt im Zusammenwirken mit der Schule und unter Verletzung des Sozialdatenschutzes gehandelt und eine Kindeswohlgefährdung konstruiert hat. Die damit einhergehende Stigmatisierung von Frau Mustermann* und Jeannette* bleibt unbeachtet.

In diesem Gespräch wurde Frau Mustermann* über das Ergebnis der kollegialen Beratung und über die· Mitteilung gemäß § 8a SGB VIII an das Familiengericht informiert.
Die Mutter ·teilt die Einschätzung und die Sorgen um Jeannette*s weitere Entwicklung in keinster Weise und sieht das Problem ausschließlich in der Bedrohung durch Außen (Schule, Jugendamt, Gericht), durch Stellen, von denen sie seit Jahren keine adäquate Hilfe bekomme.“

Auch hier fehlt eine Konkretisierung darüber, welche konkrete Einschätzung und welche „Sorgen“ zur weiteren Entwicklung von Jeannette* von Seiten des Jugendamtes Frau Mustermann* vorgetragen worden waren und welche „Bedrohungen von Außen“ von Frau Mustermann* geschildert und vom Jugendamt für nicht relevant erachtet worden waren.

Zusammenfassend ergeben sich aus Sicht des Jugendamtes mannigfaltige Gefährdungsaspekte, zu deren genaueren Einschätzung und Abklärung Frau Mustermann* mangels Mitwirkung nicht bereit ist.“ 

Auch diese Aussage lässt keine Rückschlüsse auf „gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung“ zu. Die antragstellende Jugendamtsmitarbeiterin spricht von „mannigfaltigen Gefährdungsaspekten“. Mannigfaltige Gefährdungsaspekte finden sich bei jedem Kind und in jedem Elternhaus. Kindheit verläuft nicht ohne Probleme und ohne täglich neu auftauchende Schwierigkeiten. „Mannigfaltige Gefährdungsaspekte“ bilden ihrerseits keine Grundlage für ein staatliches Eingreifen in das vorrangige elterliche Erziehungsrecht. Mannigfaltige Gefährdungsaspekte sind noch lange keine festgestellten „gewichtigen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung“. Denn nur diese führen zu einer „Gefahrabwendungspflicht“ der sorgeberechtigten Eltern. Erst „gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung“ lösen eine „Mitwirkungspflicht“ bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos aus!!.
Die Vorhaltung des Jugendamtes, wonach Frau Mustermann* nicht bereit gewesen war, an der „genaueren“ Einschätzung und Abklärung der „mannigfaltigen Gefährdungsaspekte“ mitzuwirken setzte voraus, dass das Jugendamt zu Eingriffen in das elterliche Sorgerecht bereits ermächtigt sein soll, wenn die Erziehungsansichten der jeweiligen JugendamtsmitarbeiterInnen von den Erziehungsansichten der sorgeberechtigten Elternteile voneinander abweichen. Genau dies ist jedoch nicht der Fall. Das Jugendamt ist nicht befugt, seine eigenen Erziehungsansichten gegen den Willen der Eltern durchzusetzen, sondern vielmehr verpflichtet, das Erziehungsrecht der Eltern anzuerkennen. Ein Eingriff ist nur erlaubt, wenn die Ausübung des elterlichen Erziehungsrechtes eine „nachhaltige schwerwiegende Kindeswohlgefährdung“ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verursacht.
Die vom Jugendamt als „mannigfaltige Gefährdungsaspekte“ in der Antragsschrift benannten Punkte (Nummerierung nachträglich eingefügt):

  1. Soziale Isolation, kein außerschulischer Kontakt zu Gleichaltrigen, keine Hobbies
  2. Keine Gewährleistung der medizinischen Grundversorgung/ keine Krankenversicherung ·
  3. starkes Übergewicht
  4. aus Sicht des Jugendamtes nicht transparente Somatisierung
  5. abgeschottetes häusliches Umfeld
  6. immense schulische Fehlzeiten
  7. kein Bewusstsein für Hilfebedarf bei Mutter und Tochter
  8. Entwicklungsbeeinträchtigung von Jeannette*
Das Jugendamt hat die schlagwortartig von ihm als „mannigfaltige Gefährdungsaspekte“ benannte „Kindeswohlgefährdung“ auch gegenüber dem Familiengericht nicht spezifiziert. Es fehlen die Angabe von konkreten Befund- und Anknüpfungstatsachen und damit nachvollziehbare Begründungen auf welche Feststellungen das Jugendamt die schlagwortartig genannten Schlussfolgerungen zu den genannten „mannigfaltigen Gefährdungsaspekten“ überhaupt stützt. Der vom Jugendamt gestellte Antrag lässt damit auch einen Bezug zum konkret vorliegenden Fall nicht erkennen. Der Eindruck entsteht, dass das Familiengericht vom Jugendamt nur zu dem Zweck eines nicht zu rechtfertigenden Eingriffes in das elterliche Sorgerecht angerufen worden ist. Bedauerlicherweise hat das Familiengericht Siegburg tatsächlich keine eigenen Ermittlungen gemäß § 26 FamFG vorgenommen.

Kommentar zu den einzelnen „Gefährdungsaspekten“

Ad 1) Soziale Isolation, kein außerschulischer Kontakt zu Gleichaltrigen, keine Hobbies
Zum Begriff der „sozialen Isolation“ eines Kindes
Eine sog. soziale Isolation findet statt, indem die natürliche „soziale“ Lebenswelt eines Kindes massiv eingeschränkt oder aktiv abgeschnitten wird (z.B. Freiheitsentzug, Kindesentführung, Mobbing, etc.). Das Gegenteil einer sozialen Isolation ist das Vorhandensein positiver sozialer Beziehungen. In unserer Gesellschaft gilt Familie und familiäre Beziehungen und die Kontaktpflege zur Familie als diejenige Sozialisationsinstanz, welche bei positiven Beziehungen eine Isolation verhindert. In seiner Bedeutung nachrangig gelten Freundschaften und Bekanntschaften.

Die Folgen einer sozialen Isolation wurden insbesondere in der Gerontologie untersucht. Sie führen zur Einsamkeit und zu Depressionen. Bei Vorhandensein positiver familiärer Kontakte kann bereits nicht mehr von einer sozialen Isolation gesprochen werden. Auch die Annahme von Entwicklungsrisiken bei nur wenigen außerfamiliären Sozialkontakten ist nicht gerechtfertigt, da nicht die Anzahl der Sozialkontakte, sondern die Beziehungsqualität der Sozialkontakte ausschlaggebend sind. Bekannt ist, dass von Seiten der Schule die „Diagnose“ soziale Isolation an das Jugendamt herangetragen worden ist. So wurde die Tatsache, dass Jeannette* nur zu zweien von 6 Mitschülerinnen (sic!) einen engeren Kontakt aufgebaut hat, als „soziale Isolation“ bezeichnet. Eine derartige Annahme entbehrt jeglichen gesunden Menschenverstandes. Die Schule muss sich hier selbst den Vorwurf der Mitverursachung einer sozialen Isolation von Jeannette* in der Schule gefallen lassen, denn die stigmatisierende Wirkung der Besuche des Jugendamtes in der Schule kann hier nicht unbeachtet bleiben.

Auch das Jugendamt wirkte gegenüber Jeannette* als Instanz für Isolierungsmaßnahmen.
Die im November 2013 durchgeführte Zwangsuntersuchung im Sana-Klinikum in Remscheid und die damit einhergehende totale Isolierung auf der Kinderstation, wie auch der nachfolgende Aufenthalt im Keller der Pflegefamilie stellen eine „soziale Isolation“ zu Lasten von Jeannette* dar. 
Jeannette* war im Sana-Klinikum jeglicher Kontakt verboten worden. Auch telefonische Kontakte waren nicht erlaubt. Jeannette* durfte weder die Station (so die Akte des Klinikums), noch das Haus der Pflegefamilie verlassen. Es handelte sich somit um eine totale Isolation. Absurd in diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass das Jugendamt seinerseits eine soziale Isolation als Kindeswohlgefährdung klassifiziert hat und Jeannette* – ohne die konkrete Lebenssituation von Jeannette* zu kennen oder zu beschreiben – eine soziale Isolation trotz positiver sozialer familiärer und freundschaftlicher Beziehungen unterstellt hat. Als „Maßnahme“ gegen die soziale Isolation nutzt das Jugendamt als „Hilfe zur Erziehung(sic!)“ eine besonders radikale Form der sozialen Isolation!

