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Channel: Kinder- und Jugendhilfe unter der Lupe
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Familienrechtliche Kommentarliteratur: Verweigerung der Ausstellung von Ausweispapieren ggü. alleinerziehendem Elternteil verletzt die Bindung an Recht und Gesetz

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Wie bereits hier: berichtet, darf ein Jugendlicher nicht an der Klassenfahrt seiner Schule teilnehmen, weil die Stadt Hannover seinen streitlustigen Vater aktiv unterstützt.

Die Unterzeichnende hat zu dieser Frage mehrere Zuschriften und Hinweise erhalten. Auch diese gehen davon aus, dass der Umgang der Stadt Hannover mit der alleinerziehenden Mutter rechtswidrig sei und dem Kindeswohl schade. Einige wunderten sich über die darin nach ihrer Ansicht zum Ausdruck kommende "Kinderfeindlichkeit" und beklagten, dass hier Elternrechte über das Kindeswohl und die Kindesinteressen gestellt werde.
Unter anderem wurde in Frage gestellt, ob in dem vorliegenden Fall der verweigernde Elternteil wirklich in der Lage sei, das Wohl seiner Kinder bei der Ausübung der gemeinsamen Sorge wahrnehmen zu können. Es wurde bezweifelt, ob von Seiten des Jugendamtes der Stadt Hannover tatsächlich die Kindeswohlinteressen im Vordergrund stehen können, wenn das Jugendamt eine solche Praxis in der eigenen Stadtverwaltung unterstützt. (Hinweis: Es ist der Uz. nicht bekannt, ob das Jugendamt der Stadt Hannover von der Praxis des Passamtes Kenntnis hat).

Kommentare aus der Literatur zur Frage der Alltagssorge und die Zuordnung einer Ausweisbeantragung zu den Alltagsangelegenheiten:

Nomos Praxis: „Gemeinsame Sorge und Kindeswohl nach neuem Recht“, Hrsg. Heiß, Castellanos, Nomos Verlag 
in Kaptel 2, Pkt C „Voraussetzungen für die Übertragung der gemeinsamen Sorge“
Rn 89:
„Alltagsangelegenheiten sind nach § 1687 Abs. 1 S. 3: „...idR solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben“.

Unter Rn 90 zählen die Autoren auf, welche Angelegenheiten zur Alltagssorge gehören:

Fragen der Betreuung im Alltag (schulisches Leben, gewöhnliche ärztl. Behandlungen), Freizeitaktivitäten,Sport (ohne außergewöhnl. Gefahren, Discobesuche), Schulalltag, Nachhilfelehrer, Teilnahme an Klassenfahrten, Tagesausflügen,Vereinsmitgliedschaften
medizin. Versorgung.

weiter unter Rn. 30:
„Anträge in Pass- und Ausweisangelegenheiten, die Praxis einiger Passämter bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge für die Beantragung von Kinder- oder Personalausweis die Unterschrift beider Eltern zu verlangen, entspricht keiner Rechtsgrundlage (OLG Brandenburg FamRZ 2003,111; OLG Bremen FamRZ 2008, 810;)
 Weitere Informationen des Nomos Verlages zum Buch:



Dagmar Zorn, Das Recht der elterlichen Sorge
Walter de Gruyter GmbH & Co KG, 01.01.2015
Seite 328
„konkret bedeutet das, dass neben objektiven Anhaltspunkten, die für die Zuordnung der Entscheidung zu dem Bereich der Alltagssorge bzw. andererseits dem Bereich, in dem keine Alleinentscheidungsbefugnis besteht, auch die individuellen Verhältnisse wie z.B, das Alter des Kindes, die Familienverhältnisse und die soziale Bedeutung des Entscheidungsgegenstandes zu berücksichtigen sind.[...]
Zur Alltagssorge im Bereich der Personensorge gehört demnach alles, was im täglichen Leben anfällt wie z.B. Maßnahmen für Ernährung, Kleidung und Hygiene, die Bestimmung der Schafenszeit und des Fernsehkonsums, ärztliche Routineuntersuchungen und Behandlung häufig vorkommender Krankheiten, Entscheidungen im Schulalltag, die Routineerlaubnis zur Freizeitgestaltung und die Beantragung von Personalpapieren für Auslandsreisen. (Fn 1259) (Hervorhebung Uz.)
Fußnote zur "Beantragung von Personalpapieren für Auslandsreisen":




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