Quantcast
Channel: Kinder- und Jugendhilfe unter der Lupe
Viewing all articles
Browse latest Browse all 43

Jugendamt Rhein-Sieg-Kreis - Zum Fall der freiheitsentziehende Unterbringung einer Jugendlichen

$
0
0

Bevor Sie sich mit den unten stehenden Ausführungen befassen, empfehle ich Ihnen den
Abschlussbericht des Runden Tisches der Bundesregierung zur Heimerziehung zwischen 1950 und 1975 zu lesen. Der Runde Tisch befasste sich mit folgendem: „Etwa 700.000 bis 800.000 Kinder und Jugendliche lebten in der Zeit von 1949 bis 1975 in Heimen in der Bundesrepublik Deutschland.“ Angesichts des Falles der heute 17-jährigen Jeanette frage ich Sie: können Sie eine Änderung zur damaligen Zeit feststellen? Der Abschlussbericht des Runden Tisches erweckt den Eindruck, als gehörten die dort geschilderten Heimerziehungserfahrungen der Vergangenheit an. Der Fall Jeanette weckt m.E. berechtigte Zweifel. Angesichts des Umstandes, dass sowohl das Amtsgericht Siegburg, das Verwaltungsgericht Köln und das Oberlandesgericht Köln bislang (noch) die Tätigkeit des Jugendamtes und die familiengerichtliche Eingriffe für "rechtmäßig erklären, stellt sich mir die Frage, inwieweit der vorliegende Fall der im Abschlussbericht des Runden Tisches geschilderten Situation gleicht.....

Die juristische Aufarbeitung des Falles ist bis heute nicht abgeschlossen. Es sind Feststellungsklagen zur Frage der Rechtswidrigkeit des Jugendamtshandelns beim Verwaltungsgericht anhängig. Der Rhein-Sieg-Kreis vertritt dort die Auffassung, dass das Jugendamt nach den Vorgaben des Kinder- und Jugendhilfegesetzes gehandelt habe.
Eine gegen den OLG Köln- Beschluss erhobene Anhörungsrüge, welche Ende Juni 2016 erhoben worden war ist bis heute nicht entschieden worden.

Das Beschwerdeverfahren zur Feststellung in der "Hauptsache", wonach die freiheitsentziehende Unterbringung rechtmäßig erfolgt sei, ist beim OLG Köln ebenfalls noch anhängig.

Bisheriger Stand:
Die gesamten Verfahrenskosten der Amtsverfahren des Jugendamtes wurden der Mutter auferlegt. Der Vater der Jugendlichen bezahlt keinen Unterhalt. Die alleinerziehende Mutter muss somit alle Kosten alleine tragen.  Das Amtsgericht Siegburg und das Oberlandesgericht Köln haben die Prozesskostenhilfeanträge der Jugendlichen für ihren anwaltlichen Bevollmächtigten zurückgewiesen. 

Sowohl Amtsgericht Siegburg, als auch das Oberlandesgericht Köln sehen in den §§ 158 Abs. 5 und Abs. 7 FamFG kein Recht der Jugendlichen auf einen eigenen Rechtsanwalt (entgegen anderslautender mehrfacher Rechtsprechung). Das Verwaltungsgericht Köln in Besetzung von Frau Dr. Wundes hat im Gegensatz zum VG Beschluss von Frau Dr. Wagner ein Klagerecht des Rechtsanwaltes für seine Mandantin verweigert. Der Bevollmächtigte verlangte festzustellen, dass das Jugendamt nicht befugt gewesen war, die Jugendliche 6 Wochen lang total zu isolieren und der Jugendlichen auch den Kontakt zu ihrem Anwalt zu verweigern. Der Bevollmächtigte verlangte weiter festzustellen, dass die Aufhebung des grundrechtlich geschützten Brief- und Telekommunikationsgeheimnisses zu Lasten der Jugendlichen von Seiten des Jugendamtes rechtswidrig sei. Auch hier war der Anwalt beim VG Köln gescheitert.

Es wird weiter zu den Verfahren berichtet werden....


Zur aktuellen Situation der Jugendlichen:
Die Jugendliche Jeanette* (Name geändert - geboren im ersten Halbjahr in 1999)
besucht derzeit eine Schule um ihren Realschulabschluss nachzuholen. Die Jugendliche leidet bis heute unter den Folgen der Zwangsunterbringung. Das Vertrauen in Justiz, Behörden, Schulen, Ärzte und Therapeuten ist durch die freiheitsentziehende Unterbringung im Kinderheim und durch den im November 2013 erfolgten, gegen den Willen der Jugendlichen erzwungenen stationären Aufenthalt unter freiheitsentziehenden Bedingungen (Jugendliche durfte Station nicht verlassen!)  und ärztlichen Zwangsuntersuchungen im Klinikum Remscheid zutiefst gestört. Die stationäre Zwangsunterbringung wurde vom Jugendamt und der "Kinderschutzambulanz" des Klinikums Remscheid organisiert. Die Jugendliche war zu diesem Zeitpunkt nicht gesetzlich krankenversichert. Der Rhein-Sieg-Kreis hat die Kosten der Zwangsbehandlung übernommen. Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage wonach Jugendämter auf Kosten der Steuerzahler die Kosten für einen erzwungenenn Klinikaufenthalt übernehmen dürfen ist den anwaltlichen Bevollmächtigten nicht bekannt...

Aus der sozialpädagogischen Stellungnahme (* = geänderte Namen) der Unterzeichnenden zum Fall:

Ich bin pädagogische Beiständin von Jeannette* Mustermann* seit Ende 2013. Jeannette* ist mir persönlich bekannt.
Der Prozessbevollmächtigte von Jeannette*, Rechtsanwalt Yy* aus Musterstadt hat mich beauftragt, eine sozialpädagogische Stellungnahme zur Situation von Jeannette* Mustermann* unter folgender Fragestellung zu erstellen:

Sehr geehrte Frau Armand,
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (vgl.BVerfGE 60, 79 <88> ).    Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes am besten von den Eltern wahrgenommen werden. Dabei wird sogar die Möglichkeit in Kauf genommen, dass das Kind durch einen Entschluss der Eltern Nachteile erleidet (vgl.BVerfGE 34, 165 <184>). In der Beziehung zum Kind muss das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (vgl. BVerfGE 60, 79 <88> m.w.N.).
Ein Eingriff in das Elternrecht ist zulässig, wenn ein schwerwiegendes - auch unverschuldetes - Fehlverhalten und eine entsprechend erhebliche Gefährdung des Kindeswohls vorliegen.
Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramtes (vgl.BVerfGE 7, 320 <323>; 59, 360 <376>), jene von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 <144>; 60, 79 <91> ). Das elterliche Fehlverhalten muss daher ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (vgl.BVerfGE 60, 79 <91>).91>
Angesichts der o.g. verfassungsrechtlichen Vorgaben bitte ich Sie die bekannten Tatsachen dahingehend zu prüfen, ob     

1. Aus erziehungswissenschaftlicher Sicht Jeannette*s Wohl (körperlich, geistig oder seelisch) nachhaltig dergestalt gefährdet ist, dass unter Einbeziehung der o.g. verfassungsrechtlichen Grenzen für Eingriffe in Elternrechte, angenommen werden konnte bzw. ggf. noch kann, dass ein Eingriff in das Elternrecht pädagogisch notwendig erscheinen lässt.

2. Sofern eine erhebliche Gefährdung von Jeannette*s Wohl angenommen werden durfte ist für einen Eingriff in das elterliche Sorgerecht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeitzu beachten.

2.1. Waren die bisherigen Maßnahmen des Jugendamtes im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessen? 91>144>376>323>88>184>88>

2.2. Waren diese geeignet, die angenommene Gefährdung zu beseitigen?

2.3. Standen die bisherigen Eingriffe des Jugendamtes bzw. der Ergänzungspflegerin im Einklang mit den im Kinder- und Jugendhilferecht kodifizierten gesetzlichen Vorgaben und sozialpädagogischen Mindeststandards ?