Eine Fortsetzung der sozialen Isolation fand im Mai 2015 statt:
Das Jugendamt hat – wie bekannt – im Rahmen der (Zwangs-) Hilfen zur Erziehung im Mai 2015 die soziale Isolation, d.h. die Trennung von Jeannette* von allen existierenden sozialen Beziehungen und die Missachtung des Willens und der Selbstbestimmungsrechte der Jugendlichen im Rahmen des Aufenthaltes im Heim auf Gut-Priemern in Sachsen-Anhalt fortgesetzt.
Jeannette* wurde dort einer totalen Kontaktsperre unterworfen. Einzige Kontakte waren von Mai bis Ende August die Heimmitbewohner. Jeannette* war somit „sozial isoliert“!

Ad 2)Keine Gewährleistung der medizinischen Grundversorgung/ keine Krankenversicherung“

Auch diese Feststellung konnte das Jugendamt nicht belegen. Frau Mustermann* hat notwendige Untersuchungen vornehmen lassen und diese – aus der Not geboren – selbst bezahlt. Der Umstand, dass Jeannette* nicht krankenversichert war, lag nicht im Verantwortungsbereich von Frau Mustermann*, sondern am Vorhandensein bestehender Gesetzeslücken, welche dem Gesetzgeber zwar bekannt, dieser jedoch bis heute nicht geschlossen hat. Zwischenzeitlich ist bekannt, dass das Jugendamt selbst Frau Mustermann* nicht in ihrem Bestreben für Jeannette* bzw. sich selbst eine Krankenversicherung abzuschließen in tatsächlicher Hinsicht unterstützt hat. Vielmehr hat Frau Mustermann* mit Hilfe Dritter und unter größten Schwierigkeiten selbst erreicht, dass Jeannette* nun seit über zwei Jahren krankenversichert ist.

Ad 3) starkes Übergewicht
Starkes Übergewicht kann für sich genommen nicht als Kindeswohlgefährdung angesehen werden. Übergewicht ist auch kein Grund dafür, dass das Jugendamt im Rahmen seines Wächteramtes Maßnahmen ergreift oder gar die Gesundheitssorge übernimmt. Das Jugendamt, als auch andere Erwachsene, welche im Rahmen der Gerichtsverfahren Jeannette* immer wieder ihr Übergewicht vorhalten scheinen sich über die Folgen ihrer Vorwürfe nicht im Klaren zu sein. Besonders absurd erscheint dabei der Umstand, dass ausgerechnet eine selbst übergewichtigte Schulleiterin – seit Jahren sichtbar selbst auch nicht in der Lage ist ihr Übergewicht zu reduzieren – sich gegenüber der Verfahrensbeiständin und dem Jugendamt anmaßt Jeannette*s Übergewicht zu kritisieren.

Richtig ist, dass Jeannette*s äußeres Erscheinungsbild sich von Gleichaltrigen abhebt, was vorurteilsbehaftete Personen zu Fehlschlüssen verleiten kann. Ihre tatsächlichen Leistungen und Schulleistungen, erlauben keinesfalls den Schluss, dass eine Einschränkung vorliegen könnte.

Bezüglich der Bedeutung eines Übergewichtes orientiert sich Jeannette* an Ihren Vorbildern, wie die Schulleiterin der Clara-Schuhmann Realschule und Lehrerkollegen. Kein Verständnis hat Jeannette* dafür, dass die übergewichtige Schulleiterin und andere nicht normalgewichtige Personen ihrer eher untergewichtigen Mutter vorhalten, dass diese für das Übergewicht von Jeannette* verantwortlich sein soll.
Wenn die Frage eines Übergewichtes eine reine Frage der pädagogischen Qualität eines Elternteiles darstellen soll, so fragt sich Jeannette* zu Recht, warum diejenigen Lehrkräfte, welche sich an ihrem Übergewicht stören, nicht in der Lage sind ihr ein gutes Vorbild zu sein und wie von ihr verlangt, als pädagogisches Vorbild erst einmal selbst den Weg hin zum Normalgewicht anstreben..
Hier wird von einer 17-jährigen Jugendlichen eine Leistung verlangt, welche diejenigen Personen, welche diese Forderung aufstellen, nicht einmal für sich selbst umsetzen können.
Dass Übergewichtigkeit kein Einzelproblem von Jeannette*, sondern ein gesamtgesellschaftliches "Problem" vieler Jugendlicher darstellt, wird von den hier sich äußerenden KritkerInnen und dem Jugendamt ebenfalls verkannt.

Zur Frage der Kindeswohlgefährdung durch „Übergewicht“:
Im Arzneimittelbrief 12/2013, Seite 47 wird berichtet, dass Personen mit einem BMI zwischen 25 und 29 bei Erkrankungen, die geringste Mortalitätsrate haben (sic!). Diese Werte werden von der WHO bereits als Übergewicht gewertet. Erst ab einem BMI von 35 nimmt die Mortalitätsrate signifikant zu.
Diese Untersuchungen zeigen exemplarisch die Auswirkungen eines "normalen" BMIs. Die Behauptung es könnte eine Immunschwäche aufgrund eines erhöhten BMI vorliegen, entspricht nicht dem hier geforderten wissenschaftlichen Standard und zeigt die spekulative Natur der Behauptung einer vermeintlichen Gefährdung durch das Übergewicht von Jeannette*.

Ad 4) Aus Sicht des Jugendamtes nicht transparente Somatisierung“
Diese Feststellung der antragstellenden Jugendamtsmitarbeiterin entbehrt jeglicher sachlichen und fachlichen Grundlage. Krankheitsdiagnosen sind im Übrigen ausschließlich Ärzten vorbehalten. Die Unterzeichnende hat bei Befragung Ihres Hausarztes bei der hier vom Jugendamt gestellten medizinischen Diagnose ein ungläubiges Kopfschütteln mit dem Hinweis erhalten, dass eine derartige „Diagnosestellung“ keinerlei Aussagekraft besitze und die verwendete Begrifflichkeit in dieser Form in der Medizin weder geläufig noch bekannt sei.

Ad 5) abgeschottetes häusliches Umfeld
Hier greift die Jugendamtsmitarbeiterin mit einer anderen Phrase, dieselbe Argumentation wie schon unter Pkt. 1) beschrieben auf. Die fortgesetzte Verwendung einer weiteren, inhaltsleeren Ausdrucksweise fällt dabei auf. Wie schon unter 1) sind Begrifflichkeiten nicht definiert worden, was die Jugendamtsmitarbeiterin damit meint ist unklar.

Ad 6) immense schulische Fehlzeiten
Knüpft an Punkt 5 an. Was unter „immens“ zu verstehen ist, wird nicht genannt. Schulische Fehlzeiten stellen für sich genommen keine Kindeswohlgefährdung dar, insbesondere wenn diese wie im Fall Jeannette* krankheitsbedingt entstehen und allesamt mit ärztlichen Attesten entschuldigt sind. Die getrennte Darstellung der Begrifflichkeiten suggeriert, dass zwei verschiedene Sachverhalte vorliegen. In tatsächlicher Hinsicht wird ein und dasselbe beschrieben

Ad. 7) kein Bewusstsein für Hilfebedarf bei Mutter und Tochter
Diese Feststellung impliziert, dass ein Hilfebedarf tatsächlich schon festgestellt ist. Weiter wird unterstellt, dass neben einem Hilfebedarf auch geeignete Hilfen zur Verfügung stehen. Faktisch handelt es sich um eine inhaltsleere Aussage, da an keiner Stelle erläutert wird, welche Hilfen sich das Jugendamt konkret vorstellt, bzw. welchen konkreten Hilfebedarf das Jugendamt der Mutter und Tochter unterbreitet haben will.

