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Channel: Kinder- und Jugendhilfe unter der Lupe
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3 Heimkinder sind den Zwängen ihres unfreiwilligen Heimaufenthaltes entflohen: Polizei macht Öffentlichkeitsfahndnung mit Bildern

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Öffentlichkeitsfahndungen sind an enge gesetzliche Vorgaben gebunden. Der Staat sieht sich hier befugt, die betroffenen Kinder schweren seelischen Misshandlungen auszusetzen.


Die 3 gesuchten Kinder haben sich in einem Hilferuf im November 2016 an die Unterzeichnende gewandt. Sie werden - ohne dass den Kindern irgend ein verständlicher Grund genannt wurde - im Heim "gefangen" gehalten. Sie wurden von heute auf morgen aus ihrem sozialen Umfeld, ihrer Schule herausgenommen und von ihren Freunden getrennt. Die Heimeinrichtung verlangt von den Kindern, dass sie sich ihrem Schicksal unterwerfen, ihre Eltern zunächst gar nicht und nachher kaum sehen dürfen und sich am Ort der Einrichtung neue Freunde suchen sollen. Diese Jungen kämpfen verzweifelt darum, ihre Freiheit zurück zu gewinnen und die Liebe und Zuwendung ihrer Eltern, ihrer Verwandten und Freunde jeden Tag wieder spüren zu dürfen. 

Nach Einschätzung des sehr erfahrenen Rechtsanwaltes der Eltern ist nach fast 10-monatiger Freiheitsentziehung zu Lasten der Kinder bis heute nicht bekannt, warum die Kinder im Heim sich als "Gefangene" des Staates erleben müssen.

Welche schwerwiegenden langfristigen Folgen für Kinder die Trennung von der Familie haben, das interessiert hier keinen. Die seelische Not dieser Kinder ist durch den staatlichen Eingriff der Zwangsheimunterbringung unermeßlich groß. Hinzu kommt nun noch, dass diese Kinder sich auf der "Flucht" befinden, weil sie die staatlichen Maßnahmen nicht mehr ertragen konnten.

Es ist für mich als Erziehungswissenschaftlerin überhaupt nicht mehr nachvollziehbar, wenn Behörden unter voller Namensnennung und Veröffentlichung der Kinderbilder eine polizeiliche Hetzjagd auf die Kinder veranstaltet.

Denn solche polizeilichen Hetzjagden sind hochumstritten, insbesondere wenn Kinder betroffen sind. Deutschland wird zu "Kinderjägern" damit diese wieder zurück in den von ihnen so genannten "Kinderknast" oder wie ihnen bereits angedroht in die "Psychiatrie zur Ruhigstellung" gebracht werden können.

Aus erziehungswissenschaftlicher Sicht geht es bei alledem schon lange nicht mehr um das Kindeswohl. Dies hat der Fall der zwischenzeitlich Volljährigen aus dem Rhein-Sieg-Kreis gezeigt. Sie leidet bis heute darunter, dass ihr der Staat - mit der Behauptung ihr Kindeswohl schützen zu wollen - sie als 14-jährige einer ärztlichen Zwangsuntersuchung und als 15-jährige einer psychiatrischen Zwangsuntersuchung zugeführt hat,- angeblich alles zu ihrem Wohle. Sie wurde aus der Schule genommen und leidet bis heute darunter, dass dadurch ihre ehemaligen Mitschülerinnen seit Jahren den Realschulabschluss haben, während sie diesen erst mit 19 Jahren in der Tasche haben wird........Das Tagebuch der Jugendlichen offenbart einen unglaublichen Leidensweg. Schule, Jugendamt und Justiz haben ihre Jugendzeit ihr selbst zur Hölle gemacht - alles angeblich weil der Staat sie vor ihrer Mutter schützen müsse. Derzeit versucht sie die Folgen und das sich immer mehr offenbar werdende Staatsunrecht zu bewältigen. Aus ihrer Sicht hat Deutschland keine freiheitlich-demokratische Grundordnung und das Grundgesetz galt in ihrem Falle auch nicht....Verfassungsbeschwerden waren erfolglos geblieben....(vermutlich weil das Bundesverfassungsgericht die Flut der Klagen über Grundrechtsverletzungen im Familienrecht nicht mehr bewältigen kann)

Zurück zu den gesuchten Jungs und der mit einer (vermutlich) rechts- und gesetzeswidrigen öffentlichen Polizeifahndung verbundenen Kindeswohlgefährdung....

