Öffentlichkeitsfahndungen sind an enge gesetzliche Vorgaben gebunden. Der Staat sieht sich hier befugt, die betroffenen Kinder schweren seelischen Misshandlungen auszusetzen.
Die 3 gesuchten Kinder haben sich in einem Hilferuf im November 2016 an die Unterzeichnende gewandt. Sie werden - ohne dass den Kindern irgend ein verständlicher Grund genannt wurde - im Heim "gefangen" gehalten. Sie wurden von heute auf morgen aus ihrem sozialen Umfeld, ihrer Schule herausgenommen und von ihren Freunden getrennt. Die Heimeinrichtung verlangt von den Kindern, dass sie sich ihrem Schicksal unterwerfen, ihre Eltern zunächst gar nicht und nachher kaum sehen dürfen und sich am Ort der Einrichtung neue Freunde suchen sollen. Diese Jungen kämpfen verzweifelt darum, ihre Freiheit zurück zu gewinnen und die Liebe und Zuwendung ihrer Eltern, ihrer Verwandten und Freunde jeden Tag wieder spüren zu dürfen.
Nach Einschätzung des sehr erfahrenen Rechtsanwaltes der Eltern ist nach fast 10-monatiger Freiheitsentziehung zu Lasten der Kinder bis heute nicht bekannt, warum die Kinder im Heim sich als "Gefangene" des Staates erleben müssen.
Welche schwerwiegenden langfristigen Folgen für Kinder die Trennung von der Familie haben, das interessiert hier keinen. Die seelische Not dieser Kinder ist durch den staatlichen Eingriff der Zwangsheimunterbringung unermeßlich groß. Hinzu kommt nun noch, dass diese Kinder sich auf der "Flucht" befinden, weil sie die staatlichen Maßnahmen nicht mehr ertragen konnten.
Es ist für mich als Erziehungswissenschaftlerin überhaupt nicht mehr nachvollziehbar, wenn Behörden unter voller Namensnennung und Veröffentlichung der Kinderbilder eine polizeiliche Hetzjagd auf die Kinder veranstaltet.
Denn solche polizeilichen Hetzjagden sind hochumstritten, insbesondere wenn Kinder betroffen sind. Deutschland wird zu "Kinderjägern" damit diese wieder zurück in den von ihnen so genannten "Kinderknast" oder wie ihnen bereits angedroht in die "Psychiatrie zur Ruhigstellung" gebracht werden können.
Aus erziehungswissenschaftlicher Sicht geht es bei alledem schon lange nicht mehr um das Kindeswohl. Dies hat der Fall der zwischenzeitlich Volljährigen aus dem Rhein-Sieg-Kreis gezeigt. Sie leidet bis heute darunter, dass ihr der Staat - mit der Behauptung ihr Kindeswohl schützen zu wollen - sie als 14-jährige einer ärztlichen Zwangsuntersuchung und als 15-jährige einer psychiatrischen Zwangsuntersuchung zugeführt hat,- angeblich alles zu ihrem Wohle. Sie wurde aus der Schule genommen und leidet bis heute darunter, dass dadurch ihre ehemaligen Mitschülerinnen seit Jahren den Realschulabschluss haben, während sie diesen erst mit 19 Jahren in der Tasche haben wird........Das Tagebuch der Jugendlichen offenbart einen unglaublichen Leidensweg. Schule, Jugendamt und Justiz haben ihre Jugendzeit ihr selbst zur Hölle gemacht - alles angeblich weil der Staat sie vor ihrer Mutter schützen müsse. Derzeit versucht sie die Folgen und das sich immer mehr offenbar werdende Staatsunrecht zu bewältigen. Aus ihrer Sicht hat Deutschland keine freiheitlich-demokratische Grundordnung und das Grundgesetz galt in ihrem Falle auch nicht....Verfassungsbeschwerden waren erfolglos geblieben....(vermutlich weil das Bundesverfassungsgericht die Flut der Klagen über Grundrechtsverletzungen im Familienrecht nicht mehr bewältigen kann)
Zurück zu den gesuchten Jungs und der mit einer (vermutlich) rechts- und gesetzeswidrigen öffentlichen Polizeifahndung verbundenen Kindeswohlgefährdung....
Im Spiegel steht zum Thema öffentliche Fahndung Folgendes:
In Deutschland ist eine Öffentlichkeitsfahndung nach meiner Recherche nur nach vorheriger richterlicher Genehmigung zulässig. Vgl. dazu Wikipedia-Eintrag:
Jedenfalls hat hier niemand danach gefragt, wie die Psyche dieser Kinder bzw. Jugendlichen eine solche - an sich wohl hauptsächlich Straftätern gewidmete - öffentliche Verfolgungsjagd verarbeiten. Das hier aus erziehungswissenschaftlicher Sicht wahrgenommene "Kindeswohlgefährdungsprivileg" des deutschen Staates kümmert sich nicht um die "Seelen" der Kinder......