  Ad 8) Entwicklungsbeeinträchtigung von Jeannette*
  Diese Feststellung unterstellt, dass die vom Jugendamt genannten Floskeln sich auf Sachverhalte und Befunde beziehen, welche die Entwicklung von Jeannette* beeinträchtigen.
  Welche Entwicklung bei der damals 14-jährigen tatsächlich beeinträchtigt gewesen sein soll, wird dem Leser nicht erläutert. Weiter wird auch nicht erwähnt, welche Entwicklungserwartungen das Jugendamt konkret hat, welche in Fall von Jeannette* „beeinträchtigt“ sein sollen. Im Übrigen sind „Entwicklungsbeeinträchtigunen“ ebenfalls keine Grundlage für massive staatliche Interventionshandlungen und Eingriffe in das elterliche Sorgerecht!
FAZIT:
Das Jugendamt behauptet „mannigfaltige Gefährdungsaspekte“, welche „die“ Entwicklung von Jeannette* angeblich beeinträchtigen sollen. Obwohl jede Gefährdungsabschätzung den konkreten Einzelfall prüfen muss, finden sich im Antrag des Jugendamtes überhaupt keine Angaben zur tatsächlichen Lebenssituation von Jeannette* und zum angeblich bereits stattgefundenen Beratungs- oder Hilfeprozess. Das Jugendamt teilt dem Gericht nicht einen einzigen Fakt mit, sondern bedient sich inhaltsleerer Phrasen und abwertenden Schlussfolgerungen.
Bereits aus der Art und Weise der Bewertung macht das Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises deutlich, dass die Erziehungsvorstellungen des Jugendamtes nicht mit den Erziehungsvorstellungen der Mutter übereinstimmen. In Verkennung der tatsächlichen Gesetzeslage (vgl. Frankfurter Kommentar zum KJHG, § 1, Rn 14) kann das Jugendamt nicht einseitig seine Vorstellungen der „richtigen“ Erziehung im Rahmen von Eingriffen durchsetzen.
  Besondere Bedeutung kommt hier besonders wesentlichen Informationen zu, welche das Jugendamt im Rahmen seiner fehlenden Substantiierung seiner Feststellungen unterlassen hat. So findet der Umstand, dass die Schule im Bestreben, sich auch außerhalb seines Bildungs- und Erziehungsauftrages in die familiäre Situation einmischen zu wollen keine Erwähnung, wie auch der Umstand, dass das Jugendamt unter Umgehung der Mutter eine ungesetzliche Zwangsbefragung von Jeannette*in der Schule vorgenommen hat, keine Erwähnung findet.
Des Weiteren findet keine Erwähnung, dass die unprofessionelle Zwangsbefragung (wider den gesetzlichen Vorgaben des SGB VIII und wider geltender sozialpädagogischer Mindeststandards!) von Jeannette* keinerlei Erkenntnisse gebracht hatte und Jeannette* statt dessen massiv eingeschüchtert und unter Druck gesetzt worden war. Keine Erwähnung findet auch der Umstand, dass die Erziehungsvorstellungen des Jugendamtes unter Missachtung des Elternrechtes sowohl gegen den Willen der Mutter, als auch der Tochter mit aller Macht durchgesetzt werden sollen. Das Jugendamt verschweigt in seinem Antrag auch, dass das Jugendamt unter Verletzung des Sozialdatenschutzes gemäß §§ 61 ff. SGB VIII und unter Verletzung der informationellen Selbstbestimmungsrechte von Frau Mustermann* gehandelt hat. Eine solche absurde Fallkonstellation ist der Unterzeichnenden noch nicht untergekommen. Zwischenzeitlich liegt die 110-seitige (sic!) Schulakte der xx-Realschule vor. Daraus lässt sich entnehmen, dass die Schule durchgehend vom Jugendamt an sämtlichen Aktivitäten des Jugendamtes – unter schwerwiegender Verletzung des Sozialdatenschutzes – an allen Entscheidungsprozesses beteiligt worden ist. Der von Jeannette* als „Mobber“ erlebte Klassenlehrer ist von Seiten der Schulleitung über sämtliche Schritte des Jugendamtes „gegen“ Jeannette* und ihre Mutter informiert worden.
  Am 16.04.2013 dachte Frau Mustermann*, dass sie zum Schulgespräch von Schulleiterin XX eingeladen worden sei. Wider geltendes Recht nahmen am Schulgespräch Vertreter des Jugendamtes teil und drohten Frau Mustermann* – gemeinsam mit der Schule – dass diese die von Schule und Jugendamt verlangten „Hilfen“ wahrzunehmen habe, ansonsten werde das Jugendamt den Entzug des Sorgerechts beim Familiengericht Siegburg bewirken.
  So ist in der Schulakte zu lesen:
  „Frau xxx weist Fr. Mustermann* darauf hin, dass das JA z.B.bei gesundheitl. Zusammenbruch, Jeannette* aus der Familie entzieht (Teil der Sorge entziehen) (Schulakte Seite 30). An diesem Gespräch haben Frau xxx (Jugendamt) , Frau xx(Jugendamt), Schulleiterin XX, Frau Mustermann*, Herr * und Jeannette* teilgenommen !

In der Schulakte auf Seite 41 wird dokumentiert, dass bereits vor Entzug des elterlichen Sorgerechts die Schule das Jugendamt hinter dem Rücken der sorgeberechtigten Mutter „regelmäßig“ informiert hat. In einer geheimen Email vom 17.10.2013 informiert die Schulleiterin Frau XX, Frau xxx vom Jugendamt:

„Jeannette* ist im Schulalltag isoliert, bis auf zwei Mitschülerinnenhat sie weder Freunde noch Kontakte innerhalb des Klassenverbandes.“ (Schulakte Seite 41)

Wesentlich ist auch hier, was an Informationen von Seiten der Schule weggelassen worden war: Jeannette* ist mit zwei Mitschülerinnen befreundet...... In Jeannette*s Klasse befanden sich genau 5 Mitschülerinnen. Davon war Jeannette* mit zweien befreundet. Damit beschreibt die Schule eine ganz normale Konstellation in einer Klasse, in welcher „nur“ 6 Mädchen sind !

Die Folgen des unbeachtet gebliebenen Mobbings in der Schule und der nachfolgenden Interventionshandlungen des Jugendamtes lassen sich an den ständig gestiegenen Fehl- resp. Krankheitszeiten von Jeannette* ablesen. Wie aus der Tabelle erkennbar wird, konnte durch die Herausnahme der Jugendlichen im Mai 2015 die Jugendliche die 9. Klasse nicht abschließen....Jeanette musste bis zum September 2015 im Kinderheim arbeiten und besuchte in dieser Zeit auch keine Schule.....
.



Halle Westfalen, den 13.03.2016 (Datum der ursprünglichen Stellungnahme)

Monika Armand

Familienrechtliche Kommentarliteratur: Verweigerung der Ausstellung von Ausweispapieren ggü. alleinerziehendem Elternteil verletzt die Bindung an Recht und Gesetz

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Wie bereits hier: berichtet, darf ein Jugendlicher nicht an der Klassenfahrt seiner Schule teilnehmen, weil die Stadt Hannover seinen streitlustigen Vater aktiv unterstützt.