Im Spiegel steht zum Thema öffentliche Fahndung Folgendes:

Vor allem aber ist die öffentliche Fahndung in Deutschland aus guten Gründen an eng definierte Auflagen gebunden. Weil sie Identitäten offenlegt, berührt sie die Persönlichkeitsrechte der Gesuchten. "Durch eine Namensnennung oder Veröffentlichung von Fotos kann im Einzelfall eine Bloßstellung oder Schädigung des Betroffenen nicht gänzlich ausgeschlossen werden", sagt eine Sprecherin des BKA. "Vorher wird stets geprüft, ob der beabsichtigte Fahndungserfolg nicht auch durch weniger beeinträchtigende Maßnahmen erreicht werden kann."
Öffentlichkeitsfahndungen tragen auch das Risiko von Vorverurteilungen, falschen Denunziationen, Rufschädigungen: Die öffentliche Fahndung ist ein moderne Pranger.

In Deutschland ist eine Öffentlichkeitsfahndung nach meiner Recherche nur nach vorheriger richterlicher Genehmigung zulässig. Vgl. dazu Wikipedia-Eintrag:
"In Deutschland ist die Öffentlichkeitsfahndung in § 131aStPOnormiert. Die Anordnung von Fahndungen nach § 131a Abs. 3 und § 131b StPO dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden. Fahndungen nach § 131a Abs. 1 und 2 StPO bedürfen der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft; bei Gefahr im Verzug dürfen sie auch durch ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden (§ 131c StPO)."
Ob die veröffentlichende Polizei aufgrund einer solchen richterlichen Anordnung fahndet, ist nicht bekannt....

Jedenfalls hat hier niemand danach gefragt, wie die Psyche dieser Kinder bzw. Jugendlichen eine solche - an sich wohl hauptsächlich Straftätern gewidmete - öffentliche Verfolgungsjagd verarbeiten. Das hier aus erziehungswissenschaftlicher Sicht wahrgenommene "Kindeswohlgefährdungsprivileg" des deutschen Staates kümmert sich nicht um die "Seelen" der Kinder......

Der deutsche Staat zeigt hier deutlich, dass der Begriff "Kindeswohl" derart pervertiert ist, dass es in Wahrheit längst nicht um das Wohl der Kinder geht. Wenn wie hier Sozialpädagogen eine Hetzjagd auf die von ihnen zu schützenden Kinder veranstalten lassen, dann kann man mit Fug und Recht von einer staatlichen Kindeswohlgefährdung oder einer sog. "schwarzen Pädagogik" sprechen......

Kommentar vom Lawblog zum Thema:
"Fakt ist doch zunächst, dass öffentliche Fahndungen von einem Richter genehmigt werden müssen. Dieser legt auch fest, welche Informationen und Bilder des Verdächtigen in den Aufruf einfließen dürfen. Die entsprechenden Texte und Bilder stellen die Polizeibehörden dann zum Beispiel ins Portal “Polizeipresse”, wo sich praktisch jeder die Informationen ansehen, sie kopieren und verwenden kann. Außerdem schickt die Polizei das Material an Zeitungs-, Fernseh- und Rundfunkredaktionen."
 

§ 131a StPO
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung


(1) Die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder eines Zeugen darf angeordnet werden, wenn sein Aufenthalt nicht bekannt ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für Ausschreibungen des Beschuldigten, soweit sie zur Sicherstellung eines Führerscheins, zur erkennungsdienstlichen Behandlung, zur Anfertigung einer DNA-Analyse oder zur Feststellung seiner Identität erforderlich sind.

(3) Auf Grund einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder Zeugen darf bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung auch eine Öffentlichkeitsfahndung angeordnet werden, wenn der Beschuldigte der Begehung der Straftat dringend verdächtig ist und die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.

(4) 1§131 Abs. 4 gilt entsprechend. 2Bei der Aufenthaltsermittlung eines Zeugen ist erkennbar zu machen, dass die gesuchte Person nicht Beschuldigter ist. 3DieÖffentlichkeitsfahndung nach einem Zeugen unterbleibt, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen entgegenstehen. 4Abbildungen des Zeugen dürfen nur erfolgen, soweit die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(5) Ausschreibungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen in allen Fahndungshilfsmitteln der Strafverfolgungsbehörden vorgenommen werden.

§ 131b
Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen


(1) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist, ist auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat, insbesondere die Feststellung der Identität eines unbekannten Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.

(2) 1Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Zeugen und Hinweise auf das der Veröffentlichung zugrunde liegende Strafverfahren sind auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere die Feststellung der Identität des Zeugen, auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 2Die Veröffentlichung muss erkennbar machen, dass die abgebildete Person nicht Beschuldigter ist.
(3) § 131 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 gilt entsprechend.




