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Channel: Kinder- und Jugendhilfe unter der Lupe
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Auslandsaufenthalt im Rahmen von (Zwangs-)Hilfen für Kinder und Jugendliche - Zur Fragwürdigkeit sog. "intensivpädagogischer" Maßnahmen deutscher Jugendämter

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I. Gesetzliche Grundlagen incl. Kommentierungen (Schriftfarbe rot)

Seite 15 in Bundestagsdrucksache 15/3676 zur gesetzlichen Ermächtigung von Auslandsaufenthalten im Rahmen der (Zwangs-)Hilfen zur Erziehung
35. Dem § 78b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Vereinbarungen über die Erbringung von Hilfe zur Erziehung im Ausland dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die
1. anerkannte Träger der Jugendhilfe oder Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung im Inland sind, in der Hilfe zur Erziehung erbracht wird,
2. mit der Erbringung solcher Hilfen nur Fachkräfte im Sinn des § 72 Abs. 1 betrauen und
3. die Gewähr dafür bieten, dass sie die Rechtsvorschriftendes Aufenthaltslandes einhalten und mit den Behörden des Aufenthaltslandes sowie den deutschen Vertretungen im Ausland zusammenarbeiten.“

Seite 27 in Bt.-Drs. 15/3676:
c) Qualitätssicherung intensivpädagogischer Maßnahmen im Ausland

In den letzten beiden Jahrzehnten wurde die Hilfeform der intensivpädagogischen Auslandsmaßnahmen entwickelt. Für besonders problembehaftete Jugendliche, die häufig aufgrund besonderer Belastungen in der Kindheit und anschließenden „Jugendhilfekarrieren“eine massive Beziehungsstörung aufweisen,hat sich diese Hilfeform als oft einzige Möglichkeit der pädagogischen Einflussnahme erwiesen.  

Aufgrund der Vorerfahrungen handelt es sich bei dem angesprochenen Personenkreis in der Regel um Jugendliche, die ausgeprägte Sekundärproblematiken wie Entweichungstendenzen, Aggressivität oder Kriminalität mitbringen. 
Fehlende ärztliche Versorgung, fehlende Heimaufsicht, fehlende Kontrollrechte und fehlende Hoheitsbefugnisse:
Diese Sekundärproblematiken und der Umstand, dass die Hilfen in großer räumlicher Entfernung zu den Sorgeberechtigten, dem Jugendamt und der in Deutschland üblichen ärztlichen Versorgung erbracht werden, stellen besonders hohe Anforderung an die Planung, Durchführung und Qualifizierung solcher Maßnahmen. Hinzu kommt, dass deutsche Behörden im Ausland keine Hoheitsbefugnisse wie Kontrollrechte im Sinne der Heimaufsicht ausüben können.
Feststellung im Gesetzentwurf "Effektives Instrument der Erziehungshilfe" - Behauptung nicht belegt !!!
Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass die Hilfeform der intensivpädagogischen Auslandsmaßnahmen in besonders gelagerten Fällen ein wichtiges und effektives Instrument der Erziehungshilfen darstellt.
Problem der Seriosität der Anbieter
Es hat sich aber auch gezeigt, dass es neben zahlreichen seriösen und zuverlässigen Trägern einige Anbieter gibt, die offenbar weniger Wert auf die Qualität ihrer Arbeit legen. Die in letzter Zeit in den Medien berichteten Fälle belegen diesen Zustand. Der Gesetzentwurf sieht verschiedene Instrumente zur Steuerung und Qualifizierung solcher Hilfen vor.


Wer kontrolliert die unten genannten Vorgaben des Gesetzgebers, wenn Jugendamt und Vormund (= Mitarbeiter des Jugendamtes gem. § 55 SGB VIII in Personalunion mit freiem Träger kooperieren?


Intensivpädagogische Maßnahmen im Ausland sollen künftig Ausnahmecharakter haben. So müssen im Hilfeplan und im Hilfeantrag die besondere Notwendigkeit einer Auslandsmaßnahme stichhaltig dargelegt und der Ausschluss geeigneter Hilfen im Inland begründet werden (§ 27). Bei der Entscheidung über die Eignung und Notwendigkeit der Hilfe ist ein Arzt mit besonderen Kenntnissen über seelische Störungen
zu beteiligen, um Jugendliche nicht unkalkulierbaren gesundheitlichen Risiken im Ausland auszusetzen (§ 36).