Die Unterzeichnende hat zu dieser Frage mehrere Zuschriften und Hinweise erhalten. Auch diese gehen davon aus, dass der Umgang der Stadt Hannover mit der alleinerziehenden Mutter rechtswidrig sei und dem Kindeswohl schade. Einige wunderten sich über die darin nach ihrer Ansicht zum Ausdruck kommende "Kinderfeindlichkeit" und beklagten, dass hier Elternrechte über das Kindeswohl und die Kindesinteressen gestellt werde.
Unter anderem wurde in Frage gestellt, ob in dem vorliegenden Fall der verweigernde Elternteil wirklich in der Lage sei, das Wohl seiner Kinder bei der Ausübung der gemeinsamen Sorge wahrnehmen zu können. Es wurde bezweifelt, ob von Seiten des Jugendamtes der Stadt Hannover tatsächlich die Kindeswohlinteressen im Vordergrund stehen können, wenn das Jugendamt eine solche Praxis in der eigenen Stadtverwaltung unterstützt. (Hinweis: Es ist der Uz. nicht bekannt, ob das Jugendamt der Stadt Hannover von der Praxis des Passamtes Kenntnis hat).

Kommentare aus der Literatur zur Frage der Alltagssorge und die Zuordnung einer Ausweisbeantragung zu den Alltagsangelegenheiten:

Nomos Praxis: „Gemeinsame Sorge und Kindeswohl nach neuem Recht“, Hrsg. Heiß, Castellanos, Nomos Verlag 
in Kaptel 2, Pkt C „Voraussetzungen für die Übertragung der gemeinsamen Sorge“
Rn 89:
„Alltagsangelegenheiten sind nach § 1687 Abs. 1 S. 3: „...idR solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben“.

Unter Rn 90 zählen die Autoren auf, welche Angelegenheiten zur Alltagssorge gehören:

Fragen der Betreuung im Alltag (schulisches Leben, gewöhnliche ärztl. Behandlungen), Freizeitaktivitäten,Sport (ohne außergewöhnl. Gefahren, Discobesuche), Schulalltag, Nachhilfelehrer, Teilnahme an Klassenfahrten, Tagesausflügen,Vereinsmitgliedschaften
medizin. Versorgung.

weiter unter Rn. 30:
„Anträge in Pass- und Ausweisangelegenheiten, die Praxis einiger Passämter bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge für die Beantragung von Kinder- oder Personalausweis die Unterschrift beider Eltern zu verlangen, entspricht keiner Rechtsgrundlage (OLG Brandenburg FamRZ 2003,111; OLG Bremen FamRZ 2008, 810;)
 Weitere Informationen des Nomos Verlages zum Buch:



Dagmar Zorn, Das Recht der elterlichen Sorge
Walter de Gruyter GmbH & Co KG, 01.01.2015
Seite 328
„konkret bedeutet das, dass neben objektiven Anhaltspunkten, die für die Zuordnung der Entscheidung zu dem Bereich der Alltagssorge bzw. andererseits dem Bereich, in dem keine Alleinentscheidungsbefugnis besteht, auch die individuellen Verhältnisse wie z.B, das Alter des Kindes, die Familienverhältnisse und die soziale Bedeutung des Entscheidungsgegenstandes zu berücksichtigen sind.[...]
Zur Alltagssorge im Bereich der Personensorge gehört demnach alles, was im täglichen Leben anfällt wie z.B. Maßnahmen für Ernährung, Kleidung und Hygiene, die Bestimmung der Schafenszeit und des Fernsehkonsums, ärztliche Routineuntersuchungen und Behandlung häufig vorkommender Krankheiten, Entscheidungen im Schulalltag, die Routineerlaubnis zur Freizeitgestaltung und die Beantragung von Personalpapieren für Auslandsreisen. (Fn 1259) (Hervorhebung Uz.)
Fußnote zur "Beantragung von Personalpapieren für Auslandsreisen":



Doktoranden zum Fall der zwangsweisen Heimunterbringung der 16-jährigen Jugendlichen (Jugendamt Rhein-Sieg-Kreis) gesucht

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Der Fall der Jugendlichen wird noch weiter juristisch "aufgearbeitet".

Derzeit sind folgende Klagen/ Rügen / Beschwerden noch rechtshängig:

1. Zurückweisung der anwaltlichen Vertretung der Jugendlichen. Verweigerung des Anspruches aus § 158 Abs. 5 FamFG durch das OLG Köln . Zwangsverfahrensbeiständin hat nach der Rechtsprechung de AG Siegburg / OLG Köln Vorrang vor einer anwaltlichen Vertretung. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass durch das Fehlen eines PKH-Antrages eines Elternteiles keine Prozesskostenhilfe für die anwaltliche Vertretung der Jugendlichen zulässig sei.

2. Gehörs- bzw. Anhörungsrüge beim OLG Köln- Familiengericht: noch rechtshängig. Inhalt: fehlende Feststellungen zu einer Kindeswohlgefährdung. Verfassungswidriger Eingriff in die Elternrechte - verfassungswidriger Eingriffe in das Freiheitsgrundrecht der Jugendlichen - Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - Zwangsunterbringung im Heim rechtswidrig - Missachtung der sozialrechtlichen Handlungsfähigkeit

3. Sozialgerichtsverfahren: Begehrt wird die Feststellung, dass das Vorenthalten der Krankenversicherungskarte gegenüber der sozialrechtlich handlungsfähigen Jugendlichen rechtswidrig gewesen war.

4. Verwaltungsgerichtsverfahren:
1. Instanz beim VG Köln beendet, Beschwerde beim OVG Nordrhein-Westfalen in Vorbereitung

Themen:
Verletzung § 55 SGB VIII - Verletzung Vormundschaftsrecht - rechtswidrige Vormund- und Ergänzungspflegerbestellung
Verletzung § 8a SGB VIII - fehlende Durchführung des Schutzauftrages - Verletzung Mitwirkungsrechte Elternteil
Verletzung § 8 SGB VIII - Verletzung Mitwirkungsrechte der Jugendlichen
Verletzung §§ 27 ff SGB VIII - Etablierung von Zwangshilfe unter Ausschluss der Jugendlichen und der Mutter, fehlende Darlegung der Erforderlichkeit und Notwendigkeit,

Fehlende gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen:
1. Stationärer Zwangsaufenthalt auf "Anordnung" der Vormündin im Sana-Klinikum in Remscheid - Jugendliche seinerzeit 15 Jahre alt = sozialrechtlich selbst handlungsfähig
2. "Gefangennahme" im Auftrag der Ergänzungspflegerin unter Anwendung von Gewalt

Erstinstanzlich hat das VG Köln keine Überprüfung des Jugendamteshandelns vorgenommen. Statt dessen hat das VG Köln die stattgefundenen Familiengerichtsverfahren zugrunde gelegt und stützt sich in seiner Begründung zur Rechtmäßigkeit des Jugendamtshandelns auf die bisher von den Familiengerichten getroffenen pauschalen - ohne Begründung versehenen - Feststellungen, wonach die Zwangsunterbringung der Jugendlichen rechtmäßig erfolgt sein soll.