3 entflohene Heimkinder erneut in Gefangenschaft: Die Jungen protestieren aktiv gegen ihre staatliche Freiheitsberaubung

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Zu DDR-Zeiten gab es Jugendwerkhöfe. Heutige Jugendhilfe(zwangs-)maßnahmen gleichen in vielen Punkten der "schwarzen" Pädagogik, welche einst in den Jugendwerkhöfen praktiziert wurde......

Dies zeigt der Fall der bundesweit  und mit Hilfe von Telefonüberwachungen und Öffentlichkeitsfahndung (bei voller Namensnennung zzgl. Fotos) gesuchten und entflohenen 3 Heimkindern.

Gemäß der dazu geltenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen in der Strafprozessordnung dürfen nur Beschuldigte oder Zeugen per Öffentlichkeitsfahndung gesucht werden:
Vgl.:
§ 131a StPO Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
§ 131b StPO Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen 
§ 131c StPO Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen

Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage wonach Heimkinder wie Beschuldigte per Öffentlichkeitsfahndung gesucht werden dürfen existiert offenbar nicht. Die Fahndungen sind immer noch im Internet abrufbar !!!

Das Recht der Kinder am eigenen Bild wurde bzw. wird dadurch immer noch im Rahmen ihrer bundesweiten Öffentlichkeitsfahndung kurzerhand außer Kraft gesetzt. Ist die Polizei nicht an den Wortlaut des Gesetzes gebunden ? Gibt es eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, welche der Polizei Rostock gestattet hätte, in dieser schwerwiegenden Form in die Persönlichkeitsrechte der Kinder und des Jugendlichen eingreifen und diese "jagen" zu dürfen?

Die volle Namensnennung der Kinder im Rahmen der Polizeifahndung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte nicht nur der Kinder, sondern auch der Eltern dar.

Die von der Ergänzungspflegerin initiierte Öffentlichkeitsfahndung stellt aus erziehungswissenschaftlicher Sicht - neben der Frage, ob diese überhaupt rechtlich zulässig gewesen war -  des Weiteren eine eigene Form der Kindeswohlgefährdung dar.

Der Ergänzungspflegerin war bekannt, dass die Kinder gegen ihren Willen im Heim von ihr festgehalten werden. Der Polizei in Rostock war bekannt, dass die Kinder nicht als "Beschuldigte" und auch  nicht als "Zeugen" gesucht werden und somit die §§ 131 ff. StPO nach anwaltlicher Auskunft keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die staatlichen Grundrechtsverletzungen der Rostocker Polizei in Mecklenburg-Vorpommern waren.

Die Kinder wurden - wie "Beschuldigte", d.h. wie Jugendstraftäter von der Polizei gejagt und von der Polizei "gefangen genommen".

Das Verbot seelischer und/oder körperlicher Misshandlung gemäß § 1631 BGB scheint im vorliegenden Fall weder die Polizei Rostock, die für die "Festsetzung" zuständige Polizei, noch die rechtsprechende Gewalt, noch das Jugendamt als "Garant für das Kindeswohl" für sich in Anspruch zu nehmen.

Aus erziehungswissenschaftlicher Sicht sind die "gegen" die drei Brüder gerichteten Maßnahmen seelische und körperliche Misshandlungen. Unbegreiflich ist vorliegend die Argumentation der Justiz und der vom Kreisjugendamt Oldenburg (Ostholstein) zur Ergänzungspflegerin ernannten Jugendamtsmitarbeiterin. (= Ergänzungspflegschaft wurde unter Verletzung des § 55 Abs. 2, Satz 2 und 3 SGB VIII eingerichtet.) Die Brüder sind erst gar nicht gefragt worden, ob die Jugendamtsmitarbeiterin, welche bei bestehender elterlicher Sorge sich befugt gesehen hatte eine stationäre zwangsärztliche Behandlung im Sana-Klinikum in Eutin bei Dr. Reese für mehrere Wochen zu veranlassen, ihre Ergänzungspflegerin sein soll. Im Kreisjugendamt Oldenburg (Ostholstein) scheint das Jugendamt sich nicht an die geltenden Gesetze gebunden zu fühlen. Die Brüder können die ihnen "vorgesetzte" Ergänzungspflegerin nicht leiden. Sie fühlen sich von ihrer Ergänzungspflegerin seelisch und körperlich misshandelt.

§ 55 SGB VIII Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft


(1) Das Jugendamt wird Beistand, Pfleger oder Vormund in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen (Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft).
(2) 1Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Aufgaben des Beistands, des Amtspflegers oder des Amtsvormunds einzelnen seiner Beamten oder Angestellten.2Vor der Übertragung der Aufgaben des Amtspflegers oder des Amtsvormunds soll das Jugendamt das Kind oder den Jugendlichen zur Auswahl des Beamten oder Angestellten mündlich anhören, soweit dies nach Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen möglich ist. 3Eine ausnahmsweise vor der Übertragung unterbliebene Anhörung ist unverzüglich nachzuholen.