3. Sofern eine erhebliche Gefährdung von Jeannette*s Wohl weiterhin angenommen werden könnte, welche Maßnahmen wären angesichts des Alters der Jugendlichen verhältnismäßig und geeignet?

Die Unterzeichnende ist bei ihrer Prüfung zu folgenden Ergebnissen gelangt:
Angesichts der o.g. verfassungsrechtlichen Vorgaben bitte ich Sie die bekannten Tatsachen dahingehend zu prüfen, ob

1. Aus erziehungswissenschaftlicher Sicht Jeannette*s Wohl (körperlich, geistig oder seelisch) nachhaltig dergestalt gefährdet ist, dass unter Einbeziehung der o.g. verfassungsrechtlichen Grenzen für Eingriffe in Elternrechte, angenommen werden konnte bzw. ggf. noch kann, dass ein Eingriff in das Elternrecht pädagogisch notwendig erscheinen lässt.Antwort: Das Jugendamt hat bis heute keine Befund- oder Anknüpfungstatsachen benennen können, welche geeignet wären, eine nachhaltige Kindeswohlgefährdung anzunehmen, welche einen Eingriff in das Elternrecht rechtfertigen könnten. Im ersten Antrag (Mai 2013) spricht das Jugendamt von „mannigfaltigen Gefährdungsaspekten“, unter floskelartiger Aufzählung vermeintlicher „Gefährdungsaspekte“. Keiner der vom Jugendamt genannten „Gefährdungsaspekte“ wurden mit Hilfe von Belegen, Befunden und Anknüpfungstatsachen belegt. Das Jugendamt äußert bis heute lediglich Vermutungen ohne genau benennen zu können, woran das Jugendamt einen Hilfebedarf erkannt haben will oder welche konkreten Hilfen das Jugendamt für geeignet hält. Das Jugendamt setzt sich auch nicht mit der Frage auseinander, ob die von ihm angenommenen „mannigfaltigen Gefährdungsaspekte“, welche zugleich Merkmal jeder Kindheit sind, für die Entwicklung von Jeannette* von Bedeutung waren bzw. sind oder nicht sind. 
Das Jugendamt verzichtet auf die Angabe fallspezifischer Details, wie auch auf die Belegung der vom Jugendamt unterstellten Pflicht zur Mitwirkung. Eine Pflicht zur Mitwirkung besteht angesichts des auch im SGB VIII verankerten elterlichen Erziehungsrechts nur für den Fall, dass eine tatsächlich existierende nachhaltige Kindeswohlgefährdung vorliegt.
Das Jugendamt hat die ihm obliegenden Grundsätze der Gefährdungseinschätzung und des Sozialdatenschutzes verletzt: vgl.
Frankfurter Kommentar, Münder, S. 169, Rn 17:
[…] sind die Familien erste Adressaten eines Gewinnens von Informationen und nicht außenstehende Dritte wie Nachbarn, die Schule, der Kindergarten etc. (§ 62 Abs. 2 Satz 1; hierzu § 62 Rz 22)“

Und Rn 19:
Auch bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung sind die Personensorgeberechtigten daher grundsätzlich in die Abschätzung des Risikos und die Abwendung einer Gefährdung einzubeziehen. Sie sind zu beraten und zu unterstützen, damit sie kompetent und eigenverantwortlich Entscheidungen zum Wohl ihres Kindes treffen können. Das Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe beansprucht aus fachlichen wie (grund-)rechtlichen Gründen auch im Kinderschutz Geltung. Wie bei der Hilfeplanung (§ 36 Abs. 2 Satz 2; hierzu § 36 Rz. 22 ff.) sind allerdings nicht nur die Eltern, sondern auch Kinder und Jugendliche mitgestaltende Subjekte des Hilfeprozesses. Sie sollen als solche einbezogen und nicht als Objekte elterlicher Erziehungsverantwortung wahrgenommen werden.“ zu
 
2. Sofern eine erhebliche Gefährdung von Jeannette*s Wohl angenommen werden durfte ist für einen Eingriff in das elterliche Sorgerecht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeitzu beachten.
2.1. Waren die bisherigen Maßnahmen des Jugendamtes im Hinblick auf denGrundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessen?
Antwort:Im November 2013 veranlasste das Jugendamt auf eigene Kosten – ohne Vorliegen einer akuten Erkrankung – einen stationären Krankenhausaufenthalt von Jeannette* im Sana-Klinikum in Remscheid und verbrachte daraufhin Jeannette* in eine Pflegefamilie. Jeannette* war zu diesem Zeitpunkt bereits 14 Jahre alt. Der Eingriff war weder angemessen, noch verhältnismäßig. Stationäre Behandlungen sind nach den Vorschriften des SGB V nur erlaubt, wenn a) eine ärztliche Einweisung oder b) ein Notfall vorliegt und c) keine ambulante alternative Behandlungsmöglichkeit besteht. Keine dieser Voraussetzungen war gegeben. Es handelte sich um einen ungesetzlichen und damit unverhältnismäßigen Eingriff.

2.2. Waren diese geeignet, die angenommene Gefährdung zu beseitigen?

Antwort:Der stationäre Aufenthalt erfolgte ohne Bestehen einer akuten gesundheitlichen Gefährdung. Ärztliche Behandlungen gegen den Willen einer einwilligungsfähigen Person gelten als Körperverletzung. Eine Kindeswohlgefährdung, sofern diese besteht, kann grundsätzlich nicht mit Hilfe einer Körperverletzung beseitigt werden. Dasselbe gilt für den anschließenden Zwangsaufenthalt und die damit verbundene weitere Isolierung von Jeannette* in einer Pflegefamilie. Auch hier verstieß die Anwendung von Zwang und das Übergehen der Autonomie der Jugendlichen gegen wünschenswerte Entwicklungsvoraussetzungen für Jugendliche und verstößt außerdem gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu Münder, Frankfurter Kommentar zum Kinder- und Jugendhilfegesetz, § 1, Rn 20)
2.3. Standen die bisherigen Eingriffe des Jugendamtes bzw. der Ergänzungspflegerin im Einklang mit den im Kinder- und Jugendhilferecht kodifizierten gesetzlichen Vorgaben und sozialpädagogischen Mindeststandards?

Antwort:1. Das Jugendamt hat bis heute keinen Schutzauftrag nach den Vorschriften des § 8a SGB VIII durchgeführt. Es waren – entgegen anderslautenden Behauptungen der Behörde - auch keine konkreten Feststellungen zu geeigneten Hilfen getroffen und der Erziehungsberechtigten vorgeschlagen worden. 2. Das Jugendamt hat den Sozialdatenschutz und die Beteiligungsrechte der sorgeberechtigten Mutter und der Jugendlichen verletzt, da das Jugendamt unter Umgehung der Mutter und der Jugendlichen gehandelt hat. Welche Hilfen das Jugendamt für geeignet und notwendig gehalten hat, hat das Jugendamt bis heute nicht bekannt gegeben. 3. Die Einhaltung sozialpädagogischer Mindeststandards ist nicht erkennbar. Vielmehr hat das Jugendamt unter Verletzung der Grundsätze aus § 1, § 5 (Wunsch- und Wahlrecht), § 8, §8a, § 36 SGB VIII gehandelt. Erforderlichkeit, Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Jugendamt pauschal gewünschten Hilfen zur Erziehung sind bis heute nicht dargelegt worden.
zu:

3. Sofern eine erhebliche Gefährdung von Jeannette*s Wohl weiterhin angenommen werden könnte, welche Maßnahmen wären angesichts des Alters der Jugendlichen verhältnismäßig und geeignet?