Der deutsche Staat zeigt hier deutlich, dass der Begriff "Kindeswohl" derart pervertiert ist, dass es in Wahrheit längst nicht um das Wohl der Kinder geht. Wenn wie hier Sozialpädagogen eine Hetzjagd auf die von ihnen zu schützenden Kinder veranstalten lassen, dann kann man mit Fug und Recht von einer staatlichen Kindeswohlgefährdung oder einer sog. "schwarzen Pädagogik" sprechen......
Kommentar vom Lawblog zum Thema:
§ 131a StPO
§ 131b
Die 3 gesuchten Kinder haben sich in einem Hilferuf im November 2016 an die Unterzeichnende gewandt. Sie werden - ohne dass den Kindern irgend ein verständlicher Grund genannt wurde - im Heim "gefangen" gehalten. Sie wurden von heute auf morgen aus ihrem sozialen Umfeld, ihrer Schule herausgenommen und von ihren Freunden getrennt. Die Heimeinrichtung verlangt von den Kindern, dass sie sich ihrem Schicksal unterwerfen, ihre Eltern zunächst gar nicht und nachher kaum sehen dürfen und sich am Ort der Einrichtung neue Freunde suchen sollen. Diese Jungen kämpfen verzweifelt darum, ihre Freiheit zurück zu gewinnen und die Liebe und Zuwendung ihrer Eltern, ihrer Verwandten und Freunde jeden Tag wieder spüren zu dürfen.
Nach Einschätzung des sehr erfahrenen Rechtsanwaltes der Eltern ist nach fast 10-monatiger Freiheitsentziehung zu Lasten der Kinder bis heute nicht bekannt, warum die Kinder im Heim sich als "Gefangene" des Staates erleben müssen.
Welche schwerwiegenden langfristigen Folgen für Kinder die Trennung von der Familie haben, das interessiert hier keinen. Die seelische Not dieser Kinder ist durch den staatlichen Eingriff der Zwangsheimunterbringung unermeßlich groß. Hinzu kommt nun noch, dass diese Kinder sich auf der "Flucht" befinden, weil sie die staatlichen Maßnahmen nicht mehr ertragen konnten.
Es ist für mich als Erziehungswissenschaftlerin überhaupt nicht mehr nachvollziehbar, wenn Behörden unter voller Namensnennung und Veröffentlichung der Kinderbilder eine polizeiliche Hetzjagd auf die Kinder veranstaltet.
Denn solche polizeilichen Hetzjagden sind hochumstritten, insbesondere wenn Kinder betroffen sind. Deutschland wird zu "Kinderjägern" damit diese wieder zurück in den von ihnen so genannten "Kinderknast" oder wie ihnen bereits angedroht in die "Psychiatrie zur Ruhigstellung" gebracht werden können.
Aus erziehungswissenschaftlicher Sicht geht es bei alledem schon lange nicht mehr um das Kindeswohl. Dies hat der Fall der zwischenzeitlich Volljährigen aus dem Rhein-Sieg-Kreis gezeigt. Sie leidet bis heute darunter, dass ihr der Staat - mit der Behauptung ihr Kindeswohl schützen zu wollen - sie als 14-jährige einer ärztlichen Zwangsuntersuchung und als 15-jährige einer psychiatrischen Zwangsuntersuchung zugeführt hat,- angeblich alles zu ihrem Wohle. Sie wurde aus der Schule genommen und leidet bis heute darunter, dass dadurch ihre ehemaligen Mitschülerinnen seit Jahren den Realschulabschluss haben, während sie diesen erst mit 19 Jahren in der Tasche haben wird........Das Tagebuch der Jugendlichen offenbart einen unglaublichen Leidensweg. Schule, Jugendamt und Justiz haben ihre Jugendzeit ihr selbst zur Hölle gemacht - alles angeblich weil der Staat sie vor ihrer Mutter schützen müsse. Derzeit versucht sie die Folgen und das sich immer mehr offenbar werdende Staatsunrecht zu bewältigen. Aus ihrer Sicht hat Deutschland keine freiheitlich-demokratische Grundordnung und das Grundgesetz galt in ihrem Falle auch nicht....Verfassungsbeschwerden waren erfolglos geblieben....(vermutlich weil das Bundesverfassungsgericht die Flut der Klagen über Grundrechtsverletzungen im Familienrecht nicht mehr bewältigen kann)
Zurück zu den gesuchten Jungs und der mit einer (vermutlich) rechts- und gesetzeswidrigen öffentlichen Polizeifahndung verbundenen Kindeswohlgefährdung....