Der Gesetzgeber hat nicht ohne Grund in 2011 die Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften gesetzlich neu geregelt. Die Neuregelung sollte sicher stellen, dass nur Personen diese Aufgaben wahrnehmen dürfen, welche sich tatsächlich dem Kindeswohl verpflichtet sehen und sich für die Bedürfnisse und das Leid der Kinder interessiert. Die zuständige Ergänzungspflegerin vom Jugendamt Oldenburg (Ostholstein) fühlt sich offenbar nicht an ihre gesetzlichen Verpflichtungen gebunden. Der älteste der geflohenen Brüder ist sozialrechtlich handlungsfähig, denn er ist 15 Jahre alt. Dennoch wird er weiterhin, wie ein Kleinkind von der Ergänzungspflegerin behandelt.

Aus erziehungswissenschaftlicher Sicht ist dies eine schwerwiegende Form der Entwicklungsbehinderung. Die Ergänzungspflegerin behindert die Entwicklung des Jugendlichen zu einem "mündigen Staatsbürger". Es gibt wenige Erziehungsziele, welche vom Gesetzgeber festgelegt worden sind. Die ab 15 Jahren geltende sog. "sozialrechtliche Handlungsfähigkeit" führt nach dem Willen des Gesetzgebers dazu, dass Personensorgeberechtigte verpflichtet sind Jugendliche in ihrer Entwicklung zu einem selbstbestimmten Leben zu führen und diese dabei zu unterstützen.

Dazu gehört mit Sicherheit nicht die "Gefangenschaft" in einem Kinderheim..... .

§ 36 Abs. 1 SGB I ist eine verbindliche Vorschrift, welche Jugendämter zu beachten haben.

§ 36 SGB I Handlungsfähigkeit

(1) 1Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen.2Der Leistungsträger soll den gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen unterrichten.


 Eine Heimunterbringung ist eine Sozialleistung gemäß § 27 i.V. mit § 34 SGB VIII. Gemäß § 36 Abs. 1, Satz 1 SGB I kann ein Jugendlicher eine Zwangsunterbringung im Kinderheim "ablehnen". (Erzwungene Heimaufenthalte finden in diesem Alter nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur im Rahmen von "Arrestmaßnahmen" gegenüber jugendlichen Straftätern statt. FAZIT: der Jugendliche wird genauso behandelt wie ein jugendlicher Straftäter. Ein Hilfeplan gemäß § 36 SGB VIII wurde - soweit bekannt vom Jugendamt für die 3 Brüder erst gar nicht aufgestellt. Denn nach den gesetzlichen Vorschriften wären die immer noch sorgeberechtigten Eltern an der Hilfeplanung zu beteiligen ! Auch diese Bestimmung ist beim Kreisjugendamt Oldenburg (Ostholstein) außer Kraft.)

36 SGB VIII      Mitwirkung, Hilfeplan



(1) 1Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen.2Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. 3Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. 4Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind.

(2) 1Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. 2Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist

Die vom Gericht bestellte Ergänzungspflegerin ist, wie die Bezeichnung "Ergänzung-" deutlich macht, nicht die Inhaberin der vollen Personensorge. Die Personensorge liegt weiterhin auch bei den Eltern.

Vgl. dazu Zitat aus Münder 2013, zu §9 Abs. 1, Rn 2 – unter Hervorhebung „kein(öffentliches) Erziehungsrecht“:
Wie Nr. 1 betont, ergibt sich aus dem SGB VIII bei der Leistungserbringung kein (öffentliches) Erziehungsrecht. Auch bei außerfamilialer Erziehung leitet sich die Erziehungsberechtigung von Pflegepersonen oder Erziehern in Einrichtungen von den Personensorgeberechtigten ab. [..] Rechtsbasis für die Betätigung der Kinder- und Jugendhilfe ist somit das einvernehmliche Arrangement zwischen Personensorge- und Erziehungsberechtigten, Kindern bzw Jugendlichen und den Institutionen sowie Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe.


Soweit die Ergänzungspflegerin Teile der Personensorge ausübt, gilt für sie, wie auch für Eltern das "Recht auf gewaltfreie Erziehung"zu beachten. Im Fall der 3 Brüder ist auch das Recht auf gewaltfreie Erziehung ersichtlich verletzt:


Dazu:

§ 1631 BGB Inhalt und Grenzen der Personensorge

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) 1Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. 2Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.