Der Fall bietet für Doktoranden folgender Fächer reichhaltiges Material. Zugleich bietet der Fall unzählige Möglichkeiten für die Wahl unterschiedlichster Dissertationsthemen in folgenden Studiengebieten:

1. Medizin mit Fachrichtung "Kinder- und Jugendpsychiatrie" bzw. "Erwachsenenpsychiatrie".
2. Psychologie: Entwicklungswissenschaften (ab 14 Jahren) - Sozialpsychologie - Familienpsychologie - Pädagogische Psychologie - Sachverständigenfragen
3. (Sozial-) Pädagogik: Zwangsmaßnahmen in der Jugendhilfe gegenüber Jugendlichen über 14 Jahren - Rolle der "Erzieher" bei der Erziehung Jugendlicher - Familiäre und institutionelle Isolation - Folgen von Zwangsmaßnahmen gegenüber Jugendlichen.
4. Rechtswissenschaften:
Verfassungsrechtliche Fragen bei Eingriffen in Elternrechte und Grundrechte einer Jugendlichen - Fragen der Menschenwürde von Elternteil und Kind - Fragen der informationellen Selbstbestimmungsrechte - Fragen des staatlichen "Schutzes"  etc.
Einfachrechtlich: Familienrecht und weitere involvierte Rechtsgebiete: Sozialrecht (SGB V und SGB VIII) - vormundschaftsrechtliche Fragen -Verfahrensrechtliche Fragen- Fragen der Prozessordnungen - Verletzung des rechtlichen Gehörs -  Verletzung gesetzlich definierter Verfahrensvorschriften etc. - Sachverständigenrecht




Die vergangenen Geschehnisse werden bzw. sollen noch weiter juristisch verfolgt werden ((sozial-)verwaltungsrechtliche Feststellungsklagen, Verfassungsbeschwerde, Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage nach Erreichen der Volljährigkeit der Jugendlichen). Die Jugendliche hat während ihres Heimaufenthaltes Tagebuch geführt. Dies bietet Einblicke in die autoritär ausgerichtete Erziehungspraxis des vom Jugendamt ausgewählten Kinderheimes.
  Der Fall bietet viel Material für rechtswissenschaftliche, medizinische, pädagogische und psychologische Untersuchungen. Die Angelegenheit tangiert Rechtsfragen zum Sozialgesetzbuch (Krankenversicherungsrecht und Jugendhilferecht), zum Familienrecht, zur Definition und Interpretation "Kindeswohlgefährdung". Weiter wirft der Fall Fragen zur Selbstverwaltung einer Jugendamtsbehörde, zur Genehmigungspraxis von Hilfen zur Erziehung, zur Verletzungen des geltenden Vormundschaftsrechts durch die Behörde, zur Anwendung von körperlicher Gewalt durch die Behörde gegenüber einer Jugendlichen, zur Heimunterbringung im Zwangskontext,,sowie zum stationären Zwangsaufenthalt und Zwangsuntersuchungen im Sana Klinikum in Remscheid durch das Jugendamt auf.

Randthema dort: Frage der Rechtmäßigkeit einer stationäre Krankenhauseinweisung durch eine Amtsvormündin, gemeinsam durchgeführt mit einem, bei der mit Spendengeldern(sic!) unterstützten Kinderschutzambulanz (angegliedert an das Klinikum) beschäftigten Sozialpädagogen, welcher vom Jugendamt als Diplom Psychologe bezeichnet wird. Fragen der Genehmigung von Hilfen zur Erziehung im Zwangskontext durch die wirtschaftliche Jugendhilfe im Rhein-Sieg-Kreis etc. etc.


Beispiel - Die Rolle der Krankenkasse bei Bestehen einer Ergänzungspflegschaft
Rechtsfrage: Ist die Krankenkasse befugt einem Dritten (d.h. der Ergänzungspflegerin) Rechte aus dem Versichertenverhältnis einzuräumen und der selbstständig (familien-) versicherten und sozialrechtlich handlungsfähigen Jugendlichen dabei ihre Rechte aus dem bestehenden Versichertenverhältnis zu verweigern?

Derzeit läuft noch die Klage gegen die Techniker Krankenkasse beim Sozialgericht in Köln. Dort ist die Mutter und die 16-jährige Jugendliche versichert. Die Techniker Krankenkasse hat der Jugendlichen die Herausgabe der Krankenversicherungskarte und das Recht auf Auskunft und Kenntnis abgerechneter ärztlicher Behandlungen verweigert. Die Klage ist derzeit noch rechtshängig.

Nachdem die KlägerInnnen im Eilverfahren erfolgreich auf Herausgabe der Krankenversichertenkarte gegen die Ergänzungspflegerin des Jugendamtes Rhein-Sieg-Kreis geklagt haben, haben die KlägerInnen ein fortgesetztes Feststellungsinteresse beim Sozialgericht Köln geltend gemacht:

Die Klägerinnen (= Versicherte der Techniker Krankenkasse) haben Feststellungsklage erhoben und beantragt, festzustellen dass die Krankenkasse seine Verpflichtungen aus dem Versichertenverhältnis der Klägerinnen nicht hätte verweigern dürfen. Des Weiteren begehren die Klägerinnen die Feststellung, dass das Jugendamt als Ergänzungspflegerin keine Befugnis zu Eingriffen in die Versichertenverhältnisse der Klägerinnen hätte geltend machen dürfen. Die Techniker Krankenkasse hatte den Klägerinnen unter Berufung auf die "Anweisungen" der Ergänzungspflegerin des Jugendamtes des Rhein-Sieg-Kreises die Herausgabe der Gesundheitskarte, sowie  jegliche Auskunft zum Versichertenverhältnis und zu abgerechneten Behandlungen verweigert.

Interessenten können sich per Email bei Franz Romer melden. Emailadresse:


Rote Schulpolitik und schwarze Landkreispolitik....... Realschülerin muss die Klasse 10 zweimal besuchen um Realschulabschluss zu erhalten !

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Der zweimalige Besuch der 10. Klasse ist nicht notwendig wegen schlechter Leistungen - im Gegenteil ....Ursächlich ist vielmehr eine skurrile Form der "Gesetzesauslegung" durch die zuständige Bezirksregierung Köln und die Verwaltungsgerichte (Köln und OVG Köln)....

Die rot-grüne Schulpolitik, die Verwaltungspraxis des Berufskollegs und die Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen führt im Fall der Jugendlichen ("Jugendamt Rhein-Sieg-Kreis) zu neuen absurden Verhältnissen und schwerwiegenden Benachteiligungen der Jugendlichen.
Die rot-grüne Schulpolitik dürfte in diesem Fall am Schicksal der Jugendlichen nicht alleine verantwortlich sein, denn der Umstand, dass die Jugendliche sich veranlasst gesehen hat, ihren Realschulabschluss nicht an einer Realschule machen zu können geht auf das Jugendamt des mehrheitlich CDU-geführten Landkreises Rhein-Sieg zurück.

Die vorausgegangene Realschule hat bereits nach Gutsherrenart im Einvernehmen mit dem Kreisjugendamt über die Belange der Jugendlichen ohne ihre Beteiligung unter Missachtung der ihr gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte entschieden. Nun hat die Justiz, die Bezirksregierung köln und das Berufskolleg im Landkreis Rhein-Sieg ansässig - nicht zum Wohle der Jugendlichen - sondern zu ihrem offenkundigen Nachteil entschieden.

Das Jugendamt hatte zuvor schon dafür Sorge getragen, dass die Schullaufbahn der Jugendlichen durch die  "autoritär" angeordneten Jugendhilfemaßnahmen (Zwangsheimaufenthalt, ärztliche Zwangsbehandlungen im Sana-Klinikum in Remscheid, Zwangspflegefamilienaufenthalt etc.) mehrfach unterbrochen worden war.

Die Jugendliche sah sich danach außerstande, an der mit dem Jugendamt eng zusammen wirkenden Realschule den Realschulabschluss - nunmehr nach Rückkehr aus dem Zwangsheimaufenthalt gemeinsam mit deutlich jüngeren MitschülerInnen - nachzuholen. Die von Seiten der Schule und dem Jugendamt  gemeinsam erfolgten Verletzungen ihrer Persönlichkeitsrechte und der Missachtung ihrer sozialrechtlichen Handlungsfähigkeit (vgl. § 36 Abs. 1 SGB I) führten zu dem Bedürfnis nach erfolgreichem Abschluss der 9. Klasse Realschule schulisch ohne das Jugendamt durchzustarten.

Nachdem die Jugendliche nach der ihr aufgezwungenen Jugendhilfemaßnahme nicht mehr in ihre alte Klasse zurückkehren konnte (in welcher sie sich im Übrigen sehr wohl gefühlt hatte) meldete sich die Jugendliche daher in einem Berufskolleg an im Rhein-Sieg-Kreis an.