Darüber hinaus dürfen Leistungen nur noch dann von Jugendämtern finanziert werden, wenn der Träger des Projekts oder der Einrichtung im Ausland anerkannter Träger der Jugendhilfe ist oder gleichzeitig auch eine erlaubnispflichtige Einrichtung im Inland
betreibt und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Vertretungen des Auswärtigen Amts und den Behörden des Gastlandes zusichert (§ 78b).
Die Änderungen sollen den Ausnahmecharakter von Auslandsmaßnahmen hervorheben, die fachliche Qualität der Hilfen steigern und dazu beitragen, dass Krisensituationen, die bei solchen Jugendlichen auch im Inland nicht ausgeschlossen werden können, in konstruktiver Kooperation mit den beteiligten Behörden des Gastlandes und des Auswärtigen Amts geklärt
und bewältigt werden können
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Darüber hinaus werden Träger von Auslandsmaßnahmen als Träger von Einrichtungen im Inland auch über die Instrumente der Heimaufsicht (§§ 45 ff.) rechtlich greifbar.

Ungelöste Frage des Umgangsrechtes bei HzE im Ausland = fehlender Kontakt zur Herkunftsfamilie nicht vereinbar mit der europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. Olsson ./. Schweden)


  • EKMR, 05.04.1995 - 22747/93 
    OLSSON v. SWEDEN
    The applicants have previously submitted two applications (Nos. 10465/83 and 13441/87) regarding the public care of their children.The Commission found that the care decisions concerning the applicants' children in combination with the placement of the children in separate foster homes far from each other and far away from the applicants constituted a violation of Article 8 of the Convention
    • dt.: Die Kommission stellte fest , dass die Sorgerechtsentscheidungen , die Kinder der Antragsteller in separaten Pflegefamilien weit voneinander entfernt und weit weg von den Klägerinnen unterzubringen einen Verstoß gegen Artikel 8 der Konvention darstellt. (Olsson v. Sweden, Comm. Report 2.12.86, para. 179, Eur. Court H.R., Series A no. 130, p. 62).
Seite 35 in Bt.-Drs. 15/3676
Zu Nummer 10 (§ 27)
Zu Buchstabe a
Vielfach werden insbesondere intensivpädagogische Projekte als Phase einer Hilfe zur Erziehung im Ausland durchgeführt.
Die Möglichkeiten der Steuerung und Kontrolle sind jedoch im Ausland stark eingeschränkt. Wegen der damit verbundenen Risiken sollen Projekte im Ausland künftig die Ausnahme sein und auf solche Fälle beschränkt werden, in denen die Erbringung im Ausland zur Erreichung des Hilfezieles notwendig ist. Die im Einzelfall verantwortliche Fachkraft muss daher künftig im Hilfeplan nachvollziehbar begründen, warum eine Erbringung im Inland nicht erfolgversprechend ist. Zur besseren Steuerung solcher Maßnahmen sind weitere Änderungen in § 36 sowie in § 78b vorgesehen.

Mit der Regelung sollen nur solche Maßnahmen erfasst werden, die in einem Hilfeplan nach § 36 definierte sozialpädagogische Ziele der Nachsozialisation und Reintegration
verfolgen. Nicht darunter fallen Auslandsaufenthalte im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung, die der Erholung, Freizeit, Bildung oder Ausbildung dienen oder die nicht aus pädagogischen Gründen veranlasst sind.

Seite 36 in Bt.-Drs. 15/3676 :
Zu Nummer 12 (§ 36)
Bei der Auswertung misslungener intensivpädagogischer Projekte im Ausland hat sich gezeigt, dass vielfach psychisch kranke Jugendliche ohne ausreichende vorhergehende
Abklärung ins Ausland verbracht und dort ohne ärztliche Versorgung geblieben sind. Durch die Beteiligung des Arztes oder Psychotherapeuten soll künftig vor Beginn der Maßnahme geklärt werden, ob im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Jugendlichen eine intensivpädagogische Maßnahme im Ausland angezeigt ist bzw. verantwortet
werden kann.