Die Brüder haben mit ihrer Flucht aus dem Heim bereits gegen ihre erzwungene Heimerziehung protestiert. Die Jungen protestieren weiter gegen diese Form der staatlichen Gewaltausübung indem sie sich auf die Stirn geschrieben haben "Ich will nach Hause".



Für die Ergänzungspflegerin ist auch das kein Grund die Brüder aus ihrer Gefangenschaft zu entlassen. Dank der Rostocker Polizei sind die Kinder nun "Gefangene" einige hundert Kilometer von zuhause entfernt. In Ostholstein scheint das Grundgesetz und die gesetzlichen Bestimmungen - was diesen Fall anbetrifft - außer Kraftgesetzt zu sein.



Der Fall ist aus erziehungswissenschaftlicher Sicht unter keinem Gesichtspunkt mehr nachvollziehbar. Das Recht auf gewaltfreie Erziehung, gilt nicht nur für Eltern, sondern ist an alle Personen gerichtet, welche die Personensorge oder "Teile der Personensorge" inne haben.

Die Ergänzungspflegerin des Kreisjugendamtes Oldenburg (Ostholstein) jedenfalls kümmert es überhaupt nicht, dass die Kinder so sehr leiden. Sie ließ die Kinder durch die Rostocker Polizei wie sonst nur Verbrecher mit Hilfe einer Öffentlichkeitsfahndung "jagen", um dann die Jungs, welche nur ihre Freiheit wieder zurück haben und nach Hause wollen, erneut in einem Heim als "Gefangene" festzuhalten.

Die Blogautorin vertritt vorliegend die Auffassung, dass dieser Umgang mit Kindern und Jugendlichen eine staatliche Kindesmisshandlung darstellt. Was hier geschieht kann nicht mehr als "pädagogische Maßnahmen" gerechtfertigt werden. Die 3 Brüder zeigen der gesamten Umwelt deutlich: "Zuhause werden wir nicht misshandelt". Wir werden jedoch vom Staat als "Obererzieher" misshandelt.

Dass Kinder in unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung unter staatlichen Maßnahmen so sehr leiden müssen ist unfassbar. Hier gebärden sich staatliche Behörden, so als ob unser Grundgesetz, Grundrechte der Kinder, die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz und die Bindung der Rechtsprechung an Recht und Gesetz schon längst der Vergangenheit angehören. Jedenfalls belegen diese Vorgehensweisen, dass sich staatliche Behörden befugt sehen, Kinder und Jugendliche zu misshandeln. Es geht nicht mehr um Schutz vor den Eltern, wenn im subjektiven Erleben der Kinder die Behörden soviel seelische Gewalt gegenüber den Kindern ausüben.

Wer schützt diese Kinder vor der hier stattfindenden "staatlichen Kindesmisshandlung"? Kann es "Recht" sein, wenn unter Berufung auf angebliche elterliche Kindesmisshandlung, Kinder unter den staatlichen Schutzmaßnahmen mehr zu leiden haben, als unter der angeblichen elterlichen Kindeswohlgefährdung.

Der verfassungsrechtliche Verhältismäßigkeitsgrundsatz gilt in Oldenburg (Ostholstein) in diesem Fall nicht. Die denkbar schwerste Maßnahme, mit dem denkbar schwersten Kinderleid wird hier angewandt. Eine Abwägung und Überlegungen zu milderen Maßnahmen suchen die hier Betroffenen und ihr Rechtsanwalt bei der Justiz, und bei der hier involvierten Amtsärztin und bei dem hier involvierten Jugendamt vergeblich.....

Die 3 Brüder protestieren weiter. Sie haben -für alle sichtbar - in ihrer Verzweiflung ihren Protest auf ihre Stirn geschrieben....:


Zum Hintergrund des Falles und damit verbundenen anwaltlich festgestellten Verstößen von Grundrechten, Verfahrensgrundrechten, Verstöße gegen das Kinder- und Jugendhilfegesetz, Verstöße gegen ärztliche Pflichten etc.  berichte ich in nachfolgenden Beiträgen.....

Justizmacht gegen die Meinungsfreiheit ? Amtsgericht Wiesloch erlässt Strafbefehl wegen Blogbeitrag über das Amtsgericht Wiesloch

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Am 05. Januar 2016 hat das Amtsgericht Wiesloch gegen die in NRW ansässige Blogbetreiberin einen Strafbefehl (nach vorheriger Durchführung eines der Blogbetreiberin bis zum Erlass des Strafbefehls unbekannten Strafermittlungsverfahrens der für die Blogbetreiberin unzuständigen Staatsanwaltschaft Heidelberg) erlassen. Die Blogautorin ist zu 40 Tagessätzen bzw. bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu 40 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Blogautorin bzw. die im Blogbeitrag zitierte Mutter werden der gemeinschaftlichen Tatbegehung beschuldigt. Hiergegen wurde Widerspruch eingelegt.