Dort erlebte die Jugendliche eine neue Überraschung:
Das Jugendamt hatte zuvor hinter dem Rücken der Jugendlichen mit der Schule Kontakt aufgenommen. Die Jugendliche wird bis heute von der Schulleitung diskriminiert. Die Jugendliche wird von der Schulleitung schlechter behandelt als ihre MitschülerInnen.


Der Umstand, dass die Jugendliche ihr Recht auf dem Verwaltungsgerichtsweg gesucht hat, führte zum Ausschluss von Sprech- und Informationstagen der Schulleitung gegenüber der Jugendlichen. Die unterrichtenden Lehrkräfte des Berufskollegs waren im Rahmen einer autoriären Anordnung der Schulleitung aufgefordert worden, dass die Jugendliche nicht an den Sprech- und Informationstagen teilnehmen dürfe. (Soweit in NRW mehrfach beklagt wird, dass Lehrer unter Eltern zu leiden hätten, darf man sich an dieser Stelle fragen, inwieweit nicht in einigen Fällen die undemokratische Art und Weise des Umganges der Schulleitungen mit Eltern und SchülerInnen Diskrepanzen zwischen den Parteien selbst verursachen).

Das OVG NRW und das VG Köln sahen in diesen Ausschlüssen keine verfassungswidrige Diskriminierung. Freilich konnte das OVG NRW und das VG Köln keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage benennen, wonach Schülerinnen von Schulveranstaltungen ausgeschlossen werden dürfen, wenn diese wegen einer Rechtsfrage den Verwaltungsgerichtsweg im Rahmen ihres grundgesetzlichen Justizgewährungsanspruches suchen.

Das Berufskolleg bietet eine 10. Klassenstufe an. Dort werden die Schüler in zwei Gruppen aufgeteilt. Die Schüler werden gemeinsam unterrichtet. Nur die Tests unterscheiden sich durch unterschiedliche Anspruchsniveaus.
Erst nach einigen Monaten erfuhr die Jugendliche, dass sie in die "Hauptschulgruppe" als Realschülerin eingestuft worden war und in diesem 10. Schuljahr "nur" den Hauptschulabschluss und nicht die Fachoberschulreife (ist dem Realschulabschluss gleichgestellt) erreichen könne.

Die Jugendliche muss also nächstes Schuljahr ein zweites Mal dieselbe Klasse besuchen (= Klasse wiederholen !!) um dann die anspruchsvolleren Tests mitschreiben zu dürfen und um den Realschulabschluss zu erhalten. Die Jugendliche wäre angesichts ihres guten Leistungsniveaus ohne Probleme in der Lage die anspruchsvolleren Tests zu schreiben....Die Bezirksregierung und die Verwaltungsgerichte behaupten, dass dies durch die geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen weder rechtlich möglich, noch zulässig sei.


Die fachanwaltliche Überprüfung widersprach den "Gesetzesdeutungen" auch des Oberverwaltungsgerichts NRW:

Die Jugendliche hat im Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Köln geklagt. Obwohl im NRW Schulgesetz in § 10 SchulG behauptet wird, dass das NRW Schulsystm durchlässig sei, geschieht vorliegend das Gegenteil.

Aufbau und Gliederung des Schulwesens
Erster Abschnitt - Schulstruktur
§ 10 Schulstufen, Schulformen, besondere Einrichtungen
(1) Das Schulwesen ist nach Schulstufen aufgebaut[..] Die Schulformen sind so zu gestalten, dass die Durchlässigkeit zwischen ihnen gewahrt und die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Schulen gefördert wird.
(2) [..]
(3) Die Sekundarstufe I umfasst die Hauptschule, die Realschule, die Se-
kundarschule und die Gesamtschule bis Klasse 10, das Gymnasium bisKlasse 9, in der Aufbauform bis Klasse 10.
Aus Sicht des Prozessbevollmächtigten RA Saschenbrecker der Jugendlichen widerspricht die Schulbehörde und die der Argumentation der Schulbehörden folgende Rechtsprechung der NRW Verwaltungsgerichte dem § 10 Abs. 1, Satz 2 verankerten Durchlässigkeitsgrundsatz:
"Die Schulformen sind so zu gestalten, dass die Durchlässigkeit zwischen ihnen gewahrt und die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Schulen gefördert wird."

Sowohl Schulverwaltung als auch die Verwaltungsgerichte stützen ihre rechtlichen Ausführungen auf formale Anforderungen, welche ihrerseits nicht in eindeutiger Weise dem Gesetz zu entnehmen sind. Weder das Verwaltungsgericht Köln, noch das Oberverwaltungsgericht waren bereit, sich mit der Frage des Schulgesetzgebers zur "Durchlässigkeit" gemäß § 10 Abs. 1, Satz 2 SchulG NRW zu befassen. 

Vergeblich sucht der "denkende" Bürger nach einer nachvollziehbaren Begründung in den Beschlüssen. 
Es fehlt eine nachvollziehbare Begründung, warum eine Realschülerin mit einem erfolgreichen Abschluss nach der 9. Klasse beim Wechsel in das Berufskolleg die 10. Schulklasse gleich zweimal durchlaufen muss, um den Realschulabschluss zu erhalten. 

Für die Schulleitung des Berufskollegs, welche nicht gerade schülerfreundlich eingestellt zu sein scheint, stellte es jedenfalls eine "Ungeheuerlichkeit" dar, dass die Schülerin das Verwaltungsgericht angerufen hat, weil sie - im Übrigen nicht nur die Schülerin, sondern alle ihre Bekannte und Freunde - nicht verstehen konnte, dass sie einen Realschulabschluss (Fachoberschulreife) nur bekommt, wenn sie dieselbe Klasse zweimal besucht.

Das Verwaltungsgericht Köln - hat sich erwartungswidrig nicht mit dem Grundsatz der Durchlässigkeit des Schulsystems in § 10 SchulG auseinander gesetzt, sondern hat die Jugendliche auf die untergesetzliche Verordnung für die NRW Berufsschulen (APO-BK)  und auf die nicht verstehbaren Gesetzesinterpretation der Bezirksregierung verwiesen.

Das sog. Rechtsstaatsprinzip, wonach jeder Bürger Sinn und Zweck der Gesetze erkennen können muss und der Gesetzgeber deshalb seine Gesetze klar und eindeutig formulieren muss, scheint im  vorliegenden Fall vollständig außer Kraft gesetzt zu sein. Sofern Gesetze nicht ausreichend bestimmt sind, wäre es eigentlich Sache der Richter gewesen, entweder dies festzustellen und das betreffende Gesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen oder das Gesetz "verfassungskonform" auszulegen..... (vgl. Staatsrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz (Deutschland)

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Köln, bestätigt durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gilt nicht § 10 SchulG, sondern die nicht als Gesetz geschaffene sog. "untergesetzliche" Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsschule (APO-BK). Danach müsse ein Realschüler, welcher ein Abschlusszeugnis der 9. Klasse Realschule vorweisen kann, beim Berufskolleg zweimal die 10. Klasse durchlaufen um den Realschulabschluss zu erreichen.

So interpretieren zumindest die Verwaltungsgerichte die geltenden untergesetzlichen ministeriellen Verordnungen. Nach Ansicht der Verwaltungsgerichte verdrängt somit die untergesetzliche Norm den im § 10 SchulG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen.Der Leser kann dem zitierten OVG-Beschluss
die schwer nachvollziehbare Argumentation des Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1514/16
verfolgen:


5
6Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich auch nicht, dass es der in § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchulG NRW geforderten Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen und Schulformen widerspricht, wenn der Antragstellerin derzeit nur der Bildungsgang gemäß § 2 Nr. 1 der Anlage B zur APO-BK offen steht. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend macht, sie hätte bei Fortsetzung des Realschulbesuchs die Fachoberschulreife in einem weiteren Schuljahr, d. h. nach Abschluss der Klasse 10, erreichen können, wohingegen sie denselben Abschluss an der Berufsfachschule erst nach zwei Schuljahren erwerben könne, wenn man der Auffassung des Antragsgegners folge, spricht allein das nicht für einen Verstoß gegen das gesetzliche Durchlässigkeitsgebot.
 Dazu das Schulministerium zum Thema Berufskolleg, Durchlässigkeit und Schulqualität:
Berufskolleg
Das Berufskolleg in Nordrhein-Westfalen ist eine Schulform der Sekundarstufe II. Es ist mit den beruflichen Schulen in anderen Bundesländern vergleichbar. Das Berufskolleg vermittelt in einem differenzierten Unterrichtssystem in einfach- und doppeltqualifizierenden Bildungsgängen eine berufliche Qualifizierung (berufliche Kenntnisse, berufliche Weiterbildung und Berufsabschlüsse). Darüber hinaus können vom Hauptschulabschluss bis zur Allgemeinen Hochschulreife alle allgemeinbildenden Abschlüsse erworben bzw. nachgeholt werden.