Im Spiegel steht zum Thema öffentliche Fahndung Folgendes:
Vor allem aber ist die öffentliche Fahndung in Deutschland aus guten Gründen an eng definierte Auflagen gebunden. Weil sie Identitäten offenlegt, berührt sie die Persönlichkeitsrechte der Gesuchten. "Durch eine Namensnennung oder Veröffentlichung von Fotos kann im Einzelfall eine Bloßstellung oder Schädigung des Betroffenen nicht gänzlich ausgeschlossen werden", sagt eine Sprecherin des BKA. "Vorher wird stets geprüft, ob der beabsichtigte Fahndungserfolg nicht auch durch weniger beeinträchtigende Maßnahmen erreicht werden kann."
Öffentlichkeitsfahndungen tragen auch das Risiko von Vorverurteilungen, falschen Denunziationen, Rufschädigungen: Die öffentliche Fahndung ist ein moderne Pranger.
In Deutschland ist eine Öffentlichkeitsfahndung nach meiner Recherche nur nach vorheriger richterlicher Genehmigung zulässig. Vgl. dazu Wikipedia-Eintrag:
"In Deutschland ist die Öffentlichkeitsfahndung in § 131aStPOnormiert. Die Anordnung von Fahndungen nach § 131a Abs. 3 und § 131b StPO dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden. Fahndungen nach § 131a Abs. 1 und 2 StPO bedürfen der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft; bei Gefahr im Verzug dürfen sie auch durch ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden (§ 131c StPO)."Ob die veröffentlichende Polizei aufgrund einer solchen richterlichen Anordnung fahndet, ist nicht bekannt....
Jedenfalls hat hier niemand danach gefragt, wie die Psyche dieser Kinder bzw. Jugendlichen eine solche - an sich wohl hauptsächlich Straftätern gewidmete - öffentliche Verfolgungsjagd verarbeiten. Das hier aus erziehungswissenschaftlicher Sicht wahrgenommene "Kindeswohlgefährdungsprivileg" des deutschen Staates kümmert sich nicht um die "Seelen" der Kinder......
Der deutsche Staat zeigt hier deutlich, dass der Begriff "Kindeswohl" derart pervertiert ist, dass es in Wahrheit längst nicht um das Wohl der Kinder geht. Wenn wie hier Sozialpädagogen eine Hetzjagd auf die von ihnen zu schützenden Kinder veranstalten lassen, dann kann man mit Fug und Recht von einer staatlichen Kindeswohlgefährdung oder einer sog. "schwarzen Pädagogik" sprechen......
Kommentar vom Lawblog zum Thema:
"Fakt ist doch zunächst, dass öffentliche Fahndungen von einem Richter genehmigt werden müssen. Dieser legt auch fest, welche Informationen und Bilder des Verdächtigen in den Aufruf einfließen dürfen. Die entsprechenden Texte und Bilder stellen die Polizeibehörden dann zum Beispiel ins Portal “Polizeipresse”, wo sich praktisch jeder die Informationen ansehen, sie kopieren und verwenden kann. Außerdem schickt die Polizei das Material an Zeitungs-, Fernseh- und Rundfunkredaktionen."
§ 131a StPO
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
(1) Die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder eines Zeugen darf angeordnet werden, wenn sein Aufenthalt nicht bekannt ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für Ausschreibungen des Beschuldigten, soweit sie zur Sicherstellung eines Führerscheins, zur erkennungsdienstlichen Behandlung, zur Anfertigung einer DNA-Analyse oder zur Feststellung seiner Identität erforderlich sind.
(3) Auf Grund einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder Zeugen darf bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung auch eine Öffentlichkeitsfahndung angeordnet werden, wenn der Beschuldigte der Begehung der Straftat dringend verdächtig ist und die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.
(4) 1§131 Abs. 4 gilt entsprechend. 2Bei der Aufenthaltsermittlung eines Zeugen ist erkennbar zu machen, dass die gesuchte Person nicht Beschuldigter ist. 3DieÖffentlichkeitsfahndung nach einem Zeugen unterbleibt, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen entgegenstehen. 4Abbildungen des Zeugen dürfen nur erfolgen, soweit die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(5) Ausschreibungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen in allen Fahndungshilfsmitteln der Strafverfolgungsbehörden vorgenommen werden.§ 131b
Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen
(1) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist, ist auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat, insbesondere die Feststellung der Identität eines unbekannten Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.
(2) 1Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Zeugen und Hinweise auf das der Veröffentlichung zugrunde liegende Strafverfahren sind auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere die Feststellung der Identität des Zeugen, auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 2Die Veröffentlichung muss erkennbar machen, dass die abgebildete Person nicht Beschuldigter ist.
(3) § 131 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 gilt entsprechend.