Es geht um folgenden vor Veröffentlichung medienrechtlich juristisch geprüften Blogbeitrag:

Donnerstag, 26. Februar 2015

Richterin Fürstenau vom Amtsgericht Wiesloch ordnet zwangspsychiatrische Behandlung eines Scheidungskindes im Einstweiligen Verfahren an(1)

Vorgeworfen wird der Blogautorin im Strafbefehl des Amtsgerichts Wiesloch:
Vergehen gemäß §§ 186 Abs. 1, 194 Abs. 1 S. 1 StGB, §§ 106 Abs. 1, 109 UrhG, §§ 25 Abs. 2, 52 StGB

§ 186 Üble Nachrede


Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 194 Strafantrag

(1) 1Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke UrhG

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 109 Strafantrag UrhG



In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

§ 25 Täterschaft StGB


(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) 1Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. 2Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkanntwerden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

Beweismittel ist die Kinder- und Jugendpsychiaterin Frau Dr. med. Maria Schmidbauer aus Heidelberg. Frau Dr. med. Maria Schmidbauer hat gegen die Blogbetreiberin Strafanzeige wegen übler Nachrede gestellt. Die Staatsanwaltschaft fügte den Vorwurf der "Urheberrechtsverletzung" aufgrund des zitierten Arztbriefes hinzu und bejahte das in § 109 UrhG geforderte "besondere öffentliche Interesse" für die Strafverfolgung.

Es wird behauptet, dass für die Übermittlung des Arztbriefes eine Schweigepflichtentbindung der betroffenen Mutter - entgegen ihrer Angaben mir gegenüber - vom 24.11.2014 existiere. Die besagte Schweigepflichtentbindung ist bis dato sowohl der Blogautorin, als auch ihrem Verteidiger nicht bekannt bzw. bekannt gegeben worden. Die Mutter bleibt bei Ihrer Feststellung, dass sie keine Schweigepflichtentbindung zur Übermittlung des Arztbriefes an das Jugendamt erteilt habe. Dies ist nur eine der mit diesem Verfahren verbundenen unbeantworteten Fragen........


Die Hauptverhandlung findet am

Dienstag, den 21.11.2017 
13.30 Uhr
Amtsgericht Wiesloch - Strafgericht
Bergstraße 3
Sitzungssaal I
69168 Wiesloch
Bitte um Beachtung, dass im Gerichtsgebäude Zugangskontrollen stattfinden können. Wer der Verhandlung beiwohnen möchte, sollte rechtzeitig kommen, da durch die Zugangskontrollen Wartezeiten entstehen könnten.
 
DieÖffentlichkeit, welche hier aufgrund des von der Staatsanwaltschaft Heidelberg bejahten "besonderem öffentlichen Interesse" sich angesprochen fühlt, ist herzlich eingeladen, der Hauptverhandlung am 21.11. um 13.30 Uhr beim Amtsgericht Wiesloch (nahe Heidelberg) als Prozessbeobachter bzw. Zuhörer im öffentlichen Interesse* beizuwohnen.

*Öffentliches Interesse ist strafprozessrechtlich das Interesse der Allgemeinheit an einer Strafverfolgung. Hier kann sich das öffentliche Interesse sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen ergeben, zudem aus den Folgen einer konkreten Straftat oder zur Verhinderung eines weiteren Schadens für den Verletzten. Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung einer Körperverletzung liegt beispielsweise vor, wenn die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört wird oder dem Verletzten wegen persönlicher Beziehungen zum Täter eine Privatklage nicht zugemutet werden kann.[3] Die Wirkung einer Straftat muss also über den unmittelbaren Lebenskreis des Geschädigten hinausgehen, damit öffentliches Interesse angenommen werden kann.(Quelle: Wikipedia: öffentliches Interesse)
Von Seiten der Beschuldigten sind durch ihren Verteidiger bereits Verfahrensrügen schriftsätzlich geäußert worden, welche allesamt erfolglos waren. Bitte beachten Sie, dass auch für die Blogautorin als Beschuldigte§ 353 d StGB (§ 353d Abs. 3 StGB Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen) gilt, weshalb die Blogautorin keine Informationen zum Strafantrag oder zum Inhalt des Strafantrages und der Strafakte vor der Hauptverhandlung bekannt gibt bzw. bekannt geben darf. Siehe zum Thema auch

§ 353d Abs. 3 StGB Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
      3.     die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.
Der Gesetzgeber verfolgte mit § 353d StGB dass das Postulat der richterlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Unabhängigkeut und Neutralität nicht durch Umstände und Verhaltensweisen beeinträchtigt werden darf, welche eine Vorverurteilung bewirken können. Das Strafrecht sehe für eine gerechte Entscheidung einen streng formalisierten stufenförmigen Verfahrensgang vor. (vgl. dazu Bt.-Drs. 10/4608: Bericht der Bundesregierung zum Thema:"Öffentliche Vorverurteilung" und "faires Verfahren"  , Seite 6:)
"Damit konstituiert es eine Justizförmigkeit des Verfahrens, die als wesentliches Element des Rechtsstaats und des aus ihm abzuleitenden Begriffs des „fair trial" anzusehen ist. Diese Justizförmigkeit ist wesentliche Voraussetzung für das objektive und sachgerechte Zustandekommen der zu treffenden Prozeßentscheidung. Sie kann gefährdet werden, wenn den strafverfahrensrechtlichen Bedingungen nicht entsprechende unkontrollierbare Einflüsse aus anderen Lebensbereichen auf das Verhalten der Entscheidungsträger maßgeblichen Einfluß zu gewinnen drohen."
Diskussionen zum Thema:

 

§ 353d Abs. 3 StGB soll nach dem Willen des Gesetzgebers die objektive und unabhängige Durchführung eines Strafverfahrens gewährleisten. Das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass diesbezüglich die Einschränkungen der Meinungsfreiheit gerechtfertigt sind:

BVerfG 2 BvR 429/12 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 27. Juni 2014 (OLG Celle / LG Bückeburg / AG Rinteln), Leitsätze Nr. 4 und 5.

4. Der Eingriff in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch § 353d StGB ist angesichts des Gesetzeszwecks der Strafnorm gerechtfertigt, die primär darauf gerichtet ist, eine Beeinträchtigung von Laienrichtern und Zeugen in ihrer Unbefangenheit zu verhindern. Daneben dient die Norm auch dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der durch das Verfahren Betroffenen sowie der Aufrechterhaltung der Unschuldsvermutung. 

5. Aufgrund dieser mehrfachen Schutzrichtung des § 353d Nr. 3 StGB entfällt die Zwecktauglichkeit der Vorschrift nicht dadurch, dass sich ein durch das Verfahren Betroffener durch die verfrühte Veröffentlichung amtlicher Schriftstücke (nur) derjenigen Rechte begibt, die seinem Schutz dienen und damit zu seiner Disposition stehen können. Bedeutung und Tragweite des durch die Veröffentlichung auch berührten materiellen Schuldprinzips und der Neutralität des Gerichts für das rechtsstaatliche Strafverfahren rechtfertigen auch isoliert betrachtet die Strafbarkeit seines Handelns.

 Dazu Ausführungen im Beschluss des BVerfG 2 BvR 429/12 unter Rn 25 ff. :

§ 353d Nr. 3 StGB verfolgt nach einhelliger Auffassung eine doppelte Schutzrichtung (vgl. statt vieler: Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, § 353d Rn. 1; Schmedding, in: Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 2. Aufl. 2011, § 353d StGB Rn. 1). Deren Elemente stehen in einem Alternativverhältnis zueinander (vgl. Vormbaum, in: LK-StGB, 12. Aufl. 2009, § 353d Rn. 39).

Die Strafvorschrift soll in erster Linie verhindern, dass Beteiligte an Verfahren, die straf- oder disziplinarrechtlicher Aufklärung und Ahndung dienen, insbesondere Laienrichter und Zeugen, durch die vorzeitige Veröffentlichung amtlicher Schriftstücke in ihrer Unbefangenheit beeinträchtigt werden (vgl. BTDrucks 7/550, S. 282 f.; Graf, in: MüKo StGB, 1. Aufl. <2006>, § 353d Rn. 5). Der durch eine vorweggenommene öffentliche Diskussion amtlichen Prozessmaterials - oft verbunden mit einseitigen Stellungnahmen oder gar unmittelbar auf Einflussnahme angelegten Wertungen - drohenden Voreingenommenheit und den darin liegenden Gefahren für die Wahrheitsfindung und für ein gerechtes Urteil soll entgegengetreten werden (vgl. Vormbaum, in: LK-StGB, 12. Aufl. 2009, § 353d Rn. 39). 2006>
Die in § 353d StGB enthaltenen Einschränkungen gelten nach den Wertungen des Bundesverfassungsgerichts unter Rn 35 bis zur Hauptverhandlung in folgender Weise:

§ 353d Nr. 3 StGB schränkt einerseits die Meinungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von der Mitteilung Betroffenen ein. Soweit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG betroffen wird, ist jedoch zu berücksichtigen, dass die durch die Strafvorschrift verbotene Mitteilung bereits begrifflich kein Element des persönlichen Meinens und Dafürhaltens, sondern nur Tatsachenbehauptungen enthält, hinsichtlich derer ein gerechtfertigter Eingriff unter geringeren Voraussetzungen möglich ist. Auch ist in die Abwägung einzustellen, dass der Eingriff zeitlich bis zur Erörterung des Schriftstücks in mündlicher Verhandlung beschränkt ist und nur bestimmte, besonders gefahrträchtige Formen von Veröffentlichungen verbietet, es dem Betroffenen mithin möglich bleibt, seine Meinung durch Formen der indirekten Wiedergabe - wenn auch ohne den Anschein amtlicher Authentizität - zu verbreiten.
Bundesverfassungsgericht 2 BvR 794/95 zur gesetzlichen Bestimmtheit der Strafbarkeit bürgerlichen Handelns:

1. Aus Art. 103 Abs. 2 GG folgt einerseits, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn ihre Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen worden ist. Der Bürger muss wissen, was er nicht darf. Gleichzeitig sorgt Art. 103 Abs. 2 GG dafür, dass nur der Gesetzgeber abstrakt - generell über die Strafbarkeit verbotenen Tuns entscheidet. Das Parlament ist von Verfassungs wegen verpflichtet, die Grenzen der Strafbarkeit zu bestimmen; es darf diese Entscheidung nicht anderen staatlichen Gewalten überlassen.
2. Hinreichend bestimmt sein muss aber auch die Strafandrohung. Auch hier muss der Gesetzgeber selbst Art und Maß der Strafe als missbilligende Reaktion des Staates normativ bestimmen; gleichermaßen muss die staatliche Sanktion, die dem Straftäter droht, für diesen vorhersehbar sein. Diese Grundsätze führen allerdings nicht dazu, dass nur absolute Strafen verfassungsgemäß sind, mit denen ein Höchstmaß an gesetzgeberischer Präzision und Berechenbarkeit für den Betroffenen erreicht würde. Der Gesetzgeber darf sich darauf beschränken, einen Strafrahmen vorzugeben. Dies folgt aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz, dass die Strafe Schuld voraussetzt und dieser angemessen sein muss. Das bedeutet, dass der Straftatbestand und der Strafrahmen einander entsprechen müssen, aber auch, dass die im Einzelfall verhängte Strafe in gerechtem Verhältnis zur Schwere der Tat und Schuld des Täters stehen muss. Bei der Frage, welche Anforderungen an die Bestimmtheit von Strafandrohungen zu stellen sind, geraten zwei Verfassungsprinzipien in ein Spannungsverhältnis, das weder durch einen allgemeinen Verzicht auf Strafrahmen noch durch eine grundsätzliche Entscheidung für möglichst weite richterliche Strafzumessungsspielräume aufgelöst werden kann. Schuldprinzip und Einzelfallgerechtigkeit auf der einen Seite sowie Bestimmtheit und Rechtssicherheit auf der anderen Seite müssen abgewogen und in einen verfassungsrechtlich tragfähigen Ausgleich gebracht werden. Der Strafgesetzgeber erfüllt seine Pflicht, wenn er durch die Wahl der Strafandrohung sowohl den Strafrichter als auch die betroffenen Bürger so genau orientiert, dass seine Bewertung der tatbestandlich beschriebenen Delikte deutlich wird, der Betroffene das Maß der drohenden Strafe abmessen kann und dem Strafrichter die Bemessung einer schuldangemessenen Strafe möglich ist. Die Pflicht des Gesetzgebers, die grundsätzlichen Entscheidungen zu Art und Ausmaß denkbarer Rechtsfolgen selbst zu treffen, ist umso dringender, je schwerer die angedrohte Strafe ist. Dem Richter sind Leitlinien an die Hand zu geben, die die Sanktionen vorhersehbar machen. Insbesondere müssen die Art der für den jeweiligen Tatbestand in Frage kommenden Sanktionen - auch wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes - sowie Ober- und Untergrenze einer angedrohten Strafe im Gesetz festgelegt werden. Schließlich ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen auch zur Angabe von Wertungskriterien verpflichtet, an die sich die richterliche Entscheidung bei der Auswahl der Strafart und der Ausfüllung des konkreten Strafrahmens zu halten hat. Nur mit Hilfe im Gesetz festgelegter und richterrechtlich konkretisierter Strafzumessungsregeln wird es im Einzelfall gelingen, weite Strafrahmen rechtsstaatlich handhabbar zu machen.
 Dazu im BVerfG-Beschluss ausführlicher (insbes. Rn 65 ff.)
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