Antwort:
Jeannette* ist zwischenzeitlich 16, 8 Jahre alt. Das Jugendamt hat vergangenes Jahr, 4 Wochen vor dem 16. Geburtstag von Jeannette*, gegen den ausdrücklichen Willen von Jeannette*, Jeannette* mit Polizeigewalt in ein Heim verschleppen lassen. Jeannette*s Schulbesuch wurde durch diese Maßnahme unterbrochen. Jeannette* wurde zur Arbeit mit Tieren gezwungen, wobei die beschriebenen (Hygiene- und Versorgungs-)Zustände bei der Tierhaltung nicht den hierfür geltenden Vorschriften entsprechen dürfte.
Das Jugendamt hatte in seinem Antrag 2013 eine angebliche soziale Isolation von Jeannette* gerügt und behauptet, dass Jeannette* entwicklungsgefährdet sei, weil diese im Elternhaus „isoliert“ und „abgeschottet“ sei. Diese Behauptung ist zu keinem Zeitpunkt anhand der tatsächlichen konkreten Lebenssituation von Jeannette* überprüft worden.
Die gewaltsame Verschleppung von Jeannette* und nachfolgende Isolation bedeuteten für Jeannette* sowohl die Anwendung körperlicher Gewalt gegen ihre Person (siehe dazu den Bericht des Jugendamtsmitarbeiters YYyy zu den Zusammenbrüchen von Jeannette* während ihrer zwangsweisen Verschleppung), als auch die Anwendung massiver seelischer Gewalt durch die Missachtung des autonomen Willens der Jugendlichen.

Absurd ist im vorliegenden Fall, dass das Jugendamt dem Familiengericht im Mai 2013 eine soziale Isolation und Abschottung („abgeschottetes häusliches Umfeld“ siehe Antragsschrift) der Jugendlichen als Ergebnis einer elterlichen Entwicklungsgefährdung dargestellt hat, während das Jugendamt bei seinen eigenen Isolierungshandlungen und Abschottungsmaßnahmen von Jeannette*, diese als angebliche „Hilfe zur Erziehung“ deklariert. Derartige Absurditäten sind einem Menschen mit gesundem Menschenverstand nicht zugänglich! Jeannette* hat die Maßnahmen des Jugendamtes als entwürdigend und als bösartige Strafsanktion gegen sich gewertet.

Zur Situation auf Gut-Priemern bitte ich um Hinzuziehung meines Berichts vom 11.09.2015. Der Aufenthalt auf Gut-Priemern bedeutete für Jeannette* eine Freiheitsentziehung. Jeannette* bezeichnet sich bis heute als „Gefangene“ des Jugendamtes. Gut-Priemern liegt fernab, abgeschottet von örtlichen Strukturen. Jeannette* war dort definitiv sozial isoliert. Jeannette* musste sich einer nicht altersgemäßen Befehlsstruktur im Heim unterwerfen. Der Umgang mit Jeannette* war weder altersentsprechend, noch entwicklungsfördernd. Die Erziehungsstrukturen im Heim waren autoritär organisiert und entsprechen damit nicht den Erfordernissen an eine Erziehung in einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Das vom Jugendamt ausgesprochene Kontaktverbot und die damit verschärfte Isolierung hinterließ bei Jeannette* ein tiefgreifendes Misstrauen über die an den Isolierungsaktionen zum Nachteil von Jeannette* beteiligten Professionen und Institutionen.

Jeannette* kann nicht widersprochen werden, wenn diese der Unterzeichnenden gegenüber die Schlussfolgerung zieht, dass sie selbst wie eine Schwerkriminelle abgeführt, sozial isoliert, seelisch gefoltert, zur Unterordnung gezwungen worden war. Besonders schwer wiegt dabei, dass das Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises, dem Amtsgericht Siegburg unter Vorspiegelung der unwahren Tatsache, dass nur eine gewaltsame Herausnahme Jeannette*s Schulabschluss sicher stellen könne, das Gegenteil von dem bewirkt hat, was behauptet wurde.

Jeannette* wurde im Mai 2015 vom Jugendamt aus der Schule genommen. Dies geschah ohne erkennbaren Grund gegen Jeannette*s ausdrücklichen Willen. Das anvisierte Ziel, nämlich den Schulbesuch sicher zu stellen, hat das Jugendamt mit seiner rechtswidrigen Maßnahme selbst vereitelt. Das Jugendamt hat zu keinem Zeitpunkt Überlegungen zu möglichen Folgen seines Eingriffshandelns angestellt. Die bereits vorhandenen umfangreichen Untersuchungen z.B. des DIJuf und anderen Fachexperten zu freiheitsentziehenden Maßnahmen gegen den Willen von Jugendlichen, welche allesamt das Überwiegen von Nachteilen derartiger Maßnahmen bekunden, werden bis heute vom Jugendamt ignoriert.

Eine Legitimation für das staatliche Eingriffshandeln lag nicht vor, da bis heute keine nachhaltige Gefährdung von Seiten des Jugendamtes festgestellt werden konnte:

Vgl. z.B.: BVerfG, 1 BvR 476/04 vom 23.8.2006, Absatz-Nr. (1 - 41), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20060823_1bvr047604.html
Abs. 20: „Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramtes (vgl. BVerfGE 7, 320 <323>; 59, 360 <376>), jene von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 <144>; 60, 79 <91>). Das elterliche Fehlverhalten muss daher ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (vgl.BVerfGE 60, 79 <91>).“91>91>144>376>323>

FAZIT: Das verfassungsrechtliche Übermaßverbot ist in Jeannette*s Fall nicht beachtet worden. Konkrete Feststellungen zum Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des Gesetzgebers wurden nicht getroffen. Die Eingriffsmaßnahmen und die zwangsweise Trennung von Jeannette* von ihrer Familie und ihren Freunden genügten nicht dem Verhältismäßigkeitsgrundsatz. Sie stellen vielmehr bis heute eine schwerwiegende sekundäre Kindeswohlgefährdung dar. Die Eingriffsmaßnahmen führten zu einem von Jeannette* nicht gewünschten Schulabbruch und zur Gefährdung eines Schulabschlusses. Jeannette* möchte ihren Schulabschluss nachholen. Dies ist ohne Bereinigung der Schulakten von der „Jugendamtstätigkeit“ der Schulen und ohne Stigmatisierungsfolgen für Jeannette* derzeit (noch) nicht möglich. Solange Jeannette* erneute massive Zugriffe und Gefangennahmen von Seiten des Jugendamtes fürchten muss, wird Jeannette* nicht in der Lage sein, den von ihr selbst gewünschten Schulabschluss zu erlangen.


Im Einzelnen:
Sachverhaltsschilderung – tatsächliche Situation von Jeannette* (in Kurzform)

August 2009 - 2012
Jeannette* Eintritt in Klasse 5 c = 6 Mädchen und 13 Jungen = Klassenlehrer yy (übergewichtig)
Jeannette* wird von älteren Schülern der Parallel-Schule - insbesondere bei morgendlicher Busfahrt gemobbt und vor den Bus geschubst - (x-Realschule liegt in Schulzentrum zusammen mit Haupt- und Grundschule)
= keine Abhilfe durch Klassenlehrer sondern Ignoranz
= Frau Mustermann* wendet sich nach eigener Beobachtung an Schulleiterin y - Negierung der Problematik durch Schulleiterin
Frau Mustermann* wird fortan vom Klassenlehrer yy gemobbt:
Jeannette* wird vom Klassenlehrer yy gemobbt:
Herabsetzen und Bloßstellen  vor den Mitschülern - Falschbehauptung Mutter hätte Hausverbot
Auftritt des Vaters vor Schule im Rahmen des Stalkings - verunglimpft vor Mitschülern von Jeannette* Mutter als Hure etc. - erhält daraufhin Hausverbot von Schule

2012:
1. Gewaltschutzverfahren gg. Jeannette*s Vater – AG Siegburg ==> Vater droht mit Jugendamt
2. kurze Zeit danach: Jugendamt behauptet anonyme Meldung Kindeswohlgefährdung Jeannette* = Besuch Frau xx JA Rhein-Sieg-Kr. -
Jugendamt erfährt: fehlende Krankenversicherung, Krankheitszeiten, Übergewicht und Verletzung väterlicher Unterhaltspflichten!
==> keine Beratung ==> kein Vorschlag

Februar 2013
Übergewichtige Schulleiterin XX übernimmt Schulleitung
Kurze Zeit später kontaktiert Schulleiterin XX wegen Jeannette* das Jugendamt - Inhalt: angebliche Sorgen wegen Gesundheit, fehlender Krankenversicherung und angebliche Isolation
JA-Mitarbeiterin führt in Schule Gespräch mit Jeannette* während der regulären Unterrichtszeit
bespricht dann mit Schule weiteres Vorgehen

April 2013
Schulleiterin XX lädt Fr. Mustermann* zum Gespräch
Anwesend: Vertreter des Jugendamtes - Lehrer - Frau Mustermann* 
Drohung ggü. Frau Mustermann* muss Hilfen annehmen sonst Sorgerechtsentzug
Weigerung Frau Mustermann*

Juni 2013
Jeannette* wird 14 Jahre alt
Antrag des Jugendamtes auf Sorgerechtsentzug
November 2013 - Gerichtstermin mündliche Verhandlung
Richterin erscheint zur mündlichen Verhandlung mit Beschlussausfertigungen (Überraschungsbeschluss) - "Festnahme" von Jeannette* in der Schule - keine Anhörung von Jeannette*
Freiheitsentziehung - stationärer Aufenthalt Klinikum Remscheid - Zwangsärztliche Untersuchungen
Handywegnahme - Verbot Kontaktaufnahme mit Vertrauensperson -Isolation in Klinikstation

danach: Verschleppung zur Pflegefamilie
Nach "Hilfeplangespräch" beim Jugendamt - Weigerung Jeannette* zur Rückkehr in Pflegefamilie - "Erlaubnis" Vormündin: darf unter Auflagen (weitere Zwangsuntersuchungen und Zwangsbehandlungen, zwangsweiser SPFH-Einsatz im Haushalt der Mutter zur Mutter zurück....

Dezember 2013 bis Mai 2014 - Vormund Frau XXxx - Jeannette* engmaschiger Kontrolle - gegen ihren Willen - unterworfen:
XXxx fordert ständige Kontrollbesuche im Haushalt der Fam. Mustermann* - Jeannette* wird zu Gesprächen und zu "Mensch-ärgere-dich nicht-Spielen" u.a. von Frau XXxx gezwungen - fordert ärztliche Atteste für jede Fehlstunde - fordert ärztlichen Untersuchungen, Behandlungen und Psychotherapie gegen den Willen der Jugendlichen. SPFH-Fachkräfte stellen sich vor und wollen im Haushalt der Mutter tätig werden. SPFH-Fachkräfte wissen nicht mit welchem Ziel und zu welchem Zweck sie tätig werden sollen.

OLG Termin Köln Mai 2014
Aufhebung Vormundschaft 27. Senat OLG Köln (Sorgerechts-Vorratsbeschluss wird aufrecht erhalten (vgl. dazu Aufhebungsbeschluss des BVerfG zu einem ähnlich gelagerten Fall - OLG Beschluss wurde für verfassungswidrig erklärt)- Vormundschaft wird in eine Ergänzungspflegschaft umgewandelt= kosmetischer Gerichtbeschluss ohne Folgewirkung für Jeannette*
Fortsetzung der Bevormundungen unter Ergänzungspflegschaft des JA- weiterhin Anordnung ärztlicher Therapien und Untersuchungen - mehrfache Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung - Fortsetzung Schulmobbing - Ergänzungspflegerin XXxx möchte keinen Schulwechsel - deshalb Einflussnahme auf Bezirksregierung
Druck auf Jeannette* in der Schule bleiben zu müssen - Schulwechsel mit Unterstützung YYYY gegen Widerstand vom Jugendamt

August  2014 Schulwechsel

Wechsel zur Realschule in Y- Ergänzungspflegerin informiert und beeinflusst Schulleitung – Jeannette* wird in neuer Schule erneut stigmatisiert- Schulleitung setzt Mobbing fort – Klassenlehrerin von Jeannette* hält sich zurück, hat Verständnis für Jeannette*s Situation
Jugendamt verstärkt Einflussnahme – Schulleitung lädt zu geheimem Gespräch mit Zwangsverfahrensbeiständin XXXxxx, Jugendamt und Lehrern.
Mobbing setzt sich fort - Mutter wird ausgeschlossen - Besprechungen und Gespräche unter Umgehung von Jeannette* und ihrer Mutter.

Verfahrensbeiständin stigmatisiert in ihrem Bericht Jeannette* und beleidigt die Mutter. Es wird unwahr berichtet, dass Jeannette* an ihrer Praktikumsstelle angeblich ungepflegt erschienen sei. Der Bericht der Verfahrensbeiständin führt zu schweren seelischen Belastung bei Jeannette*. Die Stadtverwaltung Y wird um Stellungnahme gebeten. Der Bürgermeister antwortet persönlich und korrigiert den herabsetzenden Bericht der Verfahrensbeiständin und weist dabei noch darauf hin, dass die Stadtverwaltung mit Jeannette*s Leistung zufrieden war. 

Jeannette* hatte sich während ihres Praktikums sehr wohl gefühlt, war in dieser Zeit nicht krank geworden. Dies änderte sich wieder, als Jeannette* erneuten Druck von Seiten der Schulleitung – aufgrund der Einflussnahmen des Jugendamtes – erlebt hat.

August 2014: Ergänzungspflegerin ordnet gesetzeswidrig Zwangstherapie bei Frau Camps (Kinder- und Jugendpsychiaterin) von Jeannette* an – bei Nichtbefolgen wurde Jeannette* angedroht, dass sie ansonsten ins „Heim“ müsse-
Es fanden zwei Gesprächstermine (sog. Probatorische Sitzungen) bei Frau Camps Kinder- und Jugendlichenpsychiaterin statt – Frau Camps teilt Jeannette* mit, dass die Therapie nicht vertraulich sei, sondern dass die Therapie unter der Anweisung und Kontrolle der Ergänzungspflegerin stattfinde  - in ihren Unterlagen notiert die Ärztin drei Verdachtsdiagnosen"Paranoide Schizophrenie", "Münchhausen by proxy" und"Folie a deux". Im Arztbrief  wird die Diagnose "Folie a deux" - ohne den Hinweis der Verdachtsdiagnose - genannt. Untersuchungen zur Bestätigung der Verdachtsdiagnosen werden nicht berichtet. Die Familienanamnese wurde mit Hilfe des Jugendamtes erstellt und enthält dieselben falschen Angaben wie beim Verwaltungsgericht. (angeblich wohnen die Großeltern und der Onkel nebenan - in der Realität wohnen die Personen mehr als 10 km auseinander!) - Die Ärztin erstellte ein "Genogramm" auf der Grundlage der falschen Angaben.

Jeannette* kündigt daraufhin Zwangstherapie - Ärztin droht Jeannette*, dass sie sich so etwas nicht gefallen lasse und schreibt ohne Schweigepflichtentbindung an das Jugendamt - behauptet Wahnerkrankung (Wunscherkrankung Nr. 2 des Jugendamtes) der Mutter - behauptet Jeannette* müsse von Mutter getrennt werden - Datum des geheimen Schreibens an das Jugendamt!= August 2014

November 2015- Jugendamt reicht Camps Gutachten mit Behauptung Kindeswohlgefährdung beim AG Siegburg ein, beantragt EA und Sorgerechtsentzug, verlangt Heimaufenthalt

Januar 2015 - mündliche Verhandlung zum Antrag - Richterin weist JA-Antrag zurück - Hinweis der Richterin: auch im Hauptsacheverfahren keine andere Entscheidung
Wechsel Ergänzungspflegerin zu "Strohfrau" Ergänzungspflegerin xxx

13. Mai 2015 - Gefangennahme von Jeannette* mit Polizeiaufgebot und Gerichtsvollzieher - Verschleppung nach Sachsen-Anhalt - Anwendung körperlicher Gewalt (Polizeigriff) Überraschungsbeschluss -
Grundlage: Richterin hat ohne vorherige Anhörung EA erlassen und Zwangsheimaufenthalt genehmigt - Abbruch des Schulbesuchs aufgrund der Gefangennahme - Arbeitslager Gut-Priemern - kein Schulbesuch !! (sic!)

29.07. 2015: Erster Fluchtversuch  - Ausflug Soltau - Strafanzeige Polizist gegen Mutter wegen angeblichem Widerstand gegen "Vollstreckungsbeamten"?-  Verfahren eingestellt

August 2015:
Zweiter Fluchtversuch und illegale Gefangennahme mit Hilfe des Jugendamtes Reutlingen und Feuerwehr Reutlingen auf Anordnung von Frau x (Vertretung der Ergänzungspflegerin)

11.09.2015:
Erneute dann erfolgreiche Flucht - Jeannette* sucht in Begleitung der Mutter pädagogische Beiständin Monika Armand und Ehemann yy (Psychologischer Psychotherapeut) auf - mehrstündiges Gespräch mit Frau Armand, Gespräch mit Ehemann ==> keine Anzeichen für Wahnerkrankung der Mutter erkennbar - kein Neurotizismus
als gesund und normal einzustufendes Verhältnis zwischen Tochter und Mutter - Jeannette* berichtet traumatische Erlebnisse im Heim
Androhung des Jugendamtes, Herr YYyy bzw. Hr. Y man werde Jeannette* umgehend wieder festsetzen....Polizei führt Ermittlungen gegen sorgeberechtigte Mutter - Strafanzeige gegen Mutter wegen Kindesentziehung gegen sich selbst ???!!! - Verfahren offen

10.2015 Amtsgericht Siegburg bestätigt "Rechtmäßigkeit" der Freiheitsentziehung und Gefangenenstatus der 16-jährigen
keine Ausführungen zur Frage woran das Gericht eine Kindeswohlgefährdung erkannt haben will - Gericht erklärt Rechtsanwalt Yy* für ungeeignet und lehnt anwaltliche Vertretung der Jugendlichen ab.

Beschwerdeverfahren OLG Köln:
OLG Köln lehnt ebenfalls anwaltliche Vertretung gemäß § 158 Abs. 5 i.V. mit § 158 Abs. 7 FamFG ab.
Mutter reicht PKH-Antrag ein, der Vater nicht - Rechtsanwalt Yy* darf  Jeannette* nicht vertreten
OLG Köln fordert Mutter auf, Jeannette* zum Gerichtstermin mitzubringen. Sieht Mutter in der Pflicht Jeannette* zu zwingen, bei Gericht zu erscheinen - trotz bestehender Gefahr erneuter Gefangennahme durch das Jugendamt.
OLG Köln sieht keine Veranlassung bis zur Hauptverhandlung den Amtsgerichtsbeschluss des AG Siegburg aufzuheben.
Jeannette* lebt an unbekanntem Ort und teilt Rechtsanwalt Yy* mit, dass sie jenen RichterInnen, welche ihre Gefangenschaft ermöglicht haben nicht gegenübertreten möchte und sich bis zur Volljährigkeit vor Justiz, Polizei und Jugendamt genötigt sieht sich versteckt zu halten.


Antragsschrift des Jugendamtes – Fehlende Gefährdungseinschätzung gemäß § 8a SGB VIII – floskelhafte Begründung ohne tatsächliche Inhalte oder Bezugnahme zum konkreten Fall

Feststellungen des Jugendamtes, Frau xxx in der Antragsschrift (Mai 2013) zur Entziehung des elterlichen Sorgerechts über Jeannette* (in Fettdruck). Das Jugendamt bezieht sich bis heute im Rahmen der vom Jugendamt behaupteten Kindeswohlgefährdung auf seine Antragsschrift aus dem Jahre 2013. Später folgen nicht belegbare Bezugnahmen zu unbekannten Psychologen, welche dem Jugendamt angeblich die getroffenen Maßnahmen empfohlen haben sollen. Des Weiteren werden zahlreiche Verunglimpfungen und Beleidigungen gegenüber Jeannette*s Mutter ausgesprochen, welche ihrerseits keinerlei Informationsgehalt besitzen.
Im Einzelkontakt mit Jeannette* machte sie zum Teil sehr widersprüchliche Aussagen und es entstand der Eindruck, dass Jeannette* eine nicht nachvollziehbare Wahrnehmung der Realität hat bzw. Wunschgedanken sich mit der Realität überlagern.
Die Mitteilung enthält keine näheren Angaben darüber, welche widersprüchlichen Aussagen die Jugendliche gemacht haben soll und woran Frau xxx „ die nicht nachvollziehbare Wahrnehmung der Realität“ erkannt haben möchte. Die Jugendamtsmitarbeiterin manipuliert den Leser mit dem möglichen Ziel, Jeannette* grundlos zu psychiatrisieren.
Frau Mustermann* ist für die Jugendhilfe nicht gut zugänglich. Mehrfach wurden Termine abgesagt, einen Hausbesuch lehnte Frau Mustermann bis zuletzt ab.“
Im Antrag wird nicht dargestellt, welche „Jugendhilfe“ denn angeboten worden sein soll und was unter „Zugänglichkeit für Jugendhilfe“ (= Personeigenschaft??) im Sinne des SGB VIII zu verstehen sei. Nach Angaben von Frau Mustermann* wurden überhaupt keine Termine oder ein Hausbesuch verlangt oder angekündigt.
Eine Intervention des Jugendamtes setzt das Vorliegen „gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung“ voraus. Frau xxx vom JA teilt in ihrem Antragsschreiben an das Gericht nicht mit, an welche vom Jugendamt angenommenen „gewichtigen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung“ im Sinne des § 8a SGB VIII das Jugendamt seine Forderung an Frau Mustermann* anknüpft. Das Jugendamt berichtet dem Amtsgericht Siegburg nicht, aus welchen tatsächlich vorliegenden, konkreten Befund- und Anknüpfungstatsachen die angeblich gewichtigen Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung entnommen worden sein sollen, so dass ein Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht und eine elterliche Mitwirkungspflicht überhaupt hätte angenommen werden können.
Das Jugendamt hat nach Angaben von Frau Mustermann* weder mündlich, noch schriftlich dazu aufgefordert Termine wahrzunehmen. Dem Amtsgericht Siegburg sind auch im Antragsschreiben weder konkrete Schreiben, noch konkrete, angeblich nicht wahrgenommene Termine, genannt worden. 

In den stattfindenden Gesprächen erklärte Frau Mustermann* sehr deutlich, dass sie keinen Hilfebedarf für Jeannette* sieht und Unterstützungsmöglichkeiten des Jugendamtes etwa in Form·ambulanter Hilfen zur Erziehung ablehnt.“

Das Jugendamt kritisiert im Antrag, dass die Mutter keinen Hilfebedarf sehe und „Unterstützungsmöglichkeiten des Jugendamtes in Form ambulanter Hilfen zur Erziehung, „ablehne“. Welchen konkreten Hilfebedarf das Jugendamt festgestellt und der Mutter als Hilfebedarf vorgestellt haben will, wird nicht erwähnt. Auch wird nicht erwähnt, ob das Jugendamt die ihm obliegende Pflicht der elterlichen „Wunsch- und Wahlfreiheit“ gemäß § 5 SGB VIII gewährt hat. Ebenfalls unerwähnt bleibt, welche „ambulanten Hilfen zur Erziehung“ das Jugendamt zur Abwendung der von ihm mutmaßlich angenommenen „Kindeswohlgefährdung“ Frau Mustermann* vorgeschlagen haben will, welche diese dann abgelehnt haben soll.

Die kollegiale Beratung fand im hiesigen Jugendhilfezentrum am 14.06.2013 statt. Unter Einbeziehung aller Fachkräfte kam man hier zu dem Ergebnis, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Die ersten Schritte sollten daraus bestehen, einen Hausbesuch durchzuführen und bei weiterer mangelnder Mitwirkung das Familiengericht anzurufen.“

Die Behauptung, dass das Jugendamt eine Prüfung gemäß § 8a SGB VIII am 14.06.2013 durchgeführt haben will und dass im Ergebnis eine Kindeswohlgefährdung festgestellt worden sei, konnte – trotz bereits anhängiger Verwaltungsgerichtsverfahren gegen das Jugendamt – vom Jugendamt bis heute nicht belegt werden. Unerwähnt bleibt der Umstand, dass das Jugendamt im Zusammenwirken mit der Schule und unter Verletzung des Sozialdatenschutzes gehandelt und eine Kindeswohlgefährdung konstruiert hat. Die damit einhergehende Stigmatisierung von Frau Mustermann* und Jeannette* bleibt unbeachtet.

In diesem Gespräch wurde Frau Mustermann* über das Ergebnis der kollegialen Beratung und über die· Mitteilung gemäß § 8a SGB VIII an das Familiengericht informiert.
Die Mutter ·teilt die Einschätzung und die Sorgen um Jeannette*s weitere Entwicklung in keinster Weise und sieht das Problem ausschließlich in der Bedrohung durch Außen (Schule, Jugendamt, Gericht), durch Stellen, von denen sie seit Jahren keine adäquate Hilfe bekomme.“

Auch hier fehlt eine Konkretisierung darüber, welche konkrete Einschätzung und welche „Sorgen“ zur weiteren Entwicklung von Jeannette* von Seiten des Jugendamtes Frau Mustermann* vorgetragen worden waren und welche „Bedrohungen von Außen“ von Frau Mustermann* geschildert und vom Jugendamt für nicht relevant erachtet worden waren.

Zusammenfassend ergeben sich aus Sicht des Jugendamtes mannigfaltige Gefährdungsaspekte, zu deren genaueren Einschätzung und Abklärung Frau Mustermann* mangels Mitwirkung nicht bereit ist.“ 

Auch diese Aussage lässt keine Rückschlüsse auf „gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung“ zu. Die antragstellende Jugendamtsmitarbeiterin spricht von „mannigfaltigen Gefährdungsaspekten“. Mannigfaltige Gefährdungsaspekte finden sich bei jedem Kind und in jedem Elternhaus. Kindheit verläuft nicht ohne Probleme und ohne täglich neu auftauchende Schwierigkeiten. „Mannigfaltige Gefährdungsaspekte“ bilden ihrerseits keine Grundlage für ein staatliches Eingreifen in das vorrangige elterliche Erziehungsrecht. Mannigfaltige Gefährdungsaspekte sind noch lange keine festgestellten „gewichtigen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung“. Denn nur diese führen zu einer „Gefahrabwendungspflicht“ der sorgeberechtigten Eltern. Erst „gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung“ lösen eine „Mitwirkungspflicht“ bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos aus!!.
Die Vorhaltung des Jugendamtes, wonach Frau Mustermann* nicht bereit gewesen war, an der „genaueren“ Einschätzung und Abklärung der „mannigfaltigen Gefährdungsaspekte“ mitzuwirken setzte voraus, dass das Jugendamt zu Eingriffen in das elterliche Sorgerecht bereits ermächtigt sein soll, wenn die Erziehungsansichten der jeweiligen JugendamtsmitarbeiterInnen von den Erziehungsansichten der sorgeberechtigten Elternteile voneinander abweichen. Genau dies ist jedoch nicht der Fall. Das Jugendamt ist nicht befugt, seine eigenen Erziehungsansichten gegen den Willen der Eltern durchzusetzen, sondern vielmehr verpflichtet, das Erziehungsrecht der Eltern anzuerkennen. Ein Eingriff ist nur erlaubt, wenn die Ausübung des elterlichen Erziehungsrechtes eine „nachhaltige schwerwiegende Kindeswohlgefährdung“ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verursacht.
Die vom Jugendamt als „mannigfaltige Gefährdungsaspekte“ in der Antragsschrift benannten Punkte (Nummerierung nachträglich eingefügt):

  1. Soziale Isolation, kein außerschulischer Kontakt zu Gleichaltrigen, keine Hobbies
  2. Keine Gewährleistung der medizinischen Grundversorgung/ keine Krankenversicherung ·
  3. starkes Übergewicht
  4. aus Sicht des Jugendamtes nicht transparente Somatisierung
  5. abgeschottetes häusliches Umfeld
  6. immense schulische Fehlzeiten
  7. kein Bewusstsein für Hilfebedarf bei Mutter und Tochter
  8. Entwicklungsbeeinträchtigung von Jeannette*
Das Jugendamt hat die schlagwortartig von ihm als „mannigfaltige Gefährdungsaspekte“ benannte „Kindeswohlgefährdung“ auch gegenüber dem Familiengericht nicht spezifiziert. Es fehlen die Angabe von konkreten Befund- und Anknüpfungstatsachen und damit nachvollziehbare Begründungen auf welche Feststellungen das Jugendamt die schlagwortartig genannten Schlussfolgerungen zu den genannten „mannigfaltigen Gefährdungsaspekten“ überhaupt stützt. Der vom Jugendamt gestellte Antrag lässt damit auch einen Bezug zum konkret vorliegenden Fall nicht erkennen. Der Eindruck entsteht, dass das Familiengericht vom Jugendamt nur zu dem Zweck eines nicht zu rechtfertigenden Eingriffes in das elterliche Sorgerecht angerufen worden ist. Bedauerlicherweise hat das Familiengericht Siegburg tatsächlich keine eigenen Ermittlungen gemäß § 26 FamFG vorgenommen.

Kommentar zu den einzelnen „Gefährdungsaspekten“

Ad 1) Soziale Isolation, kein außerschulischer Kontakt zu Gleichaltrigen, keine Hobbies
Zum Begriff der „sozialen Isolation“ eines Kindes
Eine sog. soziale Isolation findet statt, indem die natürliche „soziale“ Lebenswelt eines Kindes massiv eingeschränkt oder aktiv abgeschnitten wird (z.B. Freiheitsentzug, Kindesentführung, Mobbing, etc.). Das Gegenteil einer sozialen Isolation ist das Vorhandensein positiver sozialer Beziehungen. In unserer Gesellschaft gilt Familie und familiäre Beziehungen und die Kontaktpflege zur Familie als diejenige Sozialisationsinstanz, welche bei positiven Beziehungen eine Isolation verhindert. In seiner Bedeutung nachrangig gelten Freundschaften und Bekanntschaften.

Die Folgen einer sozialen Isolation wurden insbesondere in der Gerontologie untersucht. Sie führen zur Einsamkeit und zu Depressionen. Bei Vorhandensein positiver familiärer Kontakte kann bereits nicht mehr von einer sozialen Isolation gesprochen werden. Auch die Annahme von Entwicklungsrisiken bei nur wenigen außerfamiliären Sozialkontakten ist nicht gerechtfertigt, da nicht die Anzahl der Sozialkontakte, sondern die Beziehungsqualität der Sozialkontakte ausschlaggebend sind. Bekannt ist, dass von Seiten der Schule die „Diagnose“ soziale Isolation an das Jugendamt herangetragen worden ist. So wurde die Tatsache, dass Jeannette* nur zu zweien von 6 Mitschülerinnen (sic!) einen engeren Kontakt aufgebaut hat, als „soziale Isolation“ bezeichnet. Eine derartige Annahme entbehrt jeglichen gesunden Menschenverstandes. Die Schule muss sich hier selbst den Vorwurf der Mitverursachung einer sozialen Isolation von Jeannette* in der Schule gefallen lassen, denn die stigmatisierende Wirkung der Besuche des Jugendamtes in der Schule kann hier nicht unbeachtet bleiben.

Auch das Jugendamt wirkte gegenüber Jeannette* als Instanz für Isolierungsmaßnahmen.
Die im November 2013 durchgeführte Zwangsuntersuchung im Sana-Klinikum in Remscheid und die damit einhergehende totale Isolierung auf der Kinderstation, wie auch der nachfolgende Aufenthalt im Keller der Pflegefamilie stellen eine „soziale Isolation“ zu Lasten von Jeannette* dar. 
Jeannette* war im Sana-Klinikum jeglicher Kontakt verboten worden. Auch telefonische Kontakte waren nicht erlaubt. Jeannette* durfte weder die Station (so die Akte des Klinikums), noch das Haus der Pflegefamilie verlassen. Es handelte sich somit um eine totale Isolation. Absurd in diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass das Jugendamt seinerseits eine soziale Isolation als Kindeswohlgefährdung klassifiziert hat und Jeannette* – ohne die konkrete Lebenssituation von Jeannette* zu kennen oder zu beschreiben – eine soziale Isolation trotz positiver sozialer familiärer und freundschaftlicher Beziehungen unterstellt hat. Als „Maßnahme“ gegen die soziale Isolation nutzt das Jugendamt als „Hilfe zur Erziehung(sic!)“ eine besonders radikale Form der sozialen Isolation!

Eine Fortsetzung der sozialen Isolation fand im Mai 2015 statt:
Das Jugendamt hat – wie bekannt – im Rahmen der (Zwangs-) Hilfen zur Erziehung im Mai 2015 die soziale Isolation, d.h. die Trennung von Jeannette* von allen existierenden sozialen Beziehungen und die Missachtung des Willens und der Selbstbestimmungsrechte der Jugendlichen im Rahmen des Aufenthaltes im Heim auf Gut-Priemern in Sachsen-Anhalt fortgesetzt.
Jeannette* wurde dort einer totalen Kontaktsperre unterworfen. Einzige Kontakte waren von Mai bis Ende August die Heimmitbewohner. Jeannette* war somit „sozial isoliert“!

Ad 2)Keine Gewährleistung der medizinischen Grundversorgung/ keine Krankenversicherung“

Auch diese Feststellung konnte das Jugendamt nicht belegen. Frau Mustermann* hat notwendige Untersuchungen vornehmen lassen und diese – aus der Not geboren – selbst bezahlt. Der Umstand, dass Jeannette* nicht krankenversichert war, lag nicht im Verantwortungsbereich von Frau Mustermann*, sondern am Vorhandensein bestehender Gesetzeslücken, welche dem Gesetzgeber zwar bekannt, dieser jedoch bis heute nicht geschlossen hat. Zwischenzeitlich ist bekannt, dass das Jugendamt selbst Frau Mustermann* nicht in ihrem Bestreben für Jeannette* bzw. sich selbst eine Krankenversicherung abzuschließen in tatsächlicher Hinsicht unterstützt hat. Vielmehr hat Frau Mustermann* mit Hilfe Dritter und unter größten Schwierigkeiten selbst erreicht, dass Jeannette* nun seit über zwei Jahren krankenversichert ist.

Ad 3) starkes Übergewicht
Starkes Übergewicht kann für sich genommen nicht als Kindeswohlgefährdung angesehen werden. Übergewicht ist auch kein Grund dafür, dass das Jugendamt im Rahmen seines Wächteramtes Maßnahmen ergreift oder gar die Gesundheitssorge übernimmt. Das Jugendamt, als auch andere Erwachsene, welche im Rahmen der Gerichtsverfahren Jeannette* immer wieder ihr Übergewicht vorhalten scheinen sich über die Folgen ihrer Vorwürfe nicht im Klaren zu sein. Besonders absurd erscheint dabei der Umstand, dass ausgerechnet eine selbst übergewichtigte Schulleiterin – seit Jahren sichtbar selbst auch nicht in der Lage ist ihr Übergewicht zu reduzieren – sich gegenüber der Verfahrensbeiständin und dem Jugendamt anmaßt Jeannette*s Übergewicht zu kritisieren.

Richtig ist, dass Jeannette*s äußeres Erscheinungsbild sich von Gleichaltrigen abhebt, was vorurteilsbehaftete Personen zu Fehlschlüssen verleiten kann. Ihre tatsächlichen Leistungen und Schulleistungen, erlauben keinesfalls den Schluss, dass eine Einschränkung vorliegen könnte.

Bezüglich der Bedeutung eines Übergewichtes orientiert sich Jeannette* an Ihren Vorbildern, wie die Schulleiterin der Clara-Schuhmann Realschule und Lehrerkollegen. Kein Verständnis hat Jeannette* dafür, dass die übergewichtige Schulleiterin und andere nicht normalgewichtige Personen ihrer eher untergewichtigen Mutter vorhalten, dass diese für das Übergewicht von Jeannette* verantwortlich sein soll.
Wenn die Frage eines Übergewichtes eine reine Frage der pädagogischen Qualität eines Elternteiles darstellen soll, so fragt sich Jeannette* zu Recht, warum diejenigen Lehrkräfte, welche sich an ihrem Übergewicht stören, nicht in der Lage sind ihr ein gutes Vorbild zu sein und wie von ihr verlangt, als pädagogisches Vorbild erst einmal selbst den Weg hin zum Normalgewicht anstreben..
Hier wird von einer 17-jährigen Jugendlichen eine Leistung verlangt, welche diejenigen Personen, welche diese Forderung aufstellen, nicht einmal für sich selbst umsetzen können.
Dass Übergewichtigkeit kein Einzelproblem von Jeannette*, sondern ein gesamtgesellschaftliches "Problem" vieler Jugendlicher darstellt, wird von den hier sich äußerenden KritkerInnen und dem Jugendamt ebenfalls verkannt.

Zur Frage der Kindeswohlgefährdung durch „Übergewicht“:
Im Arzneimittelbrief 12/2013, Seite 47 wird berichtet, dass Personen mit einem BMI zwischen 25 und 29 bei Erkrankungen, die geringste Mortalitätsrate haben (sic!). Diese Werte werden von der WHO bereits als Übergewicht gewertet. Erst ab einem BMI von 35 nimmt die Mortalitätsrate signifikant zu.
Diese Untersuchungen zeigen exemplarisch die Auswirkungen eines "normalen" BMIs. Die Behauptung es könnte eine Immunschwäche aufgrund eines erhöhten BMI vorliegen, entspricht nicht dem hier geforderten wissenschaftlichen Standard und zeigt die spekulative Natur der Behauptung einer vermeintlichen Gefährdung durch das Übergewicht von Jeannette*.

Ad 4) Aus Sicht des Jugendamtes nicht transparente Somatisierung“
Diese Feststellung der antragstellenden Jugendamtsmitarbeiterin entbehrt jeglicher sachlichen und fachlichen Grundlage. Krankheitsdiagnosen sind im Übrigen ausschließlich Ärzten vorbehalten. Die Unterzeichnende hat bei Befragung Ihres Hausarztes bei der hier vom Jugendamt gestellten medizinischen Diagnose ein ungläubiges Kopfschütteln mit dem Hinweis erhalten, dass eine derartige „Diagnosestellung“ keinerlei Aussagekraft besitze und die verwendete Begrifflichkeit in dieser Form in der Medizin weder geläufig noch bekannt sei.

Ad 5) abgeschottetes häusliches Umfeld
Hier greift die Jugendamtsmitarbeiterin mit einer anderen Phrase, dieselbe Argumentation wie schon unter Pkt. 1) beschrieben auf. Die fortgesetzte Verwendung einer weiteren, inhaltsleeren Ausdrucksweise fällt dabei auf. Wie schon unter 1) sind Begrifflichkeiten nicht definiert worden, was die Jugendamtsmitarbeiterin damit meint ist unklar.

Ad 6) immense schulische Fehlzeiten
Knüpft an Punkt 5 an. Was unter „immens“ zu verstehen ist, wird nicht genannt. Schulische Fehlzeiten stellen für sich genommen keine Kindeswohlgefährdung dar, insbesondere wenn diese wie im Fall Jeannette* krankheitsbedingt entstehen und allesamt mit ärztlichen Attesten entschuldigt sind. Die getrennte Darstellung der Begrifflichkeiten suggeriert, dass zwei verschiedene Sachverhalte vorliegen. In tatsächlicher Hinsicht wird ein und dasselbe beschrieben

Ad. 7) kein Bewusstsein für Hilfebedarf bei Mutter und Tochter
Diese Feststellung impliziert, dass ein Hilfebedarf tatsächlich schon festgestellt ist. Weiter wird unterstellt, dass neben einem Hilfebedarf auch geeignete Hilfen zur Verfügung stehen. Faktisch handelt es sich um eine inhaltsleere Aussage, da an keiner Stelle erläutert wird, welche Hilfen sich das Jugendamt konkret vorstellt, bzw. welchen konkreten Hilfebedarf das Jugendamt der Mutter und Tochter unterbreitet haben will.

  Ad 8) Entwicklungsbeeinträchtigung von Jeannette*
  Diese Feststellung unterstellt, dass die vom Jugendamt genannten Floskeln sich auf Sachverhalte und Befunde beziehen, welche die Entwicklung von Jeannette* beeinträchtigen.
  Welche Entwicklung bei der damals 14-jährigen tatsächlich beeinträchtigt gewesen sein soll, wird dem Leser nicht erläutert. Weiter wird auch nicht erwähnt, welche Entwicklungserwartungen das Jugendamt konkret hat, welche in Fall von Jeannette* „beeinträchtigt“ sein sollen. Im Übrigen sind „Entwicklungsbeeinträchtigunen“ ebenfalls keine Grundlage für massive staatliche Interventionshandlungen und Eingriffe in das elterliche Sorgerecht!
FAZIT:
Das Jugendamt behauptet „mannigfaltige Gefährdungsaspekte“, welche „die“ Entwicklung von Jeannette* angeblich beeinträchtigen sollen. Obwohl jede Gefährdungsabschätzung den konkreten Einzelfall prüfen muss, finden sich im Antrag des Jugendamtes überhaupt keine Angaben zur tatsächlichen Lebenssituation von Jeannette* und zum angeblich bereits stattgefundenen Beratungs- oder Hilfeprozess. Das Jugendamt teilt dem Gericht nicht einen einzigen Fakt mit, sondern bedient sich inhaltsleerer Phrasen und abwertenden Schlussfolgerungen.
Bereits aus der Art und Weise der Bewertung macht das Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises deutlich, dass die Erziehungsvorstellungen des Jugendamtes nicht mit den Erziehungsvorstellungen der Mutter übereinstimmen. In Verkennung der tatsächlichen Gesetzeslage (vgl. Frankfurter Kommentar zum KJHG, § 1, Rn 14) kann das Jugendamt nicht einseitig seine Vorstellungen der „richtigen“ Erziehung im Rahmen von Eingriffen durchsetzen.
  Besondere Bedeutung kommt hier besonders wesentlichen Informationen zu, welche das Jugendamt im Rahmen seiner fehlenden Substantiierung seiner Feststellungen unterlassen hat. So findet der Umstand, dass die Schule im Bestreben, sich auch außerhalb seines Bildungs- und Erziehungsauftrages in die familiäre Situation einmischen zu wollen keine Erwähnung, wie auch der Umstand, dass das Jugendamt unter Umgehung der Mutter eine ungesetzliche Zwangsbefragung von Jeannette*in der Schule vorgenommen hat, keine Erwähnung findet.
Des Weiteren findet keine Erwähnung, dass die unprofessionelle Zwangsbefragung (wider den gesetzlichen Vorgaben des SGB VIII und wider geltender sozialpädagogischer Mindeststandards!) von Jeannette* keinerlei Erkenntnisse gebracht hatte und Jeannette* statt dessen massiv eingeschüchtert und unter Druck gesetzt worden war. Keine Erwähnung findet auch der Umstand, dass die Erziehungsvorstellungen des Jugendamtes unter Missachtung des Elternrechtes sowohl gegen den Willen der Mutter, als auch der Tochter mit aller Macht durchgesetzt werden sollen. Das Jugendamt verschweigt in seinem Antrag auch, dass das Jugendamt unter Verletzung des Sozialdatenschutzes gemäß §§ 61 ff. SGB VIII und unter Verletzung der informationellen Selbstbestimmungsrechte von Frau Mustermann* gehandelt hat. Eine solche absurde Fallkonstellation ist der Unterzeichnenden noch nicht untergekommen. Zwischenzeitlich liegt die 110-seitige (sic!) Schulakte der xx-Realschule vor. Daraus lässt sich entnehmen, dass die Schule durchgehend vom Jugendamt an sämtlichen Aktivitäten des Jugendamtes – unter schwerwiegender Verletzung des Sozialdatenschutzes – an allen Entscheidungsprozesses beteiligt worden ist. Der von Jeannette* als „Mobber“ erlebte Klassenlehrer ist von Seiten der Schulleitung über sämtliche Schritte des Jugendamtes „gegen“ Jeannette* und ihre Mutter informiert worden.
  Am 16.04.2013 dachte Frau Mustermann*, dass sie zum Schulgespräch von Schulleiterin XX eingeladen worden sei. Wider geltendes Recht nahmen am Schulgespräch Vertreter des Jugendamtes teil und drohten Frau Mustermann* – gemeinsam mit der Schule – dass diese die von Schule und Jugendamt verlangten „Hilfen“ wahrzunehmen habe, ansonsten werde das Jugendamt den Entzug des Sorgerechts beim Familiengericht Siegburg bewirken.
  So ist in der Schulakte zu lesen:
  „Frau xxx weist Fr. Mustermann* darauf hin, dass das JA z.B.bei gesundheitl. Zusammenbruch, Jeannette* aus der Familie entzieht (Teil der Sorge entziehen) (Schulakte Seite 30). An diesem Gespräch haben Frau xxx (Jugendamt) , Frau xx(Jugendamt), Schulleiterin XX, Frau Mustermann*, Herr * und Jeannette* teilgenommen !

In der Schulakte auf Seite 41 wird dokumentiert, dass bereits vor Entzug des elterlichen Sorgerechts die Schule das Jugendamt hinter dem Rücken der sorgeberechtigten Mutter „regelmäßig“ informiert hat. In einer geheimen Email vom 17.10.2013 informiert die Schulleiterin Frau XX, Frau xxx vom Jugendamt:

„Jeannette* ist im Schulalltag isoliert, bis auf zwei Mitschülerinnenhat sie weder Freunde noch Kontakte innerhalb des Klassenverbandes.“ (Schulakte Seite 41)

Wesentlich ist auch hier, was an Informationen von Seiten der Schule weggelassen worden war: Jeannette* ist mit zwei Mitschülerinnen befreundet...... In Jeannette*s Klasse befanden sich genau 5 Mitschülerinnen. Davon war Jeannette* mit zweien befreundet. Damit beschreibt die Schule eine ganz normale Konstellation in einer Klasse, in welcher „nur“ 6 Mädchen sind !

Die Folgen des unbeachtet gebliebenen Mobbings in der Schule und der nachfolgenden Interventionshandlungen des Jugendamtes lassen sich an den ständig gestiegenen Fehl- resp. Krankheitszeiten von Jeannette* ablesen. Wie aus der Tabelle erkennbar wird, konnte durch die Herausnahme der Jugendlichen im Mai 2015 die Jugendliche die 9. Klasse nicht abschließen....Jeanette musste bis zum September 2015 im Kinderheim arbeiten und besuchte in dieser Zeit auch keine Schule.....
.



Halle Westfalen, den 13.03.2016 (Datum der ursprünglichen Stellungnahme)

Monika Armand

Viewing all articles
Browse latest Browse all 43


<script src="https://jsc.adskeeper.com/r/s/rssing.com.1596347.js" async> </script>