Seite 40:
Zu Nummer 35 (§ 78b)
Zur Qualifizierung intensivpädagogischer Maßnahmen im Ausland ist neben anderen gesetzgeberischen Schritten (siehe Änderungen zu § 27 und § 36) insbesondere eine
stärkere Angebotssteuerung erforderlich. Vielfach werden für die Durchführung intensivpädagogischer Projekte im Ausland Träger herangezogen, die sich jeder Kontrolle im Inland entziehen, da sie ihren Sitz im Ausland haben.
Dadurch kann der Schutz der betroffenen Kinder und Jugendlichen im Ausland nicht gewährleistet werden. Künftig sollen intensivpädagogische Projekte im Ausland (sog.
Stand- und Reiseprojekte), die in der Regel nur Teil einer auf längere Zeit ausgerichteten Hilfe im Inland sind, grundsätzlich nur noch von anerkannten Trägern der Jugendhilfe
(§ 75) oder Trägern einer Einrichtung, die der Aufsicht der zuständigen Landesbehörden (Landesjugendämter) nach den §§ 45 ff. unterliegt und in der Hilfe zur Erziehung (den
§§ 27 ff.) erbracht wird, durchgeführt werden dürfen. Darüber hinaus müssen für solche Projekte wegen der hohen Anforderungen an die fachliche Kompetenz künftig zwingend
Fachkräfte im Sinne von § 72 Abs. 1 eingesetzt werden. Schließlich setzt die erfolgreiche Durchführung der Projekte die Bereitschaft zur Kooperation mit den Behörden und den
deutschen Vertretungen im Ausland voraus.

FAZIT:
Anm. der Autorin:
Objektive Beweise ?????????  fehlen !
Unabhängige Forschung ???????  fehlt!
Keine objektiven Forschungsdaten und Forschungsergebnisse !!!!!!
Kontrolle der Auslandsaufenthalte ??????? fehlt

Offene Fragen: Jugendliche im Ausland und Gesundheitssorge (Gefahr: Vormund verletzt gesundheitliche Fürsorgepflicht!)
Kontrolle zur Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit der ärztlichen Bescheinigungen??? fehlt

Durchführung des geltenden Vormundschaftsrechts = regelmäßiger Kontakt mit dem Vormund? fehlt !!

Offene Fragen: Die im deutschen Grundgesetz verankerten Rechte des Jugendlichen und die Rechte e. Jugendlichen (§ 1, 8 SGB VIII) gelten im Ausland nicht!
Vereinbarkeit mit den Europäischen Menschenrechten ????????? fehlt
Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz (Art. 1,2,6,104 GG) ???????? fehlt
  •  Unbestätigtes Gerücht zum Thema Auslandsaufenthalte von schwierigen Jugendlichen: Unter "Fachexperten" würden Auslandsaufenthalte in Ländern mit schärferem Strafrecht bevorzugt stattfinden, um das nach Meinung einiger Fachexperten zu milde deutsche Jugendstrafrecht "außer Kraft zu setzen". "Fachexperten" setzten auf diesem Wege durch, dass Jugendliche durch mehrjährige Haftstrafen im Ausland "gebessert" werden......

!!!! Das deutsche Grundgesetz gilt nicht im Ausland und damit auch nicht für Kinder und Jugendliche, welche vom deutschen Staat gegen ihren Willen im Rahmen einer intensivpädagogischen Zwangsmaßnahme im Ausland untergebracht werden !!!!


Weiterführende Informationen:



  • darin Seite 62 ff. zur Forschungslage, Zitat " Resümee":Vergleicht man die hier referierte Forschungslage zur intensivpädagogischen Auslandshilfe mit vorliegenden Untersuchungen zu anderen Hilfearten (vgl. Wolf 2006b und Gabriel/Keller/Studer 2007), wird klar, dass diese quantitativ weniger bedeutsame, dafür qualitativ umso anspruchvollere Hilfeart noch viel zu wenig erforscht ist. Sowohl auf der Prozess- und Strukturebene als auch zu den Wirkfaktoren und den Ergebnissen von Auslandshilfen gibt es derzeit zu wenig gesicherte Forschungsergebnisse. Insbesondere vor dem Hintergrund der spezifischen Anforderungen und der in jeder Hinsicht exponierten Lage
    von Auslandshilfen muss daher von einem Forschungsdesiderat gesprochen werden. Die Notwendigkeit für die hier vorliegende Untersuchung und auch für weitere Forschung ist damit evident.
    Oder wie Christian Lüders anlässlich einer Rezension (Witte/Sander 2006) zu Auslandshilfen feststellte: „Wieder einmal muss man irritiert zur Kenntnis nehmen, dass es die Kinder- und Jugendhilfe zweifellos mit guten Absichten schafft, mit eingreifenden Maßnahmen massiv in die Biographie der betroffenen Kinder und Jugendlichen einzugreifen, ohne über verlässliches Wissen über die Grenzen und Möglichkeit dieser Maßnahmen, ihre innere Prozesslogik und ihre Erfolgsaussichten zu verfügen. Damit markiert der Band ein Forschungs- und Wissensdesiderat, das schleunigst überwunden werden sollte“ (Lüders
    2007).(Zitat Ende, Dissertation Holger Wendelin)



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