Auf der Webseite des Schulministeriums wird in einem vom Schulministerium herausgegebenen QM-Handbuch Folgendes festgestellt:

Im Bereich der Arbeitsförderung erfolgt die Konzeption und Durchführung in Verantwortung der einzelnen Berufskollegs.
Gemäß § 52SchulG wurde für die Durchführung von Unterricht die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (APO-BK) vom 26.05.1999 erlassen. Die APO-BK berücksichtigt die Vereinbarungen der Bundesländer zu Bildungsstandards und gewährleistet damit „die Gleichwertigkeit und Qualität sowie die Durchlässigkeit und Vielfalt des schulischen Bildungs- und Erziehungsangebotes zu gewährleisten“.
Und in einem weiteren Dokument des NRW Schulministeriums wird ebenfalls auf die "Durchlässigkeit des NRW Schulsystems" hingewiesen:
"Die kontinuierliche individuelle Förderung während der gesamten Schulzeit sichert die Durchlässigkeit innerhalb der Schule und zwischen den Schulformen. Die Begleitung der Übergänge bei Schul- oder Schulformwechsel oder auf dem Weg in Studium oder Beruf folgt dem Ziel Lernbiografien bruchlos zu gestalten" (vgl. dazu § 10 Abs. 1, Satz 1SchulG NRW)

Die Bezirksregierung Köln, das Verwaltungsgericht Köln und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen folgen diesen auf den Seiten des Schulministeriums bekannt gegebenen Grundsätzen gerade ncht.

Es ist schon absurd, wenn die Bezirksregierung Köln im Gerichtsverfahren der Jugendlichen vorwirft, dass sie doch auf der Realschule hätte bleiben können, denn dort hätte sie ja den Realschulabschluss beim einmaligen Besuch der 10. Klasse bekommen:„Es wäre der Antragstellerin unbenommen gewesen, ihre Bildungslaufbahn z.B. an einer Realschule fortzusetzen. Dann wären die von der Antragstellerin geltend gemachten Nachteile nicht entstanden.“(Zitat Bezirksregierung Köln)

Das Berufskolleg argumentierte ähnlich. So sei die Schülerin selbst schuld, wenn sie im letzten 10. Schuljahr die Schulform wechsele. Sie hätte auf der Realschule bleiben können. Nun müsse sie mit dem Schulwechsel verbundene Nachteile in Kauf nehmen. Damit setzt sich Bezirksregierung und Justiz offenkundig über die - auch auf der Webseite des Schulministeriums NRW und im Schulgesetz erläuterten Grundsätze der Durchlässigkeit des NRW-Schulsystems hinweg.


Das Oberverwaltungsgericht hat vorliegend zwei grundlegend verschiedene Absätze in § 5 zusammengeworfen:
§ 5 Abs. 1 APO-BK - Anlage B lautet:
(1) In einen Bildungsgang gemäß § 2 Nummer 1 wird aufgenommen, wer über den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss verfügt.
Dazu den zitierten§ 2 Nr. 1: Die Berufsfachschule umfasst
1. einjährige vollzeitschulische Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss vermitteln
 § 5 Abs. 2 APO-BK - Anlage B lautet:
2) In einen Bildungsgang gemäß § 2 Nummer 2 wird aufgenommen, wer über den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder einen gleichwertigen Abschluss oder über die nach Klasse 9 des Gymnasiums erworbene Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verfügt. Schülerinnen und Schüler, die einen Bildungsgang gemäß § 2 Nummer 1 erfolgreich absolviert haben, sind aufzunehmen.
Dazu den zitierten § 2 Nr. :Die Berufsfachschule umfasst:
2. einjährige vollzeitschulische Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und den mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife), der mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verbunden sein kann, vermitteln
Daraus folgert das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht NRW(Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1514/16), dass die Realschülerin beim Wechsel in das Berufskolleg gewissermaßen zur "Hauptschülerin" wird und nur noch den Hauptschulabschluss nach § 5 Abs. 2 Nummer 1 machen dürfe.§ 5 Abs. 2 Nummer 1 stünde der Antragstellerin nicht offen.

(Ich bitte meine Leser den Originalbeschluss des OVG NRW und die zugehörigen Gesetze zu lesen und ggf. zu erläutern. Vielleicht ist jemand in der Lage zu erklären, warum der Durchlässigkeitsgrundsatz des Schulsystems nicht verletzt wurde. Vielleicht ist auch jemand in der Lage zu erklären, warum die Jugendliche nicht benachteiligt sein soll, auch wenn diese zwei Jahre Schulbesuch beim Berufskolleg benötigt um die Fachoberschulreife zu bekommen....)

Die Bezirksregierung Köln trug zum Fall der Jugendlichen am 19.01.2017 beim OVG NRW vor:
„Es wäre der Antragstellerin unbenommen gewesen, ihre Bildungslaufbahn z.B. an einer Realschule fortzusetzen. Dann wären die von der Antragstellerin geltend gemachten Nachteile nicht entstanden.“
Das OVG konstatiert dazu:
Die Voraussetzungen für die Aufnahme in einen Bildungsgang gemäß § 2 Nr. 2 der Anlage B zur APO-BK, den die Antragstellerin absolvieren möchte, erfüllt sie aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen indes nicht.
Gerade dies hat das OVG nicht begründet.
 
Aus Sicht der UnterstützerInnen der Jugendlichen wird die Argumentation des OVG so gesehen:
Das OVG führt in vermeintlicher Fachjuristensprache weiter aus, dass die Jugendliche  nicht benachteiligt sei. Es sei keine Ungleichbehandlung, wenn die Realschülerin, welche in der Realschule nur ein Schuljahr zum Erreichen der Fachoberschulreife benötige, im Berufskolleg ein und dieselbe Klasse zweimal durchlaufen müsse. Fachjuristisch wird diese Aussage gekonnt "vernebelt" und "rechtsstaatlich" vermeintlich am Gleichbehandlungsgrundsatz gemessen. Die Kunst der juristischen Argumentation der faktischen Ungleichbehandlung zu einer juristisch einwandfreien vermeintich verfassungskonformen Gleichbehandlung bringt das OVG mit folgenden Worten zum Ausdruck:
"Die unterschiedliche Ausgestaltung der Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 des § 5 der Anlage B zur APO-BK begründet nicht die mit der Beschwerde geltend gemachte ungerechtfertigte Ungleichbehandlung (im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG) zwischen Realschülern in der seinerzeitigen Situation der Antragstellerin und Hauptschülern."
Warum nicht? Das erklärt?! das OVG mit folgenden Ausführungen:

Die unterschiedliche Ausgestaltung der Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 des § 5 der Anlage B zur APO-BK begründet nicht die mit der Beschwerde geltend gemachte ungerechtfertigte Ungleichbehandlung (im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG) zwischen Realschülern in der seinerzeitigen Situation der Antragstellerin und Hauptschülern. Der Besuch der Hauptschule kann nur dann zu einer Zugangsberechtigung im Sinne von § 5 Abs. 2 der Anlage B zur APO-BK führen, wenn der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 erworben wird (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG NRW), der neben dem Hauptschulabschluss nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG NRW einen eigenständigen Abschluss der Sekundarstufe I darstellt. Der Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 setzt voraus, dass das in den §§ 30 ff. APO-S I geregelte Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 durchlaufen wurde und die Versetzungsanforderungen gemäß § 22 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 und 2 APO S I erfüllt sind (§ 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 APO S I). Insofern unterscheiden sich diese Zugangsvoraussetzungen wesentlich von denen, die Realschüler in der seinerzeitigen Situation der Antragstellerin erfüllen müssen, um den Hauptschulabschluss zu erwerben; letztere haben weder die Klasse 10 zu absolvieren noch ein Abschlussverfahren zu durchlaufen. Angesichts dessen spricht nach der den Aufnahmevorschriften zugrundeliegenden typisierenden Betrachtungsweise alles dafür, dass es sachlich gerechtfertigt ist, wenn bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 APO S I ein ‑ in Relation zu § 40 APO S I ‑ höherwertiger Abschluss erworben wird, der zur Aufnahme in den Bildungsgang nach § 2 Nr. 2 der Anlage B zur APO-BK berechtigt
Das Oberverwaltungsgericht argumentiert hier mit den untergesetzlichen APO-BK Bestimmungen, nach dem Motto, dass diese  für den Erwerb des Hauptschulabschlusses gelten und beim Berufskolleg ja auch "nur" zwei Formen eines Hauptschulabschlusses und kein Realschulabschluss erworben werden könne. Das OVG lässt dabei außer Acht, dass der sog. Hauptschulabschluss (BK 2) welcher als "Fachoberschulabschluss deklariert wird, dem Realschulabschluss gleichgestellt ist..

Das OVG: Nach den geltenden Bestimmungen (APO-BK) habe man richtig entschieden. Eine Benachteiligung liege nicht vor, da sich die Realschülerin ja nicht mit den Hauptschülern vergleichen könne....

Die Bezugnahme des Oberverwaltungsgerichts zum verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und seine darauffolgende Begründung auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Berufskollegs enthält meines Erachtens einen schwerwiegenden Denkfehler und lässt vermuten, dass das Oberverwaltungsgericht den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz in "eigener" Weise interpretiert.

Gleichbehandlung gibt es nach der Argumentation des Oberverwaltungsgerichts nur, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen dies zulassen. Der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz misst allerdings die Gleichbehandlung nicht an einer geltenden Verordnung, sondern geht umgekehrt vor und untersucht ob die geltende Verordnung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung in Einklang steht.......

Die Auffassung der Bezirksregierung Köln, welcher das VG Köln und das OVG NRW gefolgt ist, wonach die Realschülerin mit Abgangszeugnis der 9. Klasse kein Anrecht habe, beim Berufskolleg in der 10. Klasse, d.h. innerhalb eines Jahres die 10. Klasse mit Abschluss "Fachoberschulreife" (= Realschulabschluss gleichgesetzt) zu absolvieren ist für "Normalsterbliche" so überhaupt nicht verständlich....

Auch angesichts des in § 13 Abs. 1 APO-S I verankerten Grundsatzes (und § 10 SchulGNRW) und der allgemeinen Bekundungen des Schulministeriums zur Durchlässigkeit des NRW-Schulsystems ist unter Anwendung logischem Menschenverstandes alles andere als nachvollziehbar:
§ 13 Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs ab Klasse 7
(1) Schülerinnen und Schüler, Eltern und Schule sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass niemand nach erfolgreichem Durchlaufen der Erprobungsstufe von der Realschule zur Hauptschule oder vom Gymnasium in die Realschule oder die Hauptschule wechseln muss.
Sowohl der klagende Rechtsanwalt, als auch viele UnterstützerInnen der Jugendlichen können die "schräge"  Argumentation des Oberverwaltungsgerichts NRW nach dem Motto "Wärest Du auf der Realschule geblieben, dann würdest Du jetzt nicht von uns wie eine Hauptschülerin behandelt werden müssen"überhaupt nicht verstehen.( Einige fachjuristisch kundige UnterstützerInnen der Jugendlichen befanden die richterliche Argumentation als "pseudojuristisch".....)

Die vom Schulministerium erlassenen APO (Ausbildungs- und Prüfungs)- Bestimmungen sind dem (Schul-)Gesetz unterworfen. Der Grundsatz der Durchlässigkeitdes Schulsystems wurde von den Kultusministerkonferenzen der Länder übereinstimmend als zentraler Bestandteil des Bildungssystems anerkannt.

Die APO-Bestimmungen sind als untergesetzliche Normen im Lichte der geltenden Gesetze und des gesetzgeberischen Willens zu überprüfen. Gerade dies haben hier weder die Bezirksregierung Köln, noch die jeweils zuständigen Verwaltungsgerichte getan. Sie haben vielmehr diejenigen untergesetzlichen Normen hervorgehoben, welche wenig detailliert und für die Gesetzesadressaten nur schwer verstehbar, angeblich das Gegenteil des § 13 Abs. 1 APO-S I und des § 10 Abs. 1, Satz 2  SchulGNRW feststellen und zugleich dem bundesweit im Schulsystem geltenden Durchlässigkeitsgrundsatzes ausdrücklich widersprechen.

Wie im vorliegenden Fall deutlich wird, handelt der Staat hier nach irrationalen, dem gesunden Menschenverstand nicht mehr zugänglichen Grundsätzen. Wie schüler- und elternfeindlich Schule, Bezirksregierung und Justiz rigoros das übergeordnete Gesetz in eine nicht mehr mit vernünftigen Argumenten erklärbare Richtung uminterpretiert und untergesetzliche Normen "über" gesetzliche Grundsatzentscheidungen stellt, ist schwer verstehbar.

"Kann wirklich noch unterstellt werden, dass Behörden und Justiz unabhängig,objektiv und nur auf der Grundlage geltender Gesetze entscheiden? Oder gelten schwer verstehbare Ausdeutungen von "Verordungen" statt von Gesetzen?"All dies fragen sich die Unterstützerinnen der vom irrationalen Staatshandeln gebeutelten Jugendlichen.

Die Jugendliche, welche unter dem Kreisjugendamt des Rhein-Sieg-Kreises (siehe dazu die Blogberichte) in besonderer Weise zu leiden hatte, muss nach einem Wechsel von der Realschule (mit Abgangszeugnis der 9. Realschulklasse) somit erneut neues Leid hinnehmen, welche keine vernünftig denkende Person mit logischen Begründungen erklären kann..................

Sie muss zweimal ein- und dieselbe Klasse durchlaufen.....zur "Strafe" ?!, dass sie nach der 9. Klasse Realschule zum Berufskolleg gewechselt hat....und weil diese Schülerin auch noch gegen die Schule geklagt hat, wird die Schülerin von der Schulleitung des Berufskollegs auch noch schlecht behandelt. Offenkundig sind die im Berufskolleg beschäftigten Lehrkräfte mit der "pädagogischen" Behandlung der Jugendlichen durch die Schulleitung nicht einverstanden, denn von dort erfährt die Jugendliche freundliche Behandlung und gute Unterstützung.


Liebe Leser, an diesem Beispiel wird deutlich wie frustrierend und schülerfeindlich das NRW -Bildungssytem und das zugehörige Behördenhandeln ist. Aber Vorsicht, wenn Sie hieraus Konsequenzen für die Wahlen im NRW-Landtag ziehen wollten:
Die Leidensgeschichte der Jugendlichen wurde von dem mehrheitlich CDU-geführten Landkreis Rhein-Sieg erst verursacht. Dem Landrat wurde das Leid der Jugendlichen - auch von der Unterzeichnenden - vorgetragen. Dort wird die Ansicht vertreten, dass das Jugendamt des Landkreises alles richtig gemacht habe.....Insoweit kann keine der großen Parteien für sich in Anspruch nehmen, dass die politische Realität unter ihrer "Regierung" besser wäre